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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1200010/2026

Abweisung des Aussetzungsantrages mangels offenen Rechtsbehelfs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200010/2026vom 23.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Namen der republik Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die mit 11. Februar 2026 datierten Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 19. Jänner 2026, Zahl ***1***, betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 45 UZK, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 6. November 2025, beim Zollamt eingelangt am 10. November 2025, erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 8. Oktober 2025, GZ ***2***, betreffend die Mitteilung von Eingangsababgaben und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.902,54 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Begründend wurde vorgebracht, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 212a BAO die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung von Abgaben für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorgesehen habe. Eine Regelung, nach der der Rechtschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wäre, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, würde dem dem B-VG zugrundeliegenden rechtsstaatliche Prinzip zuwiderlaufen. Im konkreten Fall lägen sämtliche Aussetzungsvoraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer habe rechtzeitig gegen den Bescheid des Zollamtes eine zulässige Beschwerde eingebracht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bestünden die vom angefochtenen Bescheid umfassten Abgaben nicht rechtens. Die Beschwerde erweise sich daher als aussichtsreich. Das Zollamt wies die Bescheidbeschwerde gegen die Festsetzung von Eingangsabgaben und Verzugszinsen mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zahl ***3*** als unbegründet ab. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, Zahl ***1***, wies es auch den Aussetzungsantrag als unbegründet ab. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zahl ***3***, brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2026 (datiert mit 11. Februar 2026) den Vorlageantrag ein und erhob unter Wiederholung der Begründung gleichzeitig Beschwerde gegen Abweisung der Aussetzung der Vollziehung. Gleichzeitig wurde wiederum ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2026, Zahl ***5***, wies das Zollamt die Beschwerde betreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. In dem dagegen am 11. März 2026 eingebrachten Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige Begründung und gestellten Anträge und führte ergänzend aus, dass mit dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung nicht rechts über den Aussetzungsantrag abgesprochen werden könne. Es seien vielmehr die Aussichtslosigkeit der Beschwerde in der Hauptsache und die Tatsache, dass während des Verfahrens der Abgabepflichtige nicht mit der unberechtigten Abgabenzahlung in Vorlage treten, also de facto der Republik Österreich einen Zwangskredit gewähren müssen, entscheidend. Ein unwiederbringlicher Schaden stelle überhaupt kein Entscheidungskriterium dar. Zu der am 1. Juni 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Relevanter Sachverhalt Mit Eingabe vom 6. November erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 8. Oktober 2025, GZ. ***4***, mit Eingangsabgaben samt Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.902,54, mitgeteilt wurden wegen der vorschriftswidrigen Einfuhr eines Kraftfahrzeuges den Rechtsbehelf der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zahl ***3***, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid gleichen Datums wurde der Aussetzungsantrag abgewiesen. Ein offener Rechtsbehelf lag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Beweiswürdigung Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Art. 22 Abs.4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. 269 vom 10. 10. 2023 (Unionszollkodex - UZK) lautet: "(4) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 45 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar." Art. 45 UZK lautet: "Artikel 45 Aussetzung der Vollziehung "(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten." Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gelten als Zollrecht auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften (BAO). Diese sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für die Erhebung des Zolles, der Einfuhrumsatzsteuer und der sonstigen Geldleistungen anzuwenden. In Vollziehung des Art. 45 UZK sind somit die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der in § 212a Abs. 1 BAO normierten Voraussetzungen für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. hierzu VwGH 27.09.2012, 2010/16/0196) Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Vollziehung ist jedenfalls ein offener Rechtsbehelf. Ein solcher lag durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zahl ***3***, aber nicht mehr vor. Auf die übrigen Aussetzungsvoraussetzungen des Art. 45 UZK braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 212a Abs. 5 lit. a BAO gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zahl ***3***, zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0196). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ohnehin wie im § 212a Abs. 5 BAO vorgesehen im Zusammenhang mit der Einbringung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, über den das Zollamt noch zu entscheiden haben wird. Die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung erweist sich somit nicht als rechtswidrig. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösende Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Innsbruck, am 23. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1200010/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1200010.2026
Stammnummer
151856
Gültig
23.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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