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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500283/2026

Rechtfertigung bezieht sich auf einen (anderen) Vorfall mit einem anderen Fahrzeug als dem beanstandeten Fahrzeug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500283/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die fortschreitende Inflation (Geldentwertung) hat keine Auswirkung auf den "Wert" (Unangenehmheit) einer Zeiteinheit der Ersatzfreiheitsstrafe. Es besteht daher kein Anlass, die immer weiter fortschreitende Inflation durch die Festsetzung von immer längeren Ersatzfreiheitsstrafen zu berücksichtigen, während der Strafrahmen für Ersatzfreiheitsstrafen gleich bleibt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 8. Mai 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Mai 2026, Zahl: MA67/Zahl1/2025, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 75 Euro auf 50 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 5. Mai 2026, Zahl: MA67/Zahl1/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***1*** angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am 25. August 2025 von 14:18 Uhr bis 14:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos. Des Weiteren hat das Parkraumüberwachungsorgan einen Beobachtungszeitraum bereits ab 14:18 Uhr (bis zur Anzeigenlegung 14:23 Uhr) in der Anzeige festgehalten. Es wird daher der bestehende Tatzeitpunkt auf einen Tatzeitraum von 14:18 Uhr bis 14:23 Uhr innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren konkretisiert In Ihrem Einspruch wendeten Sie zusammengefasst ein, dass das Display ihres Fahrzeuges eine Fehlermeldung anzeigte und Sie sich aus diesem Grund in Ihrem Fahrzeug befanden. Währenddessen kam das Parkraumüberwachungsorgan und schrieb eine Anzeige. Sie fragten, ob Sie einen Parkschein ausfüllen sollen, worauf Ihnen das Parkraumüberwachungsorgan mitteilte, dass es dafür zu spät sei, da ein Parkschein bereits vorher hätte ausgefüllt werden sollen. Ihrer Meinung nach sei es Unrecht, bestraft zu werden, wenn man sich im Fahrzeug befindet und wartet, bis das Fahrzeug wieder fahrtüchtig wird. Mit Schreiben vom 12.11.2025 wurden Sie daher aufgefordert, die von Ihnen vorgebrachte Panne durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ihrer Stellungnahme gaben Sie insgesamt an, dass das gegenständliche Fahrzeug ein Automatikgetriebe hat und dieses an jenem Tag "hängengeblieben" ist, weshalb es sich daher nicht mehr automatisch in andere Gänge schalten ließ. Dies führte dazu, dass Sie anhalten mussten, damit sich das Automatikgetriebe wieder regeneriert. Als Zeugin nannten Sie […] welche an besagtem Tag anwesend war. Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus. Das Zum-Stillstandbringen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurde weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, z.B. plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des*der Fahrers*in oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte, die das Kfz oder dessen Lenker*in im Verkehr unmittelbar betrafen, erzwungen (vgl. VwGH 28. Februar 1985, 84/02/0294, mwN). Weder dem zitierten Gesetzestext noch der Judikatur ist zu entnehmen, dass für das "Abstellen" (bzw. "Halten" oder "Parken") eines Fahrzeuges die An- oder Abwesenheit von Personen im Fahrzeug Relevanz entfaltet. Ihr Vorbringen, Sie seien, während das Display Ihres Fahrzeuges eine Fehlermeldung anzeigte, im Fahrzeug verblieben, kann daher nicht zu Ihren Gunsten wirken. Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung des angelasteten Straftatbestandes irrelevant, ob der Motor des beanstandeten Fahrzeuges in Betrieb war. Ihre Rechtsmeinung, dass die Parkometerabgabe nicht zu entrichten ist, solange sich Personen im Fahrzeug befinden, ist nicht zu folgen, da die Parkometerabgabepflicht ab der 1. Minute greift, zumal das Parkraumüberwachungsorgan einen Beobachtungszeitraum bereits ab 14:18 Uhr (bis zur Anzeigenlegung 14:23 Uhr) in der Anzeige festgehalten hat. Ihrem Vorbringen, Sie hätten das Fahrzeug defektbedingt nicht entfernen können und seien deshalb im Fahrzeug verblieben, um abzuwarten, dass das Fahrzeug wieder fahrtüchtig wird, haben Sie keine tauglichen Beweismittel, wie beispielsweise Fotos vom Display Ihres Fahrzeuges über die besagte Fehlermeldung, vorgelegt, wonach klar erkenntlich ist, dass eine Weiterfahrt nicht möglich war. Auch die Nennung des*der von Ihnen erwähnten Zeugin konnte nicht als taugliches Beweismittel herangezogen werden, zumal diese*r trotz mehrmaliger Ladung zu einer Einvernahme, keine Folge leistete. Angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben, (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, 90/18/0079). Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 21.7.1990, 89/02/0188 und VwGH 18.9.1985, 85/03/0074). Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Dass Sie das Fahrzeug darauffolgend entfernt haben, nachdem Sie das Parkraumüberwachungsorgan diesbezüglich angesprochen hat, ist ebenso wenig schuldbefreiend. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige ersichtlich ist. Der*Die Abgabepflichtige hat unverzüglich nach dem Abstellvorgang einen Parkschein zu lösen. Diese Verpflichtung trifft auch auf den 15-minütigen Gratisparkschein zu. Nach der Rechtsprechung des BFG ist eine Handlung dann unverzüglich, wenn sie ohne unnötigen Aufschub vorgenommen wird (BFG 07.02.2018, RV/7500701/2017). Aufgrund der Aktenlage war somit festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 8. Mai 2026 wurde ausgeführt: "Betreff: Berufung Wie bereits am 17.11.25 in meiner Mail wiederhole ich das ich unschuldig bin diesen Tathergang begangen zu haben. Werde diese Strafe nicht bezahlen bzw falls das Gericht nochmals so entscheidet sitze ich die Strafe ab." Aus der in der Beschwerde erwähnten E-Mail vom 17. November 2025 geht hervor: "Hiermit sende ich ein Schreiben bzgl. Vorfall zum Akt. Der AutomarkeA Autotyp1 mit dem beh.Kennzeichen ***2*** ist ein Automatikgetriebe dieses war an jenem Tag "hängengeblieben" quasi ließ sich nicht mehr in andere Gänge automatisch schalten. Dieses führte dazu das ich anhalten musste das sich das Automatikgetriebe wieder regeneriert. Als Zeugen habe ich die Frau: […] Sie war an jenem Tag dabei und weiß über diese Situation." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug AutomarkeB Autotyp2 mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am 25. August 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, zum Stillstand gebracht. Das Zum-Stillstandbringen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs am Tatort ist nicht durch wichtige Umstände erzwungen worden, die das Fahrzeug oder die beschwerdeführende Partei im Verkehr unmittelbar betroffen haben. Im Beanstandungszeitraum 25. August 2025, zwischen 14:18 Uhr und 14:23 Uhr, ist das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tatort gestanden und nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet gewesen. Zum Zeitpunkt der Meldungslegung und Anfertigung von Fotos durch das Parkraumüberwachungsorgan (14:23 Uhr) saß die beschwerdeführende Partei auf dem Lenkersitz, wogegen der Beifahrersitz leer war und auch sonst niemand - außer dem fotografierenden Parkraumüberwachungsorgan - beim Fahrzeug stand. Beweiswürdigung: Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat Abstellort und Beanstandungszeitraum, Kennzeichen, Marke und Type des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, das Fehlen eines für den Abstellvorgang gültigen Parkscheines sowie das Sitzen des Lenkers in seiner Anzeige festgehalten. Kennzeichen, Marke und Type des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines für den Abstellvorgang gültigen Papierparkscheines hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie den besetzten Fahrersitz und den freien Beifahrersitz hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan fotografisch dokumentiert. Auch nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei hat sich diese selbst im Fahrzeug befunden und keinen Parkschein ausgefüllt gehabt. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** um einen AutomarkeA Autotyp1 mit Automatikgetriebe (welches "hängengeblieben" sei) gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Eine Abfrage des Magistrates der Stadt Wien im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres (KZR) ergab, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** ein AutomarkeB Autotyp2 war, was mit den vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Fotos übereinstimmt. Die beschwerdeführende Partei hat in Zusammenhang mit dem Automatikgetriebe des AutomarkeA Autotyp1 auch eine Zeugin namhaft gemacht, welche dabei gewesen wäre. Auf den vom Parkraumüberwachungsorgan gemachten Fotos ist aber keine zweite Person zu erkennen. Entweder ist das Vorbringen mit dem Automatikgetriebe des AutomarkeA Autotyp1 erfunden oder es bezieht sich auf einen anderen Vorfall als den hier gegenständlichen Vorfall mit einem AutomarkeB Autotyp2. Die Zeugin ist von der belangten Behörde erfolglos geladen worden; ihre allfälligen Aussagen bezüglich eines Vorfalles mit dem AutomarkeA Autotyp1 hätten für den hier gegenständlichen Vorfall aber ohnehin keine Relevanz gehabt. Rechtliche Würdigung: § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." § 2 StVO 1960 normiert: "(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; 27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); 28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer" Anhalten (nicht Halten oder Parken) liegt vor, wenn das Zum-Stillstandbringen des Kfz durch wichtige Umstände erzwungen worden war, die das Kfz oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, zB plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte (vgl. VwGH 28. Februar 1985, 84/02/0294, mwN). Derartiges lag hier sachverhaltsmäßig nicht vor. Für die Prüfung der Frage, ob ein "Anhalten" iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 vorlag, sind die geltend gemachten, besonderen Umstände beweispflichtig (vgl. VwGH 28. Februar 1985, 84/02/0294, mwN). Für die Gebührenpflicht des Abstellens (Haltens oder Parkens) eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist es unerheblich, ob sich der Lenker oder andere Personen im Fahrzeug befinden. Unmittelbar nach dem Abstellen ist der Papierparkschein zu entwerten (auszufüllen) bzw. der elektronische Parkschein zu buchen (aktivieren). Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 27. April 2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass auch bei einem Verbleiben im Fahrzeug ein Parkschein zu entwerten bzw zu aktivieren ist, und im Falle von Unklarheiten bei der belangten Behörde nachzufragen. Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normierte für Vorgänge bis 31. Dezember 2025: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 ist der Strafrahmen auf 730 Euro erhöht worden. § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf., welcher keine Angaben hierzu gemacht hat, besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Die Strafdrohung in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde durch ein im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 52/2025, ausgegeben am 18. November 2025, kundgemachtes Gesetz von € 365 auf € 730 erhöht; dies trat mit 01. Jänner 2026 in Kraft. In den ersten Jahren nach der vorig vorgenommenen Erhöhung der Strafdrohung von € 210 auf € 365 mit 1. Mai 2012, war es Standard, bei fahrlässiger Verkürzung ohne Milderungsgrund und ohne Erschwerungsgrund eine Geldstrafe von € 60,00 (bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden festzusetzen. Eine Berücksichtigung der Inflation seit 1. Mai 2012 bei den Geldstrafen für Taten vor dem 1. Jänner 2026 hätte eine frühere, der Tat vorhergehende Erhöhung des Strafrahmens für Geldstrafen erfordert. Der hier maßgebende Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe in § 16 VStG (zwei Wochen) ist schon seit Jahrzehnten nicht verändert worden. Die fortschreitende Inflation (Geldentwertung) hat keine Auswirkung auf den "Wert" (Unangenehmheit) einer Zeiteinheit der Ersatzfreiheitsstrafe. Es besteht daher kein Anlass, die immer weiter fortschreitende Inflation durch die Festsetzung von immer längeren Ersatzfreiheitsstrafen zu berücksichtigen, während der Strafrahmen für Ersatzfreiheitsstrafen gleich bleibt. Für die gegenständliche, vor dem 1. Jänner 2026 stattgefunden habende Tat wird anhand des Strafrahmens von 365 Euro weiterhin von standardmäßig 60 Euro bei Fahrlässigkeit ausgegangen; hier mit einem Abschlag von 10 Euro für den Milderungsgrund, sodass die Geldstrafe mit 50 Euro festgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Ersatzfreiheitsstrafe - unter Zugrundelegung der unveränderten Höchstgrenze für Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Wochen gem. § 16 Abs. 2 VStG und Berücksichtigung des Milderungsgrundes - mit zehn Stunden festgesetzt. Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Stunden nicht entgegen Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Vollstreckungsbehörde Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 hinsichtlich des Tatzeitpunktes lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf und eine Geldstrafe unter € 400 verhängt wurde, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die (ordentliche) Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, weil für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, maßgebend waren (vgl. VwGH 11. September 2014, Ra 2014/16/0009). Die Strafbemessung ist auch nicht revisibel. Wien, am 1. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500283/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500283.2026
Stammnummer
151849
Gültig
01.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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