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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100198/2026

Keine Familienbeihilfe bei Unterhalt zur Gänze durch öffentliche Hand.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100198/2026vom 29.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2025 betreffend Familienbeihilfe 10.2025-04.2026, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 9.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Familienbeihilfe (Eigenanspruch) vom 24.9.2025 hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2025 bis April 2026 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Finanzierung des Unterhalts der Bf durch Mittel erfolgt sei, die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt worden seien. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 16.12.2024 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass sie lediglich Studienbeihilfe über die Stipendienstelle ***1*** beziehe. Der entsprechende Bescheid werde beigelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass die Bf seit September 2025 in einem eigenen Haushalt lebe. Ab September 2025 sei ihr außerdem ein Stipendium von der Studienbeihilfenbehörde bewilligt worden. Ein anderes Einkommen habe sie nicht. Laut ihren eigenen Angaben erhalte sie auch keinen Unterhalt von den Eltern. Der Unterhalt werde daher zur Gänze von der öffentlichen Hand finanziert. Mit Schriftsatz vom 27.2.2026 brachte die Bf daraufhin einen Vorlageantrag ein, in dem sie ergänzend ausführte, dass ein Missverständnis ihrerseits aufgrund mangelnder Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich Familienbeihilfe und der finanziellen Unterstützung vorliege. Sie sei davon ausgegangen, dass "finanzielle Unterstützung" eine überwiegende bzw vollständige Finanzierung durch das Erwerbseinkommen des Vaters voraussetzte. Da der Vater arbeitslos sei, habe sie irrtümlich angenommen, dass keine relevante Unterstützung vorliege. Tatsächlich erfolge eine Unterstützung durch die Weitergabe der Familienbeihilfe sowie aus seinem Arbeitslosengeld. Da die Eltern aber arbeitslos seien, werde sie auch von ihren Schwestern finanziell unterstützt. Ihre Mutter habe die Kaution für die Unterkunft übernommen. Dem Vorlageantrag legte die Bf ein Schreiben ihres Vaters bei, in dem dieser angab, dass er und die Schwestern die Bf mit regelmäßigen Barzahlungen finanziell unterstützen würden. Mit Vorlagebericht vom 13.4.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Bf, geboren am ***2***, ist ***3*** Staatsangehörige und seit ***4*** asylberechtigt. Am 24.9.2025 stellte sie einen Antrag auf Familienbeihilfe ab Oktober 2025 (Eigenanspruch). Seit dem Wintersemester 2025/2026 studiert die Bf Humanmedizin an der Medizinischen Universität ***1*** und wohnt seither in einem Studentenheim in ***1***. Mit Bescheid der Stipendienstelle ***1*** vom 22.10.2025 wurde der Bf ab September 2025 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 767,00 Euro, zuzüglich eines Fahrtkostenzuschusses für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel am Studienort idHv 20,00 Euro monatlich, zugesprochen. Die Bf erhielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren Unterhaltsleitungen und hatte keine nennenswerten eigenen Einkünfte. Der Vater der Bf bezog im Jahr 2025 Notstandshilfe und Arbeitslosengeld. Die Mutter der Bf hatte im Jahr 2025 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in der Höhe von insgesamt 13.569,66 Euro sowie ebenfalls Bezüge aus der Notstandshilfe. Mit der Studienbeihilfe deckte die Bf die Wohnkosten im Studentenheim (482,00 Euro) sowie die laufenden Lebenshaltungskosten wie Lebensmittel, Hygieneartikel und sonstige notwendige Ausgaben. Lebensmittelausgaben teilte sie sich auch mit ihren Schwestern. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Die Einkünfte der Eltern der Bf sowie der Bf sind den jeweiligen Finanzamtsakten entnommen. Im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 22.10.2025 ist bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe angeführt, dass die Bf keine Unterhaltszahlungen erhält. In einer Vorhaltsbeantwortung vom 5.12.2025 führte die Bf aus, dass sie mit der Studienbeihilfe sowohl ihre Wohnkosten als auch ihre Lebenshaltungskosten finanziert. In dem Schreiben gibt sie weiters an, dass sie sich die Lebensmittelkosten mit ihren Schwestern teilt, denen sie nach den Einkäufen den jeweiligen Betrag überweist. Dies deckt sich mit den vorgelegten Kontoauszügen. Unterhaltszahlungen scheinen dort nicht auf. Im Vorlageantrag brachte die Bf vor, dass sie von ihren Eltern regelmäßig Unterhaltszahlungen in bar bekomme. Ebenso würden die Schwestern Zahlungen an Sie leisten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert regelmäßig, dass der Erstaussage höhere Beweiskraft zukommt als späteren Aussagen (vgl zB VwGH 21.12.1992, 89/16/0147). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0052 festgehalten, dass es nicht m Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten. In ihrer späteren Aussage im Vorlageantrag hat die Bf im Gegensatz zur "Erstaussage" in der Vorhaltsbeantwortung angegeben, Unterhaltszahlungen von ihren Eltern und Geschwistern erhalten zu haben. Die Bf begründet dies unter anderem mit Rechtsunkenntnis. Im Lichte der eben genannten Rsp des VwGH erscheinen jedoch die späteren Angaben der Bf wenig glaubhaft. Dies auch aus dem Grund, da die Eltern lediglich über sehr geringe Einkünfte bzw Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe verfügen. Unterhaltsleistungen von Schwestern sind schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft und wurden auch nicht nachgewiesen. Die Bf legte zwar dem Vorlageantrag Kontoauszüge bei, aus denen hervorgeht, dass sie Überweisungen von ihrem Vater erhalten hat, diese betrafen jedoch ausschließlich Zeiträume vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum und vor Erhalt der Studienbeihilfe. Den Überweisungen mit dem Betreff "Miete" einer Schwester im Oktober, November und Dezember 2025 stehen drei Überweisungen der Bf an die Schwester in der gleichen Höhe und ebenfalls mit dem Betreff "Miete" gegenüber. Es handelt sich daher um keine endgültigen Zahlungen. Aufgrund der Angaben im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, dem als öffentlicher Urkunde eine hohe Beweiskraft zu kommt und den ursprünglichen Ausführungen der Bf selbst, ist davon auszugehen, dass die Bf keine Unterhaltszahlungen erhält. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden. Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Im Beschwerdefall ist strittig, ob durch die Gewährung und Auszahlung der Studienbeihilfe (inkl Fahrtkostenzuschuss) in der Höhe von insgesamt 787,00 Euro pro Monat der gesamte Unterhalt der Bf aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs 5 FLAG 1967 getragen wird oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankommt (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl zB jüngst VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048 mwN). Diese Sichtweise wurde vom VwGH - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck der Entlastung des Unterhaltsbelasteten und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173 mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; VwGH 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, hinsichtlich Leistungen aus der Grundversorgung; VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes). Im Zusammenhang mit einem Stipendium in der Höhe von monatlich 715,00 Euro entschied auch das BFG mit Erkenntnis vom 14.7.2025, RV/5100840/2024, dass dadurch eine gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand vorliegt. Dabei wird ausgeführt: … Angesichts der im Vergleich zum beschwerdegegenständlichen Stipendium geringeren Höhe der erwähnten Grundversorgung (je nach Ausgestaltung wenige hundert Euro pro Monat, vgl. die entsprechenden Kostenhöchstsätze der Grundversorgung) ist auch das beschwerdegegenständliche Stipendium grundsätzlich in die Kategorie der gänzlichen Tragung der Unterhaltskosten einzuordnen (vgl. dazu VwGH 25.02.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe bezüglich subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten)… Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist nach § 6 Z 1 Studienförderungsgesetz ua, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12). Die Studienbeihilfe stellt daher ebenso einen Fall dar, bei dem der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird. Es ist daher zu prüfen, inwieweit der Lebensunterhalt der Bf zur Gänze durch die Studienbeihilfe gedeckt wird. Die Studienbeihilfe der Bf beträgt 787,00 Euro monatlich. Wie sie selbst angibt und aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich ist, werden daraus ihre Wohnkosten sowie die übrigen Lebenshaltungskosten beglichen (siehe Beweiswürdigung). Unterhaltsleistungen der Eltern liegen keine vor. Dies ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der Bf und andererseits aus dem Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe. Anzumerken ist außerdem, dass der Vater der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich Arbeitslosengeld bezog. Eine Weitergabe eines Teils des Arbeitslosengeldes (oder der Familienbeihilfe), wie die Bf später anführt, würde daher ebenfalls einen Unterhalt "aus öffentlichen Mitteln" darstellen. Die späteren Angaben der Bf sind jedoch insgesamt wenig glaubhaft (siehe Beweiswürdigung). Nachweise wurden ebenso keine vorgelegt. Selbst wenn Dritte - wie von der Bf angeführt ihre Schwestern - (kleinere) Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Unterhalt des Kindes noch als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen (vgl VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048). Die Studienbeihilfe wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (siehe § 5 Studienförderungsgesetz) getragen und erfolgt demnach unzweifelhaft aus öffentlichen Mitteln. Wie bereits ausgeführt, verfügt die Bf weder über eigene Einkünfte noch erhält sie von ihren Eltern Unterhaltsleistungen. Da somit sämtliche Lebenshaltungskosten aus der Studienbeihilfe finanziert werden, wird der Unterhalt im vorliegenden Fall zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig. Salzburg, am 29. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100198/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100198.2026
Stammnummer
151846
Gültig
29.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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