Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200018/2022
Geländeverfüllung mit Asphaltaufbruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200018/2022vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Juni 2022, Zl. ***1***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des vierten Quartals 2018 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 58/2017) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Zeitraum
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Beitragsgrundlage (t)
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Beitragssatz
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Altlastenbeitrag (€)
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4/2018
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600
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9,20 €/Tonne
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5.520,00
Ferner wird gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Bemessungsgrundlage (€)
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Abgabensatz
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Abgabenbetrag (€)
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5.520,00
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2 %
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110,40
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Juni 2022 wurde gegenüber den Beschwerdeführern (Bf.) für das vierte Quartal 2018 gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO iVm. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG ein Altlastenbeitrag für 3.100 Tonnen Recycling-Baustoffe (600 Tonnen Straßenaufbruch, 1.500 Tonnen Betonabbruch und 1.000 Tonnen Bauschutt) in der Höhe von 28.520,00 Euro sowie gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von 570,40 Euro festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im April 2018 sei den Bf. der Abbruch mehrerer Gebäude auf einem bestimmten Grundstück in der Katastralgemeinde ***X.*** bewilligt worden. Der tatsächliche Abbruch sei auf Grund der Ausstellungsdaten der vorgelegten Baurestmassennachweise im November 2018 erfolgt. Aus mehreren dieser Baurestmassennachweise gehe hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen vor Ort gebrochen worden und auf der Baustelle verblieben seien.
Erfahrungsgemäß würden diese Baurestmassen dann im Zuge des Neubaus im Rahmen einer Geländeverfüllung als Rollierung oder als Hinterfüllungsmaterial wieder eingebaut werden. Wann diese Baurestmassen wieder eingebaut worden seien, könne nicht exakt datiert werden, da die Bf. ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen seien und daher davon ausgegangen werde, dass der Wiedereinbau in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abbruchmaßnahme stehe und auch im vierten Quartal des Kalenderjahres 2018 erfolgt sei.
Die Einhaltung des geforderten Qualitätssicherungssystems für einen beitragsfreien Wiedereinbau der Abfälle habe trotz behördlicher Aufforderung nicht nachgewiesen werden können.
Das Zollamt gab der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. Juli 2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2022 teilweise Folge und änderte die Festsetzung des Altlastenbeitrages auf 5.520,00 Euro und die Festsetzung des Säumniszuschlages auf 110,40 Euro.
Dies sinngemäß mit der Begründung, dass die Bf. hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen mineralischen Bauschutts sowie des Betonabbruchmaterials durch die vorgelegte fachtechnische Stellungnahme der ***A-GmbH*** vom 7. Dezember 2018 den erforderlichen Nachweis der Verwendung von Recycling-Baustoffen nach den Vorgaben des dritten Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung erbracht hätten und daher der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben gewesen sei.
Für die ebenfalls verfahrensgegenständlichen 600,00 Tonnen Straßenaufbruch (Asphaltaufbruch der Abfallschlüsselnummer 31410) liege ein solcher Nachweis nicht vor, sodass eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG für die auf der Baustelle verbliebenen Materialien nicht in Betracht komme.
Mit Eingabe vom 29. September 2022 beantragten die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wird zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass nunmehr auch eine fachtechnische Stellungnahme der ***A-GmbH*** über die Umweltverträglichkeit des in Rede stehenden Asphaltaufbruchs vorgelegt werde. Darin sei dokumentiert, dass der für die Geländeverfüllung verwendete Asphaltaufbruch nach den Vorgaben des dritten Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung hergestellt worden sei und somit für die Geländeverfüllung habe verwendet werden dürfen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG seien sohin erfüllt.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 wurde den Verfahrensparteien gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO der Verfahrensgang, die Sachverhaltsannahmen und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Die Bf. äußerten sich dazu nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 9. April 2018 bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***X.*** den Bf. den Abbruch bestehender Objekte auf dem Grundstück Nr. *******.
Die Abbruchtätigkeiten erfolgten im vierten Quartal 2018 und die dabei angefallenen Abbruchmaterialien, darunter 1.500 Tonnen Betonabbruch (31427), 1.000 Tonnen Bauschutt (31409) und 600 Tonnen Straßenaufbruch (31410) wurden vor Ort aufbereitet und über Auftrag der Bf. im Rahmen von Geländeverfüllungen auf dem Grundstück im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage wieder eingebaut.
Bei den aufbereiteten und eingebauten Betonabbruch- und Bauschuttmaterialien (2.500 Tonnen) handelt es sich um einen qualitätsgesicherten Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A. Bei den aufbereiteten und eingebauten Straßenaufbruchmaterialien (600 Tonnen) handelt es sich um einen qualitätsgesicherten Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) der Qualitätsklasse B-D.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien.
Menge und Abfallart (Schlüsselnummer laut AbfallverzeichnisVO) der in Rede stehenden Abbruchmaterialien ergeben sich aus den im Akt erliegenden Baurestmassennachweis-Formularen. Die qualitätsgesicherte Aufbereitung und die Zuordnung der Recyclingmaterialien zu einer Qualitätsklasse im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung ergibt sich aus den von den Bf. vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen vom 7. Dezember 2018 und 22. Oktober 2028 der ***A-GmbH***.
Dass die der Recycling-Baustoffe für Geländeverfüllungen auf dem Grundstück verwendet wurden, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (… "Hier ist dokumentiert, dass die Recycling-Baustoffen, die für die Geländeverfüllung verwendet wurden nach Vorgabe des dritten Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung hergestellt sind und für eine zulässige Geländeverfüllung verwendet werden dürfen."…) sowie aus dem Vorbringen im Vorlageantrag (… "Hier ist dokumentiert, dass die Recycling-Baustoffen, Asphalt in unserem Fall, die für die Geländeverfüllung verwendet wurden nach Vorgabe des dritten Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung hergestellt sind und für eine zulässige Geländeverfüllung verwendet werden dürfen."…)
3. Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:
"§ 1. […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
[…]
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. "Altstoffe"
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
[…]"
"§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet.
[…]"
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) lauten auszugsweise:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) […]
b) […]
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
[…]
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
[…]
6. Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
[…]"
"§ 4. (1) Beitragsschuldner ist
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass § 3 Abs. 1a Z 6, Z 6a und Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war."
"§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen."
"§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) […]
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder
c) […]
ab 1. Jänner 2008…………………………………………………………..8,00 Euro
ab 1. Jänner 2012…………………………………………………………..9,20 Euro,
[…]"
"§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
[…]"
"§ 9. (1) […]
(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
[…]"
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016, samt Überschriften lauten auszugsweise:
"[…]
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für
1. Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,
2a. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und
3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist
1. "Abbruch" jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;
2. "Asphaltmischgut" eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;
3. "Ausbauasphalt" Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenem oder überschüssigem Asphalt gewonnen wurde;
4. "Bauherr" eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- oder Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;
6. "Bauunternehmer" eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;
[…]
15. "recyclierte Gesteinskörnung" eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;
16. "Recycling-Baustoff" eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;
[…]"
"3. Abschnitt
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen
[…]
Qualitätsanforderungen
§ 9. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.
(2) Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.
[…]"
"Qualitätssicherung
§ 10. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
[…]
(3) Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält.
(4) Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
[…]"
Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote
§ 13. Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):
[…]
7. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B-D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.
[…]
9. Abweichend von Z 6 und 7 dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt), auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 "Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat", ausgegeben am 1. März 2012, im Straßenbau verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 und 3."
§ 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
"§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
[…]"
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
4. Rechtliche Beurteilung
In der Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2022 hat das Zollamt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen mineralischen Bauschutt- sowie Betonabbruchmaterialien den erforderlichen Nachweis der Verwendung von Recycling-Baustoffen nach den Vorgaben des dritten Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung als erbracht angesehen und der Beschwerde diesbezüglich Folge gegeben.
Vor dem Bundesfinanzgericht ist weiterhin strittig, ob für die ebenfalls verfahrensgegenständlichen 600,00 Tonnen Straßenaufbruch (Asphaltaufbruch der Abfallschlüsselnummer 31410) ein solcher Nachweis vorliegt und eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG für die auf der Baustelle bzw. auf dem Grundstück verbliebenen Materialien in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus und kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 20.03.2013, 2010/07/0175; VwGH 24.05.2016, 2013/07/0236). Der objektive Abfallbegriff ist sohin erfüllt, wenn eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter zumindest beeinträchtigt werden könnte.
Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen ist betreffend das auf dem Grundstück im Rahmen einer Geländeverfüllung aufgebrachte Asphaltgranulat der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen. Dass die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 besteht bzw. bestanden hat, ergibt sich aus der vorgelegten fachtechnischen Stellungnahme, wonach das untersuchte Material nur unter den Bedingungen für die Qualitätsklasse B-D verwendet werden kann und somit durch die vor Ort vorgenommene Geländeverfüllung eine Beeinträchtigung etwa der Schutzgüter Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen ist.
Ein vorzeitiges Abfallende ist nur für Recycling-Baustoffe, welche die Qualitätsklasse U-A erreichen, vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 1 RBV). Recycling-Baustoffe der anderen Qualitätsklassen verlieren die Abfalleigenschaft entsprechend § 5 Abs. 1 AWG 2002 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs mit dem zulässigen Einsatz bzw. Einbau.
Die Beschwerdeführer veranlassten die am Grundstück Nr. *******, vorgenommene Baumaßnahme im vierten Quartal 2018, die ihrer Art nach, nämlich durch das Anschütten mit Recyclingmaterial, Verfüllen von Geländeunebenheiten iSd § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG sind Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016 (RBV), hergestellt und verwendet werden, von der Beitragspflicht ausgenommen.
Nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der RBV hergestellt und verwendet bedeutet, dass die Verwendung der Recycling-Baustoffe nur dann beitragsfrei ist, wenn die Recycling-Baustoffe aus zulässigen (nicht verunreinigten) Abfällen als Eingangsmaterialien hergestellt wurden, die fertigen Recycling-Baustoffe qualitätsgesichert sind und entsprechend den zulässigen Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß § 13 RBV verwendet werden.
Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D dürfen gemäß § 13 Z. 7 RBV nur für die Herstellung von Asphaltmischgut B-D gemäß den Vorgaben des 5. Abschnitts dieser Verordnung für eine gebundene Anwendung im Bau und in der Erhaltung von öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Eine Ausnahme für eine ungebundene Anwendung im Straßenbau ist in § 13 Z. 9 RBV für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D aus Fräsasphalt vorgesehen.
Da die auf dem Grundstück Nr. *******, vorgenommene Geländeverfüllung von den zulässigen Einsatzbereichen gemäß § 13 RBV sohin nicht umfasst ist, sind die in Rede stehenden Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D im Ausmaß von 600 Tonnen nicht den Vorgaben des 3. Abschnitts der RBV entsprechend verwendet worden und daher nicht gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG von der Beitragspflicht ausgenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 3 ALSAG 1989 anzusehen (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2019/13/0080; VwGH 25.2.2022, Ro 2019/13/0036).
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Bf. für alle Gewerke des Baus einen Generalunternehmer beauftragt haben. Demnach sind die Bf. daher als Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit Beitragsschuldner nach § 4 Abs. 1 Z. 3 ALSAG.
Gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG entstand die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Zollamtes erfolgte der Einbau der Baurestmassen auf dem in Rede stehenden Grundstück im vierten Quartal 2018, sodass die Beitragsschuld mit Ablauf des vierten Quartals 2018 entstand.
Gemäß § 5 ALSAG ist die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Im Beschwerdefall blieb die vom Zollamt ermittelte Abfallmenge von 600 Tonnen unbestritten.
Die Höhe des Beitrags beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG 9,20 Euro je angefangener Tonne, sodass sich somit ein Altlastenbeitrag in der Höhe von 5.520,00 Euro ergibt.
Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag)des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonateseine Anmeldung beim Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Im vorliegenden Fall wurde kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Billigkeitsgründe wurden von den Bf. nicht geltend gemacht.
Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder nach der Aktenlage noch nach dem bisherigen Vorbringen sachliche oder in der Person der Bf. liegende Umstände vorliegen, die gegen eine Festsetzung sprechen, ist die angefochtene Vorschreibung des Altlastenbeitrages daher ermessensgerecht.
Da der Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag (§ 9 Abs. 2 ALSAG) entrichtet wurde, war gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 2. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 13 RBV, Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200018/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5200018.2022
- Stammnummer
- 151818
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF