RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102839/2025

FB-Eigenantrag bei dauerhafter Unterbringung in sozialpädagogischer Einrichtung: teilweise Naturalleistungen der Kindesmutter sind nicht als "Kostenbeitrag" zu qualifizieren; der Kindesunterhalt wird zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102839/2025vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, Senefeldergasse 22 Tür 2, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 11. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2023 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf: 1. Mit Schreiben vom 5.5.2025 hat die mj. A (= Beschwerdeführerin, Bf), geb. 05/2011, albanische Staatsbürgerin, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt X, die Zuerkennung der Familienbeihilfe (FB) für sich gemäß § 6 Abs. 5 Familienlasten-ausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ab Juni 2023 beantragt. Weiters wurde angegeben: Das Kind befinde sich in Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der X Kinder- und Jugendhilfe und seit 16.5.2023 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung; der Stadt X entstünden dadurch Kosten von tgl. zumindest € 80 (dh. monatlich € 2.400). Derzeitige Wohnanschrift der mj. A: Wohngemeinschaft Adr1. Das Kind sei einkommenslos. Es würden regelmäßige Besuchskontakte mit der Mutter, B, wh. Adr2, stattfinden. 2. Dazu wurden noch vorgelegt: - Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt X v. 29.3.2023 an die Kindesmutter, worin ihr die Kosten der Unterbringung der Tochter seit 24.3.2023 von € 80 zur Kenntnis gebracht wurden. Da sie im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung einen Beitrag hiezu zu leisten habe, erfolgte die Aufforderung, ihre Einkommensverhältnisse bekannt zu geben, "um Ihren Beitrag zu berechnen …". - eine mit der Kindesmutter getroffene Vereinbarung/Zustimmung v. 16.5.2023, dass die Stadt X das Kind A in die volle Erziehung übernimmt. Sie gibt weiters an, dass sie für die Tochter kein Pflegegeld bezieht. - ein Gerichtsbeschluss v. 6.6.2024, wonach die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung den Eltern des Kindes A entzogen und an den Kinder- und Jugendhilfe- träger X übertragen wird. Laut Begründung befindet sich die Mutter seit März 2023 in einem Frauenhaus und verfügt weder über ein Einkommen noch über einen geeigneten Wohnraum. - eine Auflistung der Besuchskontakte zwischen der Kindesmutter mit der Tochter A im Zeitraum Ende Mai 2023 bis Mai 2025, wonach regelmäßige Tages- und Nachtausgänge (Übernachtungen), im Durchschnitt 4-5 Mal monatlich (teils auch nur 1-2 Mal monatlich), ein Wochenendbesuch im Juli 2023 sowie Urlaube im Juni/Juli, August, Oktober und Dezember 2024 (je 4-6 Tage) stattgefunden haben. 3. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens hat die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt X im Schreiben v. 11.6.2025 dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Kindesvater unbekannten Aufenthaltes sei und daher nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werde. Die Kindes-mutter sei mangels ausreichender Einkünfte derzeit ebenso zu keiner Geldunterhaltsleistung verpflichtet. Sie komme jedoch ihrer Unterhaltspflicht durch regelmäßige Betreuungsleistun-gen lt. vorgelegter Besuchsliste nach. 4. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 25.6.2025, Ordnungsbegriff Nr1, den FB-Antrag der Bf für den Zeitraum "ab Juni 2023" abgewiesen. Begründend wird unter Verweis auf VwGH- und BFG-Judikatur ausgeführt, im Rahmen der Grundversorgung durch die X Kinder- und Jugendhilfe seien die wesentlichen Lebensbereiche - Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung - durch die öffentliche Hand (überwiegend) gedeckt, diesfalls der FB-Anspruch nicht zustehe. Nächtigungen bei der Mutter würden daneben in den Hintergrund treten. 5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, der Unterhalt werde nicht überwiegend aus öffentlicher Hand getragen. Die Eltern seien zwar nicht zu (Geld)Unterhalt verpflichtet. Die Mutter leiste allerdings Naturalunterhalt in Form der vielzähligen und regelmäßigen Besuchskontakte. Der Umstand der Nicht-Leistungsfähigkeit der Eltern dürfe den Kindern nicht zum Nachteil gereichen. Es habe bei bloßen Naturalleistungen bereits FB-Zuerkennungen gegeben. 6. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 21.7.2025 wurde nach ausführlicher Darlegung bezughabender Gesetzesbestimmungen samt Rechtsprechung dahin begründet, dass nach eigenen Angaben die Mutter bei regelmäßigen Besuchen für Naturalien aufkomme, beide Eltern jedoch für die Unterbringung im Rahmen der vollen Erziehung keinen Kosten-beitrag leisten würden. Damit würden die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe nicht erfüllt (im Einzelnen: siehe die abweisende BVE v. 21.7.2025). 7. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wird vorgebracht, Voraussetzung für den FB-Eigenanspruch iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sei lediglich, dass der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln beglichen werde. Laut einem BKA-Erlass (Abt. VI, Stand März 2021, Pkt. 2d) komme bei nicht gegebener finanzieller Unterstützung (Kostenersatz iSd § 30 B-KJHG) subsidiär der Nachweis der regelmäßigen Erbringung von Naturalleistungen seitens der unterhaltspflichtigen Eltern - Wochenendbesuche samt Übernachtungen - in Betracht. Da die Mutter Naturalunterhalt im Rahmen der vielen Besuchskontakte leiste, bei denen sie auch für die damit verbundenen Kosten aufkomme, werde der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln beglichen. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen demnach vor; der FB-Eigenantrag sei daher zu bewilligen. 8. Im Akt erliegen ua. noch aktuelle Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), woraus hervorgeht: Die Kindesmutter B war von 31.3.2023 bis 18.9.2023 im X Frauenhaus und ist seither an der Adresse Adr2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Tochter/Bf war von 31.8. - 18.9.2023 in der Wohngemeinschaft der A. Kinder- und Jugendhilfe in Adr1, mit Hauptwohnsitz gemeldet; seit 18.9.2023 besteht der aufrecht gemeldet Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter/Unterkunftgeberin B in Adr2. 9. Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht (BFG) v. 5.9.2025 wurde vom Finanzamt zum Sachverhalt ua. noch festgehalten: Die mj. Bf als albanische Staatsbürgerin habe einen Daueraufenthalt in der EU seit 7.6.2021. Bis 05/2023 habe die Kindesmutter die Familienbeihilfe für die Tochter A erhalten. II. Sachverhalt: Die mj. Bf, geb. 05/2011, ist wie ihre Mutter albanische Staatsbürgerin und befindet sich mit Daueraufenthalt seit 06/2021 in der EU. Sie verfügt über kein Einkommen. Die Kindesmutter hat bis 05/2023 die Familienbeihilfe für die Tochter bezogen. Mit Vereinbarung v. 16.5.2023 hat sie der Übernahme der vollen Erziehung für die Tochter durch die Stadt X zugestimmt. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich die mj. Bf in einer sozialpädagogischen Einrichtung/Wohngemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt X, die in der Folge für den Zeitraum ab Juni 2023 den Eigenantrag auf FB-Zuerkennung für die mj. Bf gestellt hat. Mit Gerichtsbeschluss v. 6.6.2024 war ua. der Kindesmutter die Obsorge entzogen und diese im Bereich der Pflege und Erziehung an die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt X übertragen worden, da sich die Mutter seit März 2023 in einem Frauenhaus befand und weder über Einkommen noch über geeigneten Wohnraum verfügt. Für die Unterbringung der mj. Bf ab 16.5.2023 entstehen der Stadt X Kosten von täglich zumindest € 80 (siehe Schreiben v. 29.3.2023), wozu die Kindesmutter mangels vorhandenem Einkommen zu keinem finanziellen Beitrag verpflichtet ist bzw. keinen Kostenbeitrag leistet; ebensowenig der Kindesvater, der unbekannten Aufenthaltes ist. Seit Ende Mai 2023 bestehen laufend Besuchskontakte mit teils Übernachtungen bei der Mutter, in deren Rahmen die Mutter Naturalleistungen erbringt. Im Zeitraum Ende Mai 2023 bis Mai 2025 haben demnach im Durchschnitt ca. 4 bis 5 Übernachtungen pro Monat, ein Wochenendbesuch im Juli 2023 sowie Urlaube im Juni/Juli, August, Oktober und im Dezember 2024 (je 4-6 Tage) stattgefunden (siehe vorgelegte Auflistung der Besuchskontakte). Laut ZMR-Auszug ist die mj. Bf ab 18.9.2023 am Hauptwohnsitz der Mutter aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. III. Beweiswürdigung: Obiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargestellten Akteninhalt, insbesondere anhand der beigebrachten Unterlagen und der eigenen Angaben seitens der Bf/Antragstellerin, und ist insoweit unstrittig. IV. Rechtslage: A) Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe lit a) für minderjährige Kinder. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann (Anm.: subsidiär) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtig ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua. nach lit a dieser Bestimmung dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 6 FLAG 1967 "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. … (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). …. Ein Unterhaltsbeitrag der Eltern ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der vollen Erziehung für ihr fremduntergebrachtes Kind nachkommen: Gemäß § 30 B-KJHG sowie der dazu ergangenen Ausführungsgesetze sind Eltern zum Kostenersatz für die anfallenden Kosten der vollen Erziehung ihres Kindes verpflichtet. Rechtsgrundlage für diesen Kostenersatz besteht entweder aufgrund einer Vereinbarung, die zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem kostenersatzpflichtigen Elternteil abgeschlossen wird (§ 42 B-KJHG) oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, mit welchem der unterhaltspflichtige Elternteil zum Kostenersatz verpflichtet wird (§ 43 B-KJHG). Im Fall einer dauerhaften Unterbringung eines Kindes im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung ist bei Prüfung eines Antrages auf Familienbeihilfe ein Nachweis über einen Kostenersatz von den Kinder- und Jugendhilfeträgern unter Hinweis auf die Beistandspflicht gemäß § 158 ff Bundesabgabenordnung abzuverlangen. Liegt eine Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vor, dass ein Kostenersatz für die Kosten der vollen Erziehung seitens eines Elternteiles geleistet wird, besteht unabhängig von der Höhe, dh. auch bei geringfügigen Beiträgen, ein Eigenanspruch des Kindes. B) Judikatur: a) Haushaltszugehörigkeit: Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem (1) Haushalt angehören kann. Insbesondere wird entscheidend sein, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs sowie für Bekleidung ankommt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig und überwiegend genächtigt hat (vgl. VwGH 18.3.1997, 96/14/0006; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058, BFG 22.8.2018, RV/7100659/2018). Ein anderweitiger Aufenthalt des Kindes darf nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG). Eine durchgehend rund zweijährige Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung bei Übertragung der Obsorge) kann nicht als nur vorübergehender Aufenthalt angesehen werden (VwGH 10.12.1997, 97/13/0217). Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Eine Meldebestätigung bzw. die polizeiliche An- und Abmeldung (§ 1 Abs. 1 MeldeG) ist für sich allein als bloßes Indiz zwar nicht entscheidend für die Beurteilung, ob eine Wohngemeinschaft besteht (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104), kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020). Des Weiteren ist für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit das Erziehungsrecht bzw. Obsorgerecht (gem. § 144 ABGB aF, entspricht § 158 ABGB nF, in Geltung seit 1.2.2013) ohne Bedeutung. Laut VwGH kommt es nicht darauf an, wem das Erziehungsrecht nach dem Familienrecht zusteht (VwGH 22.10.1971, 336/70). Der Eigenanspruch eines Kindes in voller Erziehung auf Familienbeihilfe setzt voraus, dass dieses seinen Elternteilen gegenüber nicht haushaltszugehörig ist, dh. keine Haushaltsgemein-schaft des Kindes mit einem Elternteil vorliegt (§ 2 Abs. 2 1. Satz FLAG 1967). Entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH sowie der Bundesfinanzgerichte ist bei einer Unterbringung des Kindes in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung als Kinderschutzmaßnahme, die einen dauerhaften Charakter beinhaltet, die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Sinne des § 2 Abs. 5 1. Satz FLAG) zwischen dem Kind und seinen Eltern beendet (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 23.5.2007, 2006/13/0155; BFG 18.11.2015, RV/4100176/2015; BFG 14.3.2018, RV/7100999/2018; BFG 10.8.2015, RV/5100001/2013; BFG 7.7.2014, RV/7101653/2014; BFG 3.5.2018, RV/7105734/2017). b) FB-Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967: Wie der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, in ständiger Judikatur zu Recht erkennt, ist für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale Anstaltspflege in Abs. 2 lit d und Heimerziehung in Abs. 5 des § 6 FLAG die Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit d oder § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim) sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075). In seinem Erkenntnis vom 31.1.2023, Ro 2020/16/0048, führt der VwGH aus: " … 18. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde diese Änderung (Anm.: § 6 Abs. 5 FLAG) vorgenommen, um die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung - vor dem Hintergrund der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu präzisieren (vgl. Begründung des Initiativantrages 386/A 26. GP 2): "Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familien-beihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen. Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist." 19. Nach der - in den zuletzt wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075). 20. Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes). 21. Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte). 22. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181). 23. Nach dem Gesagten ist daher auch nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. vorliegend §§ 30, 32, 35 und 36 X Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGBl. Nr. 51/2013) - der Unterhalt des Kindes nicht mehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten. …" (gleichlautend: BFG 12.8.2024, RV/4100186/2024, gestützt auf obiges VwGH-Erkenntnis, betr. die Abdeckung der wesentlichen Lebensbereiche durch die öffentliche Hand im Rahmen der Grundversorgung) An dieser Rechtsprechung hat der VwGH auch in den folgenden Erkenntnissen vom 30.7.2024, Ra 2021/16/0012 (betr. die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausschließlich aus Leistungen der Sozialhilfe), und vom 22.10.2025, Ra 2022/16/0065 (betr. die ausreichende Abdeckung der Unterhaltsbedürfnisse von Personen in Untersuchungshaft durch die öffentliche Hand), unverändert festgehalten. V. Erwägungen: Im Beschwerdefall ist strittig, ob bei Unterbringung der Bf im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt X, welche die Kosten von täglich zumindest € 80 (monatlich € 2.400) trägt, ein Anspruch der Bf auf Eigenbezug der Familienbeihilfe gegeben ist. Der FB-Eigenanspruch der Bf setzt zunächst voraus, dass sie bei keinem Elternteil, im Gegenstandsfall - wegen des unbekannten Aufenthaltes des Vaters - konkret bei der Mutter nicht haushaltszugehörig ist, dh. keine Haushaltsgemeinschaft des Kindes mit der Mutter vorliegt (§ 2 Abs. 2 1. Satz FLAG 1967). Nach oben dargelegter ständiger VwGH- und BFG-Judikatur ist bei einer Unterbringung des Kindes in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung als Kinderschutzmaßnahme, die einen dauerhaften Charakter beinhaltet, die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Sinne des § 2 Abs. 5 1. Satz FLAG) zwischen dem Kind und seinen Eltern, hier der Mutter, beendet (vgl. zB VwGH 23.05.2007, 2006/13/0155; BFG 3.5.2018, RV/7105734/2017 u.v.a.). Daran ändern auch nichts die monatlich rund 4 - 5mal stattfindenden Besuche bzw. Nächtigungen bei der Mutter, da demgegenüber die weitaus überwiegenden Nächtigungen der Bf in der sozialpädagogischen Einrichtung vorliegen, sowie die im strittigen Zeitraum aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der Bf am Wohnsitz der Mutter, da die Meldebestätigung für sich ein bloßes Indiz für die Beurteilung einer Wohngemeinschaft darstellt (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104). Im Übrigen kommt dem Umstand, wem das Erziehungsrecht/die Obsorge nach dem Familienrecht zusteht, in diesem Zusammenhalt keinerlei Bedeutung zu. Der Aufenthalt der Bf in der sozialpädagogischen Einrichtung ab 16.5.2023 bis zumindest zur gegenständlichen FB-Antragstellung im Mai 2025, dh. über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren, kann auch nicht als bloß "vorübergehender" anderweitiger Aufenthalt des Kindes/der Bf iSd § 2 Abs. 5 FLAG 1967 qualifiziert werden. Laut VwGH kommt einer rund zweijährig durchgehenden Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung bei Übertragung der Obsorge) ein dauerhafter Charakter zu (VwGH 10.12.1997, 97/13/0217). Zusammengefasst steht damit fest, dass die Voraussetzung der nicht zur Mutter bestehenden Haushaltszugehörigkeit vorliegt. Festzuhalten gilt, dass dann, wenn man entgegen der genannten Fakten, etwa aufgrund der Hauptwohnsitzmeldung bei der Mutter, dennoch von einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter ausgehen wollte, ein FB-Eigenanspruch der Bf von vorneherein nicht in Betracht käme. Diesfalls wäre allein die Mutter gemäß § 2 Abs. 2 1. Satz FLAG anspruchsberechtigt. Im Weiteren ist für den FB-Eigenanspruch bei dauerhafter Fremdunterbringung die Frage der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand gem. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 streitent-scheidend. Dagegen richtet sich auch der wesentliche Beschwerdeeinwand dahin, dass die Mutter im Rahmen der regelmäßigen Besuche der Tochter einen teilweisen Unterhaltsbeitrag in Form von Naturalien leiste. Der Unterhalt für die Bf werde somit nicht mehr zur Gänze aus öffentlichen Mitteln beglichen. Dem ist aber zu entgegnen, dass nach derzeitiger Rechtslage (siehe oben dargelegte VwGH-RSpr, insbes. VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048) dann, wenn sich ein Kind auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet, bzw. in allen Konstellationen, bei denen der typische Unterhalt (überwiegend ua. für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein FB-Eigenanspruch ausgeschlossen ist. Gegenteiliges käme nur in Betracht, wenn entweder das Kind selbst (zB durch den Bezug von Pflegegeld oder Waisenrente) oder die Eltern regelmäßig - zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise - zur Deckung der Unterhaltskosten beitragen. Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze ua. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) getragen wird, ohne dass ein solcher Kostenbeitrag geleistet wird, besteht nach dem Willen des Gesetzgebers kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da diesfalls der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Im Beschwerdefall steht fest, dass weder die Bf noch deren Mutter über ein Einkommen verfügen; für die Bf wird kein Pflegegeld bezogen. Nach vergeblicher Aufforderung der Stadt X, Abt. Kinder- und Jugendhilfe (siehe Schreiben v. 29.3.2023), an die Mutter, Einkommensnachweise zum Zweck der Berechnung ihres Unterhaltskostenbeitrages beizubringen, ist die Mutter (ebenso wie der Vater aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes) laut eigenen Angaben im Beschwerdevorbringen zu keiner Unterhaltsleistung verpflichtet und insofern offenkundig vom verpflichtenden Kostenersatz nach § 30 B-KJHG befreit. Wenn daher weder von Seiten des Kindes noch von einem der Elternteile ein - zumindest teilweiser - Kostenbeitrag zu den der Stadt X, Kinder- und Jugendhilfe, anfallenden Unterhaltskosten für die Bf im Rahmen der vollen Erziehung in der sozialpädagogischen Einrichtung geleistet wird oder geleistet werden kann, dann ist von einer gänzlichen Kostentragung aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bzw. der öffentlichen Hand auszu-gehen. Diesfalls sind die Voraussetzungen für einen FB-Anspruch iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht erfüllt. An dieser Rechtsansicht vermag auch nichts zu ändern, dass die Kindesmutter bei besuchs-weisen Nächtigungen Naturalleistungen an die Tochter erbringen sollte. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass der VwGH in langjähriger Rechtsprechung (siehe oben) durchgehend von "Kostenbeiträgen" zum Unterhalt, sohin ohne Zweifel von finanziellen bzw. in Geld bestehen-den Beiträgen, spricht. Ebenso besteht nach § 30 B-KJHG eine Beitragspflicht zum Kostenersatz für die anfallenden Kosten der vollen Erziehung und wurde - wie bereits dargelegt - von der Mutter ein Einkommensnachweis zur Berechnung der Höhe deren Unterhaltsbeitrages angefordert, was nach Ansicht des BFG nicht anders verstanden werden kann, als dass dieser Kostenbeitrag in Form von Geld zu leisten ist. Dem Einwand, aufgrund der teilweisen Leistung von Naturalunterhalt durch die Kindesmutter werde der Unterhalt der Bf nicht zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, kommt daher keine Berechtigung zu. Hinsichtlich einer vom BKA erlassmäßig geäußerten, gegenteiligen Rechtsansicht, worauf seitens der Bf im Vorlageantrag verwiesen wird, besteht keine Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung gegenständlicher Rechtsfragen ergibt sich in Anwendung der obbezeichneten, langjährigen und einhelligen VwGH- sowie auch BFG-Judikatur. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 10. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102839/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102839.2025
Stammnummer
151864
Gültig
10.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF