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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100068/2022

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100068/2022vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache ***3***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 29. August 2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) ist verheiratet und Vater eines Sohnes, für den Familienbeihilfe an seine Gattin ausbezahlt wird. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Bf. den ganzen Familienbonus Plus. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung der Einkommensteuer 2019 mit Bescheid vom 14. April 2020 erfolgte am 13. Jänner 2021 insofern eine Bescheidberichtigung gemäß § 295a BAO, als nunmehr lediglich der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, der Gattin des Bf. sei in Entsprechung ihres Antrages in der Arbeitnehmerveranlagung 2019 bereits die Anerkennung des halben Familienbonus plus gewährt worden. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde die erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer 2019 begehrt. Mit Schriftsatz vom 1. Februar teilte das Finanzamt dem Bf. mit, ein (Ehe-)Partner könne zwar den vollen Familienbonus Plus für das jeweilige Kind beziehen, der Familienbonus Plus könne aber auch zwischen den (Ehe-)Partnern aufgeteilt werden. Die Kindesmutter und Familienbeihilfenbezieherin habe von ihrem Anspruch auf den Familienbonus Plus insofern Gebrauch gemacht, als sie die Gewährung des halben Familienbonus Plus geltend gemacht habe. Aufgrund ihrer geringen Einkünfte habe sich der halbe Familienbonus Plus bei ihr jedoch nicht steuerlich ausgewirkt. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal berücksichtigt werden könne, müsse eine Verzichtserklärung der Kindesmutter beigebracht werden, um dem Anbringen des Bf. Folge geben zu können. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2021 wurde die Beschwerde mangels Beibringung einer Verzichtserklärung der Kindesmutter als unbegründet abgewiesen. Der Versand der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2021 erfolgte laut Abgabeninformationssystem ohne Zustellnachweis am Dienstag, den 6. Juli 2021. Am 29. August 2021 brachte der Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein, in dem er nochmals die Berücksichtigung des vollen Familienbonus Plus begehrte. In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 15. März 2022 führte das Finanzamt aus, der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden, weshalb beantragt werde, diesen zurückzuweisen. Der Bf. hat den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 15. März 2022, der ihm zeitgleich mit der Verständigung über die Vorlage der Beschwerde übermittelt worden ist, nicht widersprochen. II. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, dem Vorlagebericht sowie aus Abfragen im Abgabeninformationssystem. III. Rechtliche Beurteilung In Streit steht, ob dem Bf. im Veranlagungsjahr 2019 der ganze Familienbonus Plus für seinen Sohn zuerkannt werden kann. Eine Sachentscheidung ist allerdings nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags zu treffen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Auffassung des Finanzamtes, wonach der Vorlageantrag nicht zeitgerecht eingebracht worden sei, zutreffend ist. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag Sonntag oder Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 98 Abs. 1 erster Halbsatz BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im Beschwerdefall wurde die mit 5. Juli 2021 datierte Beschwerdevorentscheidung postalisch versandt und damit eine "Zustellung ohne Zustellnachweis" angeordnet. In einem solchen Fall gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Bei gegenteiligen Behauptungen des Empfängers hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung zu beweisen (siehe dazu z.B. Ritz/Koran, BAO8 § 26 ZustG Rz 3; VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 26.3.2003, 2001/13/0302-0316; 20.12.2007, 2007/16/0175; 24.6.2008, 2007/17/0202; 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Da der Versand der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2021 am Dienstag, den 6. Juli 2021, erfolgte, galt die ohne Zustellnachweis erfolgte Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am Freitag, den 9. Juli 2021 als bewirkt. Die einmonatige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist folglich am 9. August 2021, einem Montag, abgelaufen. Dem Bf. wurde die verspätete Einbringung des Vorlageantrages im Vorlagebericht, der Vorlagecharakter hat, zur Kenntnis gebracht. Der Bf. hat sich zum Umstand der verspäteten Einbringung jedoch nicht geäußert. Aufgrund des Umstands, dass der Vorlageantrag erst am 29. August 2021 über FinanzOnline und somit eindeutig nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO beim Finanzamt eingebracht wurde sowie mangels jedweden Vorbringens des Bf. zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags war dieser als nicht fristgerecht eingebracht ohne Eingehen auf die materiell-rechtlichen Ausführungen der Bf. zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung der Verspätung einer Eingabe hat jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Des Weiteren ergibt sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Beschwerdefall daher nicht vor, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. Feldkirch, am 19. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100068/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100068.2022
Stammnummer
151834
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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