Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100562/2024
diverse Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100562/2024vom 25.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinName Ri in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, über die Beschwerde vom 27. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer BFStNr, zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem diverse Werbungkosten. Weiters wurde für die zwei Kinder (beide geboren 2018) als Familienbeihilfebezieherin jeweils der ganze Familienbonus Plus beantragt.
Aufgrund eines Ersuchens um Ergänzung betreffend die Werbungskosten übermittelte die Beschwerdeführerin am 26. März 2024 eine Aufstellung für das Jahr 2023: Fahrtenbuch Euro 11.820,48, Betriebsumlage Euro 171,02, Anbieter Telefon Telefonrechnung und Internet dienstlich Euro 2.485,73, Anbieter Parken Euro 138,54, Kunden Essenrechnungen Euro 1.586,08, Spenden Euro 515 und Firma Euro 2.280,00. Es wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 25. März 2024 über eine Betriebsratsumlage in Höhe von 171,02 sowie ein Fahrtenbuch Jahresübersicht 2023 samt Monatsübersichten übermittelt. Desweiteren wurden ein Sammelsurium an Kontobuchungsauszüge (ohne Angabe von welchem Konto) und Rechnungen der Firma Anbieter Telefon (teilweise mehrmals dieselben Rechnung bzw. Detailinformation), eine Rechnung für zahnärztliche Leistungen vom 8. November 2020 und diverse Restaurantbelege ohne jegliche weitere Angabe beigelegt.
Am 26. März 2024 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023, in dem nur der Pauschbetrag für Werbungskosten aber auch der ganze Familienbonus Plus für zwei Kinder berücksichtigt wurde.
Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin elektronisch am 27. März 2024 Beschwerde, begehrte Krankheitskosten in Höhe von Euro 2.300,00, für zwei Kinder den ganzen Familienbonus Plus, Fahrten, die Betriebsumlage und Werbungkosten wie vorgelegt. Beigelegt wurde dieselbe Aufstellung samt Fahrtenbuch wie vom 26. März 2024 nach dem Ergänzungsersuchen sowie ungeordnete Kontobuchungsauszüge (ohne Angabe eines Kontos), Restaurantbelege ohne weitere Angaben, teilweise doppelt und Rechnungen der Firma Anbieter Telefon. Ebenfalls übermittelt wurde eine Rechnung von Dr. Name Arzt vom 8. November 2020 über Euro 2.280,00.
Am 16. April 2024 erging die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2023, in dem Werbungskosten in Höhe von Euro 13.311,91, Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von Euro 171,02 sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von Euro 2.280,00 (die allerdings unter dem Selbstbehalt lagen) sowie der Familienbonus Plus für zwei Kinder berücksichtigt. Die Essensrechnungen wurden nicht angesetzt.
Mit 23. April 2024 wurde ein Vorlageantrag gestellt und begehrt, die Essenrechnungen zu 50% (der begehrten Euro 1.586,08) zurückzuerstatten sowie sollten 40% der Telefonrechnung (von Euro 2.485,73 Euro) aufgrund dienstlicher Nutzung vergütet werden sowie der ganze Familienbonus Plus für zwei Kinder. Beigelegt wurden wiederum diverse Essensrechnungen (ohne jegliche weiterführende Angaben) sowie verschiedenste Kontobuchungsauszüge und wiederum Rechnungen der Firma Anbieter Telefon.
Die Aufforderung des Gerichtes betreffend den Familienbonus Plus, die Krankheitskosten und die Fahrtkosten sowie zur Übermittlung des Dienstvertrages blieb durch die Beschwerdeführerin unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Arbeitgeber (siehe an den Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2024 angehängten Lohnzettel). Sie hat zwei im August 2018 geborene Kinder, für die sie für mehr als sieben Monate Familienbeihilfe bezieht (siehe Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom 29. Jänner 2024).
Der Wohnort der Beschwerdeführerin liegt in Adresse Wohnort der Arbeitsplatz befindet sich in Adresse Arbeitsplatz (siehe Angaben im übermittelten Fahrtenbuch). Die einfache Entfernung zwischen diesen zwei Orten beträgt 27 km (siehe Anbieter Routenplaner Routenplaner).
Für das Jahr 2023 bezahlte die Beschwerdeführerin Euro 171,02 an Betriebsratsumlage (siehe Bestätigung vom 25. März 2023).
Die Aufwendungen für Essen wurden teilweise nicht belegt und sind nicht nachvollziehbar. Außerdem konnte bei diesen gesamten Aufwendungen nicht festgestellt werden, dass die Bewirtung einem Werbezweck dient und dass überhaupt ein beruflicher Zusammenhang besteht.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fahrtenbuch ist ein EDV-mäßig geführtes Fahrtenbuch. Es beinhaltet den Tag, Abfahrts- und Ankunftszeit sowie Dauer (diese Felder wurden nicht ausgefüllt), Reiseweg, Ziel, Zweck, Kilometer Abfahrt, dienstliche und privat gefahrene Kilometer, amtliches Taggeld und KFZ. Als Fahrzeug ist ein Fahrzeug Marke mit dem Kennzeichen Kennzeichen angeführt. Der Anfangskilometerstand im Jänner 2023 beträgt 5.119 Kilometer, der Entstand im Dezember 2023 38.005 Kilometer. Unter dem Punkt Wohnort und Dienstort ist eine Entfernung von 7 km angegeben und bis 8. März 2023 auch bei den privat gefahrenen Kilometer (Anmerkung Wohnung Arbeitsstätte hin und zurück) 14 Kilometer pro Tag, ab diesem Tag sind (mit Ausnahme einer weniger Tage) 28 Kilometer privat pro Eintragung angeführt. Weitere Privatfahrten, sei es an den Wochenenden, im Urlaub oder bei Krankheit sind nicht angegeben (siehe "Fahrtenbuch Monatsübersicht" für die Monate Jänner bis Dezember 2023). Aus der "Fahrtenbuch Jahresübersicht" sind die Monate gesammelt aufgelistet, sowie die gefahren Kilometer, eingeteilt in PKW dienstlich (28.144) und privat (4.920). Weiters wird das dienstliche Kilometergeld und das amtliche Kilometergeld betraglich ausgerechnet. Unter der begehrten Summe als Fahrtkosten (Kilometergeld amtlich für 28.144 km inkl. Mitfahrer) ist ein Betrag von Euro 11.820,48 ausgewiesen. Die vom Dienstgeber vergüteten Reisekosten werden mit Null angegeben (siehe Fahrtenbuch Jahresübersicht 2023). Dieses Fahrtenbuch stellt keine Nachweis der getätigten Fahrten dar.
Die Distanz vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Arbeitsort beträgt hin und zurück 54 Kilometer (siehe oben). Weitere Privatfahrten werden in dem Fahrtenbuch nicht angeführt. Laut Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 (Pickerlgutachten) vom 16. Februar 2026 wurde der gegenständliche PKW (Fahrzeug Marke) am 4. November 2022 zugelassen und hat am Tag des Gutachten, am 16. Februar 2026, einen Kilometerstand von 31.783 Kilometer. Laut Angabe im Fahrtenbuch beträgt der Kilometerstand Ende 2023 38.005 Kilometer.
Für das Gericht steht fest, dass keine beruflich getätigten Fahrtkosten vorlagen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Anbieter Parken können nicht festgestellt werden.
An Telefon- und Internetkosten werden Euro 384,78 festgestellt.
Die von der Beschwerdeführerin begehrten Spenden in Höhe von Euro 515,00 wurden weder belegt noch durch die jeweilige Organisation automatisch gemeldet. Es liegen keine abzugsfähigen Spenden vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von Euro 2.280,00 im Jahr 2023 bezahlt worden sind.
Strittig sind die geltend gemachten Krankheitskosten, Spenden, Fahrtkosten, die Betriebsratsumlage und weitere Werbungskosten (Anbieter Parken Kosten, Kosten für Essen und Telefon). Der begehrte Familienbonus Plus für zwei Kinder wurde bereits im Erstbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt (siehe Beschwerde vom 27. März 2024 sowie Erstbescheid vom 26. März 2024 und Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen sowie aufgrund folgender Überlegungen:
Bei den "Essensrechnungen" handelt es sich um teils um Rechnungen von Restaurants, teils um Kontobuchungsauszüge. Auf keinem der Unterlagen wurde irgendein Vermerk angebracht, der einen berufliche Zusammenhang aufzeigt. Aus den nur anhand von Kontobuchungsauszügen geltend gemachten Aufwendungen geht nicht einmal hervor, wer diese Aufwendungen beglichen hat, noch was im Detail bezahlt wurde. Ein Kontoauszug betreffend einen Supermarkt stammt aus dem Jahr 2024, die andere Supermarktkettenrechnung enthält den Kauf von privaten Sachen wie auch zum Beispiel eine Trainingshose oder ein Kinderpyjama. Teils wurden Rechnungen doppelt vorgelegt (beispielsweise zweimal Name Restaurant vom 22. November 2023, zweimal Name Café vom 30. Dezember 2023 usw.). Auch ist aus der Zusammenschau mit den Angaben im vorgelegten Fahrtenbuch ersichtlich, dass Rechnungen für einen Tage geltend gemacht wurden, an dem die Beschwerdeführerin krank (22. November 2023, 1. September 2023) oder im Urlaub war (28. Oktober 2023) oder sich in einer Pflegefreistellung (31. Jänner und 1. Februar 2023) befand. Desweiteren ist der begehrte Betrag in Höhe von Euro 1.586,08 anhand der vorgelegten Rechnungen und Kontoauszüge nicht nachvollziehbar. Laut allgemeiner Lebenserfahrung ist bei den Aufwendungen von Bäckereien, Supermarkt und Fastfoodketten von einer privaten Veranlassung auszugehen.
Die Feststellungen betreffend die geltend gemachten Fahrtkosten aufgrund des vorgelegten Fahrtenbuches ergeben sich aus dem Fahrtenbuch Jahresübersicht sowie den für jedes Monat bestehenden Fahrtenbuch Monatsübersicht. Die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte werden in diesem Fahrtenbuch falsch angegeben. Desweiteren werden außer diesen Fahrten keinerlei Privatfahrten in dem Fahrtenbuch angeführt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist das nicht glaubwürdig. Insbesondere sind nach Ansicht des Gerichtes Privatfahrten am Wochenende, aber auch unter der Woche, sowie im Urlaub üblich. Dazu kommt, dass die Kilometerleistung des gegenständlichen Fahrzeuges aufgrund des Daten im Gutachten vom 16. Februar 2026 nicht stimmen kann. Das Fahrzeug hat an diesem Tag einen Kilometerstand von 31.783 Kilometer, die Erstzulassung fand am 4. November 2022 statt. Der Beschwerdeführerin wurde dieser Umstand mit Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2026 mitgeteilt. Eine Reaktion oder Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Das Fahrtenbuch ist nicht glaubwürdig, sondern beinhaltet falsche Angaben. Aus dem Gutachten geht hervor, dass am 16. Februar 2016 der Kilometerstand des gegenständlichen Fahrzeuges 31.783 Kilometer gewesen ist. Damit kann Ende 2023 der Kilometerstand nicht 38.005 Kilometer betragen. Der Kilometerstand von 31.783 Kilometer würde zu einer monatliche Kilometerleistung von rund 815 Kilometer (31.783 Kilometer durch 39 Monate: 2 Monate 2022, je 12 Monate 2023 bis 2025 und 1 Monat 2026) und für das Jahr 2023 zu 9.780 Jahreskilometerleistung führen. Zieht man hier jedoch die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte in korrekter Höhe (54 Kilometer für hin und zurück, Anzahl der Fahrten laut Fahrtenbuch) ab, bleiben keine beruflich getätigten Fahrten mehr übrig. Es ist aber auch kein weiteres Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin angemeldet (siehe Name Datenbank Auszug vom 13. Mai 2026). Auch wurde der Dienstvertrag trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Somit kann auch nicht festgestellt werden, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin ausübt.
Es liegen keine beruflich getätigte Fahrten schon dem Grunde nach vor, es wurden keine beruflich getätigten Fahrten vorgenommen.
Die Aufwendungen Anbieter Parken wurden nicht belegt. Es wurde nur ein Auszug eines Kontos vorgelegt. Wem dieses Konto gehört, wann welche Zahlungen durchgeführt wurden, und welcher berufliche Zusammenhang besteht, geht daraus nicht hervor.
Die Beschwerdeführerin begehrte Euro 2.485,73 an Telefon- und Internetkosten. Die dazu vorgelegten Kontobuchungsauszüge sind keine geeigneter Nachweis für diese Kosten. Es geht aus diesen nicht hervor, von welchem Konto die jeweiligen Beträge abgebucht wurden. Auch ist die Höhe des begehrten Betrages aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Für die Monate Mai bis Dezember 2023 wurden Rechnungen der Firma Anbieter Telefon vorgelegt. Dabei ist aus diesen Rechnungen ersichtlich, dass diese bis auf die Rechnung Dezember 2023 auch im Jahr 2023 vom Konto eingezogen wurden. Die Summe dieser im Jahr 2023 bezahlten Rechnungen (Mai bis November) ergibt Euro 616,86. Aus der Rechnung für Juni 2023 ist ersichtlich, dass der Grundbetrag pro Monat Euro 69,02 beträgt. Das Gericht schätzt mangels vollständig vorgelegter Unterlagen die Telefonkosten für weitere fünf Monate mit Euro 345,10 (5-mal Euro 69,02) und damit für das Jahr 2023 in Höhe von Euro 961,96. Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im täglichen Gebrauch auch privat telefoniert. Dies ergibt sich auch aus den Rechnungen, auf denen Verbindungsentgelte im Zusammenhang mit Urlauben der Beschwerdeführerin aufscheinen (Rechnung 5/2023 Griechenland, Rechnung 7/23 Ägypten, Rechnung 8/23 Deutschland und Italien. Rechnung 9/23 Italien, Kroatien, Slowenien und Rechnung 10/23 Deutschland und Slowakei sowie Rechnung 11/23 Deutschland und United Kingdom). Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin selbst (siehe Vorlageantrag vom 16. April 2024) von einem Privatanteil von 60% aus. Diesem schließt sich das Gericht an. Daher können an beruflichen Telefonkosten Euro 384,78 festgestellt werden.
Im Zusammenhang mit Spenden begehrt die Beschwerdeführerin den Betrag von Euro 515,00. Eine automatische Übermittlung der Spenden an das Finanzamt erfolgt nicht. Aus den im Rahmen der Beschwerde übermittelten Unterlagen ergeben sich Kontobuchungsauszüge an Namen Organisationen (vom 8. und vom 28. Februar 2023, 6. März 2023, vom 29. Dezember 2023 und einmal ohne Datum der Betrag von Euro 225,00). Aus diesen Kontobuchungsauszügen geht nicht einmal hervor, wer diese Zahlungen von welchem Konto getätigt hat. Auch ist die Angaben eines Vor- und Nachnamens sowie eines Geburtsdatums aus diesen Auszügen nicht ersichtlich. Die Spendenzahlungen wurden nicht nachgewiesen.
Als Krankheitskosten wurden Kosten von Dr. Name Arzt für zahnärztliche Leistungen in Höhe von Euro 2.280,00 begehrt. Die Rechnung stammt vom 8. November 2020. Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, den Zahlungsnachweis für diese begehrten Krankheitskosten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin reagierte auf den Beschluss nicht. Die Zahlung der als Krankheitskosten begehrten Aufwendungen im Jahr 2023 wurde daher nicht nachgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Werbungskosten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
…
Werbungkosten sind auch:
…
3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
…
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). …
…
11. Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. § 4 Abs. 4 Z 6 zweiter Satz gilt entsprechend.
…
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
…
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
…
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. …
…
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 25. 11. 1986, 86/14/0065; Quantschnigg, RdW 1992, 384). Die Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. VwGH 17. 12. 1996, 92/14/0176, und § 4 Abs 4 zu Betriebsausgaben; Mäder/Brandstätter/Neumann in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (72. Lfg 2023) § 16 EStG Rz 98).
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungkosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.2.07, 2006/14/0020; Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 20 Rz 18).
Der Nachweis der Fahrtkosten erfolgt grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (VwGH 28.02.1964, 2176/63, 1964, 133); es soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (bsp. VwGH 16.09.1970, 373/70, 1971, 57; 23.05.1990, 86/13/0181). Ein Fahrtenbuch ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Fahrtstrecke in anderer Weise nachgewiesen wird (zB durch Reisekostenabrechnungen; VwGH 24.02.2005, 2003/15/0073…); die entsprechenden Aufzeichnungen müssen zumindest das Datum, der Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Reise enthalten (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0280; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Rz 220 (Stand 1.1.2025, rdb.at).
Die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betriebsratsumlage in Höhe von Euro 171,02 sind als Werbungkosten abzugsfähig.
Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der begehrten Essensaufwendungen zum Einem teilweise nicht einmal die Kosten selbst belegt (es wurden nur unbestimmte Kontobuchungsauszüge vorgelegt), zum anderen keinerlei Angaben überhaupt zu einem beruflichen Zusammenhang dargestellt. Bei den Supermarktrechnungen, Bäckerei- und Fastfoodrechnungen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer privaten Veranlassung auszugehen. Da es sich bei diesen begehrten Kosten daher auch nicht um Repräsentationsaufwendungen handelt, ist auch nicht der Ansatz der Hälfte der Kosten möglich. Die gesamten als Essenaufwendungen begehrten Kosten können daher nicht berücksichtigt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt berufliche Fahrten von der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden und daher auch Aufwendungen im Zusammenhang mit beruflichen Fahrten entstanden sind. Die begehrten Fahrtkosten sind nicht abzugsfähig. Ebenso wurden weder der berufliche Zusammenhang der "Anbieter Parken Kosten" noch die Kosten selbst nachgewiesen. Eine Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten kann daher nicht erfolgen.
An beruflichen Telefonkosten können als Werbungskosten Euro 384,78 berücksichtigt werden.
In Summe sind daher Werbungkosten in Höhe von Euro 555,80 im Rahmen der Veranlagung anzusetzen.
Spenden:
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 10/2022) lautet auszugsweise:
§ 18 (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
…
7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6
geleistet werden.
…
(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 gilt Folgendes:
1. Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.
…
Grundsätzlich sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nur anzuerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anerkennung nachgewiesen werden.
Sonderausgaben stellen (mit Ausnahme des Verlustabzugs) Begünstigungen dar, sodass insoweit der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt und es dem Steuerpflichtigen obliegt, die betreffenden Umstände darzulegen (bspw. VwGH 22.2.1994, 91/14/0234; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at).
Die von der Beschwerdeführerin begehrten Spenden wurden nicht nachgewiesen. Eine automatische Übermittlung der Spenden an das Finanzamt erfolgte nicht. Diese Spenden können daher nicht berücksichtigt werden.
Familienbonus Plus
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 (idF BGBL. I Nr. 153/2023) lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
…
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
…
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
…"
Der Familienbonus Plus kann daher je Kind zur Gänze von einem der anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Die Aufteilung erfolgt durch die Antragstellung in der jeweiligen Steuererklärung.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den ganzen Familienbonus Plus für ihre zwei Kinder beantragt. Dies wurde durch die Behörde mit dem Antrag übereinstimmend auch bereits im Erstbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt. Der ganze Familienbonus Plus für zwei Kinder steht auch nach Ansicht des Gerichtes zu. Hingewiesen wird die Beschwerdeführerin darauf, dass im jeweiligen Bescheid nach dem Punkt Steuer vor Abzug der Abzugsbeträge als erster Absetzbetrag der Familienbonus Plus in Höhe von Euro 4.000,32 berücksichtigt wird.
Krankheitskosten
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungkosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen, die typischerweise mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung verbunden sind, erfüllen (grundsätzlich) die in § 34 Abs. 1 EStG normierten Voraussetzungen.
Es gilt das Abflussprinzip (§ 19 Abs 2; VwGH 24.9.86, 84/13/0214; BFG 24.2.16, RV/3100935/2015; LStR 817) einschließlich der Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 34 Rz 16).
Die Beschwerdeführerin hat die Zahlung der beantragten Aufwendungen einer Rechnung aus dem Jahr 2020 im gegenständlichen Jahr 2023 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Die Berücksichtigung der als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen ist daher nicht möglich.
Die Berechnung der Einkommensteuer sowie der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Beilage.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 25. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100562/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100562.2024
- Stammnummer
- 151887
- Gültig
- 25.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF