Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6200006/2025
Einreihung von Schalungssystemen / Erforderlichkeit von Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6200006/2025vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestehen im Verfahren über die zolltarifliche Einreihung von Waren Zweifel hinsichtlich der objektiven Beschaffenheit, der technischen Eigenschaften oder des wesentlichen Charakters der eingeführten Ware, hat die Abgabenbehörde die entscheidungsrelevanten technischen Fragen durch geeignete sachverständige Ermittlungen aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einreihung die Beurteilung spezieller technischer Funktionen oder konstruktiver Merkmale voraussetzt; vgl VwGH 15.12.2025, Ro 2023/16/0002.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. April 2025 gegen 16 Bescheide des Zollamtes Österreich vom 1. April 2025 mit den GZ 600000/xxxx/001/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025,600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/2025, 600000/xxxx/001/2025 betreffend Zollabgabe und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtene Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Parteivorbringen
Mit 16 Bescheiden vom 1.4.2025 wurden für den Bf Zollabgaben und Verzugszinsen erhoben: Begründet wurden die Vorschreibungen wie folgt: Hinsichtlich der Tarifierung festgestellt, dass "slipform equipment" (Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial) nicht in die Warennummer 7308 40 00 00, sondern in die Warennummer 8480 60 einzureihen sind: Es handle sich dabei um sogenannte Schalungssysteme, also eine Schalung, die mehrfach als temporäre Form zum Gießen oder Betonieren verwendet werden. Diese Schalungssysteme stellen keine tarifarische Einheit, wie es für die Einreihung in die Warennummer 7308 40 00 erforderlich ist, dar. Siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System Kap. 84-B-5 und Pos. 8480-11 und Pos. 8480-F-2.
Der Bf. brachte vor, dass, wie auch bei den anderen Importen, bei denen der Behörde bereits die Packlisten vorlägen, die eingeführten Gegenstände nicht die wesentlichen Merkmale einer Gussform der Position 8480 60 aufgewiesen hätten. Vielmehr hätten die Warenteile eine tarifarische Einheit dargestellt, welche der Position 7308 4000 zuzuordnen sei.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr habe es sich bei den Importen um eine Zusammenstellung von Elementen für eine Konstruktion aus Eisen gehandelt, welche im Zolltarif als Stützmaterial der Position 7308 4000 genannt seien und auch dementsprechend zu bewerten wären. Zum Nachweis verwies der Bf. auf die bereits übermittelten Packlisten samt Fotokatalog, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass es sich um Konstruktionen und Konstruktionsteile für ein Gleitschalungsgerüst der Position 7308 4000 handle.
Ergänzend brachte der Bf. vor, ein Gleitschalungsgerüst sei ein sich vertikal bewegendes Stahlgerüst, das gemeinsam mit dem Bauwerk bis zur Endhöhe nach oben wachse. Da die gesamte bauausführende Mannschaft darauf stehe und arbeite, handle es sich um ein Schutzgerüst beziehungsweise um eine nach sicherheitstechnischen Bestimmungen konzipierte Arbeits- und Schutzplattform. Zudem könne ein Gleitschalungsgerüst nicht wiederverwendet werden, sondern stelle für jedes individuelle Bauvorhaben ein Unikat dar. Dies unterscheide es etwa von Gussformen in Fertigteil- oder Spannbetonwerken, welche wiederholt in standardisierten Verfahren eingesetzt würden.
Weiters wurde vorgebracht, dass die in der Tarifgruppe 7308 genannten Ausschlüsse unter lit. b Z 3 Schalungen beträfen, also Systeme mit den Eigenschaften einer Gussform. Bei den beschwerdegegenständlichen Lieferungen habe es sich jedoch keinesfalls um ein vollständiges Schalungssystem und damit auch nicht um eine Gussform gehandelt, sondern lediglich um Teile eines Gerüstes. Bereits aus der Fotodokumentation sei unschwer erkennbar, dass die betreffenden Artikel nicht dazu geeignet seien, als Schalung verwendet zu werden.
Schließlich führte der Bf. aus, auch die Bestimmung, wonach die Konstruktion "grundsätzlich" am Einsatzort verbleiben müsse, stehe seiner Argumentation nicht entgegen. Vergleichbar sei dies etwa mit Fassadengerüsten, auf denen ebenfalls Personen stünden und arbeiteten. Auch solche Gerüste würden selbstverständlich auf- und abgebaut und verblieben nicht dauerhaft am Einsatzort. Gleiches gelte für Fördergerüste nach Abschluss der Förderarbeiten.
Die Beschwerde wurde mittels BVE als unbegründet angewiesen: Das Zollamt vertrat die Auffassung, dass die gegenständlichen Waren eine formgebende Funktion aufwiesen und daher als Gießformen beziehungsweise Schalplatten für den Betonguss zu qualifizieren seien. Nach den Erläuterungen zur Position 7308 KN seien Formen mit derartigen Eigenschaften von dieser Position ausgeschlossen und vielmehr der Position 8480 zuzuordnen, insbesondere als "Formen für mineralische Stoffe".
Zur Begründung verwies das Zollamt auf die handelsüblichen Bezeichnungen in den vorgelegten Rechnungen, etwa "Platten", "Schalungsmaterial diverses", "Schalungsblech", "Eckblech innen" oder "Eckblech außen". Auch weitere Bezeichnungen wie "Betontrichter", "Rahmen für Betontrichter" oder "Betonierschlauch" würden auf eine Verwendung zur Formgebung von Beton hindeuten. Die im Fotokatalog enthaltenen Abbildungen bestätigten nach Ansicht des Zollamtes diese Einreihung.
Die vom Bf. ergänzend vorgebrachten Argumente, wonach es sich um ein vertikal bewegliches Gleitschalungsgerüst beziehungsweise um eine Arbeits- und Schutzplattform handle, seien demgegenüber nicht entscheidend, da die charakterbestimmende Funktion der Waren weiterhin in ihrer Eigenschaft als formgebende Schalung liege.
Das Zollamt gelangte daher unter Heranziehung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2a und 6 sowie der einschlägigen Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Auffassung, dass die Waren in die Warennummer 8480 60 00 00 einzureihen seien.
Im weiteren Verfahren legte der Bf ein umfangreiches Beschreibungs- und Fotokonvolut der Ware "Gleitgerüst-Holzschalhaut" vor, das folgende Inhalte aufwies: Typischer Schnitt, Gleitgerüst, Beschreibung Materialien (Jochrahmen, Bühnen-, Lastklassen-, Seitenschutz, Arbeits- und Hebebühne, hydraulischer Heber, Kletterrohre und Schalhaut), Lastannahmen, Windlasten, Belastung für das Hubsystem, Vormontage- und Montage, Demontage sowie Ausführungsschritte).
Die Technische Untersuchungsanstalt des Bundes führte dazu aus.
Gemäß der Firmenunterlage besteht die Ware aus einem, vor Ort zusammenzubauendem, "kletterndem" Schalungsgerüst (wesensbestimmend) aus Stahl und dem ebenfalls vor Ort anzupassendem Verschalungsmaterial aus Holz. Nach Ansicht der TUA liegt ein Schalungsgerüst der Unterposition TARIC 7308 4000 00 vor. Eine Ware der Position 8480, eine Form für mineralische Stoffe, liegt nicht vor. Begründet wurde dies unter Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften: Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1,2a 3b und 6; der Charakter dieser zusammengesetzten Ware wird von der Gerüstkonstruktion bestimmt; Anmerkung 3 zu Abschnitt XV; Erläuterungen zum HS zu Position 7308.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Parteivorbringen
Der Bf. importiert "slipform equipment". Strittig ist die Tarifposition. Es handelt sich um solche Konstruktionen (nach Montage):
[Grafik]
1 Abbildung eines Winkelkonsolengerüstes:
Beschreibung: Das Foto zeigt ein kreisförmiges Schalungs- und Konsolengerüstsystem für die Errichtung eines Stahlbetonbauwerks im Ingenieurbau. Erkennbar sind Rundschalungen Winkelkonsolen mit Arbeitsbühnen sowie umfangreiche Absicherungen zur Herstellung der Betonwände.
[Grafik]
1 Abbildungen eines Winkelkonsolengerüstes:
Beschreibung: Das Foto zeigt ein kreisförmiges Schalungs- und Konsolengerüstsystem für die Errichtung eines Stahlbetonbauwerks im Ingenieurbau. Erkennbar sind Rundschalungen Winkelkonsolen mit Arbeitsbühnen sowie umfangreiche Absicherungen zur Herstellung der Betonwände.
[Grafik]
1 Abbildung eines Jochrahmens:
Beschreibung: Das Foto zeigt ein komplexes Schalungssystem mit Konsolenträgern und Arbeitsplattformen. Sichtbar sind außerdem Hebevorrichtungen mit Kettengehänge zur Montage bzw. Umsetzung schwerer Schalungs- oder Gerüstelemente auf der Baustelle.
[Grafik]
Abbildung eines Hängebügelgerüsts
Beschreibung: Das Foto zeigt die Unterseite eines Konsolen- bzw. Schalungsgerüstes mit schrägen Stahlstützen und Schutznetzen zur Absturzsicherung. Erkennbar sind zudem die Schalungskonstruktion der Betonwand sowie Arbeitsbereiche für die Betonnachbehandlung.
[Grafik]
Abbildung eines Hängebügelgerüsts
Beschreibung: Das Fotos zeigt die Unterseite eines Konsolen- bzw. Schalungsgerüstes mit schrägen Stahlstützen und Schutznetzen zur Absturzsicherung. Erkennbar sind zudem die Schalungskonstruktion der Betonwand sowie Arbeitsbereiche für die Betonnachbehandlung.
2. Beweiswürdigung
Beweismittel:
Beschreibungs- und Fotokonvolut der Ware "Gleitgerüst-Holzschalhaut"
Mehrere Fotos (siehe oben)
TUA vom 29.4.2026, ETOS-Untersuchungsbefund ***2***/2026
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß Art. 56 Abs.1 UZK stützen sich die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Gemäß Abs.2 leg. cit. umfasst der Gemeinsame Zolltarif folgende Elemente:
a) Die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
b) jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,
c) die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur umfassten Waren,
d) die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,
e) einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete,
f) autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,
g) die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf Grund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen,
h) sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften.
Gemäß Art. 57 UZK gilt für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden
Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems;
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, AV), folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2.a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. EuGH 1.6.1995, C-459/93, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie EuGH 12.7.2012, C-291/11, Rn. 30; EuGH 5.9.2024, C-344/23, VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110). Dementsprechend beruht die Einreihung einer Ware in den Zolltarif nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auf einer reinen Tatsachenfeststellung (vgl. EuGH 25.5.2023, C-368/22; VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016).
Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur sowie die Einreihungsavise stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung und für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. EuGH 9.2.1999, C-280/97; 6.12.2007, C-486/06; 22.12.2010, C-12/10). Gemäß der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten.
Nach AV 1 und 6 richtet sich die zolltarifliche Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie den einschlägigen Anmerkungen und Erläuterungen. Maßgeblich sind dabei die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob die eingeführten Waren als Formen für mineralische Stoffe der Position 8480 60 KN oder als Gerüst- bzw Stützkonstruktionen der Position 7308 40 00 KN einzureihen sind.
Die maßgebenden Positionen der KN lauten:
848060 lautet:
8480
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe : (TN701)
8480 60
- Formen für mineralische Stoffe
7308
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl : (TN701)
7308 40
- Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial
Aus den vom Bf. vorgelegten technischen Unterlagen, Beschreibungen und Fotodokumentationen ergibt sich, dass die gegenständliche Ware aus einem vor Ort zu montierenden, hydraulisch kletternden Schalungsgerüst aus Stahl mit ergänzendem Verschalungsmaterial besteht. Die Unterlagen weisen insbesondere Jochrahmen, Bühnen-, Arbeits- und Schutzplattformen, Hebevorrichtungen, Kletterrohre sowie Schalhaut aus. Nach dem Gesamtbild der Ware kommt der Gerüstkonstruktion die wesensbestimmende Bedeutung zu.
Dieses Ergebnis wird durch die Stellungnahme der Technischen Untersuchungsanstalt des Bundes bestätigt. Diese gelangte unter Heranziehung der AV 1, 2a, 3b und 6 sowie der Erläuterungen zum HS zu Position 7308 zum Ergebnis, dass der Charakter der zusammengesetzten Ware von der Gerüstkonstruktion bestimmt werde und keine Ware der Position 8480 vorliege (zur Notwendigkeit eines Gutachtens s VwGH 15.12.2025,
Ro 2023/16/0002).
Demgegenüber vermag die vom Zollamt vertretene Auffassung, wonach bereits einzelne formgebende Elemente die Einreihung in Position 8480 rechtfertigten, nicht zu überzeugen. Die in den Rechnungen verwendeten Bezeichnungen wie "Schalungsblech" oder "Schalungsmaterial" vermögen für sich allein die objektive Beschaffenheit der Ware nicht zu ändern. Ebenso reicht der Umstand, dass die Konstruktion im Zusammenhang mit Betonierarbeiten verwendet wird, nicht aus, um die Ware als Form für mineralische Stoffe zu qualifizieren.
Nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens handelt es sich nicht um eine Gussform oder ein vollständiges Schalungssystem mit eigenständiger formgebender Funktion, sondern um eine komplexe Gerüst- und Tragekonstruktion, die als Arbeits- und Schutzplattform dient. Die formgebenden Elemente treten demgegenüber in den Hintergrund.
Die gegenständliche Ware war daher entsprechend ihrem wesentlichen Charakter als Schalungsgerüst der Unterposition 7308 40 00 KN einzureihen.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit als rechtswidrig. Der Beschwerden war daher Folge zu geben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das wesensbestimmende Element einer Schalenkonstruktion keine rechtserhebliche Frage ist.
Salzburg, am 3. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6200006/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6200006.2025
- Stammnummer
- 151848
- Gültig
- 03.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF