Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1288-W/04
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1288-W/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HP, xxx, vertreten durch Dr. Peter
Lösch, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
26. Jänner 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht Floridsdorf zur GZ
xxCxx anhängigen Verfahrens über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchvermögens schlossen der nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.), Herr
HP , und seine geschiedenen Gattin Frau EP einen Vergleich, mit dem ua. das
Alleineigentum an den Liegenschaften EZx und EZy an den Bw. übertragen
wurde.
Mit Bescheid vom 12. November 2003 setzte das Finanzamt
für diesen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3
GrEStG mit 3,5 % vom Wert der Grundstücke (= dreifacher Einheitswert)
in Höhe von € 772.657,56 = € 27.043,01 fest.
In der dagegen beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien eingebrachten Berufung wurde geltend gemacht, dass der
Erwerb von Liegenschaften durch Ehegatten bei Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens bei der Scheidung gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG
einem Steuersatz von 2 % unterliege. Der angefochten Bescheid möge von der
Finanzlandesdirektion Wien dahingehend abgeändert werden, dass die
Berechnung der festgesetzten Grunderwerbsteuer zu lauten habe wie
folgt:
"Gemäß
§ 7 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 2 % vom Wert des Grundstückes
(§ 4 Abs. 2 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987) in der Höhe von EUR
772.657,56 (gerundet gemäß
§ 204 BAO) EUR
15.453,15."
Gleichzeitig ersuchte der Bw. um Aussetzung der Einhebung
der festgesetzten Grunderwerbsteuer bis zur rechtskräftigen Erledigung der
erhobenen Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. Jänner 2004
wies das Finanzamt die Berufung in der Grunderwerbsteuerangelegenheit als
unbegründet ab. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 wies das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem
Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.
Am 17. Februar 2004 brachte der Bw. beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien einerseits einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz samt einem neuerlichen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung ein. Andererseits erhob er Berufung gegen den Bescheid vom 26
Jänner 2004 betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Zur
Begründung dieser Berufung wurde ausgeführt, dass der Bw. in der
Grunderwerbsteuerangelegenheit fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt habe
und damit die Berufung ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt gelte. Der Bw.
beantragte, die Finanzlandesdirektion Wien möge den angefochtenen Bescheid
aufheben und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zum
Kostenersatz schuldig sprechen. Für die Berufung wurden vom Bw. Kosten in
Höhe von € 1.914,60 verzeichnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2004 wies das
Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als unbegründet ab.
Gleichzeitig bewilligte es infolge des neuerlichen Antrages des Bw. die
Aussetzung der Einhebung hinsichtlich eines Betrages von € 11.589,86.
Hinsichtlich eines Teilbetrages von € 15.453,15 wurde der Antrag auf
Aussetzung abgewiesen.
Am 8. Juli 2004 brachte der Bw. beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien in der Ausssetzungsangelegenheit einen
Vorlageantrag ein.
Mit Berufungsentscheidung vom 4. April 2005 zu RV/0914-W/04
gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid Folge und änderte den angefochtenen Bescheid
insofern ab, als die Grunderwerbsteuer mit € 15.453,15 (2% von
€ 772.657,56) festgesetzt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Bestimmungen des §
249 BAO und § 276 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 97/2002 sind Berufungen und
Vorlageanträge bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den
angefochtenen Bescheid erlassen hat. Deshalb wurde die vom Bw. an die
"Finanzlandesdirektion Wien" gerichtete Berufung sowie der Vorlageantrag mit der
Einbringung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
fristgerecht eingebracht. Nach § 276 Abs. 6 BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine
Berufungsentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines
zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen. Da seit 1. Jänner 2003 die zuständige
Abgabenbehörde zweiter Instanz für Berufungen gegen erstinstanzliche
Bescheide des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gemäß
§ 260 BAO idF BGBl. I 97/2002 der unabhängige
Finanzsenat ist, hat das Finanzamt in analoger Anwendung der Bestimmung des
§ 50 BAO die gegenständliche Berufung zu Recht dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß
§ 50 BAO haben die
Abgabenbehörden ihre örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und war daher über die
gegenständliche Berufung vom unabhängigen Finanzsenat
abzusprechen.
Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Deshalb haben in
einem Berufungsverfahren obsiegende Parteien keinen Anspruch auf Kostenersatz
und sieht die BAO dementsprechend auch keinen Antrag auf einen derartigen
Kostenersatz oder eine sachliche Zuständigkeit für die Behandlung
eines solchen Antrages vor. Da der unabhängige Finanzsenat somit für
die Erledigung des Antrages auf Kostenersatz sachlich nicht zuständig ist,
der Antrag aber nicht an ihn gerichtet ist, ist über den Antrag vom
unabhängigen Finanzsenat nicht bescheidmäßig abzusprechen (auch
nicht durch Zurückweisung des Antrages).
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (§276) nicht aus.
Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer
Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer
bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist
oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag
abzuweisen ist. Es wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des
Bw. auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt abgewiesen.
§ 212a Abs. 5 BAO sieht ausdrücklich die
Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung
für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Ein solcher neuerlicher Antrag wurde
von der Bw. auch eingebracht und wurde auf Grund dieses Antrages vom Finanzamt
mit Bescheid vom 4. Juni 2004 die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich eines
Teilbetrages von € 11.589,80 bewilligt. Eine darüber hinausgehende
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung in Höhe der festgesetzten
Grunderwerbsteuer kommt schon auf Grund des letzten Halbsatzes des § 212a
Abs. 1 BAO nicht in Betracht. Der Bw. hat in seiner Berufung die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer mit € 15.453,15 beantragt, sodass sich selbst bei
einer dem Begehren des Bw. zur Gänze Rechnung tragenden Berufungserledigung
höchstens eine Herabsetzung der Abgabenschuld um € 11.589,80 ergeben
konnte.
Außerdem hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung
auszugehen (vgl. u.a. VwGH 26.4.1993, 91/10/0252), weshalb von ihr auch
Veränderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen sind. Daher ist bei
der nunmehrigen Entscheidung zu berücksichtigen, dass mittlerweile mit
Berufungsentscheidung vom 4. April 2004 zur Zl. RV/914-W/04 über die
Berufung in der Grunderwerbsteuersache auch von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz abgesprochen wurde. Aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz folgt nach
dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.4..1991, 91/15/0011, dass kein
Bescheid mehr erlassen werden darf, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt
wird, sobald im Verfahren über die Festsetzung der Abgabe bereits eine
Berufungsentscheidung ergangen ist. Es kommt somit eine Abänderung des
angefochtenen Bescheides in der Weise, dass nunmehr die Aussetzung der Einhebung
(für den gesamten festgesetzten Grunderwerbsteuerbetrag) bewilligt wird,
nicht mehr in Betracht, weshalb die vorliegende Berufung auch aus diesem Grund
als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1288-W/04
- Stammnummer
- 15187
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF