Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100503/2026
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988: Aufwendungen für englische Privatschule (Schulgeld) keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100503/2026vom 17.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.Z. Steuerberatung GmbH, Adr.StB, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09. Dezember 2024 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2022 wird festgesetzt mit 32.209,00 Euro.
Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025, die in diesem Umfang einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] reichte über FinanzOnline am 18. Dezember 2023 die Einkommensteuererklärung 2022 ein, und machte darin u.a. unter Kz 735 ("Andere AG Bel") den im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Betrag iHv. 27.733,72 Euro geltend.
Der Bf. übermittelte über seinen steuerlichen Vertreter - offenbar nach einem nicht im Akt ersichtlichen Ergänzungsersuchen - am 23. Februar 2024 einen "Letter of Consent for the Visa Application Name Tochter Ref. 3434-0620-9691-5468", zwei Rechnung der Y-School, Ort1, Großbritannien, für Herbst 2022 und Frühling 2023, sowie entsprechende Zahlungsnachweise ein.
Die belangte Behörde erließ am 09. Dezember 2024 den Einkommensteuerbescheid 2022 und setzte die Einkommensteuer iHv. 32.538,00 Euro fest. In der Begründung wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 7 Z 1 und Z 4 EStG 1988 ausgeführt, dass das Schulgeld iHv. 27.733,72 Euro an der Y-School keine außergewöhnliche Belastung darstelle, da die Ausbildung kraft freien Willensentschluss erfolgt sei.
Der Bf. brachte mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Beschwerde über FinanzOnline ein und verwies darauf, dass außergewöhnliche Belastungen für den Schulbesuch der Tochter in Höhe von 27.733,72 Euro in England zustünden, da es eine gleichwertige Berufsausbildung in Österreich nicht gebe, wie dies ein Schreiben der Schule Graz bestätige.
In dem genannten Schreiben der Schule wurde ausgeführt:
Die Schule Graz, als auch der Gesetzgeber würden einen Auslandsaufenthalt von Jugendlichen für wünschenswert und eine wichtige, wesentliche Erfahrung für ihren weiteren Bildungsweg halten. Deshalb gebe es auch eine entsprechende gesetzliche Regelung, dass längere Auslandsaufenthalte von Schülerinnen wie im § 25 Abs. 9 SchUG definiert, als positiv anzurechnen seien. "Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich".
In Folge wurde von der Schule bestätigt, dass der Aufenthalt der Tochter des Bf. in Ort1, Großbritannien, seitens der Schule nicht positiv, sondern als absolut wünschenswert angesehen werde, insbesondere weil er nicht nur den Pflichtgegenstand Englisch als lebende Fremdsprache gefördert habe, sondern auch Weiterbildung im Fachbereich möglich gewesen sei (was vom Gesetzgeber nicht verlangt wird).
Die belangte Behörde änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 den Bescheid ab und setzte die Einkommensteuer 2022 neu iHv. 32.209,00 Euro (bisher: 32.538,00 Euro) fest.
Zur Begründung führte sie hinsichtlich des Schulbesuchs der Tochter aus: Für die auswärtige Berufsausbildung werde der Pauschbetrag von 110,00 Euro je Monat (09-12/2022) gewährt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten als auswärtige Berufsausbildung sei unzulässig.
In einem Anbringen der steuerlichen Vertretung vom 17. Jänner 2025 wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Y-School für den Zeitraum 07. September 2022 bis Juli 2023 vorgelegt.
Der Bf. brachte durch seinen steuerlichen Vertreter am 12. Februar 2025 über FinanzOnline den Antrag gem. § 264 BAO (Vorlageantrag) ein. Darin wurde auf eine noch nachzureichende Begründung verwiesen.
Die Begründung wurde mit Eingabe vom 25. April 2025 nachgereicht und ausgeführt, dass der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG die im Zusammenhang mit der Ausbildung der Tochter anfallenden Unterbringungs- bzw. Fahrtkosten abdecke. Nicht hingegen das zu entrichtende Schulgeld. Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass "Schulgeld" (Zahlung für den Besuch von Ausbildungsmodulen), soweit diese vom Unterhaltspflichtigem getragen werde, nach § 34 Abs. 7 Z 4 EstG 1988, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei, dass wenn diese Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigtem selbst eine Außergewöhnliche Belastung darstellten. Das bezahlte Schulgeld belaufe sich auf Pfund 24.000,00 (27.397,26 Euro).
Zur außergewöhnlichen Belastung wurde sodann vom Bf. erklärt: Eine international ausgerichtete Schulausbildung sei mit Sicherheit außergewöhnlich, weil diese Belastung höher sei als jene die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnissen erwachse. Die Belastung sei zwangsläufig, weil eine Mehrsprachigkeit in Zukunft für das wirtschaftliche Vorankommen eines Menschen, gerade im Bereich der technisch orientierten Berufe, unabdingbar und unerlässlich sei. Das Schulgeld beeinträchtige wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Dem Schreiben waren als Beilagen zwei Rechnungen der Schule Y-School und die entsprechenden Überweisungsbelege beigefügt.
Die belangte Behörde richtete am 21. April 2026 ein Ergänzungsersuchen zur Vorlage von geeigneten Zahlungsnachweisen an den Bf., da aus den Bankauszüge als Kontoinhaber die Gattin des Bf. aufscheine.
Das entsprechende Antwortschreiben wurde am 11. Mai 2026 eingebracht und lag diesem ein Schreiben der Gattin, dass sie das Schulgeld vom Bf. erhalten habe, bei.
Die belangte Behörde legte am 27. Mai 2026 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und führte im Vorlagebericht unter "Sachverhalt" btr. des Schulgeldes aus, dass aufgrund eines telefonischen Ergänzungsersuchens des Finanzamtes der Bf. am 23. Februar 2024 eine Einverständniserklärung für den Visumantrag der Tochter, zwei Rechnungen der Y-School in England und Bankauszüge vorgelegt habe.
Die belangte Behörde gab sodann unter "Stellungnahme" nach Zitierung der § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 7 Z 4 und § 34 Abs. 8 EStG 1988 u.a. zum Schulgeld an:
Bei der Frage, ob das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sei, müsse zunächst geprüft werden, woraus sich die Zwangsläufigkeit der Zahlung iSd § 34 Abs. 1 und 3 EStG 1988 ergebe. Gemäß
§ 231 Abs. 1 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Unterhaltsverpflichtung umfasse die Pflicht zur Tragung der Kosten der Berufsausbildung. Bestehe keine rechtliche Unterhaltspflicht, könnte sich eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus sittlichen Gründen ergeben. Bloß aus sittlichen Gründen geleistete Unterhaltszahlungen könnten aber nicht in einem weiteren Ausmaß berücksichtigt werden als gesetzlich geregelte Unterhaltslasten.
Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass "Schulgeld", soweit dieses vom Unterhaltspflichtigen getragen werde, nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtige sei, wenn diese Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Dabei würde jedoch das "Schulgeld" beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung darstellen, weil die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolge und daher nicht zwangsläufig erwachse sowie zudem nicht außergewöhnlich sei. Der Fall einer ausnahmsweisen Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen liege gegenständlich nicht vor, da die Tochter des Bf. die Schule in England kraft freien Willensentschlusses besuche. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 seien demnach nicht erfüllt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im Beschwerdejahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [BFG-Akt OZ 1, ESt-Bescheid].
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 hat der Bf. Ausbildungskosten der Tochter iHv 27.733,72 Euro als außergewöhnliche Belastung beantragt [BFG-Akt OZ 16, ESt-Erkl. 2022]. Die Tochter besucht die Schule Graz, Graz, Schwerpunkt Fach_Q [BFG-Akt OZ 2, Beschwerde, S. 4, Bestätigung]. Bei den beantragten Kosten handelt es sich um Schulgeld für den Besuch der Y-School, Ort1, Großbritannien, iHv von jeweils 12.000,00 Pfund für Herbst 2022 [BFG-Akt OZ 9, Vorhaltsbeantwortung, S. 3: Rechnung vom 02.09.2022] und Frühling 2023 [BFG-Akt OZ 9, Vorhaltsbeantwortung, S. 2: Rechnung vom 07.12.2022]. Die Gesamtkosten iHv. 24.000,00 Pfund wurden in Euro umgerechnet.
Die Bezahlung erfolgte per Überweisung am 23. Dezember 2022 [BFG-Akt OZ 9. Vorhaltsbeantwortung, S. 3: Überweisungsbeleg] und 08. Oktober 2023 [BFG-Akt OZ 9. Vorhaltsbeantwortung, S. 5: Überweisungsbeleg] vom Konto der Mutter der gemeinsamen Tochter.
Laut Bestätigung der Y-School besuchte die Tochter die Schule im Zeitraum 07. September 2022 bis Juli 2023 [BFG-Akt OZ 10. Schulbesuchsbestätigung].
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. auf die Daten des Steuerakts aus FinanzOnline und den Dokumenten der Y-School.
Die genannten Unterlagen stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die vom Bf. beantragten Aufwendungen iHv. 24.000,00 GBP (27.397,26 Euro) als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Dieser Betrag resultiert aus dem Schulgeld der Y-School, Großbritannien, welche der Bf. für seine Tochter entrichtet hat.
Der Bf. sieht die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 als gegeben an, da seiner Meinung nach eine international ausgerichtete Schulausbildung mit Sicherheit außergewöhnlich sei, weil diese Belastung höher sei als jene die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnissen erwachse. Die Belastung sei zwangsläufig, weil eine Mehrsprachigkeit in Zukunft für das wirtschaftliche Vorankommen eines Menschen, gerade im Bereich der technisch orientierten Berufe, unabdingbar und unerläßlich sei. Zudem beeinträchtige das Schulgeld wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Dagegen vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nicht erfüllt, und die Aufwendungen für die Tragung des Schulgeldes daher nicht als außergewöhnliche Belastung zuzuerkennen seien. Hingegen sieht sie die Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 vorliegend.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs 2), zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a, den Kindermehrbetrag gemäß
§ 33 Abs 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Zufolge § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, und wird diese außergewöhnliche Belastung durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt
Bei der Frage, ob Ausbildungskosten im engeren Sinn - Schulgeld, Studiengeld - als außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2011/15/0008, dass gemäß § 231 Abs. 1 ABGB die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben. Die Unterhaltverpflichtung umfasst die Pflicht zur Tragung der Kosten der Berufsausbildung und kann ein im Rahmen der Unterhaltspflicht geleistete Bezahlung von Schulgeld bzw. Studiengeld nur unter den einschränkenden Bestimmungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 27.06.2013, 2011/15/0008, mwN.).
Wie angeführt normiert § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, dass Unterhaltsleistungen für die Kinder durch die Familienbeihilfe, dem Familienbonus Plus, den Kindermehrbetrag sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 EStG 1988 abgegolten sind. Kosten für die Ausbildungseinrichtung selbst, wie Schulgeld (oder Studienbeiträge), können daher nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die in § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Rz 78, Stichwort "Schuldgeld" mit Verweis auf VwGH 27.06.2013, 2011/15/0008; ebenso Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34, Stand 1.2.2025, Anm 76 "Schulgeld", und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass Schulgeld (Zahlungen für den Besuch von Ausbildungsmodulen), soweit dieses vom Unterhaltspflichtigen getragen wird, nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist, wenn diese Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Das Schulgeld würde beim Unterhaltsberechtigten regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung oder ähnliche Umstände erforderlich wird (VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0016, mwN).
Eine solche soeben beschriebene Sachverhaltskonstellation (Berufsausbildung wegen Entzugs der Existenzgrundlage ohne Verschulden des Steuerpflichtigen oder Erfordernis einer neuerlichen Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung oder ähnlichen Umständen), die abweichend von der Grundregel die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen des Steuerpflichtigen selbst rechtfertigen würde, ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Entsprechend fehlt es an den Voraussetzungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988. Die Aufwendungen in Form des Schulgelds stellen damit - wie von der belangten Behörde rechtsrichtig beurteilt - keine abzugsfähigen Unterhaltsleistungen dar und können die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Da somit die Anerkennung der Kosten des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung schon dem Grunde nach nicht gegeben ist, war auf die Frage der Nachweisführung der Kostentragung durch den Bf. und der zeitlichen Geltendmachung des Gesamtbetrages (Beantragung des gesamten Schulgeldbetrages im Jahr 2022, Teilzahlungen des Schulgeldes im Jahr 2022 und 2023) nicht einzugehen.
Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes) vorliegen - wie dies von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bejaht wurde -, ist auszuführen:
Als lex specialis zu § 34 Abs. 7 EStG 1988 sieht § 34 Abs. 8 EStG 1988 vor, dass die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung erfolgt. Eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge um einen Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 erfolgt nicht, doch steht dem Steuerpflichtigen andererseits auch kein Wahlrecht dahin zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen (vgl. VwGH 24.02.2000, 96/15/0187). Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 deckt die in Zusammenhang mit der Ausbildung des Kindes angefallenen Unterbringungs- bzw. Fahrtkosten ab, nicht hingegen ein zu entrichtendes Schulgeld (vgl. VwGH 20.12.1994, 94/14/0087; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die diesbezügliche Prüfung ausschließlich auf die in § 34 Abs. 8 EStG 1988 normierte Voraussetzung zu beschränken, ob "im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht, die die Vermeidung des Mehraufwandes ermöglicht hätte. Mit dem Pauschalbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 werden nämlich nur die Mehrkosten aufgrund der Entfernung des Ausbildungsorts vom Wohnort und nicht Kosten des Schulbesuchs selbst berücksichtigt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0066, mwN.). Bei Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (VwGH 30.01.2014, 2012/15/0037, mwN). Die Judikatur verlangt in diesem Zusammenhang in den Fällen, in denen eine Ausbildungsstätte am Wohnort des Steuerpflichtigen (oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere Gründe, die eine auswärtigen Ausbildung als geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2009/13/0026).
Solche besonderen Umstände sieht der Verwaltungsgerichtshof im Erwerb von Zusatzqualifikationen als gegeben, wie zB Erwerb der Qualifikation im Bereich des Spitzensports zum Ausbildungsziel des Ablegens der Matura bzw. eines Schulabschlusses (VwGH 25.07.2013, 2011/15/0026; VwGH 22.11.2012, 2010/15/0069 und VwGH 11.05.1993, 91/14/0085), oder den Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkompetenz durch einen fremdsprachigen Auslandsschulbesuch (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/15/0037).
Die Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 - Fehlen einer im Einzugsbereich des Wohnortes entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit für Zusatzqualifikationen (im Fall: Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkompetenz) - ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zusteht.
Da im gegenständlichen Verfahren die Frage der Beurteilung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung strittig war und die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wie sie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde, vom Bundesfinanzgericht als rechtsrichtig erkannt worden ist (keine Berücksichtigung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung, Anerkennung des Pauschbetrags nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 von jeweils 110,00 Euro für die Monate September bis Dezember 2022), wird hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Einkommensteuer 2022 auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 verwiesen. Im nunmehrigen Erkenntnis wurde der Beschwerde spruchgemäß deshalb "teilweise Folge" gegeben, weil sich die Einkommensteuer durch die Berücksichtigung des Pauschbetrags iHv. 440,00 Euro - siehe Beschwerdevorentscheidung, Seite 1 unten - gegenüber dem beschwerdegegenständlichen Erstbescheid vom 09. Dezember 2024 zugunsten des Bf. geändert hat (32.209,00 Euro statt zuvor 32.538,00 Euro).
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld als außergewöhnliche Belastung folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 17. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100503/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100503.2026
- Stammnummer
- 151868
- Gültig
- 17.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF