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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100811/2025

Krankenversicherungsbeiträge eines emeritierten Notars

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100811/2025vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Monika Zöpfl, Karl-Innerebner-Straße 103 Tür Top 5, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. September 2024 betreffend Einkommensteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2022 festgesetzt mit -2.424,00 Euro. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Einkommensteuererklärung 2022 wurde am 30.06.2024 elektronisch eingereicht. Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 30.09.2024 wurden die beantragten Kosten für Personenversicherungen nicht als Sonderausgaben anerkannt. In der Beschwerde vom 10.10.2024 wurde begehrt, die Gruppenkrankenversicherung als Sonderausgaben und die Nachzahlungen für die Beiträge an die Notariatskammer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024 wurde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 teilweise stattgegeben und begründend ausgeführt, dass die Prämienleistungen der Personenversicherung ab dem Jahr 2021 steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar seien und die Nachzahlungen der Pflichtversicherung an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates berücksichtigt worden sei. Im Vorlageantrag vom 12.11.2024 wurde beantragt, die Prämien der UNIQA zur Gruppenkrankenversicherung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Im Vorlagebericht vom 26.08.2025 an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus, dass die bezahlten Prämien zur Gruppenkrankenversicherung bei der UNIQA Versicherung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von 8.062,80 €. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist emeritierter Notar. Er erhielt von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats Bruttobezüge von insgesamt 63.217,84 €. Er leistete Nachzahlungen an Beiträgen für die Notariatskammer in Höhe von 5.680,86 €. Im Rahmen des von der Notariatskammer gewählten Opting Out ist er bei der UNIQA Gruppenkrankenversicherung für Notare versichert und entrichtete 2022 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 8.062,80 €. Zusätzlich bezog er noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.168,74 €. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich aus den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteilen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Zur Frage, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bezahlten Prämien in Höhe von 8.062,80 € zur Gruppenkrankenversicherung bei der UNIQA Versicherung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 zu berücksichtigen sind, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, die sich auf höchstgerichtlicher Judikatur gründet (vgl. BFG 21.07.2025, RV/7104160/2024 und BFG 08.04.2026, RV/7101362/2026). Im Vorlagebericht ist das Finanzamt dieser Rechtsprechung weitgehend gefolgt: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind nachstehende Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen: a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. b) … e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen durch eigene Bestimmungen ihrer jeweiligen Berufsordnung oder Satzung Kammereinrichtungen und schließt diese Kammereinrichtung Gruppenkrankenversicherungen mit Versicherungsunternehmen ab, so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversicherung dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 (vgl. BFG 21.7.2025, RV/7104160/2024). Pflichtbeiträge umfassen auch Beiträge zur Kranken-Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG bzw. gemäß §§ 14a und 14b GSVG, die ein Berufsangehöriger bestimmter Kammern der freien Berufe im Rahmen der ihm gemäß § 5 Abs. 1 GSVG zustehenden Wahlmöglichkeit entrichtet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die jeweilige Kammer vom sogenannten Opting-out Gebrauch gemacht hat. Dies ist bei den Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Notaren, Apothekern und Patentanwälten der Fall. Hätten die betroffenen Berufsgruppen vom Opting-out keinen Gebrauch gemacht, wären von den berufszugehörigen Erwerbstätigen die gesetzlichen (Pflicht-)Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten. Die monatlichen Beiträge nach dem GSVG belaufen sich - basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 25 Abs. 5 GSVG iVm § 48 GSVG) von 6.615 € jährlich - auf einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 551,25 € pro Monat. Diese Beiträge gelten als Werbungskosten. Das Opting-out "verdrängt" lediglich diese gesetzliche Beitragspflicht. Bei der Festlegung jener Beitragshöhe zur Gruppenkrankenversicherung, die der Höhe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist daher grundsätzlich vom gesetzlichen Krankenversicherungshöchstbeitrag nach dem GSVG auszugehen. Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen gemäß § 5 GSVG sind somit in tatsächlich geleisteter Höhe, grundsätzlich jedoch höchstens in Höhe der vorstehend genannten Jahresbeträge von 6.615 € und nicht in der begehrten Höhe von 8.062,80 € als Werbungskosten abzugsfähig. Gemäß § 67 Abs. 12 EStG 1988 sind die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. Nach § 62 Z 4 EStG 1988 sind vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, vor Anwendung des Lohnsteuertarifs vom Arbeitslohn abzuziehen. § 67 Abs. 12 EStG 1988 kommt die Bedeutung zu, festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw. der Einkommensteuerbemessung) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern (vgl. VwGH 10.05.2001, 99/15/0256). Auch im Fall der Veranlagung soll eine systematisch richtige Zuordnung erfolgen (vgl. VwGH 07.10.2003, 2000/15/0014). Dabei sollen Beiträge, soweit sie auf die sonstigen Bezüge entfallen, systematisch richtig von diesen Bezügen in Abzug gebracht werden. Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungsbeitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2019/13/0093). Die Beiträge nach dem GSVG betragen für 2022 auf Basis der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen: 6.615 € jährlich bzw. 551,25 € monatlich. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die (aliquote) Aufteilung des Betrages von 6.615 € auf laufende und sonstige Bezüge vorzunehmen. | Steuerpfl. Bezüge lt. LZ | 53.753,28 € | 85,62% | 5.663,76 € | Sonstige Bezüge | 9.031,12 € | 14,38% | 951,24 € | | 62.784,40 € | 100% | 6.615,00 € In Folge sind bei den laufenden Bezügen 5.663,76 € und bei den sonstigen Bezügen 951,24 € in Abzug zu bringen. Gemäß § 41 Abs. 4 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 108/2022 bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 EStG 1988 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfällt, ist aber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2.100 € übersteigen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen nach Abzug der Personenversicherungen sowie der anerkannten Nachzahlung für die Beiträge an die Notariatskammer 42.408,66 € (53.753,28 € - 5.663,76 € - 5.680,86 €). Die sonstigen Bezüge sind mit 8.079,88 € (9.031,12 € - 951,24 €) anzusetzen. Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der in diesem Erkenntnis nicht abgewichen wurde. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 8. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100811/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100811.2025
Stammnummer
151804
Gültig
08.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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