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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100478/2026

Familienbonus Plus bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag ?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100478/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SV-Nr. ***17***, über die Beschwerde vom 9. März 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist im konkreten Beschwerdefall , ob dem Beschwerdeführer (Bf.) für das Streitjahr 2025 der FamilienbonusPlus (in der Folge Fa-Bo-Plus) zur Gänze zusteht bzw. ob der Alleinverdienerabsetzbetrag anzuerkennen ist. I. Verfahrensgang Der Bf. reichte am 09.03.2026 über FinanzOnline die Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung ((L 1) bei der Behörde ein. Daraufhin erließ die Abgabenbehörde - noch am selben Tag am 09.03.2026 - den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025. Daraus ergab sich keine festgesetzte Einkommensteuer( € 0,00) . Am 10.03.2026 langte durch Einwurf in den Briefkasten der Abgabenbehörde die Beilage (L 1k für 2025 zum Formular L 1) ein. Im Formular wurde unter Punkt 3.1 für das leibliche Kind des Bf. namentlich ***10*** der ganze Familienbonus Plus für das Jahr 2025 vom Bf. beantragt. Die (Ehe-) Partnerin, namentlich Frau ***11*** ,SVNr. ***16***) bezog im Streitjahr 2025 für dieses Kind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Geburt des Kindes ***12*** am ***3***) für 6 Monate. Der Antrag auf den Fa-Bo-Plus wurde bei ihr mangels stl. Auswirkung nicht berücksichtigt (Einkommensteuerbescheid 2025 v. 02.03.2025 Abgabengutschrift bei der Lebensgefährtin von € 508,00). Im elektronischen Weg langte am 02.04.2026 über FinanzOnline die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 vom 09.03.2026 ein. Begründet wurde diese damit, dass der Familienbonus Plus vom Bf. im Steuererklärungsformular 2025 nicht eingetragen worden sei. Am 16.04.2026 wurde die Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde erlassen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 09.032026 geändert und bei einem Einkommen von € 38.843,78 eine Abgabengutschrift v.€ 498,00 ermittelt. Demzufolge wurde in der Beschwerdevorentscheidung der Familienbonus Plus in der Höhe von € 500,04 anerkannt (allerdings nur zur Hälfte 50 %). Form- und fristgerecht langte der Vorlageantrag durch Einwurf in den Postkasten bei der Abgabenbehörde am 27.04.2026 (datiert mit 21.4.2026) ein. Darin wurden einerseits der Familienbonus Plus für jene Monate beantragt, in denen Anspruch auf Familienbeihilfe bestand (€ 166,68 x 6 Monate), und andererseits der Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht. Im rechtzeitigen Vorlageantrag wurde dabei vom Bf. Folgendes ausgeführt: "Das Finanzamt führte aus, dass der Fa-Bo-Plus nur für Monate mit Anspruch auf Familienbeihilfe zustehe. Im Jahre 2025 war dies seit der Geburt des gemeinsamen Kindes am ***3*** sei dies nur für sechs Monate gegeben gewesen. Somit würden insgesamt € 1000,08 zustehen (166,68 € × 6 Monate). Da seine Lebenspartnerin im Jahre 2025 in Karenz gewesen sei (Anmerkung des Gerichtes : "und vorher in Mutterschutz mit Wochengeldbezug), habe diese kein steuerpflichtiges Einkommen gehabt habe, wird beantragt zu überprüfen , ob ihm auch der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen würde." Ein Vorhalt betreffend den Familienbonus Plus für das Jahr 2025 wurde am 21.05.2026 dem Bf. übermittelt. Da die Lebensgefährtin des Bfs. in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2025 den Familienbonus Plus ebenfalls zur Gänze beantragt hat, sich dieser bei ihr jedoch steuerlich nicht auswirkte (lt. EST-Bescheid der Lebenspartnerin v.02.03.2026) , wurde der Bf. ersucht, von seiner Lebensgefährtin eine schriftliche und eigenhändig unterfertigte Verzichtserklärung vorzulegen. Aus dieser muss eindeutig hervorgehen, dass sie für das Jahr 2025 auf die Inanspruchnahme ihres Anteils am Familienbonus Plus verzichtet. Fristgerecht langte am 24.05.2026 über FinanzOnline die Vorhaltsbeantwortung ein, in welcher bestätigt wird, dass die Lebensgefährtin für das Jahr 2025 auf ihren Anteil am Familienbonus Plus verzichtet. In der Stellungnahme des Finanzamt Österreich (Fachbereich) vom 28.05 2026 wurde zusätzlich ausgeführt: "Das Gesetz sehe bei zwei Anspruchsberechtigten für den Fa-Bo-Plus keine Priorität hinsichtlich einer Person vor. Der Fa-Bo-Plus könne entweder von einem zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Das FAÖ ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass - nunmehr aufgrund der vorliegenden schriftlichen Verzichtserklärung der Lebensgefährtin - der Antrag des Bfs. auf den Fa-Bo-Plus zur Gänze - vorliege. Das FAÖ anerkennt einen Fa-Bo-Plus für sechs Monate nunmehr auch in seiner Stellungnahme v.28.05.2026 [(in der BVE v. 21.04.2026 war ein Fa-Bo-Plus nur im Ausmaß von 50 % (€ 500,04) berücksichtigt)]. Hinsichtlich des im Vorlageantrag v.21.04.2026 beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages sei nachstehendes festzuhalten: Dieser Absetzbetrag stehe lt. FAÖ Alleinverdienern zu. Überdies sei weiters Voraussetzung, dass der (Ehe-) Partner gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 Einkünfte von max. € 7.284 ("Zuverdienstgrenze" lt. Rechtslage 2025) erziele. Der Lebensgefährtin stand gemäß § 106 Abs. 1 EStG für nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zu, da das Kind erst am ***3*** geboren worden sei. Sie bezog den Kinderabsetzbetrag daher lediglich für insgesamt sechs Monate. Da es sich bei § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 um eine kumulative Bestimmung handle und daher "nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sei". Ein AVAB sei daher nicht anzuerkennen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die Lebensgefährtin die im EStG normierte Einkommensgrenze deutlich überschritten hätte , ohne allerdings auf die Besonderheit der Einkommenssituation im Jahre 2025 speziell einzugehen (Anmerkung des Gerichtes: ohne auf den Bezug des Wochengeldes, das in die Zuverdienstgrenze einzubeziehen ist- im Gegensatz zum nachfolgenden "Karenzgeld"(Kinderbetreuungsgeld). Diesem Punkt (AVAB) könne daher nicht entsprochen werden. Die Abgabenbehörde beantragte daher, der Beschwerde teilweise stattzugeben." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist seit Dezember 2024 in ***1*** -gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ,Frau ***2*** wohnhaft. Am ***3*** wurde das gemeinsame Kind ***4***. geboren (haushaltszugehöriges Kind). Der Bf. bezog im Jahre 2025 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit laut KZ 245 des Lohnzettels im Ausmaß von € 38.971,78 (Arbeitgeber Fa. ***5*** GmbH). In persönlicher Hinsicht ist er mit seiner Lebensgefährtin Frau ***2***, geb.am ***6*** im ***7*** ,in aufrechter Lebensgemeinschaft verbunden. Aus dem Lohnzettel der Lebensgefährtin des Bfs.(Angestellte der ***14*** AG im Jahre 2025) ergab sich laut Kennzahl 245 des Lohnzettels ein steuerpflichtiger Bezug von € 3.075,56. Am ***3*** wurde die gemeinsame Sohn ***8***, geb. am ***3***, SV- Nr. ***9***). Die Kindesmutter bezog im Jahr 2025 - neben ihren nsa.Bezügen bei der ***14***-AG - Wochengeld und anschließend "Karenzgeld" (Kinderbetreuuungsgeld) nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für dieses Kind hatte die Kindesmutter den Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Die Familienbeihilfe im Jahre 2025 wurde ihr auch ab 07/2025 bis 12/2025 zuerkannt (in Summe also für 6 Monate lt. vorliegender Bestätigung über den Bezug der FB - adressiert an die Lebenspartnerin des Bfs. v. 02.12.2025) . An Familienleistungen wurden die Familienbeihilfe monatlich im Ausmaß von € 138,40 und der Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von mtl. € 70, 90 (in Summe also Familienleistungen für das gemeinsame Kind ***12*** von mtl. € 209,30) auf ein Konto der Kindesmutter überwiesen. Die Antragstellung des Bfs. für den Fa-Bo-Plus erfolgte rechtzeitig (1 Tag nach der Bescheiderlassung v. 09.03.2026 - am 10.03.2026 mit dem vom Bf. nachgereichten Formular L 1 k zu L 1 für 2025 ). Zusätzlich wurde auch noch eine Beschwerde am 02.04.2026 erhoben. Am 24.05.2026 wurde von der Kindesmutter auch eine schriftliche Verzichtserklärung betreffend den Fa-Bo-Plus abgegeben. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der dem BFG vorgelegten Aktenlage sowie aus der Datenbankabfrage des Gerichtes zu FABIAN sowie aus den ZAW /FAW/ JVP/ZMR jeweils v.29.05.2026. ). Vor diesem Hintergrund konnten die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) a)Familien-Bonus -Plus: § 33 Abs. 3 lit a EStG 1988 normiert in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (Geburt des Kindes am ***3***) Folgendes: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Z 1 a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro (BGBl I 2022/10) b) ………………… Z 2 …………….. Z 3: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: -Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b)………………….. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295 a BAO (Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl I 2024/113). e) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen (Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl I 2024/113). 4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. … 6. In der Steuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben ((Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl I 2024/113). 7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen (BGBl I 2018/62)." Für den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies zum Punkt 3.1.a) : Nach Auffassung in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kann - wenn der Antrag auf den Fa-Bo-Plus in der Einkommensteuererklärung vergessen wurde - dieser nachträglich beantragt werden. Je nach Verfahrensstand ist entweder eine Beschwerde einzubringen oder bei Rechtskraft ein Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO, mit dem - bei Vorliegen der Voraussetzungen- der Fa-Bo-Plus berücksichtigt werden kann. Im konkreten Beschwerdefall wurde der Antrag auf den Fa-Bo-Plus 1 Tag nach Bescheiderlassung (EST-Bescheid v.09.03.2026) persönlich durch Einwurf in den Briefkasten beim zuständigen FAÖ DS ***15*** am 10.03.2026 eingebracht. Innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides v.09.03.2026 wurde vom Bf. über Finanzonline Beschwerde vom 02.04.2026 (weil in der ANV-Erklärung 2025 v.09.03.2025 darauf vergessen wurde) erhoben. Der Familienbonus Plus stellt nicht auf ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 ab (siehe Kanduth-Kristen in Jakom EStG,17. Aufl., zu § 33 Abs. 7 , Rz 105 (betreffend den Kindermehrbetrag-Vergleich mit Fa-Bo-Plus). Aufgrund der o.a. Verzichtserklärung der Lebensgefährtin des Bfs. vom 24.05.2026 ist der Fa-Bo-Plus beim Bf. somit wie folgt zu berücksichtigen: Kind ***12*** ,geb. ***3*** : 166,68 x 6 Monate=€ 1000,08: Zur Berechnung (siehe Beilage 1) : Vom Einkommensteuerbetrag ist der Absetzbetrag "Familienbonus Plus" abzuziehen. Der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt (vgl. § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen (s. auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8). Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 45). Dem Beschwerdebegehren (ganzer Familienbonus Plus für den Zeitraum Juli bis Dezember 2025) wurde durch dieses Erkenntnis Rechnung getragen wurde (€ 1.000,08 in Summe -Stattgabe) . b) Alleinverdienerabsetzbetrag Im Vorlageantrag v.21.04.2026 wurde nachträglich der Alleinverdienerabsetzbetrag vom Bf. geltend gemacht. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normiert in der für den Beschwerdezeitraum 2025 geltenden Fassung: Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: Z 1 - Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988 ) : 601 Euro …Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 7.284 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1 steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu." § 33 Abs. 3 EStG 1988 normiert in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung : Z 1 - Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 70,90 Euro für jedes Kind zu. … § 106 EStG 1988 lautet folgendermaßen: Abs. 1: Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Abs. 2: Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Abs. 3: (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinne des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist. Als Gemeinschaft mit einem Partner/einer Partnerin im obigen Sinn wird ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft verstanden, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (siehe etwa VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101). Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 106 Rz 4; OGH 25.11.2021, 2Ob173/21m). Eine Wohnungsgemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll (OGH 18.4.2012, 3 Ob 237/11s). Für den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies zum Punkt 3.1.b) : Der Alleinverdienerabsetzbetrag iSd § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht dem Bf. nicht zu, weil für das Kind ***12*** (Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ) nicht für mehr als 6 Monate (also für mindestens 7 Monate) die FB bzw. der Kinderabsetzbetrag im Kalenderjahr 2025 bezogen wurden. Da schon die erste Voraussetzung nicht vorlag, war auf die Zuverdienstgrenze mit der Besonderheit des Bezuges von Wochengeld im Kalenderjahr 2025 nicht mehr näher einzugehen. Insgesamt ergab sich eine teilweise Stattgabe (Spruch des Erkenntnisses). Hinsichtlich der Steuerberechnung zu § 33 EStG 1988 - Steuersätze und Steuerabsetzbeträge, in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung wird auf die Beilage 1 verwiesen. Beilage: 1 Einkommensteuerberechnung 2025 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis wurde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des BFG unter sachverhaltsmäßiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles getroffen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor. Linz, am 1. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Familien-Bonus -Plus ?Alleinverdienerabsetzbetrag ?

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100478/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100478.2026
Stammnummer
151799
Gültig
01.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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