Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101840/2026
Außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101840/2026vom 12.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** über die Beschwerde vom 03.03.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid vom 05.02.2025 wird abgeändert und die Einkommensteuer 2023 wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung - mit € - 3.415,00 € (= Guthaben) festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2023 u.a. außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten mit und ohne Selbstbehalt (eingetragen in der Kennzahl 475 "außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt 2.5 Katastrophenschäden).
Mit Bescheid vom 05.02.2025 anerkannte die Abgabenbehörde die Anerkennung von € 5.308,14 als Krankheitskosten sowie € 3.809,25 als zusätzliche Kosten aus der Behinderung. Dagegen brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, dass sie - der Abgabenbehörde nachgewiesene - außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt hatte, hätte. Sie ersuchte um Aufklärung, weswegen ihre außerordentlichen Belastungen ohne Selbstbehalt (iHv von € 5.308,14) nicht bzw. nicht im beantragten Ausmaß anerkannt wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 anerkannte die Abgabenbehörde sodann
€ 1.498,89 als behinderungsbedingte Kosten mit der Begründung, dass dem vorliegenden Gutachten folgende Behinderungen zu entnehmen seien:
"1 Zustand nach subkapitaler Humerusfraktur rechts - OP 2018 gz. unterer Rahmensatz, da der Arm bis zur Horizontalen gehoben werden kann 30 %
2 multiple rezidivierende Beschwerden (u.a. Erschöpfung, Kopfschmerzen, Sehstörung, Gelenk- und Muskelschmerzen) bislang ohne relevanten pathologischen Tinnitus g. Z. 1 Stufen über unterem Rahmensatz, da dauerhafte somatische Störungen 20 %
3 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 20 %
4 Autoimmunthyreopathie unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 10 %
Gutachten vom 14.06.2023 bzw. 08.08.2023
Gesamtgrad der Behinderung 30 %
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind."
Aufgrund dessen können nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Bruch und der Operation des Oberarmknochens stehen, als Kosten ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden."
Basierend auf der von der Bf. vorgelegten Kostenaufstellung -
Kosten aus Behinderung gesamt € 5.308,14, davon
"Behinderung Arm" in Höhe von € 1.498,89 und
"Behinderung Impfschaden, chronische Krankheiten" in Höhe von € 3.809,25,
wurden Kosten im Zusammenhang mit dem Arm in Höhe von € 1.498,89 ohne Selbstbehalt und die weiteren Aufwendungen in Höhe von € 3.809,25 mit Selbstbehalt anerkannt.
Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, welchen Sie damit begründete, dass Sie
1. keine Kosten aus Katastrophenschäden geltend gemacht hätte
2. nicht verstehen könne, wie die Abgabenbehörde im Einkommensteuerbescheid auf den Betrag € 3.809,25 käme, den sie als nachgewiesene Kosten anerkannt hätte.
1. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. war im strittigen Jahr nichtselbständig beschäftigt.
Laut vorliegendem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10.08.2023 bestand ein Gesamtbehinderungsgrad von 30% resultierend aus
"1.) Zustand nach subkapitaler Humerusfraktur rechts gz. unterer Rahmensatz, da der Arm bis zur Horizontalen gehoben werden kann 30 %
2.) multiple rezidivierende Beschwerden (u.a. Erschöpfung, Kopfschmerzen, Sehstörung, Gelenk- und Muskelschmerzen) bislang ohne relevanten pathologischen Befund g. Z. 1 Stufen über unterem Rahmensatz, da dauerhafte somatische Störungen 20 %
3.) arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 10 %
4.) Autoimmunthyreopathie unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 %
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1.) wird von den Leiden 2.) bis 4.) nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein anhaltender Impfschaden ist aus internistischer Sicht nicht objektivierbar."
Die Abgabepflichtige beantragte 2023 Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt in Höhe von € 3.077,92 sowie Katastrophenschäden (offensichtlich gemeint waren zusätzliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Behinderung stehen) in Höhe von € 5.430,66. Nach Vorhalt durch die Abgabenbehörde, es mögen die geltend gemachten Kosten belegmäßig nachgewiesen werden, übermittelte die Bf. ein Konvolut an Unterlagen, bestehend aus den Rechnungen und Belegen sowie den Zahlungen, betreffend die geltend gemachten Kosten, sowie Aufstellungen unter Anführung der einzelnen Positionen, wie sich die Summen zusammensetzten.
Der Gesamtbetrag von ursprünglich € 5.430,66 - durch die Bf. korrigiert auf € 5.308,14 - setzt sich zusammen aus Kosten
a) den Arm betreffend in Höhe von gesamt € 1.498,89
b) die Behinderung Impfschaden und chronische Krankheit betreffend in Höhe von
€ 3.809,25
Nachfolgend wird die von der Bf. selbst in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.11.2024 (eingegangen am 26.11.2024) vorgelegte Aufstellung, aus der diese Aufteilung hervorgeht, eingefügt.
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2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen über den Grad der Behinderung sind aus den Angaben der Bf. bzw. aus den vorliegenden Sachverständigengutachten zu entnehmen.
Die Feststellungen über die Höhe der Kosten wurden der Aufstellung der Bf. entnommen, welche durch die Bf. in geordneter und übersichtlicher Weise vorgelegt wurde.
Die Kosten von € 3077,92 an außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt sind unstrittig.
(Zitat aus der Beschwerde: Mir ist klar, dass die 3.077,92€ - wegen der Selbstbehaltsgrenze - nicht berücksichtigt werden.)
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 34 Abs 1 EStG 1988 bestimmt, dass bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Nach § 34 Abs 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gem § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Laut § 34 Abs 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehaltes übersteigt.
Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt wurde, sind derartige Kosten nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ohne Kürzung um Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen werden.
Voraussetzung für Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist, dass die zwangsläufig erwachsen sind, wovon ausgegangen wird, wenn deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (vgl Doralt, EStG 11, § 34 Tz 78; Renner, SWK 2011, 28 ff).
Gem § 35 Abs 2 EStG 1988 sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall erfolgte diese amtliche Bescheinigung durch eine bescheidmäßige Feststellung der Art und des Umfanges der Behinderung (konkret 30%iger Grad der Behinderung) durch das Sozialministeriumservice. Dem dazugehörigen Gutachten vom 10.08.2023 sind die relevanten Behinderungen samt deren prozentueller Berücksichtigung zu entnehmen.
Jene Kosten, die eindeutig einer als solchen anerkannten Behinderung gem. Gutachten zuzuordnen sind, wurden auch antragsgemäß als Krankheitskosten ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Sofern Krankheitskosten nicht im Zusammenhang mit einer Behinderung im Ausmaß von mindestens 25% stehen, unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988, sodass der vom Steuerpflichtigen zu tragender Selbstbehalt abzuziehen ist.
Jene geltend gemachten Kosten, deren Ursache nicht aus einer im vorliegenden Gutachten festgestellten Behinderung resultieren, wurden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt behandelt. Da dieser Selbstbehalt im konkreten Fall höher ist, als die zu berücksichtigenden Kosten (Selbstbehalt von € 8.333,80, Kosten € 3.809,25), haben diese Aufwendungen keine Auswirkung auf die Höhe des Einkommens.
Wenn die Bf. einwendet, dass ihr der Betrag von € 3.809,25 im Einkommensteuerbescheid völlig unklar ist, so muss auf ihre eigene Berechnung und Aufstellung verwiesen werden. Dieser Betrag setzt sich aus den von der Bf. geltend gemachten Kosten für Medikamente (Enalapril, Zanipril), der Schilddrüsenmedikation sowie den Kosten div. Vitaminen und Mineralstoffen (Zink/Selen/B12, Mariendistel, Vit C etc.) sowie Equology - Omega 3, Vit D/K2 (Substitutionsempfehlung), den Kosten für Therapiematten und Trainingsgeräte sowie Arztkosten und Rehakosten zusammen.
Erwähnt sei noch, dass von der Bf. in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 unter der Position "außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt" nachfolgender Eintrag erfolgt ist.
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Aufgrund der umfangreichen und detaillierten Vorhaltsbeantwortung der Bf. konnte dies aufgeklärt werden und erfolgte sodann die korrekte Zuordnung der hier geltend gemachten Kosten wie bereits oben angeführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird durch das Erkenntnis nicht berührt, eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 12. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101840/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101840.2026
- Stammnummer
- 151807
- Gültig
- 12.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF