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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100120/2025

Verlängerung des FB-Anspruches durch Covid-19-Krise

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100120/2025vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Oktober 2024 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Oktober 2024 betreffend Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.2002, ab Oktober 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum Oktober 2024 bis Februar 2025 betrifft, ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 12.10.2024 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre im Spruch genannte Tochter für den Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025. Dem Antrag wurden die Studienbestätigungen der Universität ***1*** vom 20.09.2024 über die Inskription für das im Oktober 2020 begonnene Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaften (Hauptstudium) und das Bachelorstudium Musikologie beigelegt. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2024 ab Oktober 2024 ab und begründete wie folgt: "Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung: "Meine Tochter Kind ist seit dem Wintersemester 2020/21 durchgehend als ordentliche Studierende zur Studienrichtung "Bachelorstudium, Erziehungs- und Bildungswissenschaft" an der Universität ***1*** (Matrikelnummer Nr.) gemeldet, hat bis zum Ende des Sommersemesters 2024 sämtliche erforderlichen Prüfungen abgeschlossen und ist zur Zeit mit der Ausarbeitung ihrer Bachelorarbeit für dieses Studium beschäftigt. Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 ist eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird. Ein Bachelorstudium (6 Semester) wird nicht in Studienabschnitte untergliedert - daher besteht grundsätzlich neben der vorgesehenen Ausbildungszeit von 6 Semestern der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein weiteres Ausbildungsjahr. Zusätzlich wird wie folgt auf die gesetzlichen Bestimmungen im § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967 und auf deren Einhaltung verwiesen: Die Anspruchsdauer nach Abs.1 lit.b (Anm.: und lit.d bis j - hierbei unerheblich) verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen (§ 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967): für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit.a (Anm.: Altersgrenze) über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester (Anm.: bei in Studienabschnitte unterteilten Studien) oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Diese genannte gesetzliche Bestimmung verlängert also zusätzlich zu dem im § 2 Abs.1 lit.b erlaubten "Toleranzsemester oder Ausbildungsjahr" den Anspruch auf Familienbeihilfe infolge der COVID-19-Krise um ein weiteres Semester oder Ausbildungsjahr ! Demnach besteht für meine Tochter Kind Anspruch auf Familienbeihilfe für das 2020 begonnene Bachelorstudium "Bildungs- und Erziehungswissenschaften" bis längstens Ende des Sommersemesters 2025 (Anm.: Mindeststudiendauer 3 Jahre + 1 Jahr Toleranz gem.§ 2 Abs.1 lit.b + 1 Jahr Toleranz gem. § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967, insgesamt somit 5 Jahre !). Eine Abweisung der Familienbeihilfe für Kind für den Zeitraum ab Okt.2024 gemäß Bescheid vom 14.10.2024 entspricht somit bis zum Sep.2025 nicht den gesetzlichen Bestimmungen im FLAG 1967, da auf Grundlage dieses Gesetzes der Anspruch seit Okt.2020 bis Sep.2025 durchgehend besteht und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind." In der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 wurde die Beschwerde mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 und unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt: "Ihre Tochter Kind hat 10/2020 das Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft begonnen. Die reguläre Studienzeit beträgt 8 Semester (bis 09/2024). Eine Verlängerung aufgrund der COVID Pandemie ist nicht möglich, da das Studium erst 10/2020 begonnen wurde." Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag), und forderte die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im FLAG 1967 idgF., insbesondere § 2 Abs.9 lit. b ohne Verwechslung bzw. Durchmischung der Begriffe Altersgrenze und Studienbeginn in der gesetzlichen Grundlage seitens des Finanzamts. In der Stellungnahme des Vorlageberichtes vom 17.02.2025 führte das Finanzamt aus: "Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen, nur dann, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich für volljährige Kinder, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr infolge der COVID-19-Krise. Die Tochter der Bf. hat im Oktober 2020 das Bachelorstudium Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Universität ***1*** begonnen (Dok.6). Laut Studienerfolgsnachweis vom 29.9.2021 (Dok.7) hat sie dabei im ersten Studienjahr insgesamt 52,50 ECTS erreicht. Wie der Studium Datenübermittlung (Dok.8) zu entnehmen ist, hat die Tochter der Bf. auch in im Studienjahr 2021/22 ernsthaft und zielstrebig studiert und insgesamt 64 ECTS erwirtschaftet. Von einer tatsächlichen Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise ist daher im ersten und zweiten Studienjahr nicht auszugehen. Im Studienjahr 2022/23 hat die Tochter der Bf. laut Studium Datenübermittlung (Dok.8) nur insgesamt 15 ECTS erzielt. Von einem Zusammenhang mit der Covid-19-Krise ist hierbei aus Sicht des Finanzamtes nicht auszugehen. Im Studienjahr 2023/24 (d.h. während der beiden Toleranzsemester) hat die Tochter der Bf. insgesamt 40,5 ECTS erreicht. Alles in allem scheint somit der Zeitverzug beim Studium bei der Tochter der Bf. nicht auf die Covid-19-Krise zurückzuführen sein, weshalb das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde beantragt." Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin am 23.02.2025 über FinanzOnline eine Sachverhaltsdarstellung als Entgegnung zur Sachverhaltsdarstellung des Finanzamts im Vorlagebericht vom 17.02.2025 ein: "Ergänzend zu meinem Vorlageantrag halte ich der Ordnung halber fest, dass die zwischenzeitlich eingegangene Sachverhaltsdarstellung des Finanzamts im Vorlagebericht vom 17.02.2025 mit der ursprünglichen Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 ("Eine Verlängerung aufgrund der COVID Pandemie ist nicht möglich, da das Studium erst 10/2020 begonnen wurde.") aus meiner Sicht in absolut keinem Zusammenhang steht und auch diese Begründung vom 29.01.2025 bereits auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht. Wie der Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebericht nunmehr zu entnehmen ist, hat das Finanzamt aufgrund von detailliert aufgeschlüsselten ECTS offenbar erkannt und bestreitet zumindest nicht, dass eine Beeinträchtigung des Studienerfolgs meiner Tochter im Laufe ihres Bachelorstudiums tatsächlich aufgetreten ist. Es wird jedoch allein auf Basis der erreichten ECTS in einzelnen Studienjahren ohne weitere Grundlagenerhebungen und ohne Beachtung der bereits zahlreich vorhandenen Rechtssprechung zum § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967 seitens des Finanzamts davon ausgegangen und behauptet, dass die Beeinträchtigungen beim Studium meiner Tochter nicht im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise stünden. Dazu wird zuerst von mir abermals auf den gesamten Verlauf, insbesondere auf das offizielle Ende der Covid-19-Krise hingewiesen: 5.Mai 2023 durch die WHO lt. Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die offizielle Beendigung der Covid-19-Krise erfolgte also historisch belegt erst am Ende jenes Zeitraumes, in welchem die Beeinträchtigungen für meine Tochter sowohl tatsächlich gegeben waren als auch aufgrund der ECTS-Aufschlüsselung seitens des Finanzamts vermutet werden. Grundsätzlich legte die Gesetzgebung die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe im erstem Satz des § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967 aber unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise fest. Es ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, wann bzw. innerhalb welchen Zeitraums im Zusammenhang mit dieser Krise eine Beeinträchtigung zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen wäre - somit ist davon auszugehen, dass jede Beeinträchtigung des Studiums im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise (unabhängig von Dauer und Zeitraum der Beeinträchtigung) innerhalb des Covid-19-Krisenzeitraums (Anm.: 16.März.2020 - 5.Mai 2023) zu einer Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für ein weiteres Toleranzsemester bzw. ein weiteres Ausbildungsjahr führt. Von generellen Beeinträchtigungen für Studierende in diesem Zeitraum (März 2020 bis Mai 2023) wurde also bereits bei der Gesetzgebung ausgegangen, und es wurde für die zahllosen Erschwernisse und Beeinträchtigungen (u.A. Maskenpflicht, allgemeine und teilweise Lockdowns, E-Learning, keine oder stark eingeschränkte Sozialkontakte etc.) während des gesamten Krisenzeitraum grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, diese anerkannten und unstrittigen Nachteile für Studierende durch ein zusätzliches Toleranzsemester oder Ausbildungsjahr wenigstens ohne allzu große finanzielle Nachteile zu kompensieren. Dafür sieht die Gesetzgebung auch weder einen gesonderten Antrag noch einen Nachweis vor, das grundsätzliche Vorhandensein von Beeinträchtigungen beim Studium während der Covid-19-Krise wird also bereits im Gesetz als Fakt angesehen und bedarf weder Angaben seitens der Studierenden, wie umfangreich oder zu welchem Zeitpunkt Beeinträchtigungen tatsächlich aufgetreten sind, noch können irgendwelche Vermutungen seitens des Finanzamts bezüglich "Beeinträchtigungen zwischen März 2020 bis Mai 2023 im Zusammenhang oder nicht im Zusammenhang mit der Krise" an den grundsätzlichen Bestimmungen eines weiteren Toleranzsemesters bzw. Ausbildungsjahres etwas ändern. Der vermuteten Sachverhaltsdarstellung des Finanzamts ("Alles in allem scheint der Zeitverzug beim Studium bei der Tochter der Bf. nicht auf die Covid-19-Krise zurückzuführen sein...") - welche bekanntermaßen in keinerlei Bezug zur Begründung in der Beschwerdevorentscheidung steht - trete ich im Übrigen entschieden entgegen. Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen keine näheren Angaben hinsichtlich Dauer, Zeitraum oder Nachweise zu Beeinträchtigungen erfordern, gebe ich dennoch folgende Umstände bekannt, welche zum größten Zeitverzug beim Studium meiner Tochter führten: Meine Tochter war gegen Ende des Studienjahres 2021/22 selbst von einer Covid-19-Infektion betroffen (siehe Beilage Testzertifikat vom 20.04.2022) und konnte aus eben diesem Grund an folgender bereits laufenden und für eine zeitgerechte Weiterführung des Studiums essentiellen Lehrveranstaltungsreihe (mit Anwesenheitspflicht) nicht weiter teilnehmen : "VU / Frauen- und Geschlechterforschung" Aufgrund der Erkrankung war die Anwesenheit meiner Tochter bei dieser Veranstaltungsreihe mehrere Wochen lang nicht möglich. Die Teilnahme konnte daher im Gesamten nicht anerkannt werden, und die komplette Lehrveranstaltungsreihe musste von ihr zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Neue Termine dafür wurden jedoch im Wintersemester 2022/23 nicht angeboten, die für die weitere erfolgreiche Absolvierung des Studiums notwenige Teilnahme konnte also erst im Sommersemester 2023 (ein ganzes Jahr verspätet zwar, aber dennoch zum frühest möglichen Zeitpunkt) erfolgen. Eine weitere Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise (eigene Covid-19 Infektion mit daraus resultierenden Zeitversäumnissen) war also beim Studium meiner Tochter neben der im FLAG 1967 ohnedies bereits als faktisch anerkannten Beeinträchtigungen noch zusätzlich und sogar nachweislich gegeben. Es wird auch angemerkt, dass unabhängig vom § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967 in diesem Fall (Studienbehinderung durch Erkrankung mit daraus resultierenden Terminversäumnissen von mehreren Monaten) möglicherweise bereits die Bestimmungen des § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 zum Thema "Studienzeitverlängerung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" zu beachten sind - was letztendlich jedoch für die Entscheidung über die eigentliche Beschwerde bzw. den Vorlageantrag ohne Bedeutung sein sollte. Zusammenfassend meine ergänzende Sachverhaltsdarstellung : 1.) Meine Tochter Kind wird, wie mittlerweile bekannt wurde, das "Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft" an der ***2***-Universität ***1*** in der vorgesehenen Mindeststudienzeit zuzüglich dreier Toleranzsemester bis zum Ende des Wintersemesters 2024/25 abgeschlossen haben. 2.) Zusätzlich zu der lt. § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 generell zulässigen Überschreitung der vorgesehenen Ausbildungszeit um ein Ausbildungsjahr (2 Semester) führte eine Erkrankung meiner Tochter (Covid-19-Infektion April-Mai 2022) zur Versäumnis wichtiger Lehrveranstaltungen, welche erst mit einem Jahr Verspätung nachgeholt werden konnten. Die Verschiebung lag nicht im Einflussbereich meiner Tochter, es wurde keine frühere Lehrveranstaltungsreihe (z.B. Wintersemester 2022/23) an der Universität angeboten. Dieser Umstand führt meines Erachtens schon lt. § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 zu einer zulässigen Studienzeitüberschreitung, insbesondere und jedenfalls aber wird gemäß § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967 eine weitere zulässige Überschreitung der vorgesehenen Ausbildungszeit um ein zusätzliches Ausbildungsjahr sogar ungeachtet der Erkrankung meiner Tochter mit daraus resultierender Verzögerung anzuerkennen sein. Dieses volle Jahr musste letzten Endes von meiner Tochter aber ohnehin nur im halben Ausmaß (ein einziges Semester) auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. 3.) Auf bereits länger verfügbare Judikatur zu diesem Thema wird ebenfalls hingewiesen, z.B. Erkenntnis des BFG vom 03.01.2024, RV/5100398/2023 oder vom 30.05.2022, RV/6100200/2022 usw.: Demnach wurde und wird eine Beeinträchtigung des Studiums infolge der Covid-19-Krise vom Gesetzgeber generell aufgrund der bekannten und zahlreichen Erschwernisse innerhalb des Krisenzeitraums regelmäßig als gegeben angenommen und erfordert aus diesem Grund weder einen gesonderten Antrag noch einen Nachweis. Es wird auch unerheblich sein, zu welchem Zeitpunkt des Studiums eine Beeinträchtigung in Form von erreichten ECTS eventuell messbar oder auch nur vermutet wird, da grundlegende Beeinträchtigungen faktisch und bekanntermaßen über den gesamten Krisenzeitraum verteilt gegeben waren. Diese einschlägige Rechtssprechung sollte zwar auch dem Finanzamt hinlänglich bekannt sein, wird aber offenbar wiederholt und bewusst negiert. Wie ist es sonst zu erklären, dass trotz eindeutiger Gesetzeslage und Judikatur dennoch immer wieder aufs Neue versucht wird, junge Studierende und deren Familien zu benachteiligen und Unterstützungen zu verweigern, auf die von Rechts wegen ein grundsätzlicher Anspruch besteht ? Ich ersuche daher das Bundesfinanzgericht abschließend auf Basis meiner bereits im Vorlageantrag eingebrachten Begründung und hiermit ergänzten Entgegnung zur bis dato unbekannten, auf reine Vermutung basierenden Sachverhaltsdarstellung des Finanzamts abermals, wie folgt zu entscheiden : Weitere Gewährung und umgehende Nachzahlung der Familienbeihilfe für Kind von Oktober 2024 bis längstens September 2025 bzw. bis zum Abschluss des Bachelorstudiums "Bildungs- und Erziehungswissenschaften" (je nachdem, was früher eintritt, zuzüglich der für Finanzamtszahlungen gesetzlich vorgesehenen Verzinsung). Selbiges gilt für/den Kinderabsetzbetrag (KG), anteilige Geschwisterstaffelung etc." Als Beilage wurde das Testzertifikat für Kind vom 20.04.2022 mit dem Testergebnis: "nachgewiesen" übermittelt. Am 16.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Ergänzung zum Vorlageantrag vom 16.02.2025 über FinanzOnline ein: "Der vom Finanzamt im Vorlagebericht geäußerten Vermutung aufgrund der ECTS-Aufstellung, dass beim Studium meiner Tochter eventuell keine Beeinträchtigung aufgrund der Covid-19- Krise eingetreten sei, möchte ich noch ergänzend wie folgt entgegentreten : Wie aus der Sachverhaltsdarstellung des Finanzamts im Vorlagebericht (Aufstellung ECTS- Punkte) hervorgeht, hat meine Tochter während des ersten Studienjahres (Oktober 2020 bis Februar 2021) insgesamt lediglich 52,50 ECTS erreicht. Aus verschiedenen Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts ist abzuleiten, dass bei Erwirtschaftung von 60 oder mehr ECTS innerhalb eines Studienjahres jedenfalls von einem zielstrebig betriebenen Vollzeitstudium auszugehen ist. Die im ersten Studienjahr 2020/21 erreichten 52,50 ECTS (weniger als 60 ECTS) weisen somit durchaus auf diverse Beeinträchtigungen aufgrund der Covid-19-Krise hin. Ohne diese Beeinträchtigungen hätte meine Tochter aufgrund ihrer Lernwilligkeit und ihres Eifers bereits im ersten Studienjahr auch deutlich mehr als 60 ECTS erwirtschaften können. Es wird ersucht, dieser Aussage die selbe Gewichtung zukommen zu lassen wie der Vermutung des Finanzamts, dass aufgrund der ECTS-Aufstellung möglicherweise keine Beeinträchtigung meiner Tochter beim Studium aufgrund der Covid-19-Krise vorgelegen sei. Beide Annahmen oder Vermutungen sollten jedoch nach meinem Rechtsverständnis für das ggst. Verfahren ohne Bedeutung sein, denn gemäß rechtlicher Grundlage (§ 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967) war ein gesonderter Nachweis über Dauer und Zeitraum der Beeinträchtigungen im Zusammen hang mit der Covid-19-Krise seitens der Gesetzgebung generell nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen des Studiums während des Krisenzeitraums wurden als Fakten angesehen. Die Verlängerung der Toleranzfrist für den Bezug der Familienbeihilfe um ein weiteres Semester oder ein weiteres Studienjahr per Gesetz sollte als ausgleichende Maßnahme Studierende zumindest vor größeren finanziellen Nachteilen bewahren. Während der Covid-19-Krise traten nachgewiesenermaßen ohnedies zahlreiche andere Beeinträchtigungen außerhalb ihres Einflussbereichs auf. Ich bin daher überzeugt, dass das Bundesfinanzgericht nur auf Basis von rechtlichen Grundlagen und nicht aufgrund von Vermutungen (ECTS-Punkte-Verteilungen im Krisenzeitraum z.B.) über meinen Antrag auf Familienbeihilfe zu entscheiden hat und verweise weiterhin auf den Inhalt des Vorlageantrags vom 06.02.2025 samt Ergänzung vom 18.02.2025. Mittlerweile hat meine Tochter das Bachelorstudium Bildungs- und Erziehungswissenschaften mit Ende des Wintersemesters 2024/25 im Übrigen erfolgreich abgeschlossen, somit bezieht sich der ggst. zur Vorlage gebrachte Antrag auf Familienbeihilfe endgültig auf den Zeitraum Oktober 2024 bis Ende Februar 2025 bzw. auf ein zusätzliches Toleranzsemester gemäß § 2 Abs.9 lit.b FLAG 1967, nicht auf ein ev. zusätzliches Studienjahr." Beigelegt wurde das Bachelorzeugnis der Tochter Kind für das Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft an der Universität ***1*** vom 26.02.2025. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Lt. der Familienbeihilfen-Datenbank war die Tochter der Bf., geb. am xx.xx.2002, ab dem Wintersemester 2020/2021 für das Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft inskribiert und sie konnte dieses Studium lt. Bachelorzeugnis vom 26.02.2025 nach 9 Semester erfolgreich abschließen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) heißt es dazu: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Verzögerung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2025, Ra 2025/16/0081, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: "Aus den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 9 FLAG (489/A 27. GP 4 f) geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die COVID-19-Krise als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG), das die Absolvierung einer Berufsausbildung im Regelfall beeinträchtigt und damit deren Abschluss verzögert, angesehen hat. Vor diesem Hintergrund wurde bestimmt, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer unabhängig von der Dauer der - pauschal angenommenen - Beeinträchtigung erfolgen soll (vgl. auch VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (489/A 27. GP 4 f) kann entnommen werden, dass sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 9 FLAG nur dann verlängert, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID-19-Krise eingetreten ist. Diese Sichtweise würde im Spannungsverhältnis zur Regelung stehen, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise" erfolgt. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, eine Regelung schaffen zu wollen, die einerseits den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall verlangt, andererseits - trotz des erfolgten Nachweises dieser Beeinträchtigung - eine pauschale, von der Dauer der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt. Gegen die Annahme einer Notwendigkeit einer konkret im Einzelfall nachgewiesenen Beeinträchtigung sprechen angesichts der mit der COVID-19-Krise verbundenen flächendeckenden Einschränkungen - und damit der Anzahl der potenziell davon betroffenen, einer Berufsausbildung nachgehenden Personen - auch die damit verbundenen verwaltungsökonomischen Auswirkungen. Dies umso mehr, als sich Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nicht nur aufgrund von Einschränkungen in Bezug auf die konkrete Bildungseinrichtung (etwa einer Hochschule), ergeben konnten (insbesondere Schließung von Bildungseinrichtungen), sondern beispielsweise auch durch sonstige, allgemeine Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, wie etwa Einstellung des öffentlichen Verkehrs oder Ausgangsbeschränkungen. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG ist die COVID-19-Krise pauschal und ohne weitere Nachweise im Einzelfall als Beeinträchtigung der Berufsausbildung anzusehen, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der § 2 Abs. 9 lit. a bis d FLAG führt." Nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG verlängert sich "die Anspruchsdauer" nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., für die nach § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab. Es verlängert sich der gesamte nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gebührende Anspruch, der gegebenenfalls die dort vorgesehenen Verlängerungszeiten bereits enthält, um "ein weiteres Semester" oder ein "weiteres Ausbildungsjahr". Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss. Dies steht im Einklang mit den Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f), die ausdrücklich davon sprechen, dass die Verlängerung zur "Gesamtstudiendauer" bzw. "zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird" vorgesehen ist. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Nach dem im März 2020 dem § 2 FLAG 1967 angefügten Abs. 9 lit. b besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe über die Altersgrenze und die Studiendauer hinaus um ein weiteres Semester bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Bachelorstudium infolge der Covid-19-Krise. Die Corona-Maßnahmen in Österreich endeten mit dem Inkraft-Treten des COVID-19-Überführungsgesetzes am 01.07.2023. Im vorliegenden Fall begann die Tochter der Bf. das in Semester gegliederte Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft im Oktober 2020. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wäre der Familienbeihilfen-Anspruch für die Tochter nach 6 Semester Mindeststudienzeit und zwei Toleranzsemester Ende September 2024 erloschen. Durch die Covid-19-Krise verlängert sich der Familienbeihilfe-Anspruch für die Tochter gemäß § 2 Abs 9 lit. b FLAG 1967 im Sinn der oa. VwGH-Judikatur um ein weiteres Semester bis Februar 2025. Da sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 9 FLAG nicht nur dann verlängert, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID-19-Krise eingetreten ist, sondern die Verlängerung der Anspruchsdauer unabhängig von der Dauer der - pauschal angenommenen - Beeinträchtigung erfolgen soll, ist der Umfang der im Zeitraum der Covid-19 Krise tatsächlich erreichten ECTS-Punkte unerheblich. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Ergänzung vom 16.11.2025 zum Vorlageantrag das Beschwerdebegehren auf Grund des erfolgreichen Studienabschlusses der Tochter auf die Monate Oktober 2024 bis Februar 2025 einschränkte, kann der Beschwerde stattgegeben werden und es war wie im Spruch zu entscheiden. Eine Verzinsung bei rückwirkender Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sieht das Gesetz nicht vor. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 10. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100120/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100120.2025
Stammnummer
151825
Gültig
10.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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