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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100327/2023

Rechtzeitige Beantragung einer Antragsveranlagung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100327/2023vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Vorsitzender***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR-1*** und ***LR-2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stefan Pointecker, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, über die Beschwerde vom 11. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer, ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Schriftfuehrung*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In diesem Verfahren geht es um die Frage der Qualifikation einer Eingabe als Abgabenerklärung und, ob eine Antragsveranlagung rechtzeitig beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") brachte ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 auf dem amtlichen Formular E1-EDV am 21.01.2022 (Posteinlaufstempel der belangten Behörde), vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, beim Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (im Folgenden: "belangte Behörde"), ein (OZ 11, AS 17 ff). Das Formular weist das Datum 28.12.2021 und eine unleserliche vertretungsweise Unterschrift auf. Bereits am 23.03.2018 brachte der steuerliche Vertreter, Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, eine Abgabenerklärung zum Ordnungsbegriff (Steuernummer) der Bf. ein und ersuchte um Stornierung derselben, da es sich irrtümlich um eine andere Klientin gehandelt habe. Diese Einkommensteuererklärung habe nichts mit der Bf. zu tun (OZ 9, AS 15 f). Mit Eingabe vom 28.12.2021 (OZ 10, AS 16) teilte die Bf., vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, mit wie folgt: Beantragt werde die Veranlagung der Bf. als Arbeitnehmerin (wahlweise vollständige E1), wie dies die steuerliche Vertretung sowohl für eine Erklärung L1, als auch E1, in den letzten Tagen online zu übermitteln versucht habe. Dies sei mit dem Hinweis, dass eine Erklärung L1 unmöglich sei und bei der Erklärung E1 mit dem Hinweis, es sei bereits eine Steuererklärung eingereicht worden, fehlgeschlagen. Der genaue Umstand sei aber bei der Einsicht über FinanzOnline verborgen geblieben. Eigenartigerweise habe die Bf. damit explizit die steuerliche Vertretung beauftragt, sei aber nun telefonisch zwischen den Feiertagen offenbar nicht mehr erreichbar gewesen. Es werde um Verständnis ersucht, wenn die exakten Daten erst nach Klärung dieses Übermittlungshindernisses im neuen Jahr nachgereicht werden. Mit Eingabe vom 26.01.2022 (OZ 12, AS 26) teilte die Bf., vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, mit wie folgt: Nachdem die steuerliche Vertretung die Bf. seit Wochen nicht erreichen habe können, habe sie gestern eine Schulgeldbescheinigung vom 28.04.2016 und Schuldbescheinigung über die bestrittenen Kosten zur Ausbildung an der Berufsfachschule für Physiotherapie der ***Schule*** in ***Schule-Ort*** in der Zeit vom 20.10.2014-28.04.2016 (zur verkürzten Ausbildung in Vollzeitform) erhalten. Ergänzend werde auf die Steuererklärungen 2014 und 2015 und die bereits dort berücksichtigten Ausbildungskosten verwiesen. Die Teilnahmebeiträge iHv EUR 365,00 bis EUR 367,36 pro Monat und den Fahrtkosten mit dem eigenen PKW für eine Entfernung von 39 km einfach, hin- und retour, an 5 Tagen/Schulwoche, beliefen sich auf einen Gesamtbetrag an Werbungskosten (Pos. 722) im Ausmaß von EUR 3.762,64 für 2016. Diese würden hiermit ergänzend beantragt. Am 22.03.2022 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem der Antrag vom 21.01.2022, gerichtet auf Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2016, zurückgewiesen wurde (Zurückweisungsbescheid) und führte aus, dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei (OZ 1, AS 2). Mit Eingabe vom 11.04.2022 erhob die Bf., vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2022, beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung, und brachte weiter vor wie folgt: Der Antrag auf Veranlagung sei über dasselbe Medium (weil alles andere wie beschrieben über FinanzOnline nicht möglich gewesen sei) bereits am 28.12.2021 - und damit fristgerecht - gestellt worden. Ein Ergänzungsersuchen, das nicht fristgerecht beantwortet worden wäre, habe es nicht gegeben, weshalb die Nachreichung einer Erklärung in Papierform die einzige technische Möglichkeit als Ergänzung zum Antrag auch nicht verspätet gewesen sei (OZ 3, AS 4). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023 (OZ 4, AS 5) wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.04.2022 gegen den Zurückweisungsbescheid 2016 vom 22.03.2022 als unbegründet ab und führte begründend aus wie folgt: Die Frist zur Abgabe der Abgabenerklärung für 2016 sei mit 31.12.2021 abgelaufen. Das Schreiben vom 28.12.2021 stelle keine Abgabenerklärung dar, sondern es werde mit diesem Schreiben lediglich geschildert, dass die Abgabenerklärung nicht elektronisch eingereicht werden könne. Weiters gebe die Bf. bekannt, dass die exakten Daten erst nach Klärung der Übermittlungshindernisse im neuen Jahr erfolgen könnten. Mit 21.01.2022 sei eine Einkommensteuererklärung 2016 in Papierform eingereicht worden. Da diese Abgabenerklärung jedoch nach dem 31.12.2021 eingereicht worden sei, sei diese verspätet gewesen und das Anbringen habe als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden müssen. Der Steuererklärungspflicht sei dann entsprochen, wenn die Erklärung grundsätzlich die für die Veranlagung maßgebenden Angaben enthalte. Daher sei etwa die Einreichung eines unterschriebenen Einkommensteuererklärungsformulars ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte nicht zur Wahrung der Erklärungsfrist geeignet. "Vorläufige" Abgabenerklärungen seien im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (VwGH 26.06.1996, 95/16/0238). Mit Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 26.03.2023, eingelangt am 28.03.2023, beantragte die Bf., vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, 1) die erklärungsgemäße Veranlagung, 2) eine Entscheidung durch den Senat und 3) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und führte begründend - im Wesentlichen und zusammengefasst - weiter aus wie folgt: Der Sachverhalt betreffe die Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016, die auf Grund von technischen Problemen bei der Online-Übermittlung nicht erfolgreich durchgeführt werden habe können. Der steuerliche Vertreter habe versucht, die Erklärung online einzureichen, aber das System habe ihn darauf hingewiesen, dass bereits eine Steuererklärung eingereicht worden sei, obwohl dies für den Steuerberater und die Bf. nicht ersichtlich gewesen sei. Da der steuerliche Vertreter nach den Feiertagen keine Reaktion vom Finanzamt erhalten habe, habe er sich entschieden, die Erklärung in ausgedruckter Form einzureichen. Der steuerliche Vertreter argumentiere, dass Anträge auf Veranlagung nicht an bestimmte Formulare gebunden seien, wenn der Wille des Abgabepflichtigen eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, und, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, eine solche Erklärung durchzuführen, auch, wenn keine vollständigen Daten vorlägen (OZ 6, AS 7 f). Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 15.05.2023 dem Bundesfinanzgericht vor (OZ 13, AS 29 ff), beantragte deren Abweisung und führte weiter aus wie folgt: Die Bf. habe versucht, ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 über FinanzOnline einzureichen, was jedoch auf Grund technischer Probleme nicht möglich gewesen sei. Am 28.12.2021 habe sie daher ein sonstiges Anbringen eingereicht, in dem sie um Veranlagung als Arbeitnehmerin ersucht habe und habe erklärt, dass die exakten Daten nach Klärung des Übermittlungshindernisses im neuen Jahr nachgereicht werden würden. Die tatsächliche Einkommensteuererklärung sei aber erst am 21.01.2022 in Papierform eingereicht worden, was jedoch bereits nach dem Ende der Frist zur Abgabe der Abgabenerklärung für das Jahr 2016 (31.12.2021) gewesen sei. Der Antrag auf Veranlagung sei daher zurückzuweisen gewesen, da die Frist bereits verstrichen gewesen sei. Die Bf. habe dagegen Beschwerde erhoben und argumentiere, dass der Antrag nicht verspätet gewesen sei, da bereits am 28.12.2021 ein entsprechender Antrag über FinanzOnline gestellt worden sei. Die belangte Behörde habe die Beschwerde jedoch abgewiesen, da die Frist zur Abgabe der Abgabenerklärung für das Jahr 2016 mit 31.12.2021 geendet habe und die Einreichung der Einkommensteuererklärung in Papierform erst am 21.01.2022 erfolgt sei. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen seien § 133 BAO und § 41 EStG 1988. Die Bf. habe daraufhin beantragt, die Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Eingabe vom 11.07.2023 teilte die Bf., vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, mit wie folgt: Die belangte Behörde habe ihr einen Vorlagebericht übermittelt und die Bf. wolle diesbezüglich Ergänzungen vorbringen. Es habe sich herausgestellt, dass es bei der manuellen Datenpflege zu einer Verwechslung von Steuernummern gekommen sei, was dazu geführt habe, dass eine Steuererklärung für das Jahr 2016 unter der falschen Steuernummer übermittelt worden sei. Der Fehler sei entdeckt worden und die belangte Behörde habe den Vorgang storniert, sodass die Bf. davon ausgegangen sei, dass alles korrigiert sei. Bei einer späteren Steuererklärung Ende des Jahres 2021 seien keine Spuren des Fehlers mehr erkennbar gewesen, was durch einen beiliegenden Ausdruck aus FinanzOnline bestätigt werde (OZ 14, AS 35). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 25.06.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung ***GA-neu*** neu zugeteilt. Am 24.06.2026 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. brachte ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 am 21.01.2022 auf dem Formular E1-EDV-2016 im Papierformat ein. Die Erklärung langte am 21.01.2022 im Briefkasten der belangten Behörde ein. Bereits am 28.12.2021 brachte die Bf. ein Anbringen mit nachfolgendem Inhalt mittels FinanzOnline bei der belangten Behörde ein: "Wir beantragen iA und iV unserer Mandantin die Veranlagung als Arbeitnehmerin (wahlweise vollständige E1) wie wir dies sowohl für eine L1 als auch E1 in den letzten Tagen online zu übermitteln versucht hätten. Leider mit dem Hinweis L1 unmöglich und bei der E1 mit dem Hinweis es wäre bereits eine Steuererklärung eingereicht worden - die für uns aber bei der Einsicht über FA-Online verborgen bleibt. Eigenartiger Weise hat unsere Klienten damit explizit UNS beauftragt, ist aber nun telefonisch zwischen den Feiertagen offenbar nicht mehr erreichbar. Wir ersuchen um Verständnis, wenn wir die exakten Daten erst nach Klärung dieses Übermittlungshindernisses im neuen Jahr nachreichen. mfG". Eine Einreichung einer Abgabenerklärung (Einkommensteuererklärung) für das Jahr 2016 auf einem entsprechenden amtlichen Formular L1 oder E1 erfolgte vor dem 21.01.2022 nicht. Ebenfalls wurde keine entsprechende Erklärung über FinanzOnline eingebracht, auch nicht als sonstiges Anbringen mit Anhängen. Dass die Bf. im Jahr 2016 andere, über den bei der belangten Behörde eingemeldeten Lohnzettel vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 der "***Bf1-DG***", hinaus, Einkünfte erzielt hätte, lag nicht vor. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den in den Feststellungen angeführten Eingaben und Erklärungen, und waren nicht strittig, sodass die obigen Sachverhaltsfeststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Die Feststellung, dass die Bf. im Jahr 2016 keine anderen, über den bei der belangten Behörde eingemeldeten Lohnzettel vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 der "***Bf1-DG***", hinaus, Einkünfte erzielt hat, konnte auf Grund der eigenen Angaben der Bf. vom 05.04.2016 getroffen werden, wonach "ihre einzige Arbeitsstelle in der ***Bf1-DG*** für 32 Stunden/Woche" sei. Da diese Aussage auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2026 angesprochen wurde und seitens der belangten Behörde unwidersprochen blieb, konnte die Feststellung in dieser Form getroffen werden. Darüberhinaus waren im Datenbestand der belangten Behörde keine anderslautenden Informationen ersichtlich, weshalb das Gericht von diesem Umstand überzeugt war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 3.1.1. Allgemeines Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. 3.1.2. Veranlagung Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Gemäß § 133 Abs. 2 BAO sind, wenn amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt sind, die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Abgabenerklärungen stellen ein gesetzlich bestimmtes Instrument der Offenlegung dar. Als ein derartiges Instrument (der Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten) soll es in erster Linie den Abgabenbehörden die Erfassung und Überprüfung aller abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen ermöglichen und die Abgabenbehörden in die Lage versetzen, die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, S 1352; VwGH 24.03.1995, 91/17/0161). Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärungen sind sowohl im EStG 1988 (§ 42) als auch im UStG (§ 21) in die Vorschriften über die Veranlagung systematisch eingebettet. Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 39 Tz 1). "Steuererklären" heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben (Quantschnigg/Schuch, aaO, § 42 Tz 1, Doralt, EStG15, § 42 Tz 1). Der Steuerpflichtige hat "zum Zweck der Veranlagung" für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben (VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022). Gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter bestimmten Umständen abzugeben. Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige (nur) unter bestimmten Umständen zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2015 bestimmt, dass wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen hat, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Diese Gesetzesbestimmung ist - mit unterschiedlichen Paragraphierungen - bis zum Datum der Ausfertigung des Erkenntnisses gleichlautend in Kraft. Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen von Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988. Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, lagen im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug eines Dienstgebers vor, sodass kein Pflichtveranlagungstatbestand iSd § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorlag, sondern mit der Eingabe vom 28.12.2021 eine Veranlagung iSd § 41 Abs. 2 EStG 1988 beantragt wurde. 3.1.3. Antrag auf Durchführung einer Veranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 ist an keine Form gebunden (VwGH 21.07.1988, 94/14/0089). Das Höchstgericht hat zu § 41 Abs. 2 EStG 1988 in VwGH 17.12.1998, 98/15/0059, ausdrücklich und eindeutig ausgesprochen, dass "im Gegensatz zu § 21 Abs. 8 UStG 1972, § 41 Abs. 2 EStG 1988 keine besondere Form des Antrages festlegt und auch nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre führt. Die strengen Anforderungen an einen Antrag nach § 21 Abs. 8 UStG 1972 finden daher für einen Antrag iSd § 41 Abs. 2 EStG 1988 keine Anwendung". Aus dem Antrag muss sich das Begehren auf Durchführung einer Veranlagung ergeben (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 41 Rz 26). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die in den Sachverhaltsfeststellungen zitierte Eingabe vom 28.12.2021 lässt auf Grund der Diktion "Wir beantragen iA und iV unserer Mandantin die Veranlagung als Arbeitnehmerin (wahlweise vollständige E1)" keinen anderen Schluss zu, als, dass die Bf. mit diesem Anbringen eine Veranlagung beantragt und mithin ein Verfahren in Gang gesetzt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung verpflichtete. Für die Einkommensteuererklärung 2016 bedeutet das somit, dass ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2015, bis spätestens 31.12.2021 einzubringen gewesen wäre. Das war jedenfalls der Fall. Das mittels FinanzOnline eingegebene Anbringen langte am 28.12.2021 bei der belangten Behörde ein und war mithin rechtzeitig eingebracht, um eine Antragsveranlagung der Bf. auszulösen. 3.1.4. Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG 1988) Da im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der obigen Ausführungen jedoch kein Fall der Pflichtveranlagung gegeben ist, die belangte Behörde im Vorlagebericht jedoch diesbezügliche Zitate verwendete, soll im Folgenden gedrängt und abgrenzend noch auf die insoweit zutreffenden Argumente der belangten Behörde verwiesen werden: Aus der Bezeichnung ableitbar ist der Abgabenerklärungscharakter in jenen Fällen, in denen ein Anbringen im Gesetz - wie etwa in §§ 42 und 43 EStG 1988 - als Steuererklärung bezeichnet wird (Ritz/Koran, BAO8 § 133 BAO Rz 3). Als Abgabenerklärung ist nur die erste Erklärung und nicht auch eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 133 Anm 6; VwGH 16.01.1985, 83/13/0210, 0220). Abgabenerklärungen liegen auch vor, wenn sie entgegen § 133 Abs 2 BAO nicht unter Verwendung amtlicher Vordrucke eingereicht werden (VwGH 27.10.1988, 87/16/0161). Abgabenerklärungen liegen grundsätzlich auch vor, wenn sie Mängel aufweisen, außer die Mängel sind so schwerwiegend, dass es unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (BFH, BStBl 1970 II 168). Eine bloß vorläufige Erklärung mit dem Vorbehalt der späteren Berichtigung und dem Eingeständnis der voraussichtlichen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit ist keine Abgabenerklärung (VwGH 11.05.1956, 1991/55). "Vorläufige" Abgabenerklärungen sind im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (Stoll, BAO, 1514; VwGH 26.06.1996, 95/16/0238). Daher ist etwa die Einreichung eines unterschriebenen Einkommensteuererklärungs-Formulars ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte nicht zur Wahrung der Erklärungsfrist geeignet (VwGH 15.06.1993, 90/14/0213; VwGH 25.04.2002, 2000/15/0032). Da die Verpflichtung zur Eingabe einer Steuer- oder Abgabenerklärung jedoch im vorliegenden Fall, da kein Pflichtveranlagungstatbestand vorlag, nicht bestand, war die soeben angeführte Konstellation auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. 3.1.5. Zusammenfassung Der Eingabe vom 28.12.2021 muss die Qualifikation als Abgabenerklärung nicht zukommen, da es sich um eine Antragsveranlagung handelte. Die Bf. hat die Veranlagung am 28.12.2021 - und mithin rechtzeitig - beantragt. Somit wäre die Bf. zu veranlagen gewesen. Eine Zurückweisung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen, weshalb der diesbezügliche Bescheid vom 22.03.2022 aus dem Rechtsbestand zu beheben war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der dargestellten Rechtsprechung des VwGH beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Feldkirch, am 29. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100327/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100327.2023
Stammnummer
151894
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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