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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102313/2026

Zurückweisung einer verspätet via FinanzOnline eingebrachten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102313/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2025 betreffend Rückforderung (durch Anrechnung) von ausbezahlter Familienbeihilfe (Differenzzahlung in der Höhe von EUR 4.136,69 für den Zeitraum Juni 2022 - Dezember 2024) und Kinderabsetzbetrag (in der Höhe von EUR 144,03 für die Zeiträume Jänner- Juli 2024 sowie September - Dezember 2024) für das Kind ***Kind*** (***SVNr.***) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu ***Ordnungsbegriff*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.11.2025, zugestellt via FinanzOnline am 15.11.2025, 00:51 Uhr, wurden vom Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") bereits bezogene Familienbeihilfe (Differenzzahlung zu polnischen Familienleistungen) sowie Kinderabsetzbeträge betreffend das Kind ***Kind*** (***SVNr.***) von der belangten Behörde gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert. Die Bescheidbegründung lautete: "Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet. Höhe der anzurechnenden ausländischen Familienleistung: 06/2022-12/2023: 500 PLN Erziehungsleistung pro Monat 01/2024-12/2024: 800 PLN Erziehungsleistung pro Monat Bis dato wurde die volle Familienbeihilfe in Österreich gewährt." Der Bf. war seit 17.05.2019, 21:03, unverändert FinanzOnline-Teilnehmer mit aktivierter elektronischer Zustellung von Bescheiden. Den angefochtenen Bescheid öffnete und las der Bf. am 15.12.2025, 15:07. Ein Fristverlängerungsantrag betreffend die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid ist nicht aktenkundig. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 16.12.2025 brachte der Bf. Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein und begründete diese unter anderem wie folgt: "Den Bescheid habe ich erst am 15.12.2025 geöffnet und von dessen Inhalt Kenntnis erlangt. Zudem möchte ich nochmals betonen, dass ich in den angeführten Zeiträumen keinerlei polnische Familienleistungen (500 oder 800) bezogen habe." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025 wies dies belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurück und führte dazu als Begründung an: "Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides und beginnt mit der Zustellung des Bescheides zu laufen. Ihr Beschwerdebegehren wurde gem. § 245 BAO nicht fristgerecht innerhalb eines Monats eingebracht. Daher ist Ihre Beschwerde gem. § 260 BAO zurückzuweisen. Hinweis: Der Rückforderungsbescheid wurde am 15.11.2025 zugestellt." Dagegen brachte der Bf. den folgenden Vorlageantrag vom 17.01.2026 ein: "Hiermit übermittle ich meinen Vorlageantrag und ersuche um die Weiterleitung meines Anliegens an das Bundesfinanzgericht. Beigefügt übermittle ich folgende Unterlagen: - Anhang 1: Vorlageantrag - Anhang 2: Beeidigte Übersetzung der ZUS-Bestätigung über den Nichtbezug polnischer Erziehungsleistungen (500+ bzw. 800+) - Anhang 3: Original der ZUS-Bestätigung über den Nichtbezug polnischer Erziehungsleistungen (500+ bzw. 800+)" Auf die dem Beschwerdeführer mittels Beschwerdevorentscheidung vorgehaltene Verspätung der Beschwerde ging der Bf. im Zuge des Vorlageantrages nicht ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 29.05.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf.*** ist unselbständig in Österreich beschäftigt. Seine Kinder leben in Polen. Im Zuge der Erledigung des Antrags auf Ausgleichszahlung und des Datenblatts zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass für das Kind ***Kind*** die volle Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Da jedoch in Polen Anspruch auf die Erziehungsleistung besteht, wurde am 14.11.2025 der Rückforderungsbescheid erlassen und die Differenz zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet werde. Es werden von Juni 2022 bis Dezember 2023 500 PLN und von Jänner 2024 bis Dezember 2024 800 PLN monatlich angerechnet. Der Rückforderungsbescheid wurde über FinanzOnline am 15.11.2025 versendet und zugestellt. Das Rechtsmittel der Beschwerde wurde am 16.12.2025 über FinanzOnline eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit brachte der Beschwerdeführer hervor, dass er den Bescheid erst am 15.12.2025 gelesen und von dessen Inhalt Kenntnis erlangt habe. Außerdem habe er im angeführten Zeitraum keinerlei polnische Familienleistung erhalten. Am 19.12.2025 wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen, da die Beschwerdefrist von einem Monat verstrichen war. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 20.12.2025 über FinanzOnline versendet. Der Beschwerdeführer brachte am 17.01.2026 rechtzeitig den Vorlageantrag ein. Er führte begründend aus, dass er keine polnische Erziehungsleistungen bezogen habe und dass der Rückforderungsbetrag eine erheblich finanzielle Belastung darstelle. Weiters habe er erst am 16.12.2025 tatsächlich vom Inhalt des Rückforderungsbescheides Kenntnis erlangt und habe gleich die notwendigen Schritte ohne Zuwarten gesetzt. Beweismittel: Als Beweismittel dienen die vorgelegte Aktenteile. Stellungnahme: Das Finanzamt Österreich beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Gemäß der Bestimmung des § 5b der nach § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Abs. 2 leg. cit. zufolge kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem die (an einen Abgabepflichtigen im Wege von Finanz-Online übermittelten Daten) in den elektronischen Verfügungsbereich des (angesprochenen) Empfängers gelangen, ist der Zeitpunkt der Einbringung der (übermittelten) Daten in dessen Databox (vgl. etwa Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mwN). Dabei ist die Databox eine solche, zu der der Empfänger - zum fraglichen Zeitpunkt - auch tatsächlich Zugang hat (vgl. VwGH 1.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Teilnehmer, beispielsweise durch ein Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es für die Bewirkung einer Zustellung nicht an (vgl. etwa BFG 14.2.2019, RV/7100457/2019, bzw. die bei Ritz aaO genannte BFG-Judikatur). Ebenso kommt es für die (Feststellung des Zeitpunktes einer) elektronische(n) Zustellung auf das Datum der allenfalls nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 erfolgten (zusätzlichen) abgabenbehördlichen Information des Teilnehmers darüber, nicht an. Auch dann, wenn eine solche zusätzliche Information des Empfängers (über die erfolgte Zustellung) überhaupt unterblieben ist, so beeinträchtigt derartiges nicht die Zustellwirkung, da einer solchen (zusätzlichen) Mitteilung ein reiner Service-Charakter zukommt (vgl. Ritz, aaO). Auf das tatsächliche Lesen bzw. Abrufen der Bescheide kommt es hingegen nicht an. Es liegt folglich kein Zustellmangel vor. Im vorliegenden Fall wurde der Rückforderungsbescheid am 15.11.2025 elektronisch zugestellt. In Anwendung der Fristbestimmungen des § 245 BAO endete die einmonatige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 15.12.2025. Da kein Zustellhindernis bekannt ist und die Beschwerdefrist an einem Montag endete, war die Beschwerde vom 16.12.2025 verspätet und daher gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen." Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfen-Datenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN"). Die Tatsache und der Zeitpunkt der Einbringung des angefochtenen Bescheides in die Databox des Bf. sind unstrittig, ebenso der Zeitpunkt der Einbringung der dagegen gerichteten Beschwerde. Strittig war auch nicht, wann der Bf. den angefochtenen Bescheid geöffnet/gelesen hat. Diesbezüglich ist das Parteienvorbringen ohnedies deckungsgleich und widerspruchsfrei. Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) hat Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei den Spruch oder die Begründung der Beschwerdevorentscheidung für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung, beispielsweise betreffend ein Zustellhindernis, eine Abwesenheit von der Abgabestelle oder eine fehlgeschlagene Einbringung eines Fristverlängerungsantrages, ist nicht erfolgt. Auf die dem Beschwerdeführer mittels Beschwerdevorentscheidung vorgehaltene Verspätung der Beschwerde ging der Bf. im Zuge des Vorlageantrages und auch danach (mangels weiterer bezughabender Eingabe für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum) nicht ein. Ein weiterer Vorhalt diesbezüglich erübrigt sich daher. Rechtslage Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO (Bundesabgabenordnung) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. § 98 Abs. 2 BAO lautet: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." § 108 BAO lautet samt Überschrift´: "H. Fristen. § 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. § 109 BAO lautet: "Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)." Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Erwägungen Gemäß § 5b der nach § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Der Bf. war zum Zeitpunkt des Einlegens des angefochtenen Bescheides in dessen Databox ein solcher Teilnehmer. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 98 BAO Rz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105; 26.01.2023, Ra 2022/16/0112). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides), auf welches das Vorbringen des Bf. abzielt, kommt es hingegen nicht an (Ritz/Koran, BAO8 § 98 BAO Rz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen wie BFG 29.01.2015, RV/5101248/2014; 28.11.2023, RV/7103814/2023). Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015; 17.5.2023, RV/7100995/2023): Nach § 5 Abs. 2 FOnV 2006 kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Da gemäß § 98 Abs. 2 BAO elektronisch zugestellte Dokumente bereits dann als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist diese Zustellung nach herrschender Ansicht somit auch dann bewirkt, wenn eine solche E-Mail-Benachrichtigung aus welchem Grund auch immer nicht erfolgt ist (vgl. dazu auch § 5b Abs. 2 3. Satz FOnV: "Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert."). Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Dies ist konkret erfolgt und ergab, dass der angefochtene Bescheid am 15.11.2025 um 00:51 Uhr in der Databox des Bf. zur Verfügung gestellt und somit zugestellt worden war. Es kommt somit, wie die belangte Behörde im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen des Bf. nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Öffnens/Lesens durch den Bf. an, sondern ausschließlich auf jenen der Einbringung in die Databox. Die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat begann gemäß § 109 BAO mit Zustellung des angefochtenen Bescheides am 15.11.2025 zu laufen. Die Monatsfrist lief demgemäß entsprechend § 108 Abs. 2 und 3 BAO mit Montag, 15.12.2026 ab. Die am Dienstag, 16.12.2026 via FinanzOnline erhobene Beschwerde wurde daher außerhalb dieser Monatsfrist und somit verspätet eingebracht. Diese Beschwerde wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Aus diesem Grund durfte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht weiter auf das durchaus vorliegende inhaltliche Beschwerdevorbringen betreffend die polnischen Familienleistungen eingehen. Gleiches gilt nun auch für das Bundesfinanzgericht: Die Zurückweisung einer Beschwerde ist eine Formalentscheidung, bei der auf inhaltliches (meritorisches) Vorbringen nicht einzugehen ist, im Gegensatz dazu wird eine inhaltlich unbegründete Beschwerde abgewiesen; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260 Anmerkung 1 (Stand 1.9.2014, rdb.at). Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist. Allfällige Gründe, die die Verspätung entschuldbar erscheinen lassen, können nur in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260 E 64 (Stand 1.9.2014, rdb.at), mit Verweis auf VwGH 28.05.1986, 84/13/0117). Der angefochtene Bescheid war bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (formell) rechtskräftig. Im Übrigen wird ergänzend auf das zutreffende Vorbringen der belangten Behörde im Vorlagebericht verwiesen. Dennoch werden die belangte Behörde und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass beispielsweise bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 299 BAO eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides binnen einer Frist von einem Jahr ab dessen Zustellung auf Antrag des Beschwerdeführers oder aufgrund des Vorbringens des Bf. auch von Amts wegen möglich ist, sollte sich der hier angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweisen. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens, welches aufgrund der genannten, bereits eingetretenen formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides mit Zurückweisung der Beschwerde vom Bundesfinanzgericht abzuschließen war. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und liegt daher insoweit auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Der relevante Sachverhalt war unstrittig. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 1. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102313/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102313.2026
Stammnummer
151823
Gültig
01.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF