Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7500008/2026
Verfahrenshilfe Parkometer
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500008/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 41/2025 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, GZen 1) MA67/GZ1/2026 und 2) MA67/GZ2/2026, über die Anträge vom 22. Mai 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahren 1):
Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2026, GZ. MA67/GZ1/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der antragstellenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 5. Jänner 2026 von 09:00 Uhr bis 5. Jänner 2026 um 22:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wilczekgasse 3-7, abgestellt habe, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben.
Dadurch habe die antragstellende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die antragstellende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Ferner habe die antragstellende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 85,00 Euro.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe folgendermaßen gestellt:
"Unter Bezugnahme auf obige GZ über die mir zugestellte Korrespondenz, teile ich Ihnen mit, dass ich über die Antwort der Straferkenntnis sehr überrascht bin, daher stelle ich einen Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beigebung eines Verteidigers zu beantragen. Im weiteren möchte ich Ihnen höflich mitteilen, dass ich mich noch immer im Krankenstand befinde und beim AMS seit 18.11.25 gemeldet bin. Ich habe Ihnen auch diesbezüglich Unterlagen gesendet, die jedoch keinerlei Beachtung fanden. Daher fühle ich mich außerstande, die Kosten für einen Rechtsanwalt selbst zu tragen."
Verfahren 2):
Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2026, GZ. MA67/GZ2/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der antragstellenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 7. Jänner 2026 von 09:00 Uhr bis 7. Jänner 2026 um 22:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wilczekgasse 3-7, abgestellt habe, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben.
Dadurch habe die antragstellende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die antragstellende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Ferner habe die antragstellende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 85,00 Euro.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe wortgleich wie im obenstehenden Verfahren 1) gestellt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Anträge samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 3. Juni 2026).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 40 VwGVG normiert:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH vom 25. Juni 2015, G7/2015 und VwGH vom 24. September 2015, Ro 2014/07/0068).
Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29. September 2005, 2005/11/0094).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).
Im vorliegenden Fall wurde der antragstellenden Partei die Begehung der oben näher beschriebenen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem jeweiligen Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die Erstbehörde der jeweiligen Argumentation der antragstellenden Partei nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass diese nicht in der Lage ist, ihren Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Auch die Höhe der Strafe, die dem Beschuldigten für das Delikt droht, gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid.
Da das Bundesfinanzgericht die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung für nicht erforderlich erachtet, muss nicht mehr geprüft werden, ob die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
wichtiger Hinweis:
Wird gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8a Abs. 7 VwGVG der rechtzeitig gestellte Antrag [auf Verfahrenshilfe] abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Auf die Rechtsmittelbelehrung der verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse wird verwiesen, ebenso darauf, dass für die Behandlung derartiger Beschwerden gemäß § 5 WAOR das Bundesfinanzgericht zuständig ist.
§ 44 VwGVG normiert:
"(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."
Ungeachtet eines Parteiantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Beschluss zu fassen war, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 730 Euro und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 15. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7500008/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.7500008.2026
- Stammnummer
- 151880
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF