RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100123/2026

FKZ 800.000: Rückforderung mangels Antragstellung auf Tranche 2

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100123/2026vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Unterbleibt die Antragstellung für die Tranche 2 des Fixkostenzuschuss 800.000, so erfolgt die Rückforderung der Tranche 1 zu Recht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri***, die Richterin ***Ri_2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri_3*** und ***Ri_4*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, vertreten durch Presl Rechtsanwalt GmbH, Franziskusweg 10, 6263 Fügen, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 5. November 2025 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zum Fördervertrag Fixkostenzuschuss 800.000 und Verzinsung der Rückerstattung nach der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zum Fördervertrag Fixkostenzuschuss 800.000 wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung wird als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt erließ am 5.11.2025 den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zum Fördervertrag Fixkostenzuschuss 800.000 und setzte den rückzuerstattenden Betrag mit EUR 21.125,85 fest. Begründend führte es aus, die Beschwerdeführerin habe die entgegen Punkt 5.3.1. der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000 den Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche nicht bis zum 31.3.2022 gestellt. Ebenfalls am 5.11.2025 erließ das Finanzamt den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung und setzte die Zinsen mit EUR 3.669,56 fest. In ihrer Beschwerde vom 3.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Rückerstattungsbescheides und des Bescheides über die Verzinsung der Rückerstattung. Zum Rückerstattungsanspruch führte die Beschwerdeführerin an, dass der Rückerstattungsbescheid nicht in einem fairen Verfahren gemäß Art. 6 EMRK ergangen sei. Es läge ein "Verstoß gegen den Vertrauensschutz gem. § 48 BAO" sowie die Verletzung des Gebotes der Einräumung von Parteiengehör vor. Die in den bekämpften Bescheiden angeführte Steuernummer sei der Beschwerdeführerin unbekannt. Die Bescheide verstießen weiter "gegen das Rückwirkungsverbot im Sinn des Art 7 EMRK, Art 18 B-VG". Der Fixkostenzuschuss sei nach damals geltendem Recht bewilligt und gutgläubig verbraucht worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei "von einer Verpflichtung zur Anforderung weiterer Tranchen keine Rede" gewesen. Die pauschale Rückforderung ohne Einzelfallprüfung widerspreche dem EU-Beihilfenrecht, welches Billigkeitserwägungen verlange. "Auch im privatrechtlichen Charakter … sei die einseitige Rückforderung … jedenfalls zivilrechtlich unwirksam". § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG sehe zwar eine Verzinsung vom Auszahlungszeitpunkt bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides vor, allerdings könne dem Steuerschuldner der Umstand, dass "dieser Festsetzungsbescheid über drei Jahre unbearbeitet geblieben ist", nicht zum Nachteil gereichen. Hinsichtlich der Verzinsung werde auf das Beschwerdebegehren zur Rückerstattung verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2026 wies das Finanzamt die Beschwerden ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin von der COFAG zwei Erinnerungs-E-Mails (vom 21.3.2022 und 4.5.2022) an die von ihr angegebene Mailadresse erhalten hatte. Darin war die Beschwerdeführerin auf die erforderliche Antragstellung zur Tranche 2 des Fixkostenzuschusses erinnert worden. Nach Punkt 5.3.5 der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000 hätten "inhaltlicher Korrekturen … spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen". Der Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht vollständig eingebracht worden, weshalb ein Fixkostenzuschuss 800.000 nicht zustehe. Zur Verzinsung der Rückerstattung verwies das Finanzamt auf § 252 Abs. 2 BAO. Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.2.202 6 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 2.3.2026 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung. II. Das Bu ndesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin - eine Rechtsanwältin - hat am 3.12.2020 die erste Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von EUR 21.125,85 für die Betrachtungszeiträume Oktober 2020 bis März 2021 beantragt. Der Fixkostenzuschuss 800.000 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß am 13.1.2021 ausbezahlt. Im elektronischen Antragsformular findet sich unter der Rubrik "Bestätigungen und Verpflichtungen des Antragstellers für das Unternehmen" die Erklärung: "Der Antragsteller stimmt Folgendem zu: Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags. Die COFAG darf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen dieses Fördervertrags nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren: Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 3 Abs. 3 des ABBABG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschuss 800.000 durch die COFAG in der jeweils geltenden Fassung (die "Richtlinien"). Daher bilden die Bestimmungen der Richtlinien auch einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrages. Die Höhe des Fixkostenzuschuss 800.000 wird in Einklang mit Punkt 4 der Richtlinien berechnet. Der Fördervertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Antragsteller zustande, indem die COFAG den Fixkostenzuschuss 800.000 auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überweist." Dabei handelt es sich um ein Pflichtfeld, welches zwingend mit dem Wert "ja" zu befüllen war und auch tatsächlich mit "ja" befüllt wurde (vgl. den mit Stellungnahme vom 29.4.2026 vorgelegten Screenshot der Eingabemaske). Die Beschwerdeführerin hat im elektronischen Antragsformular als "E-Mail-Adresse für Rückfragen und Informationen" die Zeichenfolge "xxx@yyy-zzz-at" eingegeben (vgl. den mit Stellungnahme vom 29.4.2026 vorgelegten Screenshot der Eingabemaske). Die COFAG hat an diese E-Mail-Adresse am 22.3.2022 und am 4.5.2022 jeweils E-Mail-Nachrichten versendet, in denen auf die Verpflichtung hingewiesen wird, einen Antrag auf die 2. Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen. Die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000 wurden aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien (der Beschwerdeführerin und der COFAG) zum Inhalt des zwischen diesen abgeschlossenen Fördervertrages. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 gestellt. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien unstrittig. 2. Beweiswürdigung Die oben wiedergegebenen Textpassagen des elektronischen Antragsformulars stellen sich auf den von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 29.4.2026 übermittelten Screenshots wie folgt dar: [...] [Grafik]   Es ist nicht erwiesen, dass mit der von der Beschwerdeführerin im Antragsformular angegebenen Zeichenfolge "xxx@yyy-zzz-at" kein funktionierendes E-Mail-Konto verknüpft war. Es ist auch nicht erwiesen, dass die COFAG nach Versenden der Erinnerungs-E-Mails vom 22.3.2022 und 4.5.2022 Unzustellbarkeitsnachrichten erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen nicht belegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Rückerstattung - Abweisung) Nach § 13 ff COFAG-NoAG entsteht ab 1. August 2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch in jenem Ausmaß, soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. Gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG ist die Rückerstattung vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. Die Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020, lauten auszugsweise: "4.2.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt: … Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist." 5.1 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des FKZ 800.000 ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des FKZ 800.000 setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Im Antrag hat der Antragsteller zuzustimmen, dass die Höhe des FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien und aufgrund seiner Angaben im Antrag berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird. … 5.3 Auszahlung des FKZ 800.000 5.3.1 Die Auszahlung des FKZ 800.000 erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden: (a) Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden. (b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.5). 5.3.2 Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 und die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen. 5.3.3 Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche ist, abweichend von Punkt 4.2, auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, abzustellen. Die prognostizierten Umsätze der gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen. 5.3.4 Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Waren und die für das Einschreiten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 anfallenden Aufwendungen gemäß Punkt 4.1.1 lit n noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust der saisonalen Waren bereits ermittelt werden kann. 5.3.5 Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen etc.) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.2.2 noch durch den Antragsteller geändert werden. … 5.5 Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Wird der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 (Pauschalierung) beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. 5.6 Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche einen FKZ 800.000 in Höhe von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) mehr als EUR 36.000, jedoch voraussichtlich höchstens EUR 100.000, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters gemäß Punkt 5.4 auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls und der (geschätzten) Fixkosten beschränken. … 6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten: … 6.2.4 eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 festgestellte Differenz zurückzuzahlen; … 8.4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn der Antragsteller gegen die Bestimmungen betreffend den Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen verstoßen hat (vergleiche Punkt 4.2.2), vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden." Aus den dargestellten Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, welche Inhalt des zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG geschlossenen Fördervertrages sind, ergibt sich nach einhelliger Auffassung des erkennenden Senates zweifelsfrei, dass der Fixkostenzuschuss 800.000 in einem zweistufigen Verfahren beantragt werden musste bzw. zuerkannt wurde. Zunächst konnte anhand von geschätzten - arg. "Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 und die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen." (Punkt 5.3.2 der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000) - Werten im Zeitraum 23.11.2020 bis 30.6.2021 eine erste Tranche in Höhe von 80 % des voraussichtlich zustehenden Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Im Zeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021 war zwingend - arg. "Die Auszahlung der zweiten Tranche … muss bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden." (Punkt 5.3.1 lit b der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000) - die Auszahlung der zweiten Tranche zu beantragen. Dabei mussten gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 gestellt und damit eine ausdrücklich genannte Förderungsvoraussetzung nicht eingehalten. Daher hat das Finanzamt den ausbezahlten Fixkostenzuschuss 800.000 entsprechend der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 (namentlich des Punktes 8.4 der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000) zurückgefordert. In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin einen "Verstoß gegen den Vertrauensschutz gem. § 48 BAO" bzw. "gegen den "verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz gemäß § 48 BAO" ein. § 48 BAO regelt das Verhältnis zum Ausland. Es erschließt sich nicht, inwiefern sich aus dieser Bestimmung ein besonderer Vertrauensschutz für die Beschwerdeführerin ableiten lassen sollte. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, sie habe sich "nicht in das gegenständliche Abgabeverfahren einbringen" können und werde "übermäßig durch die ausgesprochene Rückforderung in seinem Grundrecht auf Eigentum belastet". "Immanent ist diesem die Einräumung des Parteiengehörs auch um ein faires Verfahren zu ermöglichen." Sie habe keine Aufforderungen erhalten, den Antrag auf Gewährung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen. Die COFAG, das Finanzamt Österreich und das BMF hätten "durch fehlerhafte Prüfung und unterlassene Kommunikation eine Rechtswidrigkeit verursacht". Weder präzisiert die Beschwerdeführerin, worin die "fehlerhafte Prüfung" oder die "unterlassene Kommunikation" bestanden haben soll, durch welche COFAG, Finanzamt und das BMF "eine Rechtswidrigkeit verursacht" haben sollen, noch stellt sie dar, aus welchen Billigkeitserwägungen die Rückerstattung des erhaltenen Fixkostenzuschusses unzulässig sein sollte. Dazu kommt, dass die in der Beschwerde verwiesene VwGH-Entscheidungen ("VwGH 29.6.2022, Ro 2022/05/0032") nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes aufscheint. Zur ebenfalls eingewendeten mangelhaften Wahrung des Parteiengehörs genügt der Hinweis auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 13.1.2026 (welches die Beschwerdeführerin nicht beantwortet hat) und auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht. Zu den Einwendungen betreffend den Nichterhalt von E-Mail-Verständigungen der COFAG (dies zweifellos aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen falschen E-Mail-Adresse) und betreffend die Verwendung bzw. Nennung unterschiedlicher Steuernummern durch das Finanzamt ist festzuhalten, dass weder der Versand von Verständigungen per E-Mail noch die Verbuchung unter einer bestimmten Abgabenkontonummer materielle Voraussetzungen für den Anspruch auf den Fixkostenzuschuss 800.000 oder dessen Rückerstattung sind. Zum Einwand, der Rückerstattungsbescheid würde "dem EU-Beihilfenrecht (Art. 107 AEUV) und der EuGH-Rechtsprechung (Rs C-336/16, BAWAG), die Billigkeitserwägungen verlangt", verstoßen, enthält das Vorbringen keine weiteren Ausführungen, die eine Rechtswidrigkeit erkennen ließen - dies abgesehen vom Umstand, dass unter der Geschäftszahl C-336/16 kein die BAWAG betreffendes Verfahren protokolliert wurde, sondern ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Polen wegen der Verletzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Luftgütewerten. Weiteres Vorbringen in der Beschwerde ist offensichtlich KI-generiert und derart unschlüssig ("Die Beschwerdeführerin hegt ebenso Zweifel an am privatrechtlichen Charakter zumal die COFAG in hoheitlicher Funktion (Ausführung des COFAG-NoAG) handelt. Ein privatrechtlicher Vertrag liegt nicht vor. (vgl VwGH 25.02.2021, Ro 2020/05/0067)") bis frei erfunden (die angeblichen Erkenntnisse des VwGH "VwGH 25.02.2021, Ro 2020/05/0067" und "VwGH 29.6.2022, Ro 2022/05/0032"), dass es keiner sachbezogenen Auseinandersetzung zugänglich ist (Verweis auf OGH 7.10.2025, 14 Os 95/25i und OGH 3.11.2025, 12 Os 124/25i). Die Beschwerdeführerin hat es in der mündlichen Verhandlung zudem abgelehnt, die vorgehaltenen Textpassagen, welche nach Überzeugung des Senates nicht von einem Menschen verfasst wurden, zu erläutern und auszuführen, welchen Erkenntnisgewinn der Senat aus ihnen ziehen sollte. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Verzinsung der Rückerstattung - Abweisung) Gemäß § 252 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid, dem in einem Abgabenbescheid getroffene Entscheidungen zugrundeliegen, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen zuzutreffend sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung erschöpft sich in dem Hinweis: "Das Vorbringen zu obenstehender Bescheidbeschwerde wird vollinhaltlich auch zum Vorbringen in der weiteren Beschwerde erhoben.". Auch bleibt unklar, aus welchen Überlegungen der Verzinsungsbescheid "gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK, Art 18 B-VG" verstoßen soll. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (VfGH 19.9.2025, E1773/2025). Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung war daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revisionszulässigkeit) Die Revision ist nicht zulässig, da in diesem Erkenntnis die Würdigung von Sachverhaltselementen vorzunehmen war. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Die rechtliche Würdigung der Beschwerde gegen den Verzinsungsbescheid ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Innsbruck, am 11. Juni 2026

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100123/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100123.2026
Stammnummer
151878
Gültig
11.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF