Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102296/2026
Aufteilung des Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102296/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Familienbonus Plus in einem bestimmten Zeitraum sowohl vom Bezieher des Unterhaltsabsetzbetrages als auch vom Familienbeihilfenbezieher in vollem Ausmaß beantragt, so ist das Finanzamt bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 3a EStG 1988, in der für 2025 geltenden Fassung, dazu verpflichtet, den gesamten Betrag jeweils nur zur Hälfte zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 2. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 beantragte die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) den Familienbonus Plus zur Gänze für ihre minderjährige Tochter. Den weiteren Angaben zufolge habe die Bf. von Jänner bis Dezember 2025 für das Kind Familienbeihilfe bezogen.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 vom 27. Februar 2026 gelangte der Familienbonus Plus im Ausmaß von 1.083,42 € einkommensmindernd zum Ansatz. Begründend wurde angeführt, der Familienbonus Plus könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, da für die Tochter die andere Hälfte des Familienbonus Plus vom Unterhaltszahler beantragt worden sei.
In der dagegen via FinanzOnline am 2.3.2026 eingebrachten Beschwerde begehrte die Bf. die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zur Gänze und führte aus: "Ich bin alleinerziehende Mutter und trage sämtliche Lebenshaltungs- und Betreuungskosten für mein Kind alleine. Die festgesetzte Nachforderung in Höhe von € 805,00 stellt für mich eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Ich ersuche um nochmalige Überprüfung des Bescheides…".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. März 2026 wurde die Beschwerde als "rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen gewertet" und gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Den Vorlageantrag vom 1.4.2026 begründete die Bf. im Wesentlichen wie folgt: "…Ich habe eine inhaltliche Begründung übermittelt bzw. war für mich erkennbar, dass meine Angaben als Beschwerdebegründung zu verstehen sind. Mein Kind lebt ausschließlich in meinem Haushalt. Ich beziehe die Familienbeihilfe und trage die überwiegende Betreuung sowie die Kosten. Eine Zustimmung zur Aufteilung des Familienbonus Plus wurde von mir niemals erteilt. Der Familienbonus Plus steht grundsätzlich jener Person zu, die die Familienbeihilfe bezieht. Eine Aufteilung ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung beider Elternteile zulässig. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor…".
Mit ergänzend eingebrachtem Schreiben vom 30.4.2026 führte die Bf. ins Treffen, einer Aufteilung des Familienbonus Plus nicht zuzustimmen. Eine Aufteilung sei nur bei übereinstimmender Beantragung beider Elternteile möglich, was hier nicht vorliege. Auch die Zahlung vom Unterhalt durch den anderen Elternteil begründe keinen automatischen Anspruch auf 50 Prozent des Familienbonus Plus. Mitgeschickt wurde eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes ***2*** mit dem der Antrag des Kindsvaters auf Abänderung des Besuchsrechtes abgewiesen worden ist. Beigefügt wurde weiters eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes ***3***, wonach die alleinige Obsorge für die Tochter der Bf. zustehe.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlagebericht vom 28.5.2026 folgendes klargestellt: Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid sei für 1 Monat der ganze und für 11 Monate nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt worden, weil der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Vater seiner Unterhaltsverpflichtung für 11 Monate nachgekommen sei und er in der Erklärung zu seiner Arbeitnehmerveranlagung 2025 den halben Familienbonus Plus geltend gemacht habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig ist die für 11 Monate erfolgte Berücksichtigung des für die Tochter der Bf. geltend gemachten Familienbonus Plus nur zur Hälfte.
1. Sachverhalt
Die Bf. ist vom leiblichen Vater ihrer minderjährigen Tochter seit mehreren Jahren geschieden. Im Beschwerdejahr 2025 lebten weder die Bf. noch deren Tochter mit dem Kindsvater im gemeinsamen Haushalt. Von Jänner bis Dezember 2025 war die Bf. Bezieherin der Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter, während dem geschiedenen Gatten für 11 Monate des Jahres 2025 aufgrund der geleisteten gesetzlichen Unterhaltszahlungen ein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurde. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2025 beantragte der geschiedene Gatte der Bf. den Familienbonus Plus zur Hälfte. Im Einkommensteuerbescheid 2025 wurde ihm entsprechend der für 11 Monate geleisteten Unterhaltszahlungen sowohl ein Unterhaltsabsetzbetrag als auch jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Grunddatenverwaltung des Finanzamts, der Finanzamtsdatenbank (AIS-DBII), sowie den Parteivorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Insbesondere wird in FinanzOnline aufgezeigt, dass der geschiedene Gatte in der eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 in dem unter der Rubrik "Familienbonus Plus - zur Hälfte" vorgesehenen Feld ein "Ja" eingetragen hat.
Der dargelegte Sachverhalt ist unstrittig und wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. Nr. I 62/2018, eingeführte Abs. 3a des § 33 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der hier geltenden Fassung, normiert auszugsweise:
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c)Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen…".
Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Das Gesetz selbst sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen. Die Aufteilung des Betrages richtet sich daher laut Gesetzgeber nach der Antragstellung in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).
Auch die Erläuterungen zu § 33 Abs. 3a EStG 1988 (vgl. 190 BlgNR 26. GP 10) nehmen mehrfach auf die Antragstellung auf den Familienbonus Plus Bezug und führen beispielsweise aus: "Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, soll es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung kommen." Haben beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus beantragt, so steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (siehe dazu VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057).
Dem entsprechend hat im Beschwerdefall betreffend den Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt worden ist, ausschließlich die Bf. Anspruch auf den Familienbonus Plus. Für die restlichen 11 Monate des Jahres 2025 sind grundsätzlich sowohl die Bf. (als Familienbeihilfenberechtigte) als auch der Kindesvater (als Unterhaltsverpflichteter, dem auch der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht) entweder jeweils zur Gänze oder aber diese beiden Personen jeweils zur Hälfte anspruchsberechtigt.
Ausschlaggebend für das tatsächliche Ausmaß der Berücksichtigung ist in so einem Fall die jeweilige Antragstellung.
Im Beschwerdefall ist dem geschiedenen Ehemann aufgrund seiner Antragstellung zu Recht bereits die Hälfte des Familienbonus Plus (für 11 Monate) bescheidmäßig zuerkannt worden. Von der Bf. wurde der Familienbonus Plus für 2025 in vollem Ausmaß beantragt. Die beantragte Höhe übersteigt damit den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988. Daher war die belangte Behörde ex lege dazu verpflichtet, den gesamten Betrag jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen und somit auch der Bf. für 11 Monate nur die Hälfte des Familienbonus Plus zuzurechnen.
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 (Abstellen auf die Antragstellung) kommt es auf die Tragung der Lebens- und Betreuungskosten nicht an, weshalb der diesbezügliche Einwand der Bf. ins Leere geht.
Auf Basis der festgestellten Sach- und Rechtslage konnte daher dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen werden und erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtskonform. Wie bereits darin errechnet, beträgt das ziffernmäßige Ausmaß des Familienbonus Plus für das Jahr 2025 € 1.083,42 (11 x 166,68 € = 1.833,48 €, davon die Hälfte = 916,74 € plus 1x 166,68 € = 1.083,42 €).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass das Vorgehen im Falle einer Aufteilung des Familienbonus Plus bereits der eindeutigen Gesetzeslage zu entnehmen ist und im Übrigen eine einzelfallbezogene Sachverhaltsklärung zu erfolgen hatte.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102296/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102296.2026
- Stammnummer
- 151845
- Gültig
- 19.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF