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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100091/2024

Bindung an schlüssige Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bei Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100091/2024vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Am 7. März 2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter ein. Bei dem Kind bestehe die Erkrankung "***1*** (Herzerkrankung: unheilbar)". Die Beschwerdeführerin beantragte den Erhöhungsbeitrag ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststelle im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. 2. Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 wies das Finanzamt diesen Antrag ab März 2023 ab. Nach Wiedergabe der Anspruchsvoraussetzungen auf den Erhöhungsbetrag führte es aus, die Abweisung erfolge, da laut ärztlichen Gutachten der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrage. 3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein. Begründend führte sie aus, inzwischen habe sich bei ihrer Tochter nicht Wesentliches im gesundheitlichen und psychischen Bereich geändert. Befunde und Bestätigungen werde sie nachreichen bzw. bei einer Untersuchung vorweisen. Ihre Tochter müsse weiterhin für ein Kind große Einschränkungen einhalten, die bei der Untersuchung zu wenig berücksichtigt worden seien. Die Medikation habe sich geändert. Die dauernde Bedrohung einer Herzrhythmusstörung bzw. eines plötzlichen Herztodes sei trotz Medikation weiterhin vorhanden. Die beschriebene Anamnese der Ärztin sei leider nicht vollständig bzw. seien wesentliche Aspekte nicht aufgenommen worden. Ein stationärer Aufenthalt habe bei der Tochter eine sehr hohe ***2***-Zeit gezeigt; dieser habe erst nach der Untersuchung für das Gutachten stattgefunden. Ihre Tochter habe ein absolutes Sportverbot. Derzeit finde auch eine Abklärung einer eventuellen Zölliakie statt. Sie bitte um nochmalige Untersuchung. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt an, im neuen Gutachten des Sozialministeriumservice sei für das Kind ein Behinderungsgrad von 30% ab 1. März 2023 festgestellt worden. 5. Mit Schreiben vom 30. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Gutachten vom 23. August 2023. Dieses Schreiben wertete das Finanzamt als Vorlageantrag. Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten enthalte wiederum nicht alle relevanten Befunde, es seien nicht alle Erkrankungen in Zusammenhang mit der unheilbaren Herzerkrankung erfasst bzw. nicht aufgelistet worden. Diese Befunde stünden in einer wechselseitigen Beeinflussung mit der Krankheit. Ebenso fraglich sei, ob sich die Ärztin genauer mit dem Krankheitsbild und den Empfehlungen der Genetik auseinandergesetzt habe. Die derzeitige Einstufung sehe sie als zu gering an, da die Leistung ihrer Tochter gegenüber Gleichaltrigen sehr wohl massiv eingeschränkt sei. Trotz Medikamenteneinnahme müsse sie die Herzfrequenz niedrig halten und bestehe weiterhin die Gefahr einer lebensgefährlichen Herzrhythmusstörung mit plötzlichem Tod. Seit der Diagnose sei die Tochter in psychologischer Behandlung; diese fehle im Gutachten zur Gänze. Auch habe aufgrund der geringeren Leistung hinsichtlich der Herzerkrankung das Mobbing wieder zugenommen. Die Erkrankung bewirke eine faktische Isolation ihrer Tochter, weil sie typische Spiele und Freizeitbeschäftigungen nicht im gleichen Maße wie Gleichaltrige ausführen könne. In der Gesamtzusammenschau sei die Erkrankung ihrer Tochter als schwere Ausprägung zu beurteilen. 6. Daraufhin ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Vorlage der beiden Gutachten. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin nicht nach. 7. Mit Vorlagebericht vom 15. Februar 2024 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde und führte aus, anhand der Metadaten könne nicht an der Schlüssigkeit der beiden Sachverständigengutachten sowie am festgestellten prozentuellen Ausmaß der Behinderung gezweifelt werden. 8. Das Bundesfinanzgericht forderte in der Folge die Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2023 und vom 23. August 2023 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen an und übermittelte diese dem Finanzamt zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 19. Februar 2024 gab das Finanzamt an, beide Gutachten seien schlüssig und widersprächen einander nicht. Im ersten Gutachten fänden das Mobbing der Tochter in der Anamnese und die aktuellen Befunde vom 5. April 2023 und vom 11. Mai 2023 in der Begründung des Rahmensatzes Niederschlag. Im zweiten Gutachten würden die neuen (Ergonometrie)Befunde vom 14. Juni 2023, 16. Juni 2023 und 21. Juni 2023 berücksichtigt, führten jedoch aufgrund der ausreichenden Betablockade nach neuer Einstellung der Medikation zu keiner Änderung gegenüber den Erstgutachten. 9. Nach Vorhalt der Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des Finanzamtes sprach die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 persönlich vor und legte weitere medizinische Befunde der Tochter vor. 10. Das neue Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Juni 2025 ergab einen Grad der Behinderung iHv 50 v.H. ab 1. April 2025. Dieses wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Das Finanzamt führte dazu aus, die erhöhte Familienbeihilfe könne ab April 2025 gewährt werden. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung des Psychotherapeuten des Kindes nach. Das Bundesfinanzgericht beauftragte daraufhin das Finanzamt mit der Ergänzung des Sachverständigengutachtens bei der zuständigen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Deren Aktengutachten vom 21. Jänner 2026 ergab keine Änderungen. 11. Nach Vorhalt dieses Gutachtens nahm die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 nochmals Stellung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Die Tochter der Beschwerdeführerin im Februar 2015 geboren und hat Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe. 2. Sie leidet an ***1*** (***1***) und ab April 2025 an einer posttraumatischen Belastungsstörung/generalisierten Angststörung bei vorbestehender emotionaler Störung im Kindesalter mit Enkopresis, chronischen Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen und leichten Formen von Neurodermitis, phasenweise Schübe. 3. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin ab März 2023 30 v.H. und ab April 2025 50 v.H. beträgt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: 1. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. 2. Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133; 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl., § 8, Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 04.12.2025, Ra 2025/16/0008; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, mwN.). 3. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind. 4. Das Bundesfinanzgericht folgt darin, dass der Grad der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin ab März 2023 30 v.H. und ab April 2025 50 v.H. beträgt, den aktenkundigen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Mai 2023, vom 23. August 2023, vom 15. Juni 2025 und vom 21. Jänner 2026. Deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit liegt aus folgenden Gründen vor: a. Die Gutachterin hält im Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2023 fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einem genetisch gesicherten ***1*** (***1***) leide und eine β-Blocker Therapie erhalte. Sie führt die Befunde der Kardiologie Innsbruck vom 5. April 2023 und vom 11. Mai 2023 an. Der erste Befund diagnostiziere ***1***, das Herz sei strukturell und funktionell unauffällig, HF 76/min, es gebe ein erhöhtes Risiko für Rhythmusstörungen, moderater Freizeitsport und Ausdauersport sei erlaubt, von Leistungssport werde abgeraten. Eine Nebenwirkung der verabreichten Medikamente sei ausgeprägte Müdigkeit. Der zweite Befund sei ein ERGO-Befund: "regelrechte HF und Blutdruckanstieg, HF- max 166/min unter ß-Blockertherapie, altersentsprechende körperliche Belastbarkeit mit max 1,7 Watt/kgKG. keine relevante ventrikuläre Extrasystolen, keine Blockbilder oder höherwertige Arrhythmien, Einzelne benigne supraventrikuläre Extrasystolen, ***3***-Zeit in MInute 4 nach maximaler Belastung Werte zw. 480-max 530 (nicht >600)". Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung hält die begutachtende Ärztin PosNr. 05.02.01 "analoge RS-Position ***1***" fest und stuft den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. ab März 2023 ein. In der Begründung der Rahmensätze führt sie aus: "Genetisch gesichertes ***1***, in der Ergometrie vom 11.5.2023 altersensprechend normale kardiale Belastbarkeit, keine relevanten Extrasystolen, anamnestisch eingeschränkte muskuläre Leistungsfähigkeit, ***3***-Zeit nach maximaler Belastung 480- 530ms. Kein Frequentabhängiger Wert >600ms- unter ß-Blockertherapie max HF 166/min unter Belastung. Lebensalter erhöhtes Risiko für lebensbedrohliche kardiale Arrthythmie und Kollaps. Lebensstiladaptationen sind empfohlen - Vermeidung von Risikosportarten, Befreiung vom Turnunterrricht, moderater Freizeitsport ist erlaubt. Bisher trat noch keine relevante Rhythmussthörung oder plötzliche Bewußtlosigkeit auf. Aufgrund des kardiogenen Risikos bei derzeit in der Ergometrie und im Langzeit EKG- unauff. Patientin wird der GdB von 30% bei analoger RS- zugewiesen." Der Grad der Behinderung liegt vor seit März 2023. b. Im Sachverständigengutachten vom 23. August 2023 berücksichtigt die Gutachterin drei Befunde vom Juni 2023. Dabei handelt es sich um Ergonometriebefunde. Die Tochter leide an ***1*** (***1*** genetisch gesichert). Nach Erhöhung der Therapie zeige sich eine ausreichende Betablockade. Die Gutachterin stuft das Leiden unter Pos.Nr. 05.02.01 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ein. Dazu führt sie aus: "analoge RS-Position ***1*** Ausreichende ß-Blockade in der Ergometrie, ***3***-Zeit unter Belastung und in Ruhe normal bis grenzwertig erhöht. Unter Belastung keine kardial erklärbaren Symptome. Kurze Schwindelepisoden ohne Nachweis eines erniedrigten Blutdruckes oder Rhythmusstörung. Die aktuellen umfassenden stationär erhobenen Befunde mit 24h-EKG und Ergometrie unter ß-Blocker Behandlung erfordern Kontrolluntersuchung, jedoch keine invasive kardiologische Intervention. Aufgrund der Einschränkungen im Alltag insbesondere sportliche Beschränkung unverändert Wahl des GdB von 30%". In der Stellungnahme zu Vorgutachten hält die begutachtende Ärztin fest, seit dem Vorgutachten sei keine objektivierbare Verschlechterung des Funktionsdefizites aufgetreten; die umfassende kardiologische Untersuchung vom 12.-21. Juni 2023 habe ein gutes Therapienansprechen erheben können, daher bleibe der Grad der Behinderung unverändert. c. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anamnese der begutachtenden Ärztin sei nicht vollständig bzw. seien wesentliche Aspekte nicht aufgenommen worden, etwa das Mobbing. Daher wurde ein neuerliches Gutachten angefordert. In diesem Sachverständigengutachten vom 15. Juni 2025 berücksichtigt die Gutachterin einen undatierten Bericht des Psychotherapeuten der Tochter sowie weitere Befunde vom Jänner und Februar 2025. Die Leiden stuft die Gutachterin unter die Pos.Nr. 03.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H., Pos. Nr. 05.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H., Pos.Nr. 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. und Pos.Nr. 01.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein. Dazu führt sie aus: "Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, entwicklungsstörungsleichten Grades posttraumatische Belastungsstörung / generalisierte Angststörung beim vorbestehender emotionaler Störung im Kindesalter mit Enkopresis. Durchschnittliche Intelligenz. Mäßige soziale Beeinträchtigung in 1-2 Bereichen. Therapiebedarf" (Pos.Nr. 03.02.01). "Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung Analoge RS-Position ***1*** (genetisch gesichert) unter Beta-Blockertherapie mit altersentsprechender normaler kardialer Belastbarkeit. Vermeidung von Risikosportarten und Lebensstiladaption sind empfohlen." (Pos-Nr. 05.02.01.) "Magen und Darm, Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen Analoge RS-Position Fruktose/Laktosemalabsorbtion mit geringen Auswirkungen bei entsprechender Nahrungsmittelkarenz, keine Beeinträchtigung des Kräfte-& Ernährungszustandes" (Pos.Nr. 07.04.04.) "Hauterkrankungen, entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.sichtbare Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; leichte Formen Neurodermitis, phasenweise Schübe, keine Notwendigkeit einer Dauerbehandlung mit cortisonhaltigen Präparaten" (Pos.Nr. 01.01.01). Den Gesamtgrad der Behinderung begründet die Gutachterin mit erheblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, weshalb der Grad der Behinderung um eine RS-Position erhöht werde und insgesamt mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt werden könne. Leiden 3 und Leiden 4 zeigten keine wesentliche Beeinflussung der psychischen Erkrankung, da einerseits durch entsprechende Nahrungsmittelkarenz eine Symptomatik verhindert werden könne und die Neurodermitis nur phasenweise auftrete und nur vereinzelt eine lokale Behandlung mit cortisonhaltigen Präparaten benötigt werde. Zum Vorgutachten zeige sich neben den genetisch bedingten ***1*** eine erhebliche psychische Belastung im Rahmen einer Angststörung sowie eine gegenseitige Leidensbeeinflussung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsreaktion. Der Grad der Behinderung liegt vor seit April 2025, da der Begutachtungszeitpunkt in Zusammenschau aller Befunde und Feststellung der gegenseitigen Leidensbeeinflussung anerkannt werden könne. d. Im (neuerlichen) Aktengutachten vom 21. Jänner 2026 wiederholte die Gutachterin die Leiden aus dem Gutachten vom 15. Juni 2025 und führte dazu aus, im Rahmen der Begutachtung zum Vorgutachten sei ein Bericht des behandelnden Psychotherapeuten berücksichtigt worden, welcher undatiert gewesen sei, sodass aus diesem keine verlässlichen Rückschlüsse auf den zeitlichen Beginn und die Entwicklung der Symptomatik gezogen werden konnten. Eine weiter rückwirkende Anerkennung sei zum damaligen Zeitpunkt fachlich nicht begründbar gewesen. Auch aus der nachgereichten Bestätigung des Psychotherapeuten gehe wiederum nicht eindeutig hervor, ab welchem konkreten Zeitpunkt die Symptomatik das Ausmaß einer 50-prozentigen Behinderung erreicht hätte. Weitere Bemühungen der Gutachterin (telefonische Kontaktaufnahme mit dem Therapeuten) hätten keine präzisere zeitliche Zuordnung des Schweregrades bewirkt. e. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, ihre Tochter habe während eines stationären Aufenthaltes eine sehr hohe ***2***-Zeit gezeigt, welche nicht im Gutachten aufscheine, da diese erst nach der Untersuchung festgestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Befunde im Gutachten vom 23. August 2023 berücksichtigt wurden und die Gutachterin darauf auch in der Begründung der Rahmensätze ausführlich darauf eingegangen ist. f. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, ihre Tochter habe ein absolutes Sportverbot, im Gutachten werde beschrieben, dass ihr Sport erlaubt sei, so ist die Feststellung im Gutachten nicht als falsch anzusehen, da diese auch den Ausführungen im Arztbrief der Kardiologie vom 5. April 2023 entspricht. Zudem führt die Gutachterin auch die Befreiung vom Turnunterricht an. Die Einwendung der Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit der Gutachten aufzuzeigen. g. Im Schreiben vom 22. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Aktengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21. Jänner 2026. Darin führte sie nochmals den angeborenen Gendefekt der Tochter an sowie die psychischen Auswirkungen des Mobbings und der Angststörungen auf die Gesundheit bei ihrer Tochter. Die Angststörung sei eine direkte psychische Folge des lebensbedrohlichen ***1***s. Diese psychische Belastung habe sich über Jahre hinweg schleichend aufgebaut und manifestiert. Aufgrund eigener physischer Erkrankungen sei die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage gewesen, die Logistik für kontinuierliche Therapietermine für ihre Tochter aufzubringen. Zudem hätte die Fortführung der Therapie das Kind durch die ständige Konfrontation mit ihren Ängsten retraumatisiert. Die Unterbrechung wäre somit auch eine wohlüberlegte Maßnahme zur Schonung der verbleibenden psychischen Ressourcen des Kindes gewesen. Dass die psychotherapeutische Behandlung des Kindes kontinuierlich fortgesetzt werde, beweise zweifelsfrei, dass die damalige Unterbrechung kein dauerhaftes Absehen von einer Therapie darstellte, und die Wiederaufnahme der Therapie zeige ihr fortlaufendes Engagement für die Gesundheit ihres Kindes und untermauere die Chronizität der Erkrankung. Auch mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit der Gutachten auf. Sie gibt selbst an, dass sich die psychische Belastung der Tochter über Jahre hinweg schleichend aufgebaut habe. Aus diesem Grund kann es nicht als unrichtig erkannt werden, wenn die Gutachterin anführt, dass auch aus der nachgereichten Bestätigung des Psychotherapeuten nicht eindeutig hervorgehe, ab welchen konkreten Zeitpunkt die Symptomatik das Ausmaß einer 50-prozentigen Behinderung erreicht hätte, und dass eine fachlich fundierte Einschätzung einer weiter rückwirkenden Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 % aufgrund der fehlenden konkreten medizinischen Unterlagen und der nicht möglichen zeitlichen Zuordenbarkeit des Schweregrades nicht durchführbar sei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um € 155,90 (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 226/2022). Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht. 2. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 6 Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. 3. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II Nr. 261/2010 idF BGBl II Nr. 251/2012, ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung). 4. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 0 4.07.2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.07.1997, 95/09/0062). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071; VwGH 08.03.2021, Ra 2020/11/0140; VwGH 17.05.2022, Ra 2022/11/0068). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens freilich auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Etwa die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090; VwGH 23.02.2022, Ra 2019/07/0077; VwGH 10.05.2022, Ra 2021/11/0135). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet die beschwerdeführende Partei nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059). 5. Im Beschwerdefall wurde die Höhe des Grades der Behinderung mit letztlich schlüssig begründeten Gutachten festgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt ab März 2023 30 v.H. und ab April 2025 50 v.H. Das Bundesfinanzgericht ist an diese Gutachten gebunden. Da für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betragen muss und dieser bei der Tochter der Beschwerdeführerin ab März 2023 (noch) nicht vorgelegen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe - so er nicht ausdrücklich befristet ist - erstreckt sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), in dem der Anspruch erlischt. Eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist dabei unmaßgeblich (siehe VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl in stRsp etwa VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003). 7. Hingewiesen wird darauf, dass mit Sachverständigengutachten vom 15. Juni 2025 der Grad der Behinderung ab April 2025 nunmehr 50 v.H. beträgt. Somit steht ab diesem Zeitpunkt der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu und wird dieser auch ausbezahlt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Innsbruck, am 16. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100091/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100091.2024
Stammnummer
151798
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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