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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100466/2026

Kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, wenn das schlüssige Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einen GdB<50% feststellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100466/2026vom 14.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Oktober 2025 betreffend Familienbeihilfe 08.2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin stellt am 18. August 2025 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (psychische Beeinträchtigung) für ihr Kind ***S***, SVNr ***123*** ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. 2. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2025 wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nicht zum notwendigen Untersuchungstermin zur Feststellung des Grads der Behinderung erschienen sei. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2025 Beschwerde und führte in der Begründung wie folgt aus: "[…] Leider ist es uns nicht gelungen, den vorgesehenen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Nach meiner Erinnerung hatte ich am Anfang September telefonisch Kontakt mit dem Sozialministeriumservice, weil ich dachte, den Termin verschieben zu müssen. Ich war danach in der Annahme, dass der Termin verlegt worden sei, und habe mir dementsprechend ein anderes Datum notiert. Erst am 24. Oktober habe ich erfahren, dass der Termin bereits am 8. Oktober stattgefunden hat. Offenbar liegt hier ein Missverständnis oder Irrtum meinerseits vor, den ich bedauere. Da es sich nicht um ein absichtliches Fernbleiben, sondern um ein Versehen handelt, ersuche ich höflich, das Verfahren fortzuführen und einen neuen Untersuchungstermin zu ermöglichen. […]" 4. In der Folge wurde neuerlich ein Begutachtungstermin vereinbart. Das Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom 15.12.2025, vidiert am 26.12.2025, kam zu folgendem Ergebnis: [Grafik] &nbsp; [Grafik] &nbsp; 5. Daraufhin wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07. Jänner 2026 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung: "Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten liegt der Grad der Behinderung bei lediglich 30 Prozent." 6. Dagegen wurde ein Vorlageantrag vom 24. bzw 26. Jänner 2026 eingebracht. Begründung: "Die Bewertung des Grades der Behinderung mit lediglich 30 % wird den tatsächlich vorliegenden funktionellen Einschränkungen nicht gerecht. Im Gutachten werden zahlreiche relevante Aspekte entweder nicht ausreichend gewürdigt oder gar nicht berücksichtigt, insbesondere: • erhebliche Einschränkungen der sozialen Teilhabe durch Ängste, Zwangshandlungen, Wasch- und Vermeidungszwänge sowie Ekel vor Berührungen • ausgeprägte emotionale Instabilität, massive Verunsicherung, Selbstabwertung und Schwierigkeiten in der Emotionsregulation, Zwangshandlungen • deutlich altersuntypische Unselbstständigkeit sowie stark klammerndes Verhalten gegenüber den Eltern • hoher dauerhafter Betreuungs- und Gesprächsbedarf. Die im Gutachten hervorgehobene schulische Leistungsfähigkeit (Klassenbeste) ist kein geeigneter Maßstab für die psychische Belastbarkeit oder den Grad der Behinderung, da diese Leistungen unter starkem innerem Druck und Perfektionismus erfolgen. Zusätzlich ist festzuhalten: • Die Begutachtungsdauer betrug lediglich ca. 20 Minuten. • Die Begutachtung erfolgte nicht durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. • Bei einer komplexen psychischen Erkrankung im Kindesalter ist die Aussagekraft einer derart kurzen Untersuchung erheblich eingeschränkt. Zeitpunkt der Beeinträchtigung Der festgestellte Zeitpunkt des Grades der Behinderung mit September 2025 ist sachlich unrichtig. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen bereits seit mehreren Jahren, konkret seit ca.2019/2020. Es wird daher beantragt, den Zeitpunkt der Feststellung entsprechend richtigzustellen. Ergänzende Befunde Zusätzlich liegen ein weiterer Befund des Kepler Universitätsklinikums sowie ein bereits vorgelegter psychologischer Befund von Frau Mag. Elisabeth Morbitzer vor. Schlussfolgerung Die im Gutachten beschriebenen Diagnosen und funktionellen Einschränkungen sprechen nicht für eine geringgradige Beeinträchtigung von lediglich 30 %. Es wird daher die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sowie die neuerliche Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe beantragt, sowie die Richtigstellung des sachlich festgestellten Zeitpunktes der Beeinträchtigung." 7. Mit Vorlagebericht vom 20. Mai 2026 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Die Tochter der Beschwerdeführerin ***S*** ist im August 2014 geboren. 2. Sie leidet ab 09/2025 an "Entwicklungseinschränkungsstörungen; vorwiegend Zwangsgedankten, emotionale Störung mit v.a. Trennungsangst, generalisierte Angststörung" (siehe Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Dezember 2025). 3. Der Grad der Behinderung beträgt ab September 2025 30 v.H. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: 1. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. 2. Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133; VwGH 29.09.2011,2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl., § 8, Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, mwN.). 3. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind. 4. Das Bundesfinanzgericht folgt hinsichtlich der Grade der Behinderung den aktenkundigen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Dezember 2025. Sie basieren auf den dort angeführten Befunden sowie auf der durchgeführten Untersuchung durch die Gutachterin und sind die darin getroffenen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere widersprechen sie sich nicht. Die Beschwerdeführerin wendet betreffend die Gutachten nicht ein, dass diese unschlüssig und nicht nachvollziehbar wären. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin - die angeführten Ängste und Zwangshandlungen, die emotionale Instabilität, die Tendenz zur Selbstabwertung, die gestörte Emotionsregulation, die altersuntypische Unselbständigkeit sowie der gesteigerte Betreuungs- und Gesprächsbedarf - ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu erschüttern. Die Gutachterin hat diese psychischen und verhaltensbezogenen Aspekte in ihre Beurteilung einfließen lassen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Beeinträchtigung: Der Nachweis des Eintritts der anspruchsbegründenden Behinderung zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten früheren Zeitpunkt obliegt der Beschwerdeführerin; kann eine entsprechende Bescheinigung nicht vorgelegt werden, geht dies zu ihren Lasten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in § 8 Abs. 4 FLAG 1967 genannten Betrag. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht. 2. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 226/2022 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. 3. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II Nr. 261/2010 idF BGBl II Nr. 251/2012, ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung). 4. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.07.1997, 95/09/0062). 5. Im Beschwerdefall wurde die Höhe des Grades der Behinderung mit schlüssig begründeten Gutachten festgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H. ab September 2025. Das Bundesfinanzgericht ist an dieses Gutachten gebunden. Da für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betragen muss, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. Hingewiesen wird darauf, dass bei einer relevanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, jederzeit ein neuerlicher Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe eingebracht werden kann und in der Folge ein neues Gutachten angefordert werden muss. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 14. Juni 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100466/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100466.2026
Stammnummer
151883
Gültig
14.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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