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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100335/2026

FamilienbonusPlus und Alleinverdienerabsetzbetrag ?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100335/2026vom 05.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Jänner 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom 9. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift ergeben sich aus dem - dem Erkenntnis angeschlossenen-Berechnungsblatt .Diese bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist im konkreten Beschwerdefall , ob dem Beschwerdeführer (Bf.) für das Streitjahr 2023 der FamilienbonusPIus (in der Folge mit Fa-Bo-Plus abgekürzt) zur Gänze zusteht bzw. ob der Alleinverdienerabsetzbetrag anzuerkennen ist. I. Verfahrensgang Mit Schreiben v. 22.10. 2025 wurde der Bf. aufgefordert, die Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einzureichen. | Übersicht - Vorgelegte Aktenteile | | OZ 1 | L1 Erklärung 2023 vom 05.01.2026 (Finanzonline) | OZ 2 * | Einkommensteuer -Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2023) 09.01.2026 | OZ 3** | *Beschwerde vom 13.01.2026 (FON) | OZ 4 *** | Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2026 | OZ 5**** | Vorlageantrag vom 26.03.2026 *(Finanzonline) *Einkommensteuerbescheid 2023 v. 09.01.2026: Nachforderung von € 803,00 : "Begründung: Der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***17*** kann nur für Monate mit Anspruch auf Familienbeihilfe berücksichtigt werden." ** Beschwerde v. 13.01.2026: "Der Familien-Bonus-Plus wurde nicht berücksichtigt und ich bitte um neue Berechnung." ***Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2026 "Begründung: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. …Der halbe Familienbonus Plus wurde gewährt, da die Kindesmutter die andere Hälfte beantragt hat". ****Schriftsatz v. 26.03.2026 (als Vorlageantrag vom Gericht - trotz anderslautender Bezeichnung- gewertet) "Text:Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden. "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich fristgerecht "Beschwerde" gegen meinen "Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023" (BVE) , ausgestellt am 26.03.2026. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde in meinem Bescheid nicht berücksichtigt, obwohl ich die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Ich bin im genannten Zeitraum in eingetragener Partnerschaft und habe nicht dauernd getrennt gelebt. Meine Partnerin hat im Jahr 2023 Einkünfte unter der maßgeblichen Grenze erzielt. Daher beantrage ich die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags und eine entsprechende Neuberechnung meiner Einkommensteuer 2023." Am 09.04.2026 wurde der Beschwerdefall zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Antragstellung des Bfs. für den ganzen Fa-Bo-Plus erfolgte vom Bf. jedenfalls rechtzeitig in der elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2023 am 05.01.2026 . Nach einer Abfrage des Gerichtes v. 02.06.2026 im Zentralen Melderegister (ZMR) war der Bf. seit ***7*** an der Adresse ***Bf1-Adr***, gemeldet. Der Bf. bezog im Jahre 2023 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit laut KZ 245 des Lohnzettels im Ausmaß von € 33.496,63 (Arbeitgeber ***16*** GmbH) . In persönlicher Hinsicht ist er lt. Parteienvorbringen mit seiner Lebenspartnerin (eingetragene Partnerin) ,Frau ***3*** , in aufrechter Lebensgemeinschaft verbunden. Seine Lebenspartnerin , geb. ***8*** in ***9***, war - ebenfalls nach einer Abfrage des Gerichtes v. 02.06.2026 im ZMR- an der Adresse seit ***7*** mit einem Hauptwohnsitz in ***10***, ***11***, gemeldet. Seit ***12*** scheint im ZMR auch ein Nebenwohnsitz in ***13***, Ortschaft ***14***,***15***, auf. Im Jahre 2023 und 2022 war sie an der Adresse ***22***, ***23*** gemeldet (Abfrage des Gerichtes v.03.06.2026 aus L 16 Datenbank für 2022 und 2023). Die Kindesmutter bezog im Jahr 2023 nichtselbstständige Einkünfte (Angestellte) im Ausmaß von insgesamt € 8.321,91 (Arbeitgeber: ***18*** GmbH, einschließlich Krankengeld von der ***19*** -siehe den Einkommensteuerbescheid 2023 v.18.03.2024 und die ausgewiesenen LZ) unter Anrechnung des WKP v.€ 132. Das berechnete Einkommen 2023 deckte sich mit dem Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte 2023. Am ***6*** wurde die gemeinsame Sohn ***21*** , SV- Nr.***17*** geboren. Er ist haushaltszugehörig (Ö). Für das Kind ***21*** hatte die Kindesmutter den Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Die Familienbeihilfe(Kinderabsetzbetrag im Jahre 2023 wurden ihr auch ab 07/2023 bis 12/2023 zuerkannt (in Summe also für 6 Monate). Aus der Abfrage des Gerichtes v.03.06.2026 aus FinanzOnline ergab sich Folgendes: Am 28.02.2024 wurde von der Lebenspartnerin des Bfs. die Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 bei der Behörde eingereicht. Dabei wurde von ihr auch der Antrag auf den ganzen FamilienbonusPlus für das Kind ***21*** beantragt. Im anschließenden Einkommensteuerbescheid (ANV) 2023 v.18.03.2024 wirkte sich der von ihr beantragte (ganze) Fa-Bo-Plus aufgrund des zu geringen Einkommens (€ 8.321,91 -festgesetzte Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge € 0,00) steuerlich nicht aus. Für den Fa-Bo-Plus gibt es keine "Negativsteuer" gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988. Insgesamt ergab sich eine Abgabengutschrift v. ger. € 1.434,00 (infolge Verkehrsabsetzbetrag v. € 1.105,00 und SV-Rückerstattung/Negativsteuer v.€ 900,16 und anrechenbarer Lohnsteuer v.€ 533,91 und Rundungsabschlag v.€ 0,07). 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der dem BFG vorgelegten Aktenlage sowie aus der Datenbankabfrage des Gerichtes zu FABIAN sowie aus den ZAW /FAW/ JVP /ZMR und FinanzOnline jeweils v.02.06.2026 und v.03.06.2026. 3.Rechtliche Beurteilung 3.1.Zu Spruchpunkt I. a) Familien-Bonus -Plus (Stattgabe): § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet in der 2023 gültigen Fassung auszugweise : "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro. 2. (aufgehoben) 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. […] " 4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.… 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen (BGBl I 2018/62)." Kanduth-Kristen führt weiters in Jakom EStG, 2026, § 33 Rz 40 ff aus: Die Beantragung in einer den Gesamtbetrag überschreitenden Höhe (Anmerkung des Gerichtes: was aber hier nicht vorlag) wird nach den ErlRV in Bezug auf einen bereits an einen Anspruchsberechtigten ergangenen Bescheid als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO behandelt (ebenso VwGH 19.10.23, Ro 2023/13/0017 zum Antrag des Unterhaltsverpflichteten nach Ergehen des Bescheides an den FamB-Berechtigten). Wurde der Antrag bereits vor Ergehen des Bescheides gestellt, kommt für den ergangenen Bescheid eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht (s Zorn RdW 23, 904 und 448 f). Mit dem AbgÄG 2024, BGBl I 113 wurde in lit d ausdrückl verankert, dass ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vorliegt, wenn sich für das FA nach Eintritt der Rechtskraft herausstellt, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht. ….. Für den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies zum Punkt 3.1.a) : Am ***6*** wurde der gemeinsame Sohn ***21*** geboren. Der Fa-Bo-Plus setzt - neben der diesbezüglichen Antragstellung- einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind (hier vorliegend) voraus. Der Fa-Bo-Plus wurde in der Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2023 des Bf. am 05.01.2026 zur Gänze per FinanzOnline beantragt. Die Begründung des Finanzamtes Österreich Dienststelle ***1*** in der BVE v. 26.03.2026 lautete : " Der "halbe Fa-BO-Plus" wurde für die Lebenspartnerin "gewährt", da die Kindesmutter "die andere Hälfte" beantragt habe. Diese Begründung in der BVE des FAÖ konnte das Gericht anhand der Aktenlage nicht nachvollziehen: Der Antrag der Lebenspartnerin v.28.02.2024 lautete auf den ganzen Fa-Bo-Plus . Aus der Abfrage des Gerichtes v. 02.06.2026 war der Einkommensteuerbescheid 2023 der Lebenspartnerin (Arbeitnehmerveranlagung) v.18. 03.2024 (rechtskräftiger Bescheid 2023) ersichtlich. Ein Fa-Bo-Plus - obwohl von ihr schon am 28.02.2024 beantragt - scheint nicht auf. Dies deswegen, weil er sich - zu Recht- auch steuerlich nicht auswirkte . Über deren Anspruch /Antrag wurde daher schon auch rechtskräftig am 28.02.2024 entschieden (keine stl. Auswirkung bei ihr).Dieser rechtmäßige EST- Bescheid 2023 der Lebenspartnerin v.28.02.2024 lag zeitlich vor der Antragstellung des Bfs. v.05.01.2026 auf den ganzen Fa-Bo-Plus in seiner ANV-Erklärung 2023 (Einkommensteuerbescheid 2023 v. 09.01.2026). Es liegt daher bei der Antragstellung des Bfs. am 05.01.2026 auch kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295 a BAO für die Kindesmutter vor (siehe dazu weitergehend Ritz/Koran, BAO, 8 .Aufl. , § 295a BAO ,Rz 3 ff bzw. Hilber im Einkommensteuer- Kommentar, Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter § 33 Abs 3 a EStG Rz 71 ff ,74. Lfg. Dezember 2024). Daher ist der Fa-Bo-Plus beim Bf. - von Amts wegen- bei einer solchen Sachlage in voller Höhe zu berücksichtigen (€ 1000,08) . Die BVE v.26.03.2026 berücksichtigt diesen aber nur zur Hälfte (€ 500,04) . Die LStR 2002 Rz 770 b führen dazu Folgendes aus: "Auf den Familienbonus Plus kann für jedes einzelne Kind nachträglich (gemeint vor der Bescheiderlassung) verzichtet werden, indem der Antrag formlos zurückgezogen wird. Es ist ausschließlich das Zurückziehen des Antrags, nicht jedoch dessen inhaltliche Abänderung möglich. Das Zurückziehen stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar. Durch das Zurückziehen wird die Möglichkeit geschaffen, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann, sofern dieser noch nicht den ganzen Familienbonus Plus beantragt hat. Liegt vom anderen Anspruchsberechtigten bereits ein Antrag auf den ganzen Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung vor, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen. …" Auch nach der Verwaltungspraxis steht daher bei einer derartigen Sachlage (es wurden zu keinem Zeitpunkt mehr als 100 % Fa-BO-Plus beantragt) vereinfachend - wie ausgeführt- dem Bf. der ganze Fa-Bo-Plus für Juli 2023 bis Dezember 2023 zu. Das offene Beschwerdeverfahren beim Kindesvater bietet dazu jedenfalls diese Möglichkeit. Bei aufrechter Lebensgemeinschaft ist von einer "Einheit" zwischen den (Ehe-)Partnern auszugehen. Zusätzliche verfahrensrechtliche Schritte sollten bei einer solchen Fallkonstellation keine Rolle spielen. Im Vordergrund steht - auch wenn es sich beim Fa-Bo-Plus um einen Steuerabsetzbetrag des Antragsstellers handelt, letztlich das Kind (familienpolitische Maßnahme seit 2019). Berechnung: € 166,68 für 1 Kind x 6 Monate (Juli 2023 bis Dezember 2023) = € 1000,08 (gegenüber der BVE v. 26.03.2026 idHv. € 500,04). b) Zum Alleinverdienerabsetzbetrag (Abweisung): § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normiert in der für den Beschwerdezeitraum 2023 geltenden Fassung: Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: Z 1 - Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988 ) : € 520 …Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6312 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1 steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu." § 33 Abs. 3 EStG 1988 normiert in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung : Z 1 - Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 70,90 Euro für jedes Kind zu. … § 106 EStG 1988 lautet folgendermaßen: Abs. 1: Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Abs. 2: Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Abs. 3: (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinne des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist. Als Gemeinschaft mit einem Partner/einer Partnerin im obigen Sinn wird ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft verstanden, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (siehe etwa VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101). Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 106 Rz 4; OGH 25.11.2021, 2Ob173/21m). Eine Wohnungsgemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll (OGH 18.4.2012, 3 Ob 237/11s). Von einer solchen Wohngemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin konnte daher jedenfalls für 2023 ausgegangen werden, auch wenn zB. fallweise eine räumliche Trennung vorgelegen sein sollte. Für den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies zum Punkt 3.1.b) : Im - vom Gericht als Vorlageantrag gewerteten - Schriftsatz vom 26.03.2026 beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag. Schon die erste Voraussetzung , nämlich der Bezug eines Kinderabsetzbetrages bzw. der Familienbeihilfe für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten -also für mindestens sieben Monate) lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Sohn ***21*** wurde am ***6*** geboren. Überdies wurde die Zuverdienstgrenze (€ 6312) überschritten. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag stand dem Bf. daher im Beschwerdejahr 2023 nicht zu. Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch auf § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung hingewiesen (Pflichtveranlagungsgrund, weil der Bf. zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hatte). Beilage: 1 Einkommensteuerberechnung 2023 3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Linz, am 5. Juni 2026

Normen und Schlagworte

FamilienBonusPlus?Alleinverdienerabsetzbetrag?

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100335/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100335.2026
Stammnummer
151874
Gültig
05.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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