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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100247/2026

Doppelte Haushaltsführung (kein Nachweis der Voraussetzungen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100247/2026vom 22.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. September 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ***1*** Staatsbürgerin und seit 28.07.2023 in Österreich wohnhaft. Bezüglich der Adresse ***2***, liegt eine Hauptwohnsitzmeldung vor. Die Bf hat vom 02.01.2024-31.12.2024 in Österreich eine Beschäftigung ausgeübt (Arbeitgeber ***3***). 2. Am 26.05.2025 ist die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 im elektronischen Weg bei der Abgabenbehörde eingelangt. In dieser wurden Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von € 1.836,00 als Werbungskosten geltend gemacht. 3. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde hat die Bf bekannt gegeben, in ***5*** wohnhaft gewesen zu sein, und zwar in ***4***. Nachdem sie in Österreich Arbeit gefunden habe, habe sie in ***5*** alles auflösen müssen. Die Bf habe den Vertrag für die dortige Wohnung gekündigt; die Möbel seien untergestellt worden. Darüber hinaus habe sie eine Scheidung durchlebt. 4. Am 25.08.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid 2024 erlassen. Die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten wurden steuerlich nicht berücksichtigt. Dies mit der Begründung, dass nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien. 5. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Bf möchte sechs Heimfahrten von der Steuer absetzen. Sie sei wegen der Arbeit nach Österreich gezogen, leider habe dies ihre Ehe nicht überstanden. Zwischenzeitlich sei die Bf geschieden. Die Einrichtung der Wohnung in Österreich und die Erledigungen ihrer Angelegenheiten zu Hause hätten eine Menge Geld gekostet. Die Bf besitze mehrere Immobilien in ***5***, von denen einige bereits verkauft worden seien. Im Übersiedlungszeitpunkt sei sie jedoch noch verheiratet gewesen. Sie habe wegen der Immobilien und der Scheidung mehrfach nach ***5*** zurückreisen müssen. 6. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wurde ausgeführt, dass Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Scheidung und dem Verkauf von Immobilien nicht als Familienheimfahrten anerkannt werden könnten. 7. Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom 03.12.2025 wurde ergänzend noch vorgebracht, die Bf sei bis August 2024 verheiratet gewesen. Im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 habe sie ihren Ehegatten einmal im Monat in ***5*** besucht. Das Fahrtenbuch werde beigelegt. Das als Fahrtenbuch bezeichnete Dokument (ein Blatt) enthält für den Zeitraum Jänner bis Juni eine Auflistung der Fahrten von Wörgl nach ***6*** unter Angabe des jeweiligen Datums der An- und Rückreise samt der Kilometeranzahl. Sämtliche Eintragungen wurden mit demselben Schreibgerät gemacht. Kilometerstände sowie das verwendete Fahrzeug (Marke, Kennzeichen) wurden nicht angeführt. Darüber hinaus wurde ein Grundbuchauszug vom 18.06.2025 in kyrillischer Schrift vorgelegt. 8. Der umfangreiche Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes zu den persönlichen Verhältnissen der Bf (Dauer der Ehe, Anschrift des Familienwohnsitzes, Größe des Objektes, Zeitpunkt der Scheidung bzw. einer (allfälligen) dauerhaften Trennung) und zum Kraftfahrzeug blieb unbeantwortet. II. Rechtslage und Erwägungen: 1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 2. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg. cit. dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die Kosten einer zweckentsprechenden (Zweit-)Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes und für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (zB VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075; VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121). 4. Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist stets aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. zB VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). 5. Die Bf hat trotz Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes weder den Zeitraum des Bestandes ihrer Ehe noch deren Ende nachgewiesen. Es wurde nicht einmal bekannt gegeben, wo genau in ***5*** sich der gemeinsame Familienwohnsitz befunden haben soll. Unklar geblieben ist, mit welchem Fahrzeug die monatlichen Fahrten (überhaupt) unternommen worden sein sollen. Die in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat die Bf ihre Fahrten nach ***5*** zunächst mit der Scheidung und der Veräußerung von Immobilien begründet. Erst im Vorlageantrag wurde ein monatliches Besuchen ihres (ehemaligen) Gatten eingewendet. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung wurde mit dem unbestimmten, mehrfach geänderten Vorbringen nicht nachgewiesen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. III. Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich im Beschwerdefall ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht. Innsbruck, am 22. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100247/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100247.2026
Stammnummer
151873
Gültig
22.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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