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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100309/2026

Abweisung infolge Anfechtung des ESt-Bescheides wegen Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Feststellungsbescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100309/2026vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr vertreten durch Frühwirt Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Messestraße 8, 3100 St.Pölten, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. November 2023 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer BfStNr, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig schien zunächst der vom Finanzamt festgestellte Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf). Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass sich die Beschwerde alleine auf eine -nach Ansicht des Bf- bestehende Unrichtigkeit der Ableitung der Einkünfte aus dem eine GesbR betreffenden Feststellungs-Erstbescheid bezieht. I. Verfahrensgang Der Bf erklärte in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus der Beteiligung an der HuFGesbR iHv € -15.914,14 und Funktionsgebühren iHv € 108.493,33. Letztere Einkünfte wurden auch gem. § 109a EStG 1988 von der auszahlenden Stelle (Land OÖ) dem Finanzamt mitgeteilt. Als Auftragnehmer des Landes OÖ wurde in dieser Mitteilung der Bf angeführt. Am 25.7.2023 erging dann im Rahmen des die Vorjahre betreffenden Beschwerdeverfahrens und der Veranlagung zur Einkommensteuer 2021 ein Vorhalt des Finanzamtes an den Bf. Dieser Vorhalt betraf u.a. die seitens des Bf dargestellte Tätigkeitsvergütung an seine Gattin und Mitgesellschafterin. In der ausführlichen Beantwortung des Vorhaltes vom 15.10.2023 stellte der Bf die Arbeitsweise der von der GesbR betriebenen Tierarztpraxis dar. Maßgeblich für dieses Verfahren ist, dass der Bf darlegte, dass die Berücksichtigung einer Tätigkeitsvergütung an die Gattin deshalb erforderlich geworden wäre, weil das Land OÖ nun -entgegen der langjährigen Praxis zuvor- nachträglich in der § 109a-Meldung die ausbezahlten Funktionsgebühren zu 100% dem Bf und nicht mehr der GesbR zugerechnet habe. Tatsächlich seien aber die Funktionsgebühren zu 100% der GesbR zugeflossen. Somit müssten auch die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben und Privatentnahmen bei der GesbR berücksichtigt werden. Im ESt-Bescheid 2021 vom 27.11.2023 wurden dann die Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut dem Feststellungs-Erstbescheid mit € -1.914,13 und Funktionsgebühren als sonstige Einkünfte (also nach Abzug der Aufwendungen alleine beim Bf) mit € 108.493,33 angesetzt. In der Begründung wurde auf den Ansatz der Funktionsgebühren beim Bf nicht weiter eingegangen. Es wurde lediglich angemerkt, dass die Einkünfte aus der Beteiligung an die "Tangente angepasst" worden seien. In der dagegen am 19.12.2023 eingebrachten Beschwerde wandte sich der Bf gegen die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. gegen die Zurechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gem. der Ableitung der Einkünfte aus dem Feststellungsverfahren der GesbR. Inhaltlich wiederholte der Bf im Wesentlichen seine Ausführungen im Schreiben vom 15.10.2026. Beantragt wurde, dass die in den Steuererklärungen dargestellten Grundlagen als Basis für eine Veranlagungen heranzuziehen seien. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch einen Senat und die Vorlage der Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) beantragt. Mit der BVE vom 18.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Ausführungen des Bf würden sich ausschließlich auf das Feststellungsverfahren beziehen. Gemäß § 295 könnten aus Feststellungsbescheiden abgeleitete Bescheide nicht mit Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen angefochten werden. Da es sich bei den Funktionsgebühren um Vergütungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes handle, könnten diese nur beim Fleischuntersuchungs-Organ angesetzt werden. Gegen diese BVE wurde am 15.12.2025 ein Vorlageantrag eingebracht. Im Vorlagebericht vom 30.3.2026 führte der Amtsvertreter nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und der Standpunkte der Parteien insbesondere aus, dass der mündliche Gesellschaftsvertrag infolge Verletzung der Frendverhaltensgrundsätze möglicherweise nicht anzuerkennen sei. Auch die dargestellte Tätigkeit der Gattin des Bf in einer gemeinsamen Praxis wurde bezweifelt. Insbesondere wurde aber auch festgehalten, dass es sich bei den Einkünften aus der Schlachttier- und Fleischuntersuchung um sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 4 EStG 1988 handle und dafür ein Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO gar nicht möglich sei. Letztlich würde das Vorbringen des Bf das Feststellungsverfahren der GesbR betreffen und die Beschwerde sei daher gem. § 252 BAO abzuweisen. In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 10.4.2026 wurde nochmals auf die Bindung des Finanzamtes an die Feststellungen im F-Bescheid und die diesbezügliche Judikatur hingewiesen. Es möge daher bekannt gegeben werden, welche wesentlichen und rechtlich fundierten Argumente bei der beantragten mündlichen Verhandlung vorzubringen beabsichtigt sei. Es möge auch dargelegt werden, was mit der "Beantragung der Veranlagung der Einkommensteuer auf der Basis der Steuererklärung" gemeint sei. Im Antwortschreiben vom 8.5.2026 gab der Bf unzweifelhaft bekannt, dass sich die Formulierung in der Beschwerde "Höhe der Einkünfte auf Basis der Steuererklärung" auf die Zurechnung des Einkommens der gemeinschaftlichen Praxis beziehe. Diesbezüglich laufe parallel eine Beschwerdeverfahren im Feststellungsverfahren. Ebenso gebe es Beschwerdeverfahren bei der Gattin. Angeregt werde daher eine gesamthafte Lösung für alle drei Verfahren. Im Zuge der Erstellung der Ladungen für die beantragte mündliche Verhandlung nahm der Richter mit dem steuerlichen Vertreter des Bf am 19.5.2026 nochmals tel. Kontakt auf und erläuterte, dass Sache dieses Beschwerdeverfahrens alleine der bekämpfte ESt-Bescheid 2021 sei und eine erwünschte Gesamtlösung in diesem Verfahren nicht möglich sei. Überdies sei nach dem bisherigen Vorbringen infolge der Anordnung des § 252 BAO -ohne der Entscheidung des Senats vorgreifen zu wollen oder zu können- mit einer Abweisung zu rechnen. Die Frage, ob die fraglichen Funktionsgebühren nicht als Einkünfte aus Funktionsgebühren beim Bf sondern als gemeinschaftliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei der GesbR zu erfassen seien, müsse im F-Verfahren mit dann ggfs. gegebenen Folgewirkungen für die Est-Verfahren geklärt werden. Es möge überdacht werden, ob eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat nach Kostenüberlegungen sinnvoll erscheine. Der steuerliche Vertreter des Bf zog noch am selben Tag (19.5.2026) die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatszuständigkeit zurück, da eine Entscheidung in der hier strittigen Frage im F-Verfahren geboten sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie oben dargestellt und wie sich aus dem Parteivorbringen ergibt, hat der Bf den ESt-Bescheid 2021 letztlich mit der Begründung angefochten, dass die im Feststellungsverfahren der GesbR getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Einkünftezurechnung unzutreffend seien. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 252 Abs. 1 BAO lautet: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Nach der Judikatur des VwGH und des BFG (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8 § 252 BAO Rz 3) sind Beschwerden als unbegründet abzuweisen, wenn Einwendungen, die gegen den Grundlagenbescheid einzubringen wären, gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht werden. Nach § 295 BAO ist ein abgeleiteter Bescheid im Fall nachträglicher Änderung des Grundlagenbescheides (wie hier zB des Feststellungsbescheides) durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der hier bekämpfte ESt Bescheid 2021 nachträglich geändert werden muss, wenn sich im offenen Beschwerdeverfahren (Vorlageantrag eingebracht) zur Feststellung der Einkünfte 2021 der GesbR herausstellen sollte, dass die strittigen Einkünfte (Funktionsgebühren minus Aufwendungen) bei der GesbR zu erfassen sind. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Lösung eindeutig aus dem Gesetz ergibt, war diese nicht von einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig und die Revision als nicht zulässig zu erklären. Linz, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100309/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100309.2026
Stammnummer
151877
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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