Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100573/2026
Anstieg des Rückstandes trotz Bezahlung (geringfügiger) monatlicher Raten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100573/2026vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat R über die Beschwerde des X, vom 24.02.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.02.2026, SN, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 31.01.2026 brachte der Beschwerdeführer (Bf.) beim Finanzamt Österreich ein Zahlungserleichterungsansuchen mit folgender Begründung ein:
"Aufgrund der Finanziellen Lage (Aufschiebung der Exekution durch Hohe Ratenzahlung an den Regressbetreiber)
Leider kein großer Finanzieller Spielraum gegeben. Umschuldungsversuche aufgrund noch aufrechter KSV Sperre bisher erfolglos."
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10.02.2026 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 24.02.2026 brachte der Bf. als Begründung vor:
"Ergänzend zum ursprünglichen Ansuchens. Mein Konto befindet sich bei der S was bedeutet das ich automatisch über den KSV für Finanzierungen gesperrt bin solange sich mein Konto dort befindet. Da es bestimmte Voraussetzungen gibt die ich erfüllen muss ( Ich benötige eine Freigabe durch die Schuldnerberatung). Diese erreiche ich nur bei Schuldenfreiheit bzw. ohne laufende Exekution. Die aktuell laufende Exekution ist lediglich ausgesetzt solange ich den Tilgungsplan ohne Zahlungsverzug einhalte. Mein Finanzieller Spielraum ist sehr eng und ermöglicht mir lediglich die Bedienung der jährlichen Betriebskostenabrechnung für die Wohnung. Sowie die zugegeben bescheidene Rate bei Ihnen. Eine Exekution wie in der Ablehnung meines Antrages angekündigt führt unweigerlich zum Zahlungszielverlust des Tilgungsplanes und die ausgesetzte Exekution wird wieder Aktiv diese befindet sich im ersten Rang was zwangsläufig bedeutet das diese Schulden zuerst bedient werden und die Exekution durch das Finanzamt zweitgereiht wird. Mir ist allerdings nicht bekannt ob nicht der reine Exekutionsantrag bereits die aufgeschobene Exekution aktiviert. Ich ersuche aus diesen Gründen um eine weitere Stundung für die ich jährlich ansuchen muss bis diese Schulden aus einem Versicherungsregress getilgt sind und ich in der Lage bin meinen Steuerrückstand zu tilgen.Voraussichtliche Dauer dieses Zustandes beträgt aktuell ca. 2 Jahre."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, in einem Zahlungserleichterungsansuchen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden.
Gemäß § 212 Abs.1 der Bundesabgabenordnung könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung scheine vorzuliegen.
Am 28.03.2026 stellte der Bf. ohne weitere Ausführungen einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 01.06.2026 zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Sachverhalt
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 18.11.2024 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2023 gegenüber dem Bf. mit 3.021 € fest. Mit der Verbuchung des Bescheides erhöhte sich der Rückstand am Abgabenkonto des Bf. auf insgesamt 4.844 €.
Am 02.03.2025 stellte der Bf. ein (erstes) Zahlungserleichterungsansuchen, das von der Abgabenbehörde mit dem Bescheid vom 04.03.2025 genehmigt wurde (Ratenzahlung monatlich 109 € vom 18.03.2025 bis 19.01.2026).
Der Bf. entrichtete bis 09.06.2026 monatlich den Betrag von 109 € (im April 2026 wurden 209 € überwiesen). Der Abgabenrückstand stieg in diesem Zeitraum durch die Verbuchung von Stundungszinsen und Einkommensteuer-Vorauszahlungsbeträgen auf insgesamt 7.063,55 €, davon fällig 6.711,89 € (Buchungsabfrage SN).
Am 31.01.2026 stellte der Bf. neuerlich einen Antrag auf Ratenzahlungen, der vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2026 abgewiesen wurde.
Der Bf. bezog im Jahr 2024 Einkünfte im Gesamtbetrag von 48.537,71 € (Einkommensteuerbescheid vom 16.01.2026).
Rechtslage
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Erwägungen
Nach § 212 Abs. 1 BAO ist zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 20.09.2001, 2001/15/0056). Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 22.04.2004, 2003/15/0112 mit Verweis auf Vorjudikatur).
Den Ausführungen des Finanzamtes, der Bf. habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt, ist beizupflichten.
Das Finanzamt hat den Bf. mehrmals aufgefordert, alle Umstände offenzulegen, die eine Bewilligung einer Zahlungserleichterung rechtfertigen würden. Eine detaillierte Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Bf. nicht vorgelegt. Welchen Gläubigern Ratenzahlungen in welcher Höhe geleistet werden, um eine Exekution hinauszuschieben oder zu verhindern, wurde vom Bf. ebenso wenig offengelegt wie seine Gesamtverbindlichkeiten. Ob in der Einbringung der Abgaben eine erhebliche Härte liegt, kann daher vom Finanzamt nicht beurteilt werden.
Darüberhinaus kann die angedeutete wirtschaftliche Notlage des Bf. als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.01.1996, 93/13/0172). Dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, wurde vom Bf. nicht einmal behauptet.
Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28.02.2000, 99/17/0416).
Dem Bf. ist zugute zu halten, dass er seinen monatlichen Ratenzahlungen bis dato nachgekommen ist. Allerdings hat sich der Rückstand auf dem Abgabenkonto nicht verringert, sondern ist von 4.844 € im November 2024 auf nunmehr 7.063,55 € gestiegen. Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, wenn es von einer Gefährdung der Einbringlichkeit (trotz monatlicher Ratenzahlung) ausgeht. Der Bf. konnte nicht überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Da die Tatbestandvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Das Ansuchen um Zahlungserleichterung wurde vom Finanzamt daher zu Recht abgewiesen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 16. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100573/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100573.2026
- Stammnummer
- 151828
- Gültig
- 16.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF