Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0826-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0826-W/03vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. August 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn S., geb. am
23. August 1997, die erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August
2001.
Das Finanzamt
ersuchte das Bundessozialamt Wien um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der
Bw. wurde am 25. Februar 2003 untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Bei
dem Knaben kam es im Alter von viereinhalb Monaten erstmals zum Auftreten
nächtlicher Atemnot.Vor allem bei Infekten der oberen Luftwege
verschlechterte sich der Zustand derart, daß das KH Wr.Neustadt aufgesucht
werden mußte. Die empfohlene Adenotomie (2001) und die empfohlene
Tonsillektomie (2002) wurden durchgeführt, ohne dass sich sein Zustand
besserte. Ab Ende 2001 Behandlung bei Lungenfacharzt
Dr.H.
Wr.Neustadt.Erstmals
Diagnose Asthma bronchiale. Therapie mit Pari- Inhalierboy mit Pulmicort und
Sultanol. Im Anfall Dexamethason Supp. Seit neun Monaten ist die Therapie auf
Seretide Discus und Singulair po.
umgestellt,
was zu einer deutlichen Besserung und zu einer Reduzierung der Anfälle
führte. Erschwerend kommt noch ein vor allem Nachts auftretender
gastroösophagealer Reflux hinzu, der regelmäßig nach heftigen
Hustenattacken einen Asthmaanfall nach sich zieht. In diesem Falle Therapie mit
Sultanol DA.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Seretide
junior 2x1 Hub; Singulair 5mg Kautablette 1x1; Sultanol Dosieraerosol im Anfall.
Untersuchungsbefund:
Fünfjähriger
Knabe 128cm groß, 37kg schwer. Caput und Collum frei.Rachen bland, Zn.
Tonsillektomie. Zähne schwer kariös, z.T.schwarze Verärbung. Cor
normal konfiguriert, Aktion rhythmisch, Herztöne laut und rein. Pulmo:
normaler Klopfschall, Basen verschieblich, verschärftes Va, spastische
Nebengeräusche über der gesamten Lunge. Abdomen weich, adipös,
Hepar und Splen nicht vergrößert. Extremitäten frei beweglich,
kein Kraftdefizit. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Unauffälliger psychischer Status.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-02-21
Dr.H. LUNGENFACHARZT
Behandlungsbericht
Asthma bronchiale Schweregradeinschätzung 50%
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.1
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da Asthma bronchiale medikamentös derzeit gut eingestellt ist.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-03-04 von S.W.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2003-03-04
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt
erließ auf Grund des im ärztlichen Sachverständigengutachten vom
4. März 2003 festgestellten Grades der Behinderung mit 30 v.H. am 5.
März 2003 einen abweisenden Bescheid.
Die Bw. erhob
mit Schreiben vom 24. März 2003 Berufung und führte dazu aus, dass ihr
Sohn an Asthma bronchiale leide. Obwohl Lungenfacharzt Dr. med. Lungenfacharzt
ihren Sohn seit Jahren kenne und ihn behandle, sei sein Gutachten außer
Acht gelassen worden. Ihr Sohn habe das letzte Mal am 15. Jänner 2003 einen
starken Anfall gehabt und könne jederzeit bei einem Infekt der Atemwege
sowie bei Belastung wieder einen bekommen. Um dieses Risiko zu vermeiden,
konsultiere sie monatlich den Facharzt, seit 2001 führen sie, wie von
Ärzten empfohlen werde, ans Meer und zur Behandlung nehme ihr Sohn
täglich zwei verschiedene, im Notfall zusätzlich zwei Medikamente zu
sich. Trotz all dem sei es nicht möglich, dass sich ihr Kind wie andere
Kinder bewege und an sportlichen Aktivitäten teilnehme.
Das Finanzamt
ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der
Bw. wurde am 17. April 2003 ein weiteres Mal untersucht und dabei folgendes
Gutachten erstellt:
Anamnese:
Ab
dem Säuglingsalter rez. obstruktive Bronchitis, 2001 erstmals beim
Lungenfacharzt, Inhalationstherapie begonnen mit Pariboy mit Sultanol und
Pulmicort, dzt. Rotadisk und Kautabletten, sowie Cortison Supp bei Anfall. Zu
Dyspnoe kommt es v.a.bei Infekten und nach Anstrengung.1x/Monat Ko bei Lungen-
FA.Allergietest bis jetzt neg. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
2x
tgl. Seretide jun., Sultanol b. Bed. Singulär Kautbl abds. Dexamethason
Supp b. Bed.
Untersuchungsbefund:
5
7/12 alter Bub in normalem AZ,adipösem EZ,Gewicht 36kg,Länge 125cm,
Haut unauffällig, HNO-Bereich bland, obere Zähne kariös, Cor: HT
rein, rhythmisch, Pulmo sauber, Abdomen weich, Hepar nicht tastbar, Gen.
männl.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-02-21
Dr.H. ,LUNGEN-FA Befund
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
ORS, da Dauertherapie notwendig
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-04-30 von S.B.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-05-06
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt
erließ am 7. Mai 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem infolge eines Leidens oder Gebrechens eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (Dauer: voraussichtlich
mehr als drei Jahre) im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich
oder in der Sinneswahrnehmung vorliegt und dadurch ein Grad der Behinderung von
mindestens 50 v.H. besteht, oder das Kind infolge eines Leidens oder Gebrechens
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Da
laut neuerlicher Bescheinigung vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen vom 6. März 2003 bei Ihrem Kind
S. ein Grad der Behinderung im
Ausmaß von 40 v.H. festgestellt wurde, konnte Ihrem Berufungsbegehren
betreffend Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
infolge Behinderung ab 1. August 2001 nicht entsprochen
werden."
Die Bw. stellte
am 19. Mai 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur
Begründung führte sie aus:
"Meine
Berufung wird als unbegründet abgewiesen, obwohl in diesem Schreiben sehr
klar ersichtlich ist, dass mein Sohn S.
durch die Krankheit dermaßen beeinträchtigt ist, dass er an
sportlichen Aktivitäten - wie z.B. Turnen im Kindergarten -
nicht teilnehmen kann und auch nicht wie andere Kinder in der Freizeit
herumlaufen und herumspringen kann. Ich möchte noch einmal darauf
hinweisen, dass mein Sohn sehr leicht und oft Erstickungsanfälle bekommt
bei einer Infektion der Atemwege oder bei einer einfachen Verkühlung. Im
Krankenhaus waren wir das letzte Mal im April dieses Jahres, doch bei einer
Vorankündigung eines Anfalls durch schweres Atmen, bekommt mein Sohn die
Notfallsmedikamente um einen Anfall zu vermeiden und wird zusätzlich von
mir oder meinem Lebensgefährten bis spät in die Nacht überwacht,
falls - wie schon vorgekommen - die Medikamente nicht die Wirkung
zeigen. Weiters möchte ich erwähnen, dass mein Kind diese
Erstickungsanfälle schon als Baby gehabt hat - zwar nicht so
häufig wie derzeit - die Krankheit Asthma bronchiale wurde aber erst
im Jahre 2001 von DrH diagnostiziert, und
Hoffnung um Ausheilung wie in den meisten Fällen erst in der Pubertät
haben kann.
Das
Ausmaß der Behinderung kann ich Ihnen nur so beschreiben, und ich
weiß nicht, ob das möglich ist in einer dreiminütigen
Untersuchung und Gespräch, das festzustellen, ob ein Kind einen Grad der
Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. hat. Falls es möglich ist, bitte
ich um einen neuerlichen Untersuchungstermin, wenn möglich bei einem
Lungenfacharzt noch vor der Entscheidung meines
Antrages."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der
Bw. wurde von zwei verschiedenen Ärzten (Arzt für Allgemeinmedizin und
Facharzt für Kinderheilkunde) untersucht. Im ersten Gutachten wurde der
Grad der Behinderung mit 30 v.H. und im zweiten Gutachten mit 40 v.H.
festgestellt.
Beide
Ärzte subsumierten überdies die Art der Behinderung unter die
Richtsatzposition 286.
Es kann daher
im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung
des Behinderungsgrades mit jedenfalls unter 50 v.H. mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Vom
Beweisantrag der Bw. auf Untersuchung ihres Sohnes durch einen Facharzt für
Lungenheilkunde war nach § 183 Abs. 3 BAO als unerheblich Abstand zu
nehmen, da keinerlei Hinweis besteht, dass die begutachtenden Ärzte nicht
in der Lage gewesen sein sollten, die Einstufung des Leidens in die zutreffende
Richtsatzposition vorzunehmen. Überdies stand ihnen der
lungenfachärztliche Befund vom 21. Februar 2003 zur Verfügung,
der in der Begutachtung berücksichtigt wurde.
Es sind somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25
% unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0826-W/03
- Stammnummer
- 15186
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF