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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100396/2025

Vertreterpauschale bedingt nicht nur Vertretertätigkeit, sondern auch zeitliches Überwiegen im Außendienst

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100396/2025vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2025 abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern (Beschwerdevorentscheidung) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Datum 23. November 2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Steuererklärung für das Jahr 2023. Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 3. Februar 2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt hätte werden können, da dieser nur dann zustehe, wenn Alleinerzieher im Kalenderjahr für mehr als 6 Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hätten. Dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Mangels Unterlagen hätten nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden können (Werbungskosten für homeoffice-Pauschale: 297,00 €). Nach einem Antrag auf Änderung gemäß § 295a BAO wurde der Bescheid vom 3. Februar 2025 stattgebend (Bescheid vom 12. Februar 2025) geändert. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß vorgelegter Unterhaltsvereinbarung für die drei Kinder in Summe pro Monat 1.696,00 € zu bezahlen seien. Die nachgewiesenen Zahlungen pro Monat hätten nur 1.150,00 € betragen. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag würde jedoch nur dann zustehen, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zur Gänze entsprochen werde. Der Unterhaltsabsetzbetrag sei demnach entsprechend zu kürzen gewesen. Ein Unterhaltsverpflichteter könne den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll bezahlt hätte und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen würde. Werde der Unterhalt während eines Jahres zur Gänze bezahlt, würde auch der Familienbonus Plus im Umfang der Beantragung ungekürzt zustehen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 eingereicht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 hätte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Jahre 2023 und 2024 folgendes bestätigt: - Funktion Außendienstmitarbeiter (Sales Representative) in Vollzeit seit 1. Februar 2017 (Arbeitgeber 1) bis dato (ab 1. Mai 2023 AG 2). - Stellenbeschreibung lt. Anlage - Kostenersätze steuerfrei für Reisen lt. Anlage Stellenbeschreibung (auszugsweise): Bewerbung und Verkauf der Produkte des Arbeitgebers innerhalb eines bestimmten Gebietes oder einer Kundenliste. Mit Ergänzungsersuchen vom 17. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, folgende Informationen vorzubringen: Berufsgruppenpauschale: Sie haben Werbungskosten in Form des Berufsgruppenpauschales beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu den Dienstvertrag inkl. Bestätigung Ihres Arbeitgebers. Was muss die Bestätigung jedenfalls enthalten? < Die Bezeichnung der Berufsgruppe, in der Sie tätig sind < Das Datum von wann bis wann Sie diese Tätigkeit ausgeübt haben < Das Beschäftigungsausmaß und welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt wurden (Tätigkeitsbeschreibung) < Alle Unterbrechungen Ihrer Tätigkeit z.B. durch Karenzurlaub, Krankenstand, Waffenübungen, Sonderurlaube, Dienstzuteilungen oder Dienstfreistellungen < Die vom Arbeitgeber geleisteten Kostenersätze für Reisen, Arbeitskleidung oder Ausbildungen. Geben Sie uns bekannt, ob und welche Werbungskosten (Art und Höhe) Ihnen aus der Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 wurden die geforderten Daten und Unterlagen der belangten Behörde übermittelt. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigte betreffend die Jahre 2023 und 2024 folgendes: < Funktion Außendienstmitarbeiter (Sales Representative) in Vollzeit seit 1.2.2017 < Stellenbeschreibung lt. Anlage < 13 Krankheitstage < Kostenersatz steuerfrei für Reisen in Anlage; keine anderweitigen Kostenersätze (Arbeitskleidung, Ausbildung). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2025 wurde der Bescheid vom 12. Februar 2025 geändert. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl I 818/1993 zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden würden können. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten würden für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer müsse ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit würde sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für die konkreten Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehören. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Aufgrund der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, auf welcher viele Aufgabengebiete aufgelistet seien, welche im Innendienst verrichtet werden können, sei nicht erkennbar, dass mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Außendienst verrichtet werden würden. Darüber hinaus seien vom Arbeitgeber nur für wenige Außendiensttage Spesen bezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass die überwiegenden Arbeiten im Innendienst erledigt werden können. Daher hätte das beantragte Vertreterpauschale nicht berücksichtigt werden können. Mit Eingabe vom 19. März 2025 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Es werde ersucht, nochmals die angepassten Unterlagen anzusehen (vorgelegt wurden weitere Unterlagen zu den vorgenommenen Reisen des Beschwerdeführers). Mit Vorlagebericht vom 14. Mai 2025 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme der belangten Behörde wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Mit Beschluss vom 7. April 2026 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurden dem Beschwerdeführer folgende Anmerkungen übermittelt: "Sie haben die Berücksichtigung des sog. Vertreterpauschales beantragt. Die Voraussetzungen hierzu sind < ausschließliche Vertretertätigkeit UND < überwiegende Tätigkeit im Außendienst. Aus der vorliegenden "job description" geht nur eine sehr allgemein gehaltene Tätigkeitsbeschreibung hervor. Ich ersuche sie, eine detaillierte Beschreibung IHRER Tätigkeit vorzulegen. Wie schaut ein üblicher Tages- bzw. Wochenablauf bei ihnen aus? Können sie nachweisen, dass sie tatsächlich ausschließlich Vertretertätigkeiten ausgeübt haben? Aus den mit dem Vorlageantrag übermittelten Reiseabrechnungen sind insgesamt lediglich 18 Tage im Außendienst ersichtlich (Nachweis über nicht ausgeschöpfte steuerfreie Beträge). Darin enthalten sind auch ein Schulungstag bzw. Exporttag. Wurden ihnen die hierin ausgewiesenen Beträge ausbezahlt? Ich ersuche um Erklärung der dargestellten Abrechnungen (Abrechnung liegt diesem Schreiben bei; Vorlageantrag). Aus der Steuererklärung geht hervor, dass sie 99 Tage im homeoffice tätig waren (homeoffice Pauschale iHv 297,00 €). Das sind dann wohl keine Außendiensttage. Gibt es Aufzeichnungen zu diesen homeoffice Tagen? Ich ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu diesem Sachverhalt. Steht ihnen bei ihrem Arbeitgeber (Adresse?) ein (eigenes) Büro bzw. ein Arbeitsplatz zur Verfügung? Ich ersuche auch diesbezüglich um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen (ev. Bestätigung ihres Arbeitgebers, …). Können sie nachweisen, dass sie tatsächlich überwiegend im Außendienst tätig gewesen sind? Hat sich ihre Tätigkeit durch den Arbeitgeberwechsel geändert (war wohl nur eine Umstrukturierung - AG1 - AG2)?" Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgendes Schreiben seines Arbeitgebers: "Das Aufgabengebiet von Herrn Beschwerdeführer umfasste insbesondere: < Betreuung und Entwicklung internationaler Märkte (insbesondere Asien und Amerika) < Akquisition von Neukunden sowie Pflege bestehender Kundenbeziehungen < Durchführung von Verkaufsgesprächen und Vertragsverhandlungen < Erstellung, Nachverfolgung und Abschluss von Angeboten < Marktanalyse sowie Weiterentwicklung von Vertriebsaktivitäten Die Tätigkeit ist dem Vertrieb bzw. der Vertretertätigkeit zuzuordnen und auf die Anbahnung sowie den Abschluss von Geschäften ausgerichtet. Aufgrund der internationalen Ausrichtung der betreuten Märkte erfolgt ein wesentlicher Teil der Kundenkommunikation nicht ausschließlich durch physische Präsenz vor Ort, sondern auch über virtuelle Kanäle (insbesondere Videokonferenzen und telefonische Abstimmungen). Diese Form der Kundenbetreuung ist integraler Bestandteil der Außendiensttätigkeit und entspricht den Anforderungen im internationalen Vertrieb. Die im Homeoffice erbrachten Tätigkeiten, wie insbesondere Angebotserstellung, Vor- und Nachbereitung von Kundenterminen sowie laufende Abstimmungen mit Kunden, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertrieblichen Außendienstfunktion und sind als notwendiger Bestandteil der Vertretertätigkeit zu sehen. Wir bestätigen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt auf eine überwiegende vertriebliche Außendienstfunktion ausgerichtet ist, auch wenn sich diese - bedingt durch die betreuten internationalen Märkte - nicht ausschließlich in physischer Reisetätigkeit widerspiegelt." In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschluss des Gerichtes sowie das Antwortschreiben vom 11. Mai 2026 der belangten Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Im Antwortschreiben der belangten Behörde vom 12. Mai 2026 wurde bekanntgegeben, dass diese Eingaben an der rechtlichen Würdigung nichts ändern würden. Es sei weiterhin das zeitliche Überwiegen nicht nachgewiesen worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Nachdem seitens der belangten Behörde die Beschwerdepunkte "Unterhaltsabsetzbetrag" bzw. "Familienbonus Plus" bereits abschließend erledigt wurden, ist nunmehr ausschließlich der Beschwerdepunkt "Vertreterpauschale" einer Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum für seinen Arbeitgeber als "sales representative" tätig. Der Beschwerdeführer hat hier vorwiegend Tätigkeiten ausgeübt, welche im Wesentlichen den sogenannte Vertretertätigkeiten zugeordnet werden können. Dabei hatte der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Außendiensttätigkeiten zu verrichten, allerdings auch viele Arbeitsbereiche im Innendienst zu absolvieren. Bei seinem Arbeitgeber hatte er einen Arbeitsplatz zur Verfügung, an welchem er die entsprechenden Tätigkeiten im Innendienst verrichten konnte. Ebenso verrichtete er zahlreiche Tätigkeiten seiner Vertretertätigkeit auch im Homeoffice. Auch wenn er oftmals im Außendienst - auf Dienstreisen - tätig war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Anzahl seiner Arbeitstage im Innendienst verrichtet hat. 2. Beweiswürdigung Betreffend die tatsächliche Tätigkeit hat der Beschwerdeführer eine ausführliche Arbeitsbeschreibung (job description) in englischer Sprache vorgelegt. Eine weitere Arbeitsbeschreibung ist der Eingabe des Arbeitgebers vom 11. Mai 2026 zu entnehmen. Hier wird die tatsächliche Vertretertätigkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben. In dieser Eingabe wird allerdings auch klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer "einen wesentlichen Teil der Kommunikation nicht ausschließlich durch physische Präsenz vor Ort, sondern auch über virtuelle Kanäle erfolgt". Ausgehend von den vorgelegten Unterlagen ist klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - analog zur Begründung in der Beschwerdevorentscheidung - die überwiegende Anzahl seiner Tätigkeiten im Innendienst (bzw. Homeoffice) verrichtet hat bzw. zumindest hätte verrichten können. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen (Reiseaufzeichnungen; Nachweis über nicht ausgeschöpfte steuerfreie Beträge) ist auch klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit nicht im Außendienst verrichtet hat. Hinzuweisen ist auch auf den Beschluss des Gerichtes vom 7. April 2026. Darin wurde dem Beschwerdeführer klar und unmissverständlich bekannt gegeben, dass neben der Vertretertätigkeit auch die überwiegende Tätigkeit im Außendienst nachzuweisen ist. Auf das zeitliche Element ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht eingegangen. Selbst der Darstellung des Richters im genannten Beschluss, dass die nachgewiesenen Außendiensttage (18 Tage) keinesfalls geeignet sind, das begehrte Vertreterpauschale zu gewähren, wurde nicht entgegengetreten. Auch das Homeoffice Pauschale (lt. Einkommensteuerbescheid) steht dem zeitlichen Überwiegen im Außendienst entgegen (hier wurden 99 Tage im Homeoffice berücksichtigt). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Vertretertätigkeit keinesfalls überwiegend im Außendienst ausgeführt hat - auch wenn tatsächlich eine Vertretertätigkeit ausgeübt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl I 818/1993 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten werden für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für die konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriftgen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Bestimmung ist also klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass von der Gesamtarbeitszeit "mehr als die Hälfte im Außendienst" verbracht werden muss. Neben der tatsächlichen Vertretertätigkeit ist also das zeitliche Ausmaß relevant. Der Beschwerdeführer wurde auf diese Voraussetzung im Beschluss vom 7. April 2026 ausdrücklich hingewiesen. Der Offenlegung gemäß § 119 BAO dient vor allem die Beantwortung von Vorhalten (vgl. VwGH 7.9.1990, 89/14/0261). Wie oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer trotz Hinweis, keine nachprüfbaren Angaben zur zeitlichen Lagerung seiner Tätigkeiten vorgelegt. Die für die Konkretisierung der Tätigkeit und für die Beurteilung der Sachlage notwendigen Nachweise wurden somit unter Verletzung der Beweisbeschaffungs- und -vorsorgepflicht (§§ 115, 119, 135 BAO) durch den Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erbracht. Den Nachweis des zeitlichen Überwiegens hat der Beschwerdeführer in keinster Weise nachvollziehbar dargestellt bzw. darstellen können - auch nicht sein Arbeitgeber. Nachdem das erkennende Gericht der Darstellung des Beschwerdeführers, dass tatsächlich eine Vertretertätigkeit ausgeübt wird, Glauben schenkt, werden hierzu keine näheren Begründungen angeführt. Infolge Fehlens des überwiegenden zeitlichen Ausmaßes im Außendienst kann das beantragte Vertreterpauschale nicht gewährt werden (mehr als die Hälfte der Arbeitszeit muss im Außendienst verbracht werden). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde klar herausgearbeitet, dass den rechtlichen Bestimmungen folgend, das begehrte Vertreterpauschale nicht zu gewähren ist. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen somit nicht vor. Beilage: < Berechnungsblätter (Beschwerdevorentscheidung) Linz, am 2. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100396/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100396.2025
Stammnummer
151806
Gültig
02.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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