Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100396/2026
Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100396/2026vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe von EUR 150,00 nach § 111 BAO wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 15.06.2025 reichte die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") die Umsatzsteuererklärung 2024 erfolgreich via FinanzOnline bei der belangten Behörde ein.
Am selben Tag, dem 15.06.2025, kam es allerdings aus unbekannten Gründen zu keiner Einbringung der Einkommensteuererklärung 2024. Eine solche Einbringung wurde auch nicht von der Bf. angestoßen.
Mit Bescheid vom 03.09.2025, zugestellt via FinanzOnline am 03.09.2025, 06:14:01, wurde gemäß § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe von EUR 150,00 angedroht für den Fall, dass die Bf. nicht bis zum 13.10.2025 (Nachfrist) die Einkommensteuererklärung 2024 abgibt. Die Bf. wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung mit Ausfertigung des Bescheides bereits abgelaufen war und mit der Androhung der Zwangsstrafe auch nicht verlängert würde.
Mit Bescheid vom 05.11.2025, zugestellt via FinanzOnline am 05.11.2025, 02:13:34, wurde gemäß § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe von EUR 150,00 (wie bereits zuvor angedroht) festgesetzt, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Einkommensteuererklärung 2024 der Bf. bei der belangten Behörde eingebracht worden war.
Dagegen brachte die Bf. via Briefkasteneinwurf am 28.11.2025 rechtzeitig die Beschwerde vom 26.11.2025 ein und führte dazu aus:
"Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025, mit dem eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 festgesetzt wurde. Die Festsetzung dieser Zwangsstrafe ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, und zwar aus folgenden Gründen:
Von mir wurde am 15.06.2025 die Einkommensteuererklärung 2024 gemeinsam mit der Umsatzsteuererklärung 2024 eingereicht. Aus mir nicht bekannten Gründen ist allerdings die Übermittlung der Einkommensteuererklärung über FinanzOnline gescheitert, während die Umsatzsteuererklärung 2024 übermittelt wurde. Da die Umsatzsteuererklärung mit Bescheid vom 16.06.2025 erledigt wurde, habe ich mich in der Annahme, dass die Übermittlung der Erklärungen erfolgt sei, nicht mehr weiter darum gekümmert. Es war mir auch bekannt, dass zwischen Einreichung der Erklärung und Bescheiderlassung mehrere Wochen oder Monate vergehen können und somit war für mich die Sache erledigt.
Nachdem ich am 03.09.2025 einen Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe bekommen habe, habe ich am 08.10.2025 nochmals versucht die Erklärung zu übermitteln, was jedoch wieder scheiterte, da anscheinend an diesem Tag Finanzonline nicht funktionierte.
Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe:
Die Höhe der festgesetzten Strafe steht nicht im angemessenen Verhältnis zum zugrunde liegenden Sachverhalt. Es ist in sämtlichen Vorjahren seit Beginn der Tätigkeit zu einer Gutschrift im Zuge der Jahresveranlagung gekommen und auch im Jahr 2024 ist es wieder zu einer Gutschrift in Höhe von €94,00 gekommen.
Eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 erscheint mir nicht angemessen, da dem Staat durch die verspätete Einreichung der Steuererklärung kein Schaden entstanden ist. Aus diesen Gründen beantrage ich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Herabsetzung der Zwangsstrafe."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026, zugestellt am 18.02.2026, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Mit Bescheid vom 03.09.2025 erfolgte eine Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 150,00 betreffend die Einkommensteuererklärung für 2024. Für die Abgabe dieser Steuererklärung für 2024 wurde eine Nachfrist bis 13.10.2025 gewährt. Da die Einkommensteuererklärung 2024 bis zu der Frist des 13.10.2025 nicht eingereicht wurden, erfolgte mit Bescheid vom 05.11.2025 die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv € 150,00.
§ 111 BAO normiert:
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 5.000 nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, RA 2022/13/0023, mwN). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu treffen.
Die Abgabenbehörde ist nach § 111 Abs. 1 BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen (VwGH 12.06.2024, Ra 2023/13/0017).
Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ist zur Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt somit eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014, VwGH 2013/13/0022, mwN).
Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. (vgl. VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063, RS 2).
Das Finanzamt hat Sie zur Erklärungsabgabe aufgefordert, weshalb Sie eine Erklärungspflicht traf und zur Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 verpflichtet waren. Sie sind der Verpflichtung einer fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärung 2024 nicht nachgekommen und blieb auch die abgabenbehördliche Aufforderung - unter Androhung einer Zwangsstrafe - zur Einreichung der gegenständlichen Abgabenerklärung bis zur gesetzten Frist erfolglos. Da Sie Ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sind, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht.
Zusätzlich ist zu ergänzen, dass es in der Verantwortung des Steuerpflichtigen liegt die Abgabe, sowie FinanzOnline zu verwalten.
Die verlangte Leistung ist von hoher abgabenrechtlicher Bedeutung, sichert sie doch die richtige Veranlagung der Steuerpflichtigen. Zudem steht es der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärung erst urgieren muss. In Ausübung des Ermessens wurde die Zwangsstrafe für die fehlende Erklärung mit € 150,00 festgesetzt. Daher wird in Gesamtwürdigung der Umstände die verhängte Zwangsstrafe iHv € 150,00 für angemessen erachtet.
Ihre Beschwerde war daher im Sinne obiger Ausführungen abzuweisen."
Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig via FinanzOnline den Vorlageantrag vom 17.03.2026 ein und führte darin aus:
"Die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht wird nicht geteilt. Die Abweisung meiner Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig: Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände
In der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die von mir vorgebrachten Argumente nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen. Begründung siehe Anhang."
Im Anhang zum Vorlageantrag brachte die Bf. vor:
"Die Festsetzung dieser Zwangsstrafe ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, und zwar aus folgenden Gründen:
2024 eingereicht. Aus mir nicht bekannten Gründen ist allerding die Von mir wurde am 15.06.2025 die Einkommensteuererklärung 2024 gemeinsam mit der Umsatzsteuererklärung Übermittlung der Einkommensteuererklärung über FinanzOnline gescheitert, während die Umsatzsteuererklärung 2024 übermittelt wurde. Da die Umsatzsteuererklärung mit Bescheid vom 16.06.2025 erledigt wurde, habe ich mich in der Annahme, dass die Übermittlung der Erklärungen erfolgt sei, nicht mehr weiter darum gekümmert. Es war mir auch bekannt, dass zwischen Einreichung der Erklärung und Bescheiderlassung mehrere Wochen oder Monate vergehen können und somit war für mich die Sache erledigt.
Nachdem ich am 03.09.2025 einen Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe bekommen habe, habe ich am 08.10.2025 nochmals versucht die Erklärung zu übermitteln, was jedoch wieder scheiterte, da anscheinend an diesem Tag Finanzonline nicht funktionierte.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen Finanzonline an diesem Tag nicht funktionierte.
Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe:
Die Höhe der festgesetzten Strafe steht nicht im angemessenen Verhältnis zum zugrunde liegenden Sachverhalt. Es ist in sämtlichen Vorjahren seit Beginn der Tätigkeit zu einer Gutschrift im Zuge der Jahresveranlagung gekommen und auch im Jahr 2024 ist es wieder zu einer Gutschrift in Höhe von € 94,00 gekommen.
Eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 erscheint mir nicht angemessen, da dem Staat durch die verspätete Einreichung der Steuererklärung kein Schaden entstanden ist.
Weiters besteht für die Einkommenssteuer keine Erklärungspflicht, da genauso wie in den Vorjahren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter 730 € waren und somit steuerfrei sind Aus diesen Gründen beantrage ich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Herabsetzung der Zwangsstrafe."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 06.05.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Sachverhalt:
Der Bescheid, mit dem die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung (E1) für das Jahr 2024 angedroht wurde, erging mit Datum 03.09.2025.
Da bis zur Nachfrist am 13.10.2025 keine Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgt ist, wurde am 05.11.2025 eine Zwangsstrafe iHv 150 Euro festgesetzt. Das Androhungsschreiben als auch der Festsetzungsbescheid wurden im Wege der automatischen Datenübertragung iSd § 98 BAO an die Beschwerdeführerin (Bf.) zugestellt.
Am 28.11.2025 langte bei der Abgabenbehörde eine Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom 05.11.2025 ein. Begründend führt die Bf. aus, dass am 15.06.2025 die Einkommensteuererklärung 2024 gemeinsam mit der Umsatzsteuererklärung 2024 eingebracht worden wäre. Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung über FinanzOnline scheiterte jedoch aus unbekannten Gründen, während die Umsatzsteuererklärung erfolgreich übermittelt wurde. Aufgrund dessen bestand die Annahme, dass beide Erklärungen ordnungsgemäß eingebracht worden seien, zumal allgemein bekannt ist, dass zwischen Einreichung und Bescheiderlassung ein längerer Zeitraum liegen kann. Nach Zustellung des Bescheides über die Androhung einer Zwangsstrafe am 03.09.2025 wurde am 08.10.2025 ein weiterer Übermittlungsversuch unternommen, welcher jedoch erneut scheiterte, da FinanzOnline an diesem Tag offenbar nicht funktionsfähig gewesen wäre.
Am 13.02.2025 erging sodann eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Gegen diese Erledigung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
Beweismittel: - Androhung der Zwangsstrafe - Festsetzungsbescheid - Beschwerde - Beschwerdevorentscheidung - Vorlageantrag
Stellungnahme:
Gem. § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366).
Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gem. den §§ 133 ff leg.cit..
Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabebehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.
Eine Zwangsstrafe darf nur nach vorheriger Androhung und nach Fristverstreichen festgesetzt werden. Die Androhung muss gem. § 111 Abs. 2 BAO schriftlich erfolgen.
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er von der Abgabenbehörde dazu aufgefordert wird.
Die Bf. hat trotz ordnungsgemäßer Androhung am 03.09.2025 keine Erklärung abgegeben. Im Rahmen der Bescheidbeschwerde wird seitens der Bf. vorgebracht, dass eine fristgerechte Übermittlung der Abgabenerklärung aufgrund einer Funktionsstörung von FinanzOnline am 08.10.2025 nicht möglich gewesen sei, weshalb die Festsetzung der Zwangsstrafe als nicht gerechtfertigt erachtet werde.
Dem ist unter Heranziehung der Stellungnahme der Verfahrensbetreuung wie folgt zu entgegnen: Demnach wurde am 08.10.2025 im System FinanzOnline ein planmäßiges Deployment durchgeführt. In diesem Zusammenhang konnte es im Zeitraum von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu vorübergehenden Beeinträchtigungen kommen, wobei jedoch ausdrücklich festgehalten wird, dass keine generellen Systemstörungen oder Ausfälle der Datenübermittlung vorlagen. Eine elektronische Einreichung von Abgabenerklärungen war somit außerhalb dieses eng begrenzten Wartungsfensters uneingeschränkt möglich.
Selbst unter der Annahme kurzfristiger Einschränkungen am 08.10.2025 wäre es der Bf. zumutbar gewesen, die Übermittlung entweder außerhalb des genannten Zeitfensters am selben Tag oder an einem der zahlreichen übrigen Tage innerhalb der gesetzten Nachfrist vorzunehmen. Zwischen der Androhung der Zwangsstrafe am 03.09.2025 und dem Ablauf der Nachfrist am 13.10.2025 stand ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung, um der abgabenrechtlichen Verpflichtung nachzukommen.
Ein unverschuldetes Hindernis, das die rechtzeitige Einbringung der Erklärung unmöglich gemacht hätte, ist daher aus Sicht der Abgabenbehörde nicht erkennbar.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt gem. § 20 BAO im behördlichen Ermessen. Gem. § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im vorliegenden Fall war für die Ermessensübung entscheidend, dass trotz schriftlicher Androhung einer Zwangsstrafe keine Erklärung abgegeben wurde. Dies vor allem im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Abermals ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung jedenfalls dann besteht, wenn die Abgabenbehörde zur Abgabe auffordert, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person der Auffassung ist, nicht abgabepflichtig zu sein. Aufgrund der Aufforderung musste diese dennoch die für die Abgabepflicht wesentlichen Tatsachen gemäß den Abgabenvorschriften offenlegen. Das Vorbringen, wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter 730 Euro gelegen seien und daher keine Steuererklärungspflicht bestanden habe, erweist sich daher als nicht stichhaltig.
Die Entscheidung orientiert sich am Zweck der Norm, nämlich die verpflichtete Partei zur Einhaltung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu bewegen und die Erreichung der Verfahrensziele der Abgabenbehörde zu unterstützen. Die Bf. hat durch ihr Verhalten die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung beeinträchtigt und dem öffentlichen Interesse an einer zeitgerechten und vollständigen Abgabenerklärung zuwidergehandelt. Für den ordnungsgemäßen Fortgang des Veranlagungsverfahrens sowie die zeitgerechte Festsetzung der Abgaben ist die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen unerlässlich, und zwar unabhängig davon, ob sich im Ergebnis eine Abgabennachforderung oder eine Gutschrift ergibt. Dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie steht es entgegen, dass die Abgabenbehörde die Einreichung von Steuererklärungen erst urgieren muss.
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150 € entspricht lediglich 3 % des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages von 5.000 €. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen sowie des Umstandes, dass die Bf. trotz Androhung einer Zwangsstrafe keine Erklärung eingebracht hat, erscheint der Abgabenbehörde die festgesetzte Zwangsstrafe iHv 150 Euro als angemessen.
Die belangte Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde."
Gleichzeitig mit dem Vorlagebericht legte die belangte Behörde zudem eine Dokumentation eines E-Mail-Verkehrs vom 10.04.2026 und 14.04.2026 vor, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht:
1. Mit E-Mail vom 10.04.2026, 11:15 ersuchte die belangte Behörde die "Verfahrensbetreuung JVP" um Klärung, "ob es am 08.10.2025 tatsächlich Störungen bei der Anwendung gegeben hat bzw. ob die Bf tatsächlich nicht in die Anwendung einsteigen konnte".
2. Als Antwort dazu langte ein E-Mail vom 14.04.2026, 12:06 ein mit Bezugnahme auf eine Information von FinanzOnline und mit folgendem Inhalt: "Am 08.10.2025 hat seitens FinanzOnline ein Deployment stattgefunden. Bedeutet, es kann zwischen 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu Beeinträchtigungen gekommen sein. Generell kam es jedoch nicht zu Störungen oder Problemen bei der Datenübermittlung! Eine Übermittlung war somit abseits des Wartungsfensters (15.30 Uhr bis 18.00 Uhr) grundsätzlich möglic"
Weiters legte die belangte Behörde neben dem oben geschilderten Akteninhalt noch Zustellnachweise betreffend die Bescheide vom 03.09.2025 und 05.11.2025 vor.
Das Bundesfinanzgericht stelle via E-Mail vom 06.05.2026, 16:28 bei der "Verfahrensbetreuung JVP" unter Bezugnahme auf das E-Mail vom 14.04.2026, 12:06 folgende Anfrage:
"Dies widerspricht sich auf den ersten Blick: Waren nun am 08.10.2025 ganztägig durchgehend Datenübermittlungen wie die Einreichung einer Einkommensteuererkärung 2024 möglich oder gab es zu irgendeinem Zeitpunkt an diesem Tag dem entgegenstehende Beschränkungen, die eine erfolgreiche Übermittlung allenfalls verhinderten? War es im Falle einer Störung durch das Wartungsfenster erkennbar, dass eine Abgabenerklärung nicht erfolgreich eingebracht werden konnte (sollte man sich vor dem Beginn des Wartungsfensters erfolgreich eingeloggt haben und während des Wartungsfensters eine Abgabenerklärung übermitteln wollen)?
Wird im Falle der erfolgreichen Übermittlung einer Einkommensteuererklärung und ebenso im Falle der nicht erfolgreichen Übermittlung einer solchen in FON stets jeweils eine entsprechende Meldung auf der Folgeseite herausgegeben? Wie lautet diese jeweils?
War die Beschwerdeführerin (***StNr.***) am 08.10.2025 in FON eingeloggt und hat diese eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2024 versucht? Falls ja, woran ist die Übermittlung gescheitert?
War die Beschwerdeführerin (***StNr.***) am 15.06.2025 in FON eingeloggt und hat diese eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2024 versucht? Falls ja, woran ist die Übermittlung gescheitert?"
Dazu wurde wie folgt mit E-Mail vom 11.05.2026, 11:09 geantwortet:
Antwort zu Frage 1:
"Außerhalb des Zeitraumes für das Wartungsfenster (15.30-18.00) waren Datenübermittlungen ohne Beschränkungen möglich.
Während des Wartungsfensters ist kein Login (und somit keine Übermittlung) möglich. Bei einem Login vor Beginn des Wartungsfensters, erfolgt automatisiert ein Logout.
Ein Wartungsfenster wird ab einer Woche im Voraus mit einer Meldung auf der Login-Seite angekündigt."
Antwort zu Frage 2:
"Nach dem erfolgreichen Einbringen einer Erklärung wird eine "Erfolgsmeldung" - Der Antrag wurde eingebracht. - angezeigt.
Wenn eine Erklärung nicht eingebracht werden kann, wird eine entsprechende Fehlermeldung, je nach Situation, angezeigt."
Die konkreten Logdaten seien angefordert worden, die Auswertung würde noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Mit Beschluss vom 11.05.2026, der Bf. zugestellt am 13.05.2026, wurde die Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
a) Wurde abgesehen vom 15.06.2025 und vom 08.10.2026 versucht, die Einkommensteuererklärung 2024 einzureichen und wenn nein, warum nicht?
b) Gibt es Nachweise (zB Screenshots, Ausdrucke) dafür, dass am 15.06.2025 und vom 08.10.2026 oder an einem anderen Zeitpunkt versuchte wurde, die Einkommensteuererklärung 2024 einzureichen und dass dieser Versuch allenfalls gescheitert ist? Falls ja, sind diese dem Bundesfinanzgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (einlangend) vorzulegen.
Der Beschwerdeführerin wurden weiters der Vorlagebericht vom 06.05.2026, die E-Mails vom 14.04.2026, 13:08, 14.04.2026, 12:06 und 10.04.2026, 11:15 sowie die Anfrage des Bundesfinanzgerichts vom 06.05.2026 sowie die bezughabende, erste Antwort vom 11.05.2026 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (einlangend) übermittelt. Insbesondere wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 06.05.2026 ersucht, anzugeben, ob und falls ja, warum und wann konkret die Bf. innerhalb der mit dem Androhungsbescheid vom 03.09.2025 festgesetzten Frist bis zum 13.10.2025 gehindert war, die Einkommensteuererklärung 2024 einzubringen.
In der Begründung des Beschlusses wurde angeführt:
"Wie sich aus der bisherige Aktenlage und der ersten Antwort der Verfahrensbetreuung Jahresveranlagung Privat vom 11.05.2026 ergibt, erfolge sowohl im Falle einer erfolgreichen Datenübermittlung, als auch im Falle einer fehlgeschlagenen Datenübermittlung eine entsprechende Meldung. Weiters sei es demnach nicht möglich, während eines Wartungsfensters eingeloggt zu sein und dementsprechend sei es nicht möglich, eine Datenübermittlung zu starten. Abgesehen vom Wartungsfenster sei es am 08.10.2026 möglich gewesen, Daten zu übermitteln."
Zum Beschluss vom 11.05.2026 langte bis dato keine Stellungnahme der Bf. bei Gericht ein.
Mit E-Mail vom 13.05.2026, 10:04 wurden von der Verfahrensbetreuung die Logdaten unkommentiert an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Mangels näherer Informationen zu den beiden letzten an die Verfahrensbetreuung gestellten Fragen wurde - zur Interpretation der nunmehr übermittelten Daten - um folgende Auskunft ersucht:
Zu Frage 3: "Ist diesen Daten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 08.10.2025 gar nicht in FON eingeloggt war? Oder wurde kein derartiger Auszug vom 08.10.2025 angefertigt?"
Zu Frage 4: "Ist diesen Daten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15.06.2025 keine Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2024 angestoßen hat? Was bedeuten die untenstehend gelb markierten Events? Betreffend die erfolgreich übermittelte Umsatzsteuererklärung 2024 ist keine Logzeile ersichtlich, die einen Beginn einer Übermittlung bzw. eines Übermittlungsversuches anzeigt, lediglich die erfolgreiche Übermittlung ist über einen entsprechenden Eintrag "UMSATZSTEUER: 2024 FÜR FASTNR: ***BF1StNr1*** - EINGEBRACHT" in der Spalte "Info" erkennbar."
[...]
Mit E-Mail vom 19.05.2026, 06:61 wurden die restlichen Fragen wie folgt von der Verfahrensbetreuung beantwortet:
Zu Frage 3: "Es gab für den 8.10.2025 keine Log-Daten, daher auch kein Login."
Zu Frage 4: "Es wurden zwar die Daten im E1Datenkorb erfasst und auch eine Vorberechnung durchgeführt; danach die Einbringung der im Datenkorb erfassten E1-Erklärungsdaten nicht angestoßen."
Mit Beschluss vom 19.05.2026, zugestellt am 28.05.2026, wurden der Bf. der seit dem Beschluss vom 11.05.2026 erfolgte und oben genannte E-Mail-Verkehr sowie die erhaltenen Logdaten vorgehalten und darauf hingewiesen, dass nach den nunmehr erhaltenen Informationen entgegen den Ausführungen der Bf. weder am 08.10.2025 ein FinanzOnline-Login, noch am 15.06.2026 ein Versuch der Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2024 erfolgt sei. Es wurde dazu die Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt.
Zu den Beschlüssen vom 11.05.2026 und vom 19.05.2026, mit welchen der Bf. Parteiengehör eingeräumt worden war, langte bis dato keine Stellungnahme der Bf. bei Gericht ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist seit 17.05.2019, 21:03 Teilnehmerin von FinanzOnline (FON) und erteilte zeitgleich die Zustimmung zur elektronischen Zustellung, die bislang auch nicht widerrufen wurde.
Die Bf. reichte am 15.06.2025 die Umsatzsteuererklärung 2024 erfolgreich via FinanzOnline ein, worauf diese eine Erfolgsmeldung von FinanzOnline angezeigt wurde.
Zu einer erfolgreichen Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 am 15.06.2025 kam es aus unbekannten Gründen jedoch nicht. Die Bf. wusste über diesen Umstand der Nichtübermittlung Bescheid, da - anders als nach der unmittelbar davor erfolgten Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2024 - keine entsprechende Übermittlungsbestätigung in FinanzOnline angezeigt wurde.
Mit Bescheid vom 03.09.2025, zugestellt via FinanzOnline am 03.09.2025, 06:14:01, drohte die belangte Behörde der Bf. gemäß § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe von EUR 150,00 an für den Fall, dass die Bf. nicht bis zum 13.10.2025 (Nachfrist) die Einkommensteuererklärung 2024 abgibt. Die Bf. wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung mit Ausfertigung des Bescheides bereits abgelaufen war und mit der Androhung der Zwangsstrafe auch nicht verlängert würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2025, zugestellt via FinanzOnline am 05.11.2025, 02:13:34, wurde gegenüber der Bf. gemäß § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe von EUR 150,00 (wie bereits zuvor angedroht) festgesetzt, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Einkommensteuererklärung 2024 der Bf. eingebracht worden war.
Es war am 15.06.2025 und am 08.10.2025 jeweils grundsätzlich technisch problemlos möglich, via FinanzOnline eine Einkommensteuererklärung 2024 abzugeben. Es fand am 08.10.2025 ein FinanzOnline-Wartungsfenster von 15:30 bis spätestens 18:00 statt, auf welches im Vorhinein hingewiesen wurde mit dem Zusatz, dass es zu Störungen kommen könnte. Im Zeitpunkt des Beginn des Wartungsfensters eingeloggte Personen wurden mit dessen Beginn automatisiert ausgeloggt und erfolgreiche Logins waren erst nach Ablauf dieses Zeitfensters möglich. Davor und danach war es der Bf. (auch) an diesem Tag möglich, eine Einkommensteuererklärung 2024 abzugeben. Diese Möglichkeiten wurden von der Bf. allerdings nicht wahrgenommen. Die Bf. war am 08.10.2025 nie in FinanzOnline eingeloggt und unternahm auch sonst, zB an anderen Tagen, keine (durchaus zumutbaren) Versuche, die Einkommensteuererklärung 2024 wie gesetzlich vorgesehen rechtzeitig oder auch nur innerhalb der mit der Androhung der Zwangsstrafe gesetzten Frist abzugeben.
Ein von der Bf. unverschuldetes Hindernis, das die rechtzeitige Einbringung der Einkommensteuererklärung 2024 unmöglich gemacht hätte, lag im Zeitraum zwischen der Androhung und der Verhängung der Zwangsstrafe nicht vor.
Die Einkommensteuererklärung 2024 wurde schließlich am 18.11.2025, somit nach der Verhängung der Zwangsstrafe, eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, den ergänzend eingeholten Daten der "Verfahrensbetreuung Jahresveranlagung Privat" des Bundesministeriums für Finanzen (bzw. indirekt des Bundesrechenzentrums) sowie aus dem Parteienvorbringen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einreichung von Einkommensteuererklärungen vom 15.06.2025 bis inklusive 13.10.2025 in relevanten Zeiträumen nicht möglich gewesen wäre, zumal die Bf. dafür die Beweislast trägt, bislang dazu keinerlei Beweisanbot machte und sich auch trotz zwei konkreten Vorhalten des Gerichts nicht am von ihr selbst angestrengten gerichtlichen Verfahren beteiligte. Das Vorbringen der Bf., die Einreichung wäre am 15.06.2025 und am 08.10.2025 jeweils nicht möglich gewesen, geht über die Behauptungsebene nicht hinaus. Es wurden der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie dem Bundesfinanzgericht auch auf entsprechenden Vorhalt hin bislang weder Screenshots, noch andere Unterlagen vorgelegt, die einen gescheiterten Übermittlungsversuch dokumentieren.
Fest steht allerdings, dass die Bf. darüber Bescheid wusste, dass am 15.06.2025 keine Einkommensteuererklärung erfolgreich eingereicht worden war, da sie entweder mit großer Wahrscheinlichkeit (siehe dazu noch weiter unten) keine Übermittlung anstieß (die Logdaten zeigen keinen solchen Versuch) oder, sehr unwahrscheinlich und daher nicht angenommen - im Falle einer tatsächlich angestoßenen Übermittlung eine entsprechende Mitteilung auf der Folgewebseite über den Erfolg oder (im Falle eines Fehlers, auch eines Fehlers beim Loggen) den Nichterfolg der Datenübermittlung erhalten hätte. Wäre keine solche Folgeseite aufgetaucht, hätte ebenfalls nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgegangen werden können. Zudem hatte die Bf. durch die erfolgreiche Einbringung der Umsatzsteuererklärung 2024 bereits die Kenntnis, dass und wie eine erfolgreiche Erklärungseinbringung abläuft und dokumentiert wird. Die Bf. hat es in Kenntnis dessen daraufhin unterlassen, zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der noch offenen Frist (bis Ende Juni 2025) die Einkommensteuererklärung 2024 einzubringen oder sich auf sonstige Weise davon zu versichern, dass ein allfälliger Versuch vom 15.06.2025 oder danach tatsächlich geglückt wäre.
Selbst für den Fall, dass dem Vorbringen der Bf., es sei am 15.06.2025 ein die Einbringung hindernder Systemfehler vorgelegen, Glauben geschenkt würde, wäre dennoch festzuhalten, dass eine fristgemäße Einbringung möglich gewesen wäre, hätte die Bf. dies zu einem späteren Zeitpunkt (außerhalb der auch der Bf. bekannten Wartungsfenster) innerhalb der jeweiligen Fristen abermals versucht und sich im Falle eines abermaligen Scheiterns an die belangte Behörde gewendet, was unstrittig nicht geschehen ist. Vielmehr hat sich die Bf. nicht vergewissert, ob die Erklärung eingebracht wurde: Im Falle einer erfolgreichen Einbringung einer Erklärung wird dies in FinanzOnline stets mit der Meldung der erfolgreichen Einbringung des Anbringens quittiert (siehe Antwort der Verfahrensbetreuung; vgl. dazu auch § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 FonV 2006). Dass eine derartige Meldung erschienen wäre und die Einbringung dem widersprechend nicht erfolgt wäre, behauptet die Bf. nicht einmal. Es war daher in diesem Fall davon auszugehen, dass die Bf. nicht näher überprüft hat, ob die Einbringung tatsächlich erfolgreich war.
Selbst wenn die Einbringung trotz tatsächlichen Versuches am 15.06.2025 gescheitert sein sollte, hätte die Bf. spätestens nach Erhalt der Androhung der Zwangsstrafe die Übermittlung also zeitnah durchführen können und auch in diesem Fall wäre es im Falle des Auftretens von Komplikationen zu erwarten, dass eine neuerliche Einreichung zumindest eine Zeit später abermals versucht wird und im Falle des neuerlichen Scheiterns mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen wird oder im Sinne einer ultima ratio zur Vermeidung einer Zwangsstrafe eine andere Form der Einreichung, etwa in Papierform, versucht wird. Bis auf den lediglich behaupteten, aber in keiner Weise belegten Versuch der Einreichung am 08.10.2025, also ca. 1 Monat nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung mit Androhung einer Zwangsstrafe (laut Verfahrensbetreuung gab es am 08.10.2025 kein FinanzOnline-Login der Bf.) ist kein weiterer Versuch der Bf. aktenkundig bzw. wurde von dieser auch kein weiterer Versuch behauptet. Die Behauptung, ein Übermittlungsversuch wäre am 08.10.2025 gescheitert, hat sich angesichts der nun vorliegenden Logdaten als nicht der Wahrheit entsprechend herausgestellt, da die Bf. an diesem Tag wie erwähnt nicht einmal in FinanzOnline eingeloggt war und auch kein derartiger Versuch dokumentiert ist. Wie die belangte Behörde selbst in Rahmen einer Recherche im Vorfeld der Aktenvorlage an das Bundesfinanzgerichts erhoben hat, hat am zwar 08.10.2025 seitens FinanzOnline ein Deployment (eine Wartung) stattgefunden. Dies bedeutet nach weiteren Recherchen des Bundesfinanzgerichts auf Basis von Angaben der Finanzverwaltung und der entsprechenden Verfahrensbetreuung, dass an diesem Tag zwischen 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr kein Login möglich war und bereits eingeloggte Benutzer um 15:30 Uhr automatisch ausgeloggt wurden. Zudem war dieses Wartungsfenster mehrere Tage zuvor bis zu dessen Ende auf der FON-Anmeldeseite angekündigt worden. Generell ist es offenbar an diesem Tag nicht zu Störungen oder Problemen bei der Datenübermittlung gekommen. Eine Übermittlung war somit abseits des Wartungsfensters (15:30 Uhr bis 18:00 Uhr) auch für die Bf. grundsätzlich möglich, was auch die erfolgreiche Übermittlung der Umsatzsteuererklärung 2024 am 15.06.25 um 11:07:36 (laut Logdaten) zeigt und somit diesbezüglich eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Bf. manifestiert.
Eine Relevanz einer behaupteten Störung am 08.10.2025 wurde mit dem Vorbringen der Bf. somit nicht aufgezeigt. Es hätten daher für die Bf. genügend Möglichkeiten bestanden, die Einkommensteuererklärung fristgerecht und auch innerhalb der Nachfrist einzubringen. Erst weit nach Fristablauf und nach erfolgter Verhängung der Zwangsstrafe brachte die Bf. diese Erklärung am 18.11.2025 tatsächlich ein.
Es war daher in freier Beweiswürdigung festzustellen, dass es die Bf. unterlassen hat, die Einkommensteuererklärung 2024 rechtzeitig einzubringen, obwohl dies durchaus leicht möglich gewesen wäre.
Dass die Bf. vor Verhängung der Zwangsstrafe zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2024 aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem Bescheid vom 03.09.2025, zugestellt via FinanzOnline am 03.09.2025, 06:14:01, mit dem gemäß § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe von EUR 150,00 angedroht wurde für den Fall, dass die Bf. nicht bis zum 13.10.2025 (Nachfrist) die Einkommensteuererklärung 2024 abgibt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 111 BAO (Bundesabgabenordnung) in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 lautet samt Überschrift:
J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 133 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 108/2022 lautet:
"Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen."
Nach § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
§ 1 Abs. 2 1. Satz FOnV 2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006) lautet:
"Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen."
§ 5 FOnV lautet:
"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Unstrittig ist, dass die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 05.11.2025 nicht von der Bf. eingebracht worden war.
Auf Sachverhaltsebene strittig war, ob es der Bf. technisch möglich war, am 15.06.2025 und am 08.10.2026 eine Einkommensteuererklärung einzubringen. Dies war, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, klar der Fall, zumal es abgesehen von diesen beiden Tagen genügend Tage gab, an denen die Bf. die entsprechende Erklärung hätte abgeben können (bereits vor Ablauf der Frist bis 30.06.2025: über hundert Tage, nach Androhung der Zwangsstrafe: die Tage vom 03.09.2025 bis 13.10.2025). Es lag somit kein Hindernis vor, das die Bf. im hier schlussendlich relevanten Zeitraum (ab der Androhung der Zwangsstrafe) an der Erklärungsabgabe gehindert hätte.
Strittig ist allerdings, ob die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt wurde und allenfalls, ob dies mit einer Höhe von EUR 150,00 zu Recht erfolgte.
Die Bf. ist zusammengefasst der Ansicht, dass keine Erklärungspflicht betreffend die Einkommensteuer 2024 bestand und dass selbst im Falle des Bestehens der Erklärungspflicht die Einbringung an Fehlern in FinanzOnline scheiterte, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bf. mit dem Bescheid vom 03.09.2025 aufgefordert wurde, die Einkommensteuererklärung 2024 spätestens bis zum 13.10.2025 abzugeben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist in Zusammenschau mit § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO klar, dass eine Erklärungspflicht der Bf. betreffend die Einkommensteuer 2024 bestand. Ob nicht bereits zuvor eine Erklärungspflicht (mit Fristende spätestens mit 30.06.2025 gemäß § 134 BAO) bestand, war daher mangels rechtlicher Relevanz nicht mehr weiter zu untersuchen.
Zweck der Zwangsstrafe nach § 111 BAO ist es nach der Rechtsprechung und Literatur (Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 1),
die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (zB VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; 27.9.2000, 97/14/0112; BFG 29.1.2020, RV/5101623/2018; 31.3.2020, RV/7101757/2014; 29.6.2023, RV/7101228/2023; 13.7.2023, RV/6100107/2023; 11.8.2023, RV/2100400/2023; 24.4.2024, RV/1100312/2021; 30.7.2024, RV/7101712/2024) und
die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; 27.9.2000, 97/14/0112; 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; BFG 6.9.2019, RV/5100011/2017; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; BFG 12.7.2023, RV/7101511/2023; 27.9.2023, RV/7102797/2023; 18.3.2024, RV/3100003/2017).
Die Androhung und (allenfalls erst im Falle der nicht [fristgerechten] Beachtung der Androhungsschreiben erfolgende) Festsetzung einer Zwangsstrafe sind ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Einreichung von Abgabenerklärungen (Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 1 mit Verweis auf VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; 31.3.2020, RV/7101757/2014; 29.12.2023, RV/3100488/2023; 6.9.2024, RV/7104142/2023).
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die Androhung gemäß § 111 Abs. 2 BAO erfolgte mit dem der Bf. unstrittig zugegangenem Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2025, mit welchem auch die konkrete Höhe (EUR 150,00) der in der Folge festgesetzten Zwangsstrafe angedroht wurde (Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 7 mit Verweis auf Stoll, BAO, 1200; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 111 Anm 15). Die Frist mit Ablauf 13.10.2025 war mit mehr als einem Monat (Zustellung der Androhung via FinanzOnline am selben Tag, dem 03.09.2025, 06:14:01) für die Einbringung einer Abgabenerklärung, für die die Abgabefrist bereits am 30.06.2025 abgelaufen war, durchaus angemessen, zumal die Bf. behauptete, dass sie die Erklärung bereits am 15.06.2025 einreichen wollte und dies nur an FinanzOnline scheiterte, was voraussetzt, dass die dafür nötigen Vorarbeiten seitens der Bf. bereits sämtlich abgeschlossen gewesen sein mussten und nur noch die Einreichung via FinanzOnline ausständig war. Wie sich aus den Logdaten ergab, hat die Bf. zumindest einmal auch den Datenkorb betreffend die Einkommensteuererklärung 2024 im Zuge des Juni-Logins aufgerufen.
Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,0 nicht überschreiten. Eine angedrohte und schließlich in derselben Höhe festgesetzte Zwangsstrafe von EUR 150,00 entspricht 3% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages und ist aus Sicht des Gerichts angemessen, da selbst nach eigenen Angaben der Bf. die Erklärung bereits am 15.06.2025 fertig vorbereitet war und damit nur noch abgesendet hätte werden müssen und die Bf. es offenbar unterließ, innerhalb mehrerer offener Fristen (vor und nach dem 15.06.2025) die Einreichung der Abgabenerklärung durchzuführen bzw. im Falle des Scheiterns eines Übertragungsversuches, dies zumindest später noch einmal zu versuchen oder bei Zweifeln nachzufragen oder schlicht in FinanzOnline nachzusehen, ob die Erklärung erfolgreich eingebracht werden konnte, was (unbestritten) ohne Weiteres möglich und wohl gerade in solchen Fällen auch zumutbar gewesen wäre.
Für den ordnungsgemäßen Fortgang des Veranlagungsverfahrens sowie die zeitgerechte Festsetzung der Abgaben ist, wie die belangte Behörde im Vorlagebericht zutreffend ausführt, die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen unerlässlich, und zwar unabhängig davon, ob sich im Ergebnis eine Abgabennachforderung oder eine Gutschrift ergibt. Dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie steht es entgegen, dass die Abgabenbehörde die Einreichung von Steuererklärungen (womöglich in einer Vielzahl von Fällen) erst urgieren muss.
Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe erweist sich im Rahmen der Ermessensübung daher auch in Anbetracht der Ausschöpfung des Strafrahmens mit lediglich 3% sowie dem generellen Zweck der verfolgten Ziele (ordnungsgemäße Offenlegung durch die Bf., effiziente und effektive Durchführung des Abgabenverfahrens, Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vermeidung von Urgenzen durch schlichte Pflichterfüllung im Sinne einer Abgabe der Abgabenerklärung durch die Bf. nach bereits erfolgter Urgenz durch die belangte Behörde, generalpräventives Element) als angemessen und nicht korrekturbedürftig.
Im Übrigen wird auf das zutreffende Vorbringen der belangten Behörde im Vorlagebericht verwiesen.
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, war sie als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 8. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100396/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100396.2026
- Stammnummer
- 151800
- Gültig
- 08.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF