Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100190/2026
Verspätete Beschwerde gegen einen elektronisch über FinanzOnline zugestellten Bescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100190/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) ist geschieden und Mutter von drei Kindern, für die sie Familienbeihilfe und Unterhalt bezieht.
Im Streitjahr 2023 war die Bf. im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 04.09.2023 sowie im Zeitraum vom 27.11.2013 bis zum 31.12.2023 nichtselbständig tätig, im Zeitraum vom 08.09.2023 bis zum 26.11.2023 bezog sie Arbeitslosengeld.
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 machte die Bf. unter anderem einen Alleinverdienerabsetzbetrag sowie einen Mehrkindzuschlag geltend.
In dem am 23. Februar 2024 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt. Der Mehrkindzuschlag wurde in einem gesonderten, ebenfalls am 23. Februar 2024 ergangenen Bescheid antragsgemäß gewährt. Beide Bescheide wurden am 23. Februar 2024 in die Databox elektronisch zugestellt.
Die am 5. März 2026 gegen den am 23. Februar 2024 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. April 2026 als verspätet zurückgewiesen.
Am 29. August 2021 brachte die Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein, in dem sie ausführte, der Einkommensteuerbescheid 2023 sei ihr nicht in die Databox zugestellt worden. Die am 5. März 2026 gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei somit fristgerecht erfolgt.
Dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom 12. Mai 2026 war ein Auszug aus dem Abgabeninformationssystem sowie ein Zustellnachweis beigelegt, aus denen hervorgeht, dass der Einkommensteuerbescheid 2023 am 23. Februar 2024 um 15:39 Uhr elektronisch in die Databox der Bf. zugestellt und am 26. Februar 2024 um 13:45 Uhr gelesen wurde.
II. Beweiswürdigung
Aufgrund der vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten (insbesondere dem Auszug aus dem Abgabeninformationssystem sowie dem Zustellnachweis), deren Richtigkeit zudem durch Abfragen des Verwaltungsgerichts im Abgabeninformationssystem und in den Finanzanwendungen bestätigt wurde, erachtet es das Verwaltungsgericht als erwiesen, dass der am 23. Februar 2024 erlassene Einkommensteuerbescheid 2023 zu dem von der belangten Behörde dokumentierten Datum (dem 23. Februar 2024) in die Databox der Bf. zugestellt wurde.
III. Rechtliche Beurteilung
In Streit steht, ob die Abgabenbehörde berechtigt war, keine Sachentscheidung zu treffen, sondern die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV 2006 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung, BGBl. II Nr. 122/2020, hat jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung, BGBl. I Nr. 104/2018, gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Aus Pkt. I ergibt sich eindeutig, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 am 23. Februar 2024 elektronisch über FinanzOnline in die Databox der Bf. zugestellt wurde.
Da die Bf. - wie aus den Finanzanwendungen zu ersehen ist - der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zugestimmt hat, war das Finanzamt auch berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 2023 in der FinanzOnline - Databox bereit zu stellen (siehe dazu VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Aufgrund der rechtswirksamen Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2023 mit 23. Februar 2024 endete die Monatsfrist zur Erhebung einer Beschwerde - da der 23. März 2024 ein Samstag war - gemäß § 108 Abs. 3 BAO mit Ablauf des 25. März 2024.
Da die Beschwerde jedoch erst am 5. März 2026 erhoben wurde, war diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der Verspätung einer Eingabe hat jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Des Weiteren ergibt sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 260 Abs. 1 lit. b BAO. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Beschwerdefall daher nicht vor, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 19. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/1100190/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100190.2026
- Stammnummer
- 151833
- Gültig
- 19.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF