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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100227/2026

Aufhebung einer Zwangsstrafe aufgrund Erbringung der Leistung vor Wirksamkeit des Bescheids

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100227/2026vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Februar 2026 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufgrund Nichtabgabe der Einkommensteuerklärung 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 30.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (kurz die Bf) eine Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 28.02.2026. Mit Bescheid vom 02.07.2025 gab das Finanzamt dem Antrag teilweise statt und verlängerte die Frist bis zum 08.09.2025. Mit Eingabe vom 04.09.2025 ersuchte die Bf erneut um Verlängerung der Abgabefrist bezüglich der Einkommensteuer 2024 bis zum 28.02.2026. Dem Antrag wurde von der Abgabenbehörde erneut teilweise stattgegeben und die Frist bis zum 14.11.2025 verlängert. Mangels Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 14.11.2025 wurde die Bf mit Bescheid vom 17.11.2025 aufgefordert die Einreichung bis zum 30.12.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 150,00 angedroht. Am 29.12.2025 beantragte die Bf ein weiteres Mal die Fristverlängerung zur Abgabe der streitgegenständlichen Abgabenerklärung bis zum 28.02.2026. Mit Bescheid vom 30.12.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen und die Bf aufgefordert die Erklärung bis zum 28.01.2026 einzureichen. Mit Schreiben vom 28.01.2026, eingelangt beim Finanzamt am 30.01.2026, beantragte die Bf ein weiteres Mal die Frist zur Abgabe der Einkommensteuer 2024 zu verlängern, nunmehr bis zum 30.09.2026. Aufgrund der verspäteten Einbringung wurde der Antrag von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 12.02.2026 zurückgewiesen und die Bf zur unverzüglichen Abgabe der Erklärung aufgefordert. Mit Bescheid vom 20.02.2026 wurde schließlich die am 17.11.2025 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 gemäß § 111 BAO festgesetzt, da die angeforderte Abgabenerklärung weiterhin nicht eingereicht wurde. Ebenfalls am 20.02.2026 holte die Bf die angeforderte Leistung nach und reichte die Einkommensteuererklärung 2024 bei der Abgabenbehörde ein. In der Beschwerde vom 10.03.2026 führte die Bf aus, dass sie die angeforderte Einkommensteuererklärung 2024 bereits am 20.02.2026 eingereicht habe. Hierdurch sei das Verfahrensziel erreicht worden und die Grundlage für das Beugemittel entfallen, sodass die verhängte Zwangsstrafe aufzuheben sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Einkommensteuererklärung 2024 sei trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht zeitgerecht eingebracht worden. Auch für das Veranlagungsjahr 2023 sei die Abgabe der Einkommensteuererklärung erst nach mehreren Urgenzen durchgeführt worden. Am 10.04.2026 stellte die Bf den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 04.05.2026 zur Entscheidung vor. Das Finanzamt wurde durch das Gericht am 06.05.2026 aufgefordert die Zustellung des Zwangsstrafenbescheids vom 20.02.2026 nachzuweisen. Am 08.05.2026 legte die Behörde eine Hinterlegungsanzeige der Österreichischen Post AG vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf ***Bf1***, geboren am ***Bf1-GebDat*** und ***Bf1-Adr***, ist Teilnehmerin in FinanzOnline, hat jedoch mit Schreiben vom 10.10.2025 auf elektronische Zustellungen verzichtet und um postalische Zustellungen ersucht. Mit Schreiben vom 30.06.2025 und 04.09.2025 beantragte die Bf die Frist zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2024 aufgrund von Personalmangel im Buchhaltungsbereich bis zum 28.02.2026 zu verlängern. Beiden Anträgen wurde von der Abgabenbehörde teilweise stattgegeben und die Frist zuerst bis zum 08.09.2025 und dann ein weiteres Mal bis zum 14.11.2025 verlängert. Mangels Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 14.11.2025 wurde die Bf mit Bescheid vom 17.11.2025 aufgefordert die Erklärungsabgabe bis zum 30.12.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 150,00 angedroht. Am 29.12.2025 beantragte die Bf erneut eine Fristverlängerung zur Abgabe der streitgegenständlichen Abgabenerklärung bis zum 28.02.2026. Mit Bescheid vom 30.12.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen und die Bf aufgefordert die Erklärung bis zum 28.01.2026 einzureichen. Mit Schreiben vom 28.01.2026, eingelangt beim Finanzamt am 30.01.2026, beantragte die Bf ein weiteres Mal die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 zu verlängern, nunmehr bis zum 30.09.2026. Aufgrund der verspäteten Einbringung wurde der Antrag von der Abgabenbehörde zurückgewiesen und die Bf zur unverzüglichen Abgabe der Erklärung aufgefordert. Am 20.02.2026 holte die Bf die versäumte Handlung nach und reichte ihre Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2024 bei der Abgabenbehörde ein. Die Steuererklärung wurde an diesem Tag durch das Finanzamt Österreich aus den Briefkasten der Behörde entnommen und mit einem Eingangsstempel versehen. Mit Zwangsstrafenbescheid vom 20.02.2026 wurde die mit Bescheid vom 17.11.2025 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 gemäß § 111 BAO festgesetzt. Der Bescheid wurde der Bf durch Hinterlegung am 24.02.2026 zugestellt. Am 05.03.2026 wurde der Bescheid durch die Österreichische Post AG an die Bf ausgefolgt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bf können dem vorgelegten Beschwerdeakt entnommen werden und wurden durch das Gericht zudem anhand der Daten des Zentralen Melderegisters überprüft. Dass die Bf FinanzOnline-Teilnehmerin ist, jedoch am 10.10.2025 auf elektronische Zustellungen verzichtet und die Vornahme von postalischen Zustellungen beantragt hat, ist im Finanzauskunftssystem der Abgabenbehörde (Auskunftssystem 4.0) vermerkt und ist zudem das diesbezügliche Schreiben der Bf vom 10.10.2025 aktenkundig. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf können den Dokumenten des vorgelegten Beschwerdeakts entnommen werden. Die Nachholung der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 am 20.02.2026 lässt sich ebendiesem Dokument entnehmen. Anhand des darauf befindlichen Eingangstempels des Finanzamtes Österreich kann das Einbringungsdatum eindeutig nachvollzogen werden. Die am 24.02.2026 erfolgte Zustellung des streitgegenständlichen Zwangsstrafenbescheids vom 20.02.2026 an die Bf wurde von der Österreichischen Post AG auf dem Zustellungsvermerk bestätigt. Ebenso wurde die am 05.03.2026 erfolgte Übernahme des behördlichen Dokuments auf diesem Schriftstück beurkundet. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe/Aufhebung) Gemäß § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Laut § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabevorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Ebenso bestimmt § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Die Bf wurde nach von ihr selbst gestellten Fristverlängerungsansuchen mehrmals durch die Abgabenbehörde aufgefordert ihre Einkommensteuererklärung 2024 einzureichen und bestand somit eine Verpflichtung zur Einreichung dieser Steuererklärung gemäß § 133 Abs 1 BAO sowie § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund der Aufforderung der Behörde unabhängig davon besteht, ob und in welcher Höhe Einkünfte vorliegen, da die Rechtspflicht zur Abgabe der Steuererklärung auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht steuerpflichtig zu sein. Eine solche Aufforderung ist eine verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (vgl ua VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063). Mit Bescheid vom 30.12.2025 wurde die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 letztmalig bis zum 28.01.2026 verlängert. Ein am 30.01.2026 gestellter Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom 12.02.2026 zurückgewiesen und die Bf zur unverzüglichen Abgabe der Erklärung aufgefordert. Am 20.02.2026 hat die Bf die Einkommensteuererklärung 2024 schließlich eingereicht. Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach Abs 2 leg cit muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen (Abs 3 leg cit). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl ua VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; 27.09.2000, 97/14/0112; 20.09.1988, 88/14/0066; 27.09.2000, 97/14/0112; 19.04.2018, Ra 2016/15/0030; 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192). Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (ua VwGH 20.09.1988, 88/14/0066; 28.10.1997, 97/14/0121). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff leg cit. Im gegenständlichen Fall wurde der Bf mit Bescheid vom 17.11.2025 die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht, wobei darin die zu erbringende nicht vertretbare Leistung mit Nachholung der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 ausreichend determiniert war. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen war. Auch die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe war mit Euro 150,00 aus dem Bescheid klar ersichtlich. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist jedoch rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl VwGH 13.9.1988, 88/14/0084; 16.2.1994, 93/13/0025; 22.4.1991, 90/15/0186). Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, sodass die Festsetzung einer Strafe unzulässig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistungen ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist somit unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe nach § 97 Abs 1 lit a BAO grundsätzlich durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach § 17 Abs 1 ZustG das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 20.02.2026 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am 24.02.2026 gemäß § 17 ZuStG durch Hinterlegung zugestellt und ist somit an diesem Tag dessen Wirksamkeit eingetreten. Die von der Behörde angeordnete Leistung, die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024, wurde von der Bf jedoch nachweislich bereits am 20.02.2026, somit vor Wirksamkeit des beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenbescheids, nachgeholt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte somit erst nach Erfüllung der Leistung, die durch die Festsetzung der Zwangsstrafe erzwungen hätte werden sollen. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und ist ersatzlos aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden darf, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb eine Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig ist. Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100227/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100227.2026
Stammnummer
151860
Gültig
12.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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