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BFG RV/7500300/2026
Parkometerabgabe: Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500300/2026vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. Mai 2026, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 11. Mai 2026, GZ. MA67/GZ/2026, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 41/2025 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 275,00 auf 220,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 17 Stunden auf 2 Tage und 4 Stunden herabgesetzt wird.
II. Die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens werden mit 22,00 Euro neu bestimmt, darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (22 Euro) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (220 Euro), zu zahlender Gesamtbetrag daher 242,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2026, GZ. MA67/GZ/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 23. März 2026 um 09:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Katharinengasse 10, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug sei eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr hinterlegt gewesen. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 275,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 17 Stunden auferlegt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 27,50 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 302,50 Euro.
In der Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug sei eine Farbkopie des auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr hinterlegt gewesen. Beweis sei durch Einsichtnahme in die Anzeige erhoben worden, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, in die von diesem angefertigten Fotos, in die erteilte Lenkerauskunft, in die Liste der vom Sozialministeriumservice ausgestellten Ausweise sowie in den Vergleich des hinterlegten Ausweises mit der übermittelten Ablichtung.
Der Ausweis mit der Nr. AusweisNr sei laut der vom Sozialministeriumservice erstellten, öffentlich zugängigen Liste der Parkausweise gemäß § 29b StVO 1960, welche wöchentlich aktualisiert werde, unbefristet gültig.
Die Übertretung sei dem Beschwerdeführer mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet worden. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Anzeigeangaben sowie die Anmerkungen und Fotos (der Anzeige) zur Kenntnis gebracht worden, wonach eine Farbkopie des gültigen Ausweises gemäß §29b StVO 1960 Nr. AusweisNr hinterlegt gewesen sei.
Laut der Liste der Parkausweise vom Sozialministeriumservice sei der Ausweis Nr. AusweisNr unbefristet gültig.
Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2026 ersucht worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Farbkopie des Ausweises an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln und bekanntzugeben, auf welche Person der Ausweis ausgestellt sei. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen.
In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im Fahrzeug das Originaldokument des auf seinen Namen ausgestellten Ausweises hinterlegt gewesen sei. Er habe der Behörde eine Ablichtung des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr übermittelt und um Überprüfung und Einstellung des Verfahrens ersucht.
Unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers geblieben als auch die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers werde Folgendes festgestellt:
Nachdem die Behörde verpflichtet sei den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, sei nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert worden.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle taxativ auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt worden seien oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet und der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenke oder mit diesem befördert werde.
Im Fahrzeug habe sich jedoch lediglich die Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO befunden.
Wie aus der Anzeige, den Zusatzvermerken und den Fotos der Anzeige zu entnehmen sei, sei im Fahrzeug eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr hinterlegt gewesen. Erkannt sei dies aufgrund der wellig ausgeschnittenen Laminierung worden, sowie der verblasten Farbe links. Festzuhalten sei, dass ein Abgleich des vom Kontrollorgan angefertigten Fotos der im Fahrzeug hinterlegten Ausweiskopie mit dem vom Beschwerdeführer übermittelten Foto des Originalausweises deutliche Unterschiede zeige und es sich somit bei dem im Fahrzeug hinterlegten Ausweis nicht um den Originalausweis gemäß § 29b StVO gehandelt habe. Darüber hinaus habe dem Anzeigefoto entnommen werden können, dass die Laminierung und die Farbe unterschiedlich seien.
Dass im Fahrzeug der Originalausweis hinterlegt gewesen sei, habe im Verfahren somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Es bestehe für die erkennende Behörde daher keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem seien Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien vom Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Seine Einwendungen seien somit nicht geeignet, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und habe er daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 730,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein den Beschwerdeführer wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sei gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Der Beschwerdeführer erhob mit Online-Schreiben vom 18. Mai 2026 gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte das Folgende vor:
"hiermit ersuche ich höflich um Milderung der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 302,50. Ich nehme den Vorfall selbstverständlich ernst und möchte betonen, dass kein vorsätzliches Fehlverhalten vorlag. Es handelte sich um ein Missverständnis bzw. einen Fehler hinsichtlich der ordnungsgemäßen Hinterlegung bzw. Verwendung des Ausweises. Besonders ersuche ich zu berücksichtigen, dass ich Pensionist und gehbehindert bin. Aufgrund meiner gesundheitlichen Situation sowie meiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten stellt die verhängte Strafe für mich eine erhebliche Belastung dar. Es lag zu keinem Zeitpunkt die Absicht vor, die Parkometerabgabe absichtlich zu umgehen oder einen Vorteil daraus zu ziehen. Ich war stets bemüht die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, und ersuche daher höflich um wohlwollende Prüfung sowie um Herabsetzung der Geldstrafe auf ein möglichst geringes Ausmaß. Für Ihr Verständnis und Ihre Berücksichtigung meiner persönlichen Situation danke ich Ihnen im Voraus."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 21. Mai 2026).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 23. März 2026 um 09:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Katharinengasse 10, abgestellt.
Für diesen Bereich galt
1) eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden;
2) das ordnungsgemäß kundgemachte Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgen. 123 (A)".
Der Beschwerdeführer hat das Ersuchen um Lenkerauskunft mit Schreiben vom 8. April 2026 dahingehend beantwortet, dass er selbst das Fahrzeug am Tatort abgestellt gehabt habe.
Zum Beanstandungszeitpunkt (09:46 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Im Fahrzeug befand sich eine Farbkopie des auf den Beschwerdeführer ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nummer Nr. AusweisNr.
Für den Beschwerdeführer sind vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, GZ. MA67/GZ/2026.
Dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist (Ausweis Nr. AusweisNr, unbefristet gültig), ergibt die Nachschau der belangten Behörde in der vom Sozialministeriumservice erstellten, öffentlich zugängigen Liste der Parkausweise gemäß § 29b StVO 1960, welche wöchentlich aktualisiert wird (Akt S 49/60).
Dass das Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt und lediglich mit einer Kopie seines Parkausweises für Behinderte gekennzeichnet war, bezeichnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als "Missverständnis bzw. einen Fehler hinsichtlich der ordnungsgemäßen Hinterlegung bzw. Verwendung des Ausweises" und bringt zudem vor, dass kein vorsätzliches Fehlverhalten vorgelegen sei.
Die Feststellung zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (Akt S 41/60).
Die (weiteren) obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien nicht bestritten.
Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11. Mai 2026 lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede stellt, ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. zB VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 20.9.2013, 2013/17/0305).
Gegenstand dieses Erkenntnisses bildet daher ausschließlich das Ausmaß der verhängten Geldstrafe.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen."
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Dem Beschwerdeführer ist (gemäß seinem Beschwerdevorbringen) zuzugestehen, dass es sich um einen Fehler hinsichtlich der ordnungsgemäßen Hinterlegung bzw. Verwendung des Ausweises gehandelt hat. Seinem Vorbringen jedoch, dass kein vorsätzliches Fehlverhalten vorgelegen sei ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihm (nur) eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe angelastet hat.
Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 730,00 Euro zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 11. Mai 2026 sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 275,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen und 17 Stunden festgesetzt wurden. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe durch Hinterlegung einer Farbkopie von einem Ausweis gemäß § 29b StVO 1960.
Zudem scheinen für den Beschwerdeführer vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz auf, diese allerdings aufgrund einer jeweils nicht erteilten Lenkerauskunft gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch auch zuzugestehen, dass durch seine Handlung, in einer Konstellation wie im Beschwerdefall, auf dem kennzeichengebundenen Parkplatz kein anderes Fahrzeug rechtmäßig hätte abgestellt werden dürfen (nicht einmal von einem durch einen § 29b StVO Ausweis berechtigten Fahrzeuglenker). Er hat dadurch das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums nicht grob verletzt.
Im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe iHv 220,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 4 Stunden - vor dem Hintergrund der speziellen Sachverhaltskonstellation - und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, sind sie somit in Höhe von 22,00 festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 10. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500300/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500300.2026
- Stammnummer
- 151832
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF