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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100260/2025

Rückforderung von Familienbeihilfe - Bindung an Gutachten des SMS

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100260/2025vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***V***, den Richter ***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2024 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2023 bis Juni 2024 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Bescheid vom 25.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 08/2023-06/2024 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR 4.648,80 (davon EUR 3.933,00 entfallend auf die erhöhte Familienbeihilfe und EUR 715,80 entfallend auf den Kinderabsetzbetrag). Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut § 2 Abs. 1 lit. h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 steht während einer Berufsausbildung die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice v. 27.07.2021 wurde bescheinigt, dass Ihre Tochter ***Tochter*** nicht dauernd erwerbsunfähig ist. Mit Schreiben vom 16.07.2024 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Mit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 23.9.2021 wurde mir mit Bezug auf die Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 27.7.2021 die Kinderbeihilfe bis Juli 2024 gewährt. Mit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 25.6.2024 wurde mir die Kinderbeihilfe nur mehr bis Juli 2023 gewährt. Allerdings mit Bezug auf denselben Bescheid des Sozialministeriumservice, nämlich vom 27.7.2021. Da es sich hierbei offensichtlich um einen Fehler ihrerseits handelt, bitte ich sie diesen zu korrigieren und den Rückforderungsbescheid zurückzunehmen. Dieser Beschwerde beigelegt waren die im Text angeführten Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe, der angefochtene Bescheid sowie eine Buchungsmitteilung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach einleitender Darstellung der wesentlichsten Punkte der ärztlichen Sachverständigengutachten des SMS (siehe unten, Punkt "I. B. Gutachten des Sozialministeriumservice") und der rechtlichen Grundlagen des FLAG 1967 - wie folgt ausgeführt: Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurückzuzahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Rechtliche Beurteilung Ihre Tochter hat im Juli 2023 das 25. Lebensjahr vollendet. Aufgrund des Studiums Ihrer Tochter und der vorliegenden Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 27.07.2021 (Behinderungsgrad 50%, nicht dauernd erwerbsunfähig) bestand gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe. Bereits im Gutachten vom 27.07.2021 festgestellt, dass die Patientin nunmehr sowohl psychisch als auch körperlich ausreichend belastbar ist. Aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen ist zwar weiterhin ein Behinderungsgrad von 50% gegeben. Bei Stabilisierung des Zustandes liegt jedoch keine (weitere) Erwerbsunfähigkeit mehr vor. Ab August 2023 waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr erfüllt, weil nach Vollendung des 25. Lebensjahres die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 (dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes) nicht gegeben war. Zu der in der Beschwerde angeführten Begründung: In der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 23.9.2021 wurde mir die Kinderbeihilfe aufgrund der Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 27.7. 2021 bis Juli 2024 zuerkannt. Auf die obigen Ausführungen zu § 26 FLAG 1967 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 19.08.2024 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde - nach Verweis auf die Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - wie folgt ausgeführt: Mit Bescheinigung vom 03.09.2018 wurde meiner Tochter dauernde Erwerbsunfähigkeit beschienen. Mit Bescheinigung vom 27.07.2021 wurde meiner Tochter keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr beschienen. Trotzdem erhielt ich am 23.09.2021 die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe bis Juli 2024. Selbst wenn sich die Bescheide über Erwerbsfähigkeit und Bezug über Beihilfe überschnitten hätten, hätte das Finanzamt von September 2021 bis Juli 2023 die Zeit gehabt, die Bezugsdauer zu berichtigen. Dies geschah aber erst mit einem Jahr Verspätung im Juni 2024. Daher beantrage ich eine mündliche Verhandlung durch den Senat, um meine Sicht auf die Angelegenheit persönlich darlegen zu können. B. Gutachten des Sozialministeriumservice a) SMS-Gutachten vom 03.09.2018 (vidiert am 04.09.2018) - auszugsweise Wiedergabe Anamnese: Neuansuchen bei Polytoxikomanie und mehrfachen stationären Aufenthalten. Drogenprobleme seit dem 15.Lj. Pflichtschulabschluss und danach mehrfacher Schulwechsel an diverse Gymnasien, ein Abschluss war nicht möglich, keine weitere Ausbildung begonnen. Die Volksschule konnte noch gut absolviert werden, bei den […] in der NMS gab es dann Probleme, in weiterer Folge auch mit Mobbing in der Schule und Beginn von depressiven Phasen. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-11-20 APP: multipler Substanzgebrauch, akute Mischintoxikation, Polytoxikomanie inkl. Opiatabhängigkeit, Epilepsie, Essstörung, Z.n. Hepatitis C mit Interferontherapie 2014. 2018-07-24 APP: Abhängigkeitssyndrom durch Opioide. Dr. ***Arzt***; wurden nicht nachgereicht […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Suchterkrankungen, Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psyischen Veränderungen F19.2 Polytoxikomanie, F19.2 Polytoxikomanie, langjähriges chronisches Zustandsbild, nach wie vor Beikonsum, in Substitution | 03.08.02 | 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: F19.2 Polytoxikomanie, langjähriges chronisches Zustandsbild, nach wie vor Beikonsum, in Substitution […] Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: x ja o nein GdB liegt vor seit: 10/2017 Frau ***Tochter*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aktuell aufgrund der Schwere und Chronizität des Krankheitsbildes keine Erwerbsfähigkeit gegeben. o Dauerzustand x Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: mit entsprechender Therapie eventuell Stabilisierung möglich […] b) SMS-Gutachten vom 21.07.2021 (vidiert am 28.07.2021) - auszugsweise Wiedergabe […] Derzeitige Beschwerden: Unter der Substitutionsbehandlung gehe es ihr recht gut, sie habe keinen Beikonsom, nur vor 3 Monaten habe sie sich von einer Freundin verführen lassen und Kokain gespritzt.1 Mal im Monat wäre sie an der Drogenambulanz in ***Ort*** zur Betreuung, sie habe den Schuleintritt wieder geschaft, habe als Regelschülerin die 6.Klasse Gymnasium und die 7.Klasse Gymnasium beendet, wäre in der Klasse eine der Besten, habe einen Notendurchschnitt von 1,5.Sie habe auch einen neuen Freund, deshalb sei sie auch nicht mehr im Drogenmileau, sie wohne bei den Eltern, nehme nur mehr Compensan,habe auch wieder an Gewicht zugenommen, habe keine Essstörung mehr.(bei der letzten Begutachtung 45kg) […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde Vorgelegt wurde der Substitutionsausweis der ***Ambulanz*** Vorschreibung: Compensan 400mg, 29.07. bis 27.08.2021 […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Suchterkrankung Unterer RS der höheren Pos.Nr.trotz Substitution latene Sucht, jedoch sozial gut integriert. | 03.08.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. […] Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VG sehr positive Entwicklung, die AST hat seit 2 Jahren wieder den Schulbesuch aufgenommen und lt.eigenen Angaben habe sie einen sehr guten Schulerfolg, habe auch keine wesentlichen Fehlstunden, habe auch keinen regelmäßigen Beikonsom, keine cerebralen Krampfanfälle oder relevante Essstörung mehr, habe auch an Gewicht zugenommen, auch ist keine antidepressive oder antikonvulsive Medikation mehr erforderlich.Dem entsprechend war der GdB von 70% auf 50% zu reduzieren und ist die Erwerbs-bzw.Selbsterhaltungsfähigkeit wieder gegeben Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: o ja x nein GdB liegt vor seit: 07/2021 GdB 70 liegt vor seit: 10/2017 Frau ***Tochter*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die AST ist gut substituiert, sozial integriert, besucht wieder das Gymnasium und ist sowohl psychisch als auch körperlich ausrechend belastbar um sich nunmehr selbst den Unterhalt zu verschaffen. o Dauerzustand x Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle […] c) SMS-Gutachten vom 18.06.2024 (vidiert am 19.06.2024) - auszugsweise Wiedergabe […] Derzeitige Beschwerden: Sie wäre in Substitutionsbehandlung in ***Ort***, mit der Einstellung komme sie gut zurecht, habe nur sehr selten Durchbrüche mit Kokain, zuletzt vor ein paar Tagen, weil sie eine Prüfung geschaft habe, aber zuvor 3 Monate nicht, auch ihre Drogentests wären immer negativ. Gegelegentlich rauche sie Marihuana und vor den Prüfungen nehme sie zur Beruhigung Benzos, aber sie habe ihr Drogenproblem gut im Griff, studiere Psychologie, habe sorar ein Leistungsstipendium und arbeite 3 Mal wöchentlich am Abend im Expedit bei der ***Bank*** und gebe auch Nachhilfestunden.Sie hatte eine Hepatitis C, diese wäre mit Interferon therapiert worden, sie wäre ausgeheilt.Sie habe keine Beschwerden […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde Vorgelegt wurde der Substitutionsausweis der ***Ambulanz*** Vorschreibung: Compensan 550mg […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Opiatabhängigkeit Unterer RS der höheren Pos.Nr. trotz Substitution zeitweise unkontrolliertes Suchtverhalten | 03.08.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. […] Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: o ja x nein GdB liegt vor seit: 07/2021 GdB 70 liegt vor seit: 10/2017 Frau ***Tochter*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Trotz Abhängigkeitssyndrom ist die AST gut integriert, absolviert erfolgreich, sogar mit Leistungsstipendium ihr Studium und geht nebenbei einer regelmäßigen geringfügigen Beschäftigung nach x Dauerzustand o […] C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 09.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Vorlageantrages wurde die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt. Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 20.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin dargelegt, dass - gemäß den obig angeführten Sachverständigengutachten - auf Ebene der Tochter der Beschwerdeführerin seit Juli 2021 ein Grad der Behinderung von 50% und keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bestehe. Auf Basis dieser Ausführungen wurde die Beschwerdeführerin um Auskunft gebeten, ob diese Gutachten ihrer Ansicht nach vollständig seien oder ob wesentliche Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Zusätzlich wurde darauf verwiesen, dass dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden könne, dass der Inhalt der Gutachten angegriffen werde. Sollte dies nicht zutreffend sein, werde die Beschwerdeführerin um Rückmeldung gebeten. Hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde im Anschreiben - unter komprimierter Darstellung des Parteienvorbringens und der im Anschreiben angeführten Literatur und Judikatur - dargelegt, dass § 26 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen normiere, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, und zwar unabhängig davon, ob der unrechtmäßige Bezug auch oder ausschließlich durch das belangte Finanzamt (mit)verursacht worden wäre. Abschließend wurde um Rückmeldung gebeten, ob die im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und auf Entscheidung durch den Senat aufrecht bleiben. Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 20.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin erneut das Anschreiben vom 20.11.2025 übermittelt und erneut um Stellungnahme zu den Ausführungen in diesem Schreiben gebeten. Beide Schreiben wurden der Beschwerdeführerin postalisch zugestellt. Dennoch hat die Beschwerdeführerin weder auf das Schreiben vom 20.11.2025 noch auf jenes vom 20.01.2026 in irgendeiner Form reagiert. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.03.2026 wurden die Parteien - unter Darstellung des bisherigen Verfahrenslaufes sowie den SMS-Gutachten sowie unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - darüber informiert, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen wird. Zusätzlich wurde den Parteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des belangten Finanzamtes wurde ein derartiges Vorbringen erstattet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) ist am ***GebDat*** geboren und hat am ***Datum*** das 25. Lebensjahr vollendet. Sie hat im Juni 2022 die Matura abgelegt und absolviert seit dem Wintersemester 2022/23 bis laufend das Bachelorstudium Psychologie. Im bisherigen Verfahren wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle ***Bundesland*** - Sozialministeriumservice (idF "SMS") drei Gutachten betreffend das anspruchsvermittelnde Kind erstellt, wobei das erste Gutachten am 03.09.2018, das zweite Gutachten am 27.07.2021 und das dritte Gutachten am 18.06.2024 erstellt wurde (siehe den obigen Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" zum auszugsweisen Inhalt der Gutachten). Bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestand im Zeitraum 10/2017 bis 06/2021 ein Grad der Behinderung von 70% sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seit 07/2021 besteht bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50%, der voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern wird. Ebenfalls seit 07/2021 besteht bei der Tochter der Beschwerdeführerin keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit mehr, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum August 2023 bis Juni 2024 verpflichtet. Der Rückzahlungsbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR 4.648,80 und setzt sich wie folgt zusammen - EUR 3.933,00 entfallend auf die erhöhte Familienbeihilfe und EUR 715,80 entfallend auf den Kinderabsetzbetrag. 2. Beweiswürdigung A. Allgemeines Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Feststellung betreffend den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides (Datum, Rückforderungszeitraum, Beträge) ergeben sich aus dem Bescheid selbst. Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ersichtlichen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellungen betreffend die im Juni 2022 abgelegte Matura und das seit dem Wintersemester 2022/23 betriebene Studium ergeben sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die vom erkennenden Senat Einsicht genommen wurde. B. Grad der Behinderung sowie voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen Die Feststellungen betreffend den Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes und dessen - für den Zeitraum 10/2017 bis 06/2021 festgestellte - voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, beruhen auf den folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059). Im Rahmen des ersten SMS-Gutachtens vom 03.09.2018 wurde festgestellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere und der Chronizität des Krankheitsbildes derzeit unfähig sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zudem ergibt sich aus diesem Gutachten, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung (31.07.2018) in Substitutionsbehandlung befunden und einen Antrag auf psychiatrische Reha gestellt hat. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten ein regelmäßiger Beikonsum, sodass in Summe - neben der festgestellten Erwerbsunfähigkeit - ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt wurde. Im nachfolgenden Gutachten (erstellt am 27.07.2021, d.h. knapp drei Jahre später) wurde eine deutliche Verbesserung des Zustandes der Tochter der Beschwerdeführerin festgestellt (siehe den unter Punkt "I.B. Gutachten des Sozialministeriumservice" zitierten Abschnitt "Stellungnahme zur Vorgutachten"), vor allem hinsichtlich der erfolgreichen Wiederaufnahme des Schulbesuches, des abgenommenen Beikonsums und der Tatsache, dass es nicht länger zu cerebralen Krampfanfällen kommt und auch keine relevante Essstörung mehr vorliegt. Aufgrund des deutlich verbesserten Zustandes der Tochter der Beschwerdeführerin wurde demnach der Grad der Behinderung ab 07/2021 von 70% auf 50% herabgesetzt und - mit gesonderter Begründung - festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab 07/2021 nicht mehr außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im (dritten) Gutachten vom 18.06.2024 wurde im Wesentlichen das Gutachten vom 27.07.2021 bestätigt und festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Schulabschluss mittlerweile studiere, ein Leistungsstipendium beziehe und einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Auf Basis der obigen Ausführungen sowie dem bereits oben auszugsweise wiedergegebenen Inhalt der Gutachten (siehe Punkt "I. B. Gutachten des Sozialministeriumservice") lässt sich für den erkennenden Senat keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der fraglichen Gutachten erkennen bzw. wurden derartige Einwendungen auch durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die vom Gutachter im Rahmen des zweiten und dritten Gutachtens festgestellte deutliche Verbesserung des Zustandes der Tochter der Beschwerdeführerin wurde in den Gutachten ausführlich dargelegt und lässt die ab 07/2021 veränderte Einstufung (d.h. Grad der Behinderung von 50% und keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) als nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Aus demselben Grund liegt nach Ansicht des erkennenden Senates kein Widerspruch zwischen dem ersten Gutachten und den beiden nachfolgenden Gutachten vor. Die deutliche Verbesserung des Zustandes (erfolgreicher Schulbesuch, deutlich verringerte Medikation, stark verringerter Beikonsum) wurde in den Gutachten aus 07/2021 und 06/2024 dargestellt. Dass sich aus der Verbesserung des Zustandes im weiteren Verlauf eine geänderte Einstufung ab 07/2021 (d.h. nicht rückwirkend, sondern im Monat der Gutachtenserstellung) ergibt, stellt keinen Widerspruch dar, sondern ist logisch begründbar und plausibel. Dass die Gutachten unvollständig wären (d.h. etwa wesentliche Befunde nicht berücksichtigt worden wären), lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auf Basis der obigen Ausführungen bestehen für den erkennenden Senat somit keine Bedenken, dieser Entscheidung die angeführten SMS-Gutachten als mängelfreie Beweismittel zugrunde zu legen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) a) Rechtliche Grundlagen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […] c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, […] h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, […] § 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise: (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich […] 3. ab 1. Jänner 2018 […] d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. […] (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, […] 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11). Anm. 4: für 2023: 174,7 €; für 2024: 191,6 € Anm. 11: für 2023: 164,9 €; für 2024: 180,9 €; für 2025: 189,2 € (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. […] § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Anm. 1: für 2023: 61,8 €; für 2024: 67,8 € b) Anspruch auf Familienbeihilfe Wie sich aus der obig zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 ergibt, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder beispielsweise dann, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt besteht bei der Tochter der Beschwerdeführerin seit 07/2021 jedoch keine Unfähigkeit mehr, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Somit kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum (d.h. August 2023 bis Juni 2024) nicht aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 abgeleitet werden. Gemäß der (ebenfalls obig zitierten) Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 (d.h. Grad der Behinderung von mindestens 50%) ist und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn dem Kind durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Tochter der Beschwerdeführerin am ***GebDat*** geboren und hat somit am ***Datum*** das 25. Lebensjahr vollendet. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Wintersemester 2022/23 bis laufend (d.h. auch und insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum) erfolgreich das Bachelorstudium Psychologie betreibt. Ein über das 25. Lebensjahr hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe lässt sich jedoch - trotz der nach wie vor andauernden Berufsausbildung - aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 nicht ableiten, sodass auch auf Basis dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab August 2023 mehr besteht. Aus der Tatsache, dass durch das belangte Finanzamt trotz des - gutachterlich auf Ebene des anspruchsvermittelnden Kindes ab 07/2021 festgestellten - Wegfalles der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die erhöhte Familienbeihilfe auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt hat (siehe die Mitteilung vom 23.09.2021) lässt sich kein Anspruch auf Familienbeihilfe ableiten. c) Rückforderung Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückforderung beispielsweise auch dann zulässig ist, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt der Behörde vollständig offengelegt und von dieser zunächst unrichtig beurteilt wurde. Der Umstand, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhaltes Familienbeihilfe ausbezahlt (und hierüber eine Mitteilung ausgefertigt) hat, steht daher eine Rückforderung nach § 26 nicht entgegen. Dieser Umstand ist allenfalls in einem Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO zu berücksichtigen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26, Rz 3, mwN). § 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. die in Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann in solchen Fällen ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.06.2016, RV/7100264/2016; Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26, Rz 83f.). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des belangten Finanzamtes im Vorlagebericht zu verweisen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe über den 25. Geburtstag der Tochter der Beschwerdeführerin hinaus fälschlicherweise erfolgt ist. Gemäß dem vorliegenden Akteninhalt wurde allerdings von der Beschwerdeführerin bis dato noch kein derartiger Antrag auf Nachsicht gestellt. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c und h FLAG 1967 ergibt, waren im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe objektiv nicht erfüllt. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt. Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern. Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen (insbesondere hinsichtlich der Würdigung der im konkreten Fall erstatteten Sachverständigengutachten) ab. Linz, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100260/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100260.2025
Stammnummer
151820
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/4100260/2025 — Rückforderung von Familienbeihilfe - Bindung an Gutachten des SMS · RIS AI