Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101172/2026
Zurückweisung eines Antrages auf Veranlagung - Beschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 279 BAO auf die "Sache"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101172/2026vom 11.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***Land1***, über die Beschwerde vom 9. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2024 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (kurz der Bf) reichte am 28.03.2024 seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 ein.
Mit Bescheid vom 22.08.2024 wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 von der Abgabenbehörde zurückgewiesen. Mangels unbeschränkter Steuerpflicht im Inland bestehe keine Antragsberechtigung für eine Veranlagung gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988.
Dagegen erhob der Bf am 09.09.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen im Erstbescheid verfüge er über einen Wohnsitz in Österreich. In eventu werde die Optionsausübung gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 beantragt. Unter anderem wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Bf seit dem Jahr 2022 einen Wohnsitz im Inland innehat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2025 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ab, führte eine Veranlagung durch und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit einer Gutschrift in Höhe von Euro 3.370,00 fest. Von den nichtselbständigen Einkünften laut Lohnzettel wurden neben der Pendlerpauschale weitere Werbungskosten für Familienheimfahrten abgezogen. Aufwände für eine doppelte Haushaltsführung wurden nicht anerkannt, da kein Kostennachweis erbracht worden sei.
Im Vorlageantrag vom 24.02.2025 begehrte der Bf die Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung seien diese Aufwendungen anhand einer Bestätigung des Vermieters nachgewiesen worden.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 20.03.2026 zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Stattgabe der Beschwerde. Durch die Bestätigung des Vermieters, dessen Name mit dem Unterkunftgeber laut ZMR übereinstimmt, seien die Kosten der doppelten Haushaltsführung glaubhaft gemacht worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf ***Bf1***, geboren am ***Bf1-GebDat***, ist ungarischer Staatsangehöriger. Er hat einen Wohnsitz in Ungarn an der Adresse ***Bf1-WohnsitzU***. An diesem Ort lebt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind. Seit dem Jahr 2022 hat der Bf auch einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse ***Bf1-WohnsitzAT***, inne. Der inländische Wohnsitz war auch im streitgegenständlichen Jahr 2023 durchgehend aufrecht.
Der Bf war im gesamten Jahr 2023 im Inland bei der ***Bf1-AG1*** vollbeschäftigt und erzielte hieraus lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In Ungarn hatte er in diesem Jahr kein Einkommen.
Am 28.03.2024 reichte der Bf seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 ein.
Mit Bescheid vom 22.08.2024 wurde der Antrag vom 28.03.2024 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 von der Abgabenbehörde zurückgewiesen. Mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bestehe keine Antragslegitimation zur Stellung eines Antrages gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Das Verwaltungsgericht darf in einem Verfahren gemäß § 167 Abs 2 BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn es davon überzeugt ist, dass die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht (vgl VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs 2 BAO genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl ua VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bf sind dem vorgelegten Akt und dem Abgabeninformationssystem der Abgabenverwaltung zu entnehmen und wurden durch das Gericht anhand einer Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) überprüft. Aus dem ZMR ist insbesondere ersichtlich, dass seit dem Jahr 2022 ein aufrechter Wohnsitz des Bf in Österreich besteht. Als Beweis hierfür wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens des Weiteren ein Schreiben des Vermieters vorgelegt, in welchem dieser die Bezahlung der Miete im Jahr 2023 bestätigt. Ebenso wurde eine Mitteilung des österreichischen Arbeitgebers vorgelegt, wonach dieser dem Bf keine Unterkunft zur Verfügung stellt. Schließlich sprechen die im Inland ausgeübte Tätigkeit als vollbeschäftigter Arbeiter und die Entfernung von über 600 Kilometer zu seinem ungarischen Wohnsitz für die Annahme, dass der Bf im Jahr 2023 einen aufrechten Wohnsitz im Inland hatte und diesen auch tatsächlich benutzt hat.
Bezüglich des ungarischen Wohnsitzes legte der Bf Ausweisdokumente und eine ungarische Meldebestätigung vor. Ebenso wurde Ausweisdokumente der Ehefrau und des Sohnes übermittelt, die bestätigen, dass auch diese beiden Personen an der identen Adresse in Ungarn wohnhaft sind.
Die Feststellungen bezüglich der im Inland ausgeübten Tätigkeit des Bf bei der ***Bf1-AG1*** können dem an die Abgabenbehörde übermittelten Lohnzettel entnommen werden. Dass der Bf im Jahr 2023 in Ungarn keine Einkünfte erzielt hat, wurde von diesem anhand einer Bescheinigung über die Höhe der ausländischen Einkünfte EU/EWR (E9), ausgestellt von der ungarischen Abgabenbehörde, nachgewiesen.
Der Verfahrensgang ist dem vorgelegten Akt zu entnehmen. Der festgestellte Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparteien dem Grunde nach unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Beschränkt steuerpflichtig sind laut § 1 Abs 3 EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabevorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Im gegenständlichen Fall hatte der Bf im streitgegenständlichen Jahr 2023 einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO in Österreich und war er daher gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig, wobei er im Inland lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezog.
Gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und einer der Tatbestände nach Z 1 bis Z 18 dieses Absatzes vorliegt (Pflichtveranlagung).
Liegen die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung iSd § 41 Abs 1 EStG 1988 nicht vor, so hat das Finanzamt gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung).
Die Veranlagung nach § 41 EStG betrifft nur unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf beschränkt Steuerpflichtige ist die Bestimmung des § 41 EStG nicht anwendbar. Wird eine Veranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 durch Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) beantragt und liegen wegen der beschränkten Steuerpflicht des Antragstellers die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (vgl BFG, 20.01.2025, RV/2100799/2024; Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 41, Rz 6).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf im Jahr 2023 lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen. Ein Pflichtveranlagungstatbestand iSd § 41 Abs 1 EStG 1988 lag nicht vor, jedoch reichte der Bf eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte eine Veranlagung gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988.
Das Finanzamt hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht inhaltlich über den Veranlagungsantrag abgesprochen, sondern diesen zurückgewiesen und stützt dies auf eine mangelnde Antragslegitimation aufgrund des Nichtvorliegens der unbeschränkten Steuerpflicht.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechtes sind Anbringen zurückzuweisen, wenn zu ihrer Einbringung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, somit die allgemeinen Prozessvoraussetzungen für ein Tätigwerden der Behörde in der Sache, im Gegenstand, der dem Parteienschritt zugrunde liegt, nicht erfüllt sind (Stoll, BAO-Kommentar, 2677).
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 85a BAO Rz 10; VwGH 21.12.1970, 1081/69, 1377/79; VwGH 26.6.2003, 2003/16/0030). Eine Unzulässigkeit liegt etwa bei entschiedener Sache (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157) oder bei mangelnder Antragslegitimation (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/15/0055) vor. Zurückzuweisen sind überdies verspätete Anbringen (VwGH 24.2.2011, 2011/16/0020).
Der steuerpflichtige Bf hat im gegenständlichen Fall innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums einen Antrag auf Veranlagung seiner eigenen Einkommensteuer iSd § 41 Abs 2 EStG 1988 für das Jahr 2023 gestellt. Eine mangelnde Antragslegitimation ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Frage nach dem Bestehen eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, somit das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht als Voraussetzung der Veranlagung, ist im Wege einer materiellrechtlichen Prüfung zu klären und hätte die Behörde daher auch im gegenständlichen Fall meritorisch (inhaltlich) über den Antrag absprechen müssen (vgl nochmals BFG, 20.01.2025, RV/2100799/2024; Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 41, Rz 6).
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO zukommende Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (ua VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; VwGH 1.2.2021, Ra 2018/16/0121). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Veranlagung des Bf von der Behörde zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf über das Rechtsmittel gegen einen zurückweisenden Bescheid nur mit Bestätigung der Zurückweisung (völlige Abweisung des Rechtsmittels) oder mit der Verwerfung der Zurückweisung (ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides) entschieden werden. Die Abänderung des zurückweisenden Bescheides in einen Bescheid, der inhaltlich über den ursprünglichen Antrag abspricht, ist ausgeschlossen. Eine Uminterpretation des Spruches des angefochtenen Bescheides in eine meritorische Entscheidung ginge über die Sachentscheidungskompetenz des Gerichts hinaus und kommt somit nicht in Betracht (ua VwGH 29.5.2006, 2005/17/0242; Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 11; BFG 4.8.2022, RV/7400036/2022). Daher darf ein Erkenntnis auch eine Abgabe nicht erstmals vorschreiben (zB VwGH 25.11.1994, 92/17/0030; VwGH 22.8.2012, 2010/17/0196).
Für den Fall der Zurückweisung eines Anbringens ist "Sache" und folglich Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Abgabenbehörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242). "Sache" des hier gegenständlichen Bescheides (und somit dieses Beschwerdeverfahrens) ist sohin die Zurückweisung des Antrages des Bf auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2023 vom 28.03.2024 bzw die Frage, ob diese aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründen zu Recht erfolgt ist.
Diese Frage ist im Beschwerdefall, wie oben dargelegt, zu verneinen. Da zu Unrecht ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen wurde, ist dieser durch das BFG aufzuheben. Eine weitergehende inhaltliche Entscheidung (durch das Gericht) muss infolge der dargestellten Begrenzung durch die Sache unterbleiben bzw hat im Weiteren durch die Abgabenbehörde zu erfolgen (Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 6).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Finanzamt im gegenständlichen Verfahren bereits in der Beschwerdevorentscheidung die unbeschränkte Steuerpflicht bejahte, eine Veranlagung des Bf durchführte und eine Festsetzung der Einkommensteuer 2023 vorgenommen hat. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die vom Finanzamt mit dem angefochtenen (Erst-)Bescheid ausgesprochene Zurückweisung.
Durch die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides wird das Finanzamt daher (nochmals) in einem weiteren Rechtsgang über den Antrag des Bf inhaltlich - diesmal jedoch mittels "Erstbescheid" - abzusprechen haben (vgl BFG 4.8.2022, RV/7400036/2022; 25.4.2024, RV/5100131/2024; 20.01.2025, RV/2100799/2024).
Da im Beschwerdefall aus den dargelegten Gründen zu Unrecht ein verfahrensrechtlicher Bescheid erging, war der Zurückweisungsbescheid vom Bundesfinanzgericht aufzuheben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Voraussetzungen eines Veranlagungsantrags gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 und der Umfang der Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts iSd § 279 BAO ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen und der hierzu oben zitierten, höchstgerichtlichen Judikatur. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101172/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101172.2026
- Stammnummer
- 151858
- Gültig
- 11.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF