Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100967/2025
Pendlerpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100967/2025vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), ein ungarischer Staatsbürger, war im Streitjahr 2023 bei der ***Arbeitgeber in Österreich*** in ***Arbeitgeber-Adresse in Österreich***, nichtselbständig beschäftigt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 machte er ein Pendlerpauschale iHv. EUR 1.530,00 sowie einen Pendlereuro iHv. EUR 500,00 geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. August 2024 ließ das Finanzamt Österreich (in Folge: Finanzamt) das beantragte Pendlerpauschale und den Pendlereuro mit der Begründung unberücksichtigt, dass Heimfahrten für ledige, alleinstehende Arbeitnehmer nur für die Anfangsphase von sechs Monaten zustünden und diese bereits im Jahr 2022 berücksichtigt worden seien.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. September 2024 beantragte der Bf. die Berücksichtigung der 1/3 Pendlerpauschale iHv. EUR 1.530,00 und des Pendlereuros iHv. von EUR 500,00 für die Fahrten zwischen seiner Arbeitsstätte in Österreich und dem Eigenheim in Ungarn.
Mit Ergänzungsersuchen vom 2. April 2024 forderte das Finanzamt den Bf. auf, einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner für jeden Arbeitgeber vorzulegen sowie Angaben zu Wohnadresse, Adresse der Arbeitsstätte, einfacher Wegstrecke in Kilometern, Arbeitszeiten, Anzahl der Fahrten pro Kalendermonat und allfälliger kostenloser Beförderung durch den Arbeitgeber zu machen.
5. Mit Antwortschreiben vom 9. Mai 2024 übermittelte der Bf. das Formular L 34a (Berechnungshilfe 2023), in welchem als Arbeitsstätte ***Arbeitgeber-Adresse in Österreich***, und als Wohnadresse ***Adresse in Ungarn***, angegeben sind. Es werde kein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Fahrten wurde mit 4-7 pro Monat und die einfache Wegstrecke mit 300 km angegeben. Die Berechnung ergab ein großes Pendlerpauschale (> 60 km) zu einem Drittel iHv. EUR 1.530,00 sowie einen Pendlereuro iHv. EUR 500,04.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Oktober 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, wöchentliche bzw. monatliche Heimfahrten von der Unterkunft am Arbeitsort zum Familienwohnsitz stellen Familienheimfahrten dar und kein Pendlerpauschale. Die Voraussetzungen für Familienheimfahrten seien beim Erstbescheid begründet worden.
Am 18. Oktober 2024 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, in welchem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Er brachte vor, er halte sich am ungarischen Wohnsitz ständig auf. Der österreichische Nebenwohnsitz diene nur für die Übernachtung in den Werktagen, da er in Österreich erwerbstätig sei. Er kehre jede Woche an seinen ungarischen Wohnsitz zurück, weshalb er ein Drittel des Pendlerpauschales und des Pendlereuros in seiner Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe. Er lege die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vier Mal im Kalendermonat zurück. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 sei für die Berechnung des Pendlerpauschales bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Das Gesetz schließe nicht aus, dass er das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zwischen seinem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte bekomme.
Mit Ergänzungsersuchen vom 3. März 2025 wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: Wo und wie (eigene Wohnung, Schlafstelle) er zum Zwecke der Berufsausübung im Jahr 2023 in Österreich gewohnt habe. Ob er im Jahr 2023 alleinstehend gewesen sei oder in Ungarn in einer (Ehe)Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft gelebt habe. Mit wem und wo er in Ungarn in einer Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft gelebt habe; wie hoch die Einkünfte seiner Ehefrau oder Partnerin im Jahr 2023 in Ungarn gewesen seien. Ob er im Jahr 2023 in Ungarn über eine eigene Wohnung verfügt habe. Mit welchem Verkehrsmittel und an welchen Wochenenden er die Strecke zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn und seiner Unterkunft in Österreich zurückgelegt habe.
Mit Antwortschreiben vom 2. April 2025 gab der Bf. an, dass er eine Schlafstelle in Österreich an der Adresse ***Wohnadresse in Österreich*** habe und im Jahr 2023 alleinstehend gewesen sei. In Ungarn lebe er in ***Adresse in Ungarn***. Er verfüge über keine eigene Wohnung in Ungarn. Die Fahrten habe er mit seinem eigenen Auto durchgeführt und übermittelte er dazu eine Fahrtenaufstellung für das Jahr 2023.
Im Zuge des Verfahrens wurde eine Bestätigung über das Bestehen eines Mietverhältnisses an der Adresse ***Wohnadresse in Österreich***, vorgelegt, wonach der Bf. dort ein Zimmer/eine Wohnung im Ausmaß von 25 m² zu einem monatlichen Mietzins von EUR 130,00 gemietet hat. Weiters wurde ein Formular E 401 vorgelegt, aus welchem die Familienmitglieder des Bf. in Ungarn hervorgehen.
Im Vorlagebericht vom 30. Dezember 2025 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde. Es führte im Wesentlichen aus, der Bf. sei alleinstehend und verfüge in Ungarn über keine eigene Wohnung. Damit lägen die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienwohnsitzes im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG iVm § 4 Abs. 1 der Pendlerverordnung in Ungarn nicht vor. Da dem Bf. im maßgeblichen Zeitraum in Österreich eine Wohnung zur Verfügung gestanden habe, in Ungarn aber kein Familienwohnsitz gegeben gewesen sei, seien die Fahrten des Bf. zwischen seiner Arbeitsstätte und seinem Wohnsitz in Ungarn für die Berechnung von Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht heranzuziehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., ein ungarischer Staatsbürger, war im Streitjahr 2023 ganzjährig bei der ***Arbeitgeber in Österreich*** in ***Arbeitgeber-Adresse in Österreich***, als Arbeitnehmer beschäftigt und bezog im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 26.176,67.
Der Bf. war im Streitjahr 2023 weder verheiratet noch lebte er in einer Partnerschaft/Lebensgemeinschaft.
Der Bf bewohnte in Österreich an der Adresse ***Wohnadresse in Österreich***, ein Zimmer bzw. eine Wohnung im Ausmaß von 25 m² zu einem monatlichen Mietzins von EUR 130,00. Er war dort seit 1. September 2021 zunächst mit Hauptwohnsitz bzw. seit 7. März 2024 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
In Ungarn hielt sich der Bf. unter der Adresse ***Adresse in Ungarn***, auf. An dieser Adresse wohnten auch seine Eltern und Geschwister. Der Bf. besaß dort keine eigene Wohnung, sondern bewohnte der Bf. diese Räumlichkeiten gemeinsam mit seinen Familienangehörigen.
Während der Arbeitswoche übernachtete der Bf. in seiner Unterkunft in ***Wohnadresse in Österreich***, und fuhr von dort täglich zu seiner Arbeitsstätte in ***Arbeitgeber-Adresse in Österreich***. An den Wochenenden fuhr er mit seinem eigenen PKW nach ***Ort in Ungarn*** und kehrte vor Beginn der nächsten Arbeitswoche wieder nach ***Wohnadresse in Österreich***, zurück. Der Bf. gab die Anzahl der monatlichen Fahrten zwischen Ungarn und der Arbeitsstätte mit 4 bis 7 an.
Die vom Bf. vorgelegte Fahrtenaufstellung für das Jahr 2023 verzeichnet wöchentliche Fahrten zwischen ***Arbeitgeber-Adresse in Österreich***, und ***Adresse in Ungarn***, mit jeweils 304 gefahrenen Kilometern.
Ein Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen dem inländischen Wohnsitz und der Arbeitsstätte hat der Bf. nicht beantragt. Ein Ergebnis des Pendlerrechners für diese Strecke wurde vom Bf. nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen basieren im Wesentlichen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der Bf. im Streitjahr weder verheiratet war noch in einer Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft lebte, beruht auf den Angaben des Bf. im Antwortschreiben vom 2. April 2025, in welchem er ausdrücklich angab, im Jahr 2023 alleinstehend gewesen zu sein. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal auch das Finanzamt dies unwidersprochen seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Die Feststellungen zur Unterkunft in ***Wohnadresse in Österreich***, stützen sich auf die Bestätigung des Unterkunftgebers über das Mietverhältnis (Zimmer/Wohnung 25 m², Miete EUR 130,00 /Monat), die Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 29. Dezember 2025, die den Neben- bzw. Hauptwohnsitz an der Adresse ***Wohnadresse in Österreich***, dokumentiert, sowie die eigenen Angaben des Bf. Der Bf. bezeichnete diese Unterkunft zwar als bloße "Schlafstelle", tatsächlich war dort jedoch ein Zimmer bzw. eine Wohnung im Ausmaß von 25 m² angemietet, wie die im Verfahren vorgelegte Bestätigung belegt.
Dass der Bf. in Ungarn keine eigene Wohnung besaß und dort bei Familienangehörigen wohnte, ergibt sich aus den Angaben des Bf. im Antwortschreiben vom 2. April 2025 sowie aus dem Formular E 401, in welchem mehrere Familienangehörige (Eltern, Geschwister) mit Wohnsitz an derselben Adresse in ***Ort in Ungarn*** angeführt sind. Der Bf. lebte somit im gemeinsamen Haushalt seiner Familie, ohne dort über eine ihm allein zugeordnete Wohneinheit zu verfügen.
Die Feststellung, dass der Bf. die Fahrten zur Arbeitsstätte während der Arbeitswoche von seinem inländischen Wohnsitz in Österreich antrat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. Er hat angegeben, unter der Woche an seinem österreichischen Wohnsitz übernachtet zu haben und lediglich an den Wochenenden nach Ungarn zurückgekehrt zu sein. Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche mit täglicher Fahrt von ***Wohnadresse in Österreich***, nach ***Arbeitgeber-Adresse in Österreich***, und einer einmaligen wöchentlichen Hin- und Rückfahrt nach ***Ort in Ungarn*** entfällt der weit überwiegende Anteil der Fahrten zur Arbeitsstätte auf den inländischen Wohnsitz.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht das Gesetz den Verkehrsabsetzbetrag vor, mit dem die Kosten für die einfache Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich abgegolten sind. Darüber hinaus stehen - abgestuft nach Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels - zusätzliche Pauschbeträge (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und d EStG 1988, sog. kleines und großes Pendlerpauschale) und der Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Fährt er an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen, steht es zu einem Drittel zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) maßgeblich.
Der Pendlereuro steht gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 nur zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013) liegt ein Familienwohnsitz dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger (Z 1) oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger (Z 2) seine engsten persönlichen Beziehungen (zB. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Pendlerverordnung hat der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Der Bf. stützt seinen Anspruch auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 und vertritt die Auffassung, er könne bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze wählen, welchen Wohnsitz er der Berechnung des Pendlerpauschales zugrunde legt, und habe sich für seinen Wohnsitz in Ungarn entschieden.
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Mit der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 wird ein Wahlrecht hinsichtlich des maßgebenden Wohnsitzes gerade nicht eingeräumt. Vielmehr ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis klargestellt hat - darauf abzustellen, von welchem Wohnsitz aus der Steuerpflichtige tatsächlich (überwiegend) die Fahrt zur Arbeitsstätte antritt (VwGH 31.07.2012, 2008/13/0086); vgl. auch Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 16 Tz 118, mwN.).
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Bf. während der Arbeitswoche von seiner Unterkunft in Österreich zur Arbeitsstätte fuhr. An den Wochenenden fuhr er - seinen eigenen Angaben zufolge - nach Ungarn und wieder zurück. Der inländische Wohnsitz ist damit jener Wohnsitz, von dem der Bf. - selbst wenn man von wöchentlichen Fahrten nach Ungarn ausgeht - weitaus überwiegend die Fahrt zur Arbeitsstätte angetreten hat. Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche mit täglichen Fahrten vom inländischen Wohnsitz zur Arbeitsstätte und nur einer wöchentlichen Hin- und Rückfahrt vom ungarischen Wohnsitz überwiegen die vom inländischen Wohnsitz angetretenen Fahrten bei weitem.
Es ist in diesem Zusammenhang auf die Abgrenzung zwischen einer bloßen Schlafstelle und einer Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 einzugehen, zumal der Bf. seine Unterkunft in Österreich durchgehend als "Schlafstelle" bezeichnet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Schlafstelle, die der Arbeitnehmer mit anderen Personen teilen muss und in der ihm kein eigener Raum zur Verfügung steht, keine "Wohnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellt (VwGH 28.10.2008, 2006/15/0145). Im dort entschiedenen Fall teilte sich der Arbeitnehmer ein 14 m² großes Zimmer mit zwei weiteren Arbeitskollegen, wobei ihm ein eigener Raum nicht zur Verfügung stand.
Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich davon jedoch wesentlich: Der Bf. hat an der Adresse ***Wohnadresse in Österreich***, ein Zimmer bzw. eine Wohnung im Ausmaß von 25 m² angemietet. Es handelt sich um eine ihm allein zur Verfügung stehende Wohneinheit, für die ein eigenes Mietverhältnis bestand. Der Bf. musste die Räumlichkeit weder mit Arbeitskollegen noch mit sonstigen Personen teilen. Zudem war der Bf. an dieser Adresse seit 1. September 2021 zunächst mit Hauptwohnsitz, seit 7. März 2024 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Die Unterkunft des Bf. in Österreich geht damit sowohl nach ihrer Größe als auch nach ihrer Nutzungsart über eine bloße Schlafstelle deutlich hinaus. Eine Wohnung von 25 m² mit eigenem Mietvertrag und alleiniger Nutzungsmöglichkeit stellt eine Wohnmöglichkeit dar, die den üblichen Wohnbedürfnissen eines alleinstehenden Arbeitnehmers entspricht und daher als "Wohnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 zu qualifizieren ist (vgl. zur Qualifikation einer Garçonnière mit 25 m² als Wohnung VwGH 19.9.1995, 91/14/0227).
Die bloße Bezeichnung der Unterkunft als "Schlafstelle" durch den Bf. vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da die Qualifikation einer Unterkunft als Wohnung oder als Schlafstelle nicht von der subjektiven Einschätzung des Steuerpflichtigen, sondern von den objektiven Gegebenheiten abhängt. In diesem Sinne ist auch festzuhalten, dass der VwGH auf die Verkehrsauffassung abgestellt und auch davon ausgeht, dass an Wohnungen am Arbeitsplatz verminderte Anforderungen zu stellen sind (VwGH 28.10.2008, 2006/15/0145).
Der Bf. verfügte somit im Streitjahr in Österreich über eine Wohnung, von der aus er die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte überwiegend angetreten hat.
Eine Berücksichtigung der Fahrten zwischen dem Wohnsitz in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich für die Bemessung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
Selbst wenn man - entgegen der vorstehenden Beurteilung - den Standpunkt vertreten wollte, dass der Familienwohnsitz iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich sei, wäre Folgendes zu beachten: Ein Familienwohnsitz setzt nach § 4 Abs. 1 der Pendlerverordnung das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen voraus: die engsten persönlichen Beziehungen und einen eigenen Hausstand.
Was den eigenen Hausstand betrifft, steht fest, dass der Bf. in Ungarn keine eigene Wohnung besaß. Er bewohnte vielmehr Räumlichkeiten gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) an der Adresse in ***Ort in Ungarn***. Der Bf. war - wie festgestellt - nicht verheiratet und lebte in keiner Partnerschaft.
Mangels eigenen Hausstandes in Ungarn lag dort kein Familienwohnsitz im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Pendlerverordnung vor - und zwar unabhängig davon, ob der Bf. in ***Ort in Ungarn*** seine engsten persönlichen Beziehungen unterhielt.
Im Beschwerdefall fehlt es - wie dargelegt - bereits am Vorliegen eines Familienwohnsitzes in Ungarn im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der Pendlerverordnung.
Der Bf. hat ein Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen seinem inländischen Wohnsitz und seiner Arbeitsstätte nicht beantragt. Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach § 3 Abs. 1 der Pendlerverordnung für Verhältnisse innerhalb Österreichs der Pendlerrechner (§ 2) zu verwenden. Da ein Ergebnis des Pendlerrechners für die inländische Strecke nicht vorgelegt wurde und ein solches auch nicht beantragt wurde, kann dahingestellt bleiben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale hinsichtlich dieser Strecke vorlägen. Da dem Bf. kein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zusteht, fehlt es auch an der Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlereuros, welcher gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 nur zusteht, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die Aufwendungen für Fahrten zwischen dem ungarischen Wohnsitz und dem inländischen Beschäftigungsort zu den gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abzugsfähigen Werbungskosten zählen, wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 15. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 4 Abs. 1 und 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100967/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100967.2025
- Stammnummer
- 151827
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF