Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0399-L/04
1. Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 2. Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0399-L/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nur Ausführungen betreffend Eigenschaft von Betriebsausgaben, nicht jedoch hinsichtlich Liebhaberei gemacht werden, ist vom Nichtvorliegen von Betriebsausgaben auszugehen, da diese nur durch einen Betrieb veranlaßt sein können.
Bei Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz entscheidet Bundessozialamt über Grad der Behinderung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., 4xxx Linz, V-Straße
xx, vom 12. August 2003 und 23. Juni 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 1. August 2003 und 16. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im berufungsgegenständlichen
Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aufgrund Einkünften aus einem
Mitwirkendenvertrag beim Hörfunk) sowie aus nichtselbstständiger
Arbeit. Die Veranlagung erfolgte antragsgemäß. In einer
rechtzeitig gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht des Bw. seine Aufwendungen
für seine gewerbliche und seine nichtselbstständige Tätigkeit
nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem möge man
in Betracht ziehen, dass er zu 65 % behindert sei. In einem Vorhalt
ersuchte die Abgabenbehörde erster Instanz den Bw., seine gewerbliche
Tätigkeit zu beschreiben (das Honorar dafür betrug 145,35 €)
sowie gleichzeitig die beantragten Betriebsausgaben in Höhe von
1.288,76 € (vor allem entstanden durch Literaturkosten) und in
Höhe von 180,00 € (für Telefonwertkarten) zu
schildern. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass der Erstbescheid ohne
Prüfungsverfahren ergangen war und ihm in der Folge fälschlicherweise
das Pauschale für ein Kfz wegen Behinderung und die tatsächlichen
Anschaffungskosten samt Zubehör für das Fahrzeug als
außergewöhnliche Belastung anerkannt worden waren. Eine Anerkennung
der tatsächlichen Kosten für ein Behinderten-Kfz als
außergewöhnliche Belastung fände im Einkommensteuergesetz jedoch
keine Deckung und müsse also im Zuge der Berufungsvorentscheidung eine
Berichtigung stattfinden. Um das Kfz-Pauschale für Behinderte zu
gewähren, müsse eine Bescheinigung gem. § 29b StVO oder
durch eine Feststellung iSd. § 36 Abs. 2 Z 3
Bundesbehindertengesetz 1990 oder einen Behindertenpass gem. § 42
Abs. 1 leg. cit. nachgewiesen werden. Die bereits vorliegende
Bestätigung des Gesundheitsamtes des Magistrats L vom 5.12.2000
bestätige keine Gehbehinderung. In einer rechtzeitigen Beantwortung
des Vorhaltes ging der Bw. nur auf die Fragen hinsichtlich seiner gewerblichen
Tätigkeit und Betriebsausgaben ein. Die Abgabenbehörde erster
Instanz nahm in der Folge Kontakt mit dem Bundessozialamt auf, das mitteilte,
dass im Behindertenpass des Bw. keine Zusatzeintragung für die
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten
sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in der Folge
eine Berufungsvorentscheidung, die den in Berufung gezogenen
Einkommensteuerbescheid abänderte. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt:
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1.
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Die gewerbliche Tätigkeit ist als steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren, da der Bw. seit 1999 daraus Verluste
erzielt. Auf Grund der sich jährlich verringernden Honorareinnahmen und der
dafür eingesetzten vergleichsweise hohen Betriebsausgaben könne das
Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, nicht erkannt
werden.
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2.
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Da die im Vorhalt geforderten Unterlagen nicht beigebracht
worden waren, könne das Kfz-Pauschale für Körperbehinderte nicht
gewährt werden.
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3.
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Die geltend gemachten Werbungskosten finden im
Pauschbetrag von jährlich 132,00 € Deckung und führten daher
zu keiner weiteren Steuerminderung.
In einem rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersuchte der Bw. um weitest mögliche Herabsetzung des
Rückstandes nach Berufungsvorentscheidung. Begründend führte er
dazu im Wesentlichen aus, dass er im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung die
Recherchearbeit für seine Hörfunktätigkeit glaubhaft dargestellt
hatte.
Hinsichtlich der Veranlagung zur Einkommensteuer für
2003 erklärte der nunmehrige Bw. nur Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit; weiters habe er keinerlei zusätzliche
Einkünfte, z. B. aus der Tätigkeit für den Hörfunk, zu
verzeichnen. Als außergewöhnliche Belastungen beantragte er Kurkosten
in Höhe von 578,80 €, weiters aufgrund einer Behinderung im Grad
von 60 % einen pauschalen Freibetrag als außergewöhnliche
Belastung (auf Grund eines Bandscheibenvorfalles und Augenleidens). Die
außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, konnten anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
1.816,78 € nicht überstiegen. Auf Grund der beantragten Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 60 % wurde ihm gem. § 35
Abs. 3 EStG 1988 der Freibetrag von 294,00 €
gewährt. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. 2003 keinerlei Zusatzverdienste zu
verzeichnen hatte und solche auch in Zukunft nicht zu erwarten seien. Er
beantrage einen Entfall der Einkommensteuer für 2003, da aus seiner Sicht
die Behinderung noch immer gegeben sei und die Ausstellung einer
Bestätigung über seine Gehbehinderung noch im Laufen sei. Laut
eines Bescheides des Bundessozialamtes vom 14.10.1998 beträgt das
Ausmaß des Grades der Behinderung des Bw. 60 % (festgesetzt ab
31.7.1998). Auch anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003
wurde der nunmehrige Bw. ersucht, das Vorliegen einer Gehbehinderung
nachzuweisen durch:
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eine Bescheinigung gem. § 29b StVO 1960,
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eine Feststellung iSd. § 36 Abs. 2 Z 3
Bundesbehindertengesetz 1990 oder
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die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
dauernder Gesundheitsschädigung im Behindertenpass (§ 42
Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990).
Es war dem Bw. aus diversen Terminverschiebungen nicht
möglich, diese Nachweise zu bringen, letztlich teilte er durch seinen
Steuerberater mit Schreiben vom 7.12.2004 mit, dass die angeforderten Nachweise
noch nicht vorlägen, voraussichtlich werde eine amtliche Bescheinigung erst
im Jänner 2005 ergehen, sie werde voraussichtlich zum 1.1.2002 ausgestellt.
Es werde daher ersucht, eine Frist bis 31.1.2005 zu gewähren. Diesem
Ersuchen wurde entsprochen, eine diesbezügliche Bescheinigung seitens des
Bw. jedoch nicht vorgelegt. Wie aus dem Akt ersichtlich, wies das
Bundessozialamt mit Bescheid vom 2.7.2004 den Antrag auf Zusatzvermerk
"gehbehindert" im Behindertenpass ab. Der nunmehrige Bw. brachte dagegen
Berufung ein; die entsprechende Berufungserledigung, auf die sich die
Fristerstreckung bei der Abgabenbehörde bis 31.1.2005 bezieht, erliegt
nicht im Akt bzw. wurde nicht vorgelegt. Es wurde nach Ablauf der Frist nicht um
weitere Fristverlängerung ersucht. Mit Bescheid vom 12.10.1995 des
Bundessozialamtes wurde festgestellt, dass der nunmehrige Bw. ab 13.9.1995 gem.
§§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes dem Kreis der
begünstigten Behinderten angehört. Das Bundessozialamt setzte
mit Bescheid vom 14.10.1998 das Ausmaß der Behinderung des nunmehrigen Bw.
mit 60 % fest (ab 31.7.1998) - wie o. a. Aus einer Bestätigung
des Gesundheitsamtes des Magistrates L vom 5.12.2000 ist ersichtlich, dass der
nunmehrige Bw. seit 1998 dauernd zu 65 % erwerbsgemindert ist. Welche
Behinderungen dem zu Grunde liegen ist aus dieser Bestätigung nicht
ersichtlich.
Hinsichtlich der Einkünfte aus gewerblicher
Tätigkeit ist aus dem Akteninhalt folgendes ersichtlich: Der nunmehrige Bw.
führte sie von 1995 bis 2002 durchgehend aus. Die Summe der Einnahmen
betrug 95.100,00 S, die Summe der Ausgaben betrug 114.500,00 S, sodass
in Summe über den gesamten Zeitraum ein Verlust von 19.400,00 S
entstand. Die Einnahmen wurden systematisch geringer (1995: 13.500,00 S;
1996: 29.600,00 S; 1997: 17.000,00 S; 1998: 11.000,00 S; 1999:
10.000,00 S; 2000: 5.000,00 S; 2001: 7.000,00 S; 2002:
2.000,00 S); an Ausgaben machte er von 1995 bis 1997 nichts geltend,
während sie in den folgenden Jahren betrugen:1998: 19.575,00 S; 1999:
14.886,00 S; 2000: 27.142,00 S; 2001: 35.163,00 S; 2002:
17.734,00 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1A) Gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303 ist für Körperbehinderte, die zur
Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benutzen, zur Abgeltung der
Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den
Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht
benützt werden kann, ein Freibetrag von 153,00 € monatlich zu
berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung
gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid
über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 2
Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gem. § 2 Abs. 1
Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gem. § 4
Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953
nachzuweisen. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, stellte der Bw. beim
Bundessozialamt einen Antrag gem. § 42 Abs. 1 2. Satz
Bundesbehindertengesetz auf Eintragung einer Gehbehinderung in den
Behindertenpass. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2.7.2004 abgewiesen. Der
nunmehrige Bw. beantragte bei der Abgabenbehörde einen Terminaufschub bis
31.1.2005 zur Vorlage eines für ihn positiven Bescheides nach einem
Rechtsmittelverfahren. Innerhalb der gewährten Frist legte er einen
derartigen Bescheid jedoch weder vor noch beantragte er Fristverlängerung.
Es ist daher unter Beachtung des § 115 Abs. 2 BAO (wonach den
Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen
zu geben ist) davon auszugehen, dass eine Gehbehinderung nicht in den
Behindertenpass eingetragen wurde und kann daher ein Freibetrag gem.
§ 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung nicht berücksichtigt
werden. Es ist dabei auf § 115 Abs. 4 BAO hinzuweisen, wonach die
Abgabenbehörde - solange sie nicht entschieden hat - auch die nach Ablauf
einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche
Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen hat: Ein entsprechender
für das gegenständliche Berufungsbegehren sprechender
Rechtsmittelbescheid wurde auch nach Ablauf der Frist des 31.1.2005 nicht
vorgelegt, weshalb von einem abgabenrechtlich erheblichen Sachverhalt auszugehen
war, nach dem eine Gehbehinderung nicht im § 3 der zitierten
Verordnung angeführten beschiedenen Umfang vorliegt.
ad 1 B) Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988
steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag gem. Abs. 3 zu, wenn er
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung hat. Gem. § 35 Abs. 2 leg. cit.
bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (dem Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, in
denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür
maßgebenden Einschätzung (Z 1). Die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle
ist
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das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei
Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Es werden noch weitere Stellen angeführt, wie der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente, die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern. Das Gesundheitsamt ist zuständige Stelle in allen
übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art.
Wie sich aus der im Akt erliegenden Kopie des Bescheides
des Bundessozialamtes vom 12.10.1995 ergibt, gehört der Bw. auf Grund der
§§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes ab 13.9.1995
dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Daraus ergibt sich, dass laut
§ 35 Abs. 2 Z 1 1. Unterstrich leg. cit. durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) im
berufungsgegenständlichen Fall nachzuweisen ist. Es ist in der Folge
der Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.10.1998 zu beachten, das ab 31.7.1998
eine Behinderung von 60 % festgesetzt hat. Die Bestätigung des
Gesundheitsamtes des Magistrates L vom 5.12.2000, wonach der Bw. seit 1998
dauernd zu 65 % erwerbsgemindert ist, ist demnach im
berufungsgegenständlichen Verfahren unbeachtlich, da sich aus der Diktion
des § 35 Abs. 2 Z 1 leg. cit. ergibt, dass - wie o. a. - auf
Grund der Eigenschaft des Bw. als Invalider nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen zuständige Stelle ist, und das Gesundheitsamt nur in allen
übrigen Fällen (die nicht in der bezüglichen Norm angeführt
sind) zuständige Stelle ist. Da auch aus der Bescheinigung des
Gesundheitsamtes nicht ersichtlich ist, ob bzw. dass sie die Erwerbsminderung
wegen Zusammentreffens von Behinderungen verschiedener Art bescheinigte, kann
sie auch nicht aus diesem Grund zum Treffen kommen. Es ist in der Folge
laut Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.10.1998 von einer Behinderung von
60 % ab 31.7.1998 auszugehen, weshalb laut § 34 Abs. 3 leg.
cit. in den berufungsgegenständlichen Jahren ein Freibetrag von
294,00 € zu gewähren ist.
ad 2) Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Gem. § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33 liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist.
Wie sich aus dem Akteninhalt und dem Berufungsbegehren
ergibt, wendete der Bw. nichts gegen die Qualifizierung seiner Tätigkeit
beim Hörfunk als Liebhaberei ein. Er brachte lediglich Ausführungen
zur Betriebsausgabeneigenschaft diverser Ausgaben vor. Es geht aus dem
Zusammenhang hervor, dass der Bw. offenkundig den Feststellungen der
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung zur
Liebhaberei nichts entgegenzusetzen hatte, wenn er im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz dazu keine
Einwendungen erhob, sondern nur auf die Betriebsausgabeneigenschaften
verwies. Es ergibt sich jedoch aus der Systematik des
Einkommensteuergesetzes, dass bei Fehlen einer Einkunftsquelle aufgrund des
Vorliegens von Liebhaberei eine Qualifizierung von Aufwendungen als
Betriebsausgaben nicht möglich ist: Betriebsausgaben können - wie in
§ 4 Abs. 4 leg. cit. ausgeführt - nur durch einen Betrieb
veranlasst sein. Da jedoch ein Betrieb, der zu Einkünften führt - also
eine Einkunftsquelle - im berufungsgegenständlichen Fall nicht vorliegt und
der Bw. dies offenkundig auch (mangels diesbezüglicher Einwendungen)
eingesehen hat, können auch korrelierende Betriebsausgaben nicht
vorliegen. Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 Z 2 erster Unterstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Bestätigung des GesundheitsamtsBescheid des Bundessozialamts über Aufnahme in den Kreis der Behinderten nach dem BehinderteneinstellungsgesetzFeststellung des Grads der Behinderung durch das BundessozialamtBetriebsausgabenLiebhabereibei Anerkennen der Liebhaberei keine Betriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0399-L/04
- Stammnummer
- 15189
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF