Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100035/2026
Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100035/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, betreffend die Beschwerde vom 26. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Jänner 2023 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 9. September 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 18. April 2025 wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 11. Februar 2025 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Kinder ***K1***, VNR: ***1***, und ***K2***, VNR: ***2***, für die Zeiträume ab Jänner 2023 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kindesmutter und Ehegattin des Bf., die gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 einen vorrangigen Anspruch habe, Familienbeihilfe für ***K1*** bis Mai 2024 und für ***K2*** bis März 2024 bezogen habe. ***K1*** und ***K2*** hätten weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sodass für sie kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Das Finanzamt wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2025 als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass für die genannten Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. leben würden, gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den Beschwerdeführer mit RSb-Brief versandt. Das Schriftstück konnte am 26. Mai 2025, einem Montag, an der damaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers, ***Wohnadr***, nicht zugestellt werden, weshalb eine Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle in ***Adr***, erfolgte. Von der Hinterlegung wurde der Beschwerdeführer verständigt.
Auf der Hinterlegungsanzeige wurde als Beginn der Abholfrist der 27. Mai 2025 und als Ende der Abholfrist der 16. Juni 2025 vermerkt. Die Öffnungszeiten der Poststelle, bei der das amtliche Schriftstück abzuholen war, sind mit Mo-Fr 8:00 bis 12:00 Uhr u. 14:00 bis 17:30 Uhr auf der Hinterlegungsanzeige angegeben.
Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das behördliche Schriftstück am 27. Mai 2025 bei der genannten Poststelle abholte.
Am 9. September 2025 wurde eine als "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2025 und 24.07.2025" bezeichnete Eingabe durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes eingebracht. Darin heißt es auszugsweise:
"[…]
hiermit erhebe ich, ***Bf1***, wohnhaft in ***Adr.***, Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2025 und 24.07.2025 betreffend die Abweisung meines Antrags auf Familienbeihilfe.
Begründung
1. Rechtslage gemäß FLAG 1967
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind entweder zum Haushalt der anspruchsberechtigten Person gehört oder wenn diese die Unterhaltskosten überwiegend trägt.
Meine Kinder leben derzeit mit meiner Ehefrau in der Ukraine. Obwohl sie nicht physisch meinem Haushalt angehören, trage ich überwiegend ihre Unterhaltskosten. Damit ist die zweite Anspruchsvariante des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt.
2. Detaillierte Darstellung der Unterhaltskosten
[…]
Gesamtausgaben: 950 € monatlich
Diese Kosten werden nahezu vollständig von mir getragen. Ich überweise meiner Ehefrau monatlich mindestens 800 €, die ausschließlich für die Versorgung unserer Kinder und die Deckung der oben angeführten Kosten bestimmt sind. Ergänzende Ausgaben übernimmt meine Ehefrau in geringerem Umfang.
3. Familienverband und Verantwortung
Meine Ehe besteht weiterhin, und ich übernehme die volle finanzielle Verantwortung für meine Familie. Wir bilden eine wirtschaftliche und familiäre Einheit, auch wenn meine Kinder derzeit nicht physisch in Österreich leben.
Die Familienbeihilfe dient laut Judikatur (vgl. BFG 17.02.2015, RV/7104783/2014) ausdrücklich dem Zweck, die finanzielle Belastung von Familien mit Kindern auszugleichen.
Dies ist unabhängig davon, ob die Kinder sich vorübergehend im Ausland befinden.
4. Zweck der Familienbeihilfe
Der Sinn der Familienbeihilfe ist es, die durch Kinder entstehenden Kosten abzufedern. Diese Kosten bestehen zweifellos und werden überwiegend von mir getragen. Eine Ablehnung der Familienbeihilfe würde den gesetzlich vorgesehenen Familienlastenausgleich verfehlen.
Antrag
Ich beantrage daher:
1. die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2025 und 24.07.2025 ersatzlos aufzuheben,
2. meinen Antrag auf Familienbeihilfe unter Berücksichtigung meiner überwiegenden Kostentragung positiv zu erledigen und
3. mir die Familienbeihilfe für meine beiden Kinder zuzuerkennen.
Zur Untermauerung meiner Angaben bin ich bereit, sämtliche erforderlichen Nachweise wie Überweisungsbelege, Rechnungen und ärztliche Bestätigungen vorzulegen.
Schlussbemerkung
Die Abweisung meines Antrags berücksichtigt nicht, dass nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 auch dann ein Anspruch besteht, wenn die Unterhaltskosten überwiegend getragen werden. Ich ersuche daher um eine neuerliche, gesetzeskonforme Entscheidung und die Anerkennung meines Anspruchs auf Familienbeihilfe.
[…]"
Inhaltsgleiche Eingaben wurden am 19. September 2025 und 15. Oktober 2025 durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes eingebracht.
In einem an den Beschwerdeführer gerichteten "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" des Finanzamtes vom 3. November 2025 heißt es auszugsweise:
"[…]
1. Am 09.09.2025 langte ein Schriftstück mit der Überschrift "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2025 und 24.07.2025" ein
Damit wurde beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2025 aufzuheben.
Was wurde damit beabsichtigt? Soll die Behörde nochmal über die Sache absprechen? Oder soll die Entscheidung vom Bundesfinanzgericht geprüft werden?
Wir ersuchen um Stellungnahme dazu.
[…]"
Der Beschwerdeführer beantwortete das behördliche Auskunftsersuchen am 27. Dezember 2025 über FinanzOnline wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03.11.2025 ersuche ich um Berücksichtigung der folgenden Stellungnahme zu Punkt 1 und Punkt 2 und übermittle zugleich die sachliche Klarstellung meiner Anträge und meiner Lebens- und Unterhaltssituation. 1) Was wurde mit dem Schriftsatz Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2025 und 24.07.2025 beabsichtigt? Mit meinem Schriftsatz war beabsichtigt, dass die Entscheidung vom Bundesfinanzgericht (BFG) geprüft wird. Ich stelle daher klar: Ich begehre ausdrücklich die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO). Sollte die Behörde die Angelegenheit dennoch bereits im Rahmen der behördlichen Prüfung (vor Vorlage) korrigieren können, ersuche ich gleichzeitig um vollständige, neuerliche rechtliche Würdigung und eine positive Erledigung ohne weiteres Verfahren, sofern dies zulässig ist (verwaltungsökonomische Erledigung). 2) Stellungnahme zu § 5 Abs. 3 FLAG (Kinder halten sich dauernd im Ausland auf) Im Schreiben wird ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 3 FLAG kein Anspruch bestehe, wenn sich die Kinder dauernd im Ausland aufhalten, und dass die Höhe der Unterhaltsleistungen dann unwichtig sei. Dazu nehme ich wie folgt Stellung: 2.1. Dauernd/ständig im Ausland ist eine Tatsachenfrage und muss anhand der Umstände beurteilt werden Ob ein ständiger/dauernder Auslandsaufenthalt vorliegt, ist nicht allein aus einer Meldesituation ableitbar, sondern aus den tatsächlichen Lebensumständen (Aufenthaltszweck, zeitliche Planung, Rückkehrabsicht, Bindungen, Unterbrechungen, Familienorganisation). Ich ersuche daher, die Annahme eines dauernden Auslandsaufenthalts nicht pauschal, sondern anhand der konkret vorliegenden Umstände zu beurteilen. (Ich bin bereit, dazu alle Nachweise vorzulegen, siehe Punkt 3 unten.) 2.2. Unsere familiäre Situation: intakter Familienverband, nur vorübergehende räumliche Trennung. Ich lebe und arbeite in Österreich und trage die zentrale finanzielle Verantwortung für meine Familie. Meine Ehe ist aufrecht, wir sind ein gemeinsamer Familienverband, auch wenn meine Ehefrau und die Kinder derzeit räumlich getrennt sind. Die Trennung ist durch unsere Lebensumstände bedingt und ändert nichts daran, dass ich die Kinder wirtschaftlich trage und die Familie als Einheit organisiert ist. 2.3. Überwiegende Kostentragung: Ich trage nachweislich den Großteil der Kinderkosten Unabhängig davon (und insbesondere für den Fall, dass die Behörde nicht von einem dauernden Auslandsaufenthalt ausgehen sollte), stelle ich klar, dass ich überwiegend für den Unterhalt aufkomme und dies auch belegen kann. Ich überweise meiner Ehefrau monatlich mindestens 800 EUR zur Deckung des Lebensunterhalts der Kinder und meiner Ehefrau. Diese Zahlungen dienen ausschließlich der Versorgung meiner Familie. 3) Antrag Ich beantrage daher: die Klarstellung, dass mein Schriftsatz als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zu behandeln ist, und die Vorlage der Beschwerde an das BFG, hilfsweise bzw. gleichzeitig eine nochmalige vollständige behördliche Prüfung anhand der konkreten Umstände (nicht bloß Meldelage), die Anerkennung meines Anspruchs auf Familienbeihilfe Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***"
Mit Vorlagebericht vom 8. Jänner 2026 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor. Die Behörde weist darin darauf hin, dass die Frist für den Vorlageantrag am 27. Juni 2025 geendet habe und der am 9. September 2025 eingelangte Vorlageantrag daher als verspätet zurückzuweisen sei.
Rechtslage:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß Abs. 3 der bezeichneten Gesetzesstelle werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einberechnet.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Nach § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.
Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2025 wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt, wobei das zuzustellende Dokument ab 27. Mai 2025 bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG), d.h. im vorliegenden Fall am 27. Mai 2025 (Dienstag). Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das behördliche Schriftstück am 27. Mai 2025 bei der Postgeschäftsstelle abholte. Ausgehend von diesen aktenkundigen Tatsachen endete die einmonatige Frist des § 264 Abs. 1 BAO zur Stellung eines Vorlageantrages am 27. Juni 2025 (Freitag), weshalb sich die am 9. September 2025 beim Finanzamt eingebrachte - mit "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2025 und 24.07.2025" bezeichnete und als Vorlageantrag intentierte Eingabe als verspätet erweist.
Dass dieses Schreiben als Vorlageantrag zu werten ist, ergibt sich aus der klarstellenden Äußerung des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2025 ["Mit meinem Schriftsatz war beabsichtigt, dass die Entscheidung vom Bundesfinanzgericht (BFG) geprüft wird. Ich stelle daher klar: Ich begehre ausdrücklich die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO)"].
Nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO normierten Frist eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§§ 264 Abs. 5, 278 BAO) zu erfolgen.
Einen allfälligen Zustellmangel hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist ein solcher für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die ihm bereits mit dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom 8. Jänner 2026, dem insoweit Vorhaltscharakter zukommt, zur Kenntnis gebrachte Fristversäumnis.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber noch auf Folgendes hingewiesen:
Nach den Eintragungen im Zentralen Melderegister verfügen die Kinder des Beschwerdeführes seit 25. September 2024 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
In Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 5 Rz 9 heißt es auszugsweise:
"…
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 20.10.1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl Ritz, BAO6, § 26 Rz 14).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl in diesem Sinn etwa das hg Erkenntnis vom 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine FB gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Die geltende Rechtslage schließe es nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der VwGH hat sich in der Folge im Erkenntnis vom 27.4.2005, 2002/14/0050, ebenfalls für die einkommensteuerliche Berücksichtigung derartiger Unterhaltszahlungen (im Wege der außergewöhnlichen Belastung) ausgesprochen.
…"
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.
Linz, am 19. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100035/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100035.2026
- Stammnummer
- 151881
- Gültig
- 19.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF