Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100302/2026
Eingabengebühr gem. § 17a VfGG für jedes einzelne Ansuchen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100302/2026vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. Februar 2025 betreffend die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung, Erf.Nr. ***123***, Steuernummer ***BF1StNr5***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 11.10.2023 ging beim LVwG Tirol eine "Ordentliche und außerordentliche Revision an den VfGH" des Beschwerdeführers vom 06.10.2023 gegen die Entscheidungen des LVwG Tirol vom 22.08.2023, LVwG-2023/26/1563-2 und LVwG-2023/26/1564-2, sowie vom 02.05.2023, LVwG-2023/26/0829-2, ein.
Das LVwG Tirol leitete das genannte Schriftstück samt Beilagen mit dem RSb-Brief an den VfGH weiter.
Der VfGH erhielt das Schreiben am 18.10.2023 und wies die Beschwerden am 26.02.2024 zurück.
Mit dem Schreiben vom 11.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vom VfGH aufgefordert, die Eingabengebühr in Höhe von EUR 720 binnen einer Woche zu entrichten. Weiters ersuchte der VfGH um Übermittlung des Original-Einzahlungsbeleges binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, widrigenfalls das Finanzamt über die Nichtentrichtung der Gebühr verständigt werde. Das Schreiben wurde mittels RSb-Brief versandt und gilt mit
dem ersten Tag der Abholbereitschaft nach der Hinterlegung, somit am 18.03.2024, als zugestellt.
Am 27.05.2024 ging beim Finanzamt Österreich ein amtlicher Befund über nicht entrichtete Gebühren in Höhe von 720,00 Euro im Zusammenhang mit den beim VfGH eingebrachten Beschwerden E 3290-3291/2023 und E 3508/2023 ein.
Daraufhin ergingen die gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 24.02.2025 über die nicht entrichteten Gebühren in Höhe von 720 Euro sowie über die Gebührenerhöhung in Höhe von 360 Euro.
Am 28.02.2025 langte eine Anfrage des Beschwerdeführers ein, in der um verschiedene Auskünfte ersucht wurde. Mit Schreiben vom 12.03.2025 wurde die Anfrage beantwortet und darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde schriftlich einzubringen ist.
Am 25.03.2025 wurde gegen die Bescheide vom 24.02.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung über FINON eingebracht. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass es sich bei der Eingabe "Ordentliche und außerordentliche Revision an den VfGH" des Beschwerdeführers vom 06.10.2023 gegen die Erkenntnisse des LVwG Tirol vom 22.08.2023, LVwG-2023/26/1563-2 und LVwG-2023/26/1564-2 iVm LVwG-2023/26/0829-2, um eine einzige Schrift handle.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung am 10.04.2025 als unbegründet abgewiesen.
Am 12.05.2025 wurde über FinanzOnline unter "Sonstige Anbringen" ein Schreiben mit Bezeichnung "beschwerde & nachsichtsantrag" eingebracht. Dieses Anbringen wurde als Vorlageantrag gewertet.
Mit Vorhalt vom 21.08.2025 wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Überweisungsbestätigung zu übermitteln, aus der der Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Überweisung in Höhe von EUR 720 hervorgeht.
In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Überweisung in Höhe von EUR 720 am 28.03.2024 veranlasst wurde.
Am 9.6.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten und kann als erwiesen angenommen werden.
III. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautete:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG 1957 für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere (selbständige) Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (siehe VwGH 18.07.2002, 2002/16/0158; VwGH 18.12.2006, 2006/05/0266; VwGH 18.03.2013, 2011/16/0052). Dabei liegen so viele Ansuchen vor, als derartige Amtshandlungen begehrt werden (vgl. VwGH 23.02.1984, 83/15/0124). Liegt ein innerer Zusammenhang vor, ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem anderen Antrag darstellt (siehe VwGH 18.07.2002, 2002/16/0158; VwGH 18.03.2013, 2011/16/0052), dh, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist (vgl. VwGH 06.03.1989, 88/15/0122).
Des Weiteren kommt es bei der Frage eines inneren Zusammenhangs von Anträgen darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann. Kann die Behörde über die mehreren Anträge verschiedene Entscheidungen treffen, so spricht dies gegen die Annahme, dass es sich um ein und denselben Antrag handeln könnte (vgl. VwGH 18.03.2013, 2011/16/0052).
An der gesonderten Gebührenpflicht jedes einzelnen von mehreren Begehren, die in einer Schrift zusammengefasst sind, ändert sich nichts, wenn die mehreren Begehren allenfalls gleichartig sind. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlung bedeutet daher nicht, dass die Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (siehe VwGH 06.03.1989, 88/15/0122).
Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0050).
Werden in einem Schriftsatz mehrere Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG gegen mehrere Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts gestellt, so liegt kein innerer Zusammenhang vor, da der Verfassungsgerichtshof über jeden Antrag verschiedene Entscheidungen treffen kann.
Insgesamt wurden drei Beschwerden gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichtet, die in keinem inneren Zusammenhang der Akzessorietät im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur stehen.
Nach § 17a VfGG iVm § 12 GebG unterliegen diese drei Eingaben an den VfGH jeweils einer eigenen Eingabegebühr in der Höhe von 240 €. Die Eingabegebühren von 240 € wurden nicht entrichtet, sodass die Gebührenfestsetzung des Finanzamtes Österreich für drei Beschwerden mit 720 € zu Recht erfolgt ist.
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH vom 23.01.1989, 87/15/0141, und vom 19.03.1990, 89/15/0066).
Im konkreten Beschwerdefall wurde die Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von insgesamt 720 € nicht vorschriftsmäßig entrichtet.
Das Finanzamt Österreich hat daher zu Recht eine Gebührenerhöhung in Höhe von 360 € festgesetzt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Zur außerordentlichen Revision siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100302/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100302.2026
- Stammnummer
- 151866
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF