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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103207/2024

Zurücknahmefiktion bei Mängelbehebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103207/2024vom 11.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§303 BAO) bezüglich Einkommensteuer 2013 und dem Vorlageantrag vom 11. Dezember 2023 bezüglich der vermeintlichen Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 vom 11. Dezember 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerde vom 17. Jänner 2024 gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 11. Dezember 2023 wird gemäß §§ 85 Abs. 2 iVm 278 BAO als zurückgenommen erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Der Vorlageantrag betreffend die vermeintliche Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird gemäß §§ 264 Abs. 4 lit. e iVm 260 Abs. 1 lit. a. BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid vom 11.12.2023 verfügte die Abgabenbehörde gemäß § 303 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2013. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) im Kalenderjahr 2013 Bezugsteile vom ***Sportverein M*** erhalten habe, welche nicht im Wege der Personalverrechnung versteuert worden seien. Da der Arbeitnehmer an der dadurch bewirkten Verkürzung der Lohnsteuer wissentlich mitgewirkt habe, sei die zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar. Das Hervorkommen dieser Tatsachen stelle eine Neuerung dar, die einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid für 2013 herbeiführe. Zeitgleich mit dem Wiederaufnahmebescheid erging am 11.12.2023 der neue Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2013). Innerhalb offener Frist langte am 17.01.2024 (Eingangsstempel) eine als "Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 11. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2013" bezeichnete Eingabe beim zuständigen Finanzamt ein. Der Bf. bestritt darin die Sachverhaltsdarstellung der Behörde als tatsachenwidrig und beantragte die Erlassung eines neuen Bescheides. Der Eingabe waren Kopien des Wiederaufnahmebescheides, des Einkommensteuerbescheides sowie des Anspruchszinsenbescheides 2013 beigelegt. Mit Bescheid vom 03.06.2024 erteilte die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO. Darin wurde gerügt, dass die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid die Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 BAO nicht erfülle, insbesondere fehlten die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, sowie ein bestimmtes Änderungsbegehren. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde mit 28.06.2024 festgesetzt, unter Hinweis auf die Rechtsfolge, dass das Anbringen bei fruchtlosem Verstreichen der Frist als zurückgenommen gilt. Am 11.07.2024 übermittelte der Bf. eine E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin. Zur Rechtfertigung der Fristversäumnis brachte er vor, aufgrund eines dreiwöchigen Urlaubs und einer Sperre seines FinanzOnline-Zugangs erst verspätet Kenntnis vom Mängelbehebungsauftrag erlangt zu haben. In der Sache führte er aus, dass sich die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 richte und er keine weiteren Gelder vom genannten Sportverein erhalten habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2024 betreffend Wiederaufnahmebescheid 2013 sprach die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO aus, dass die Beschwerde aufgrund der nicht fristgerechten Mängelbehebung als zurückgenommen gelte. Am 02.08.2024 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, der ausdrücklich als "Vorlageantrag Einkommensteuerbescheid 2013" tituliert war und die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) begehrte. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens richtete das BFG am 28.01.2026 einen Vorhalt an den Bf. mit der Aufforderung, die Gründe für die Versäumung der Mängelbehebungsfrist unter Beweis zu stellen. In seiner Beantwortung vom 20.02.2026 legte der Bf. eine Bestätigung seines Dienstgebers über einen Erholungsurlaub (17. bis 28. Juni 2024) sowie eine Buchungsbestätigung für einen Auslandsaufenthalt (18. bis 24. Juni 2024) vor. Der behauptete gesperrte Zugang zu FinanzOnline konnte nicht belegt werden. Da sich die ursprüngliche Beschwerde nach der Aktenlage gegen den Wiederaufnahmebescheid richtete, der Vorlageantrag jedoch den Einkommensteuerbescheid bezeichnete, wurde dem Bf. am 23.02.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Ausübung des rechtlichen Gehörs zum Vorlagebericht eingeräumt. Mit Eingabe vom 17.03.2026 erklärte der Bf., dass ein Formalfehler vorliege und sich sein Rechtsmittel sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 als auch gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens richte. II. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie dem vom Bf. in den Beantwortungen der Vorhalte vom 20.02.2026 und 17.03.2026. III. Rechtliche Würdigung Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellen der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid) zwei rechtlich verselbständigte Bescheide dar, die jeweils gesondert mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind und unabhängig voneinander in Rechtskraft erwachsen können (§ 307 BAO; vgl. Ritz/Koran, BAO⁷, § 307 Rz 7). Dem Abgabepflichtigen steht es frei, lediglich den Wiederaufnahmebescheid, lediglich den Sachbescheid oder beide Bescheide kumulativ anzufechten. Für die Beurteilung von Parteieneingaben kommt es maßgeblich auf den Inhalt sowie das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei eindeutigem Wortlaut einer Prozesserklärung ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht nicht maßgeblich. Nur bei undeutlichem Inhalt ist die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041). Es gilt der Grundsatz, dass für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das bloß Gewollte entscheidend ist (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0286). Zwar ist das Erklärte der Auslegung zugänglich, jedoch ist die Behörde nicht berechtigt, eine eindeutige Erklärung in eine für die Partei günstigere Richtung umzudeuten oder tatsächlich nicht erstattete Erklärungen zu fingieren (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Beschwerde unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (lit. a), die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b), sowie die beantragten Änderungen (lit. c) enthalten. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerdeschrift der Wiederaufnahmebescheid betreffend die Einkommensteuer 2013 ausdrücklich als Anfechtungsgegenstand bezeichnet. Der Bf. zitierte die Begründung des Wiederaufnahmebescheides und bezog sich im Vorbringen durchgehend im Singular auf den angefochtenen Bescheid. Lediglich der Schlusssatz - "Diese Begründung entspricht meines Wissens nicht der Wahrheit. Ich beantrage, meine Beschwerde zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen" - ließ aufgrund der unklaren Formulierung des Änderungsbegehrens Zweifel an der Bestimmtheit des Rechtsmittels im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO aufkommen. Um dem Bf. die gesetzliche Möglichkeit zur Sanierung dieser formellen Mängel einzuräumen (§ 85 Abs. 2 BAO), erließ die Abgabenbehörde am 03.06.2024 einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde explizit auf die Rechtsfolge des fruchtlosen Fristablaufs (Fiktion der Zurücknahme) hingewiesen. Da der tatsächliche Wille des Bf. hinter der formalen Bezeichnung des Wiederaufnahmebescheides nicht zweifelsfrei erkennbar war, war die Erteilung dieses Auftrages rechtmäßig. Der Bf. reagierte erst am 11.07.2024 - und somit nach Ablauf der gesetzten Frist (28.06.2024) - per E-Mail. Die zur Rechtfertigung der Säumnis vorgebrachten Gründe (Urlaub, gesperrter FinanzOnline-Zugang) vermögen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen bzw. rechtfertigen nicht die Verspätung: Im Vorhaltverfahren wurde lediglich eine Ortsabwesenheit vom 18. bis 24.06.2024 belegt, was nicht der behaupteten dreiwöchigen Dauer entspricht. Zudem wurde der Mängelbehebungsauftrag bereits zwei Wochen vor Urlaubsantritt zugestellt, sodass eine fristgerechte Reaktion innerhalb der Sorgfaltspflichten möglich gewesen wäre. Infolge der nicht fristgerechten Mängelbehebung gilt die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO kraft Gesetzes als zurückgenommen. Die Abgabenbehörde stellte dies mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2024 rechtmäßig fest. Da sich die ursprüngliche Beschwerde nach ihrem eindeutigen Wortlaut gegen den Wiederaufnahmebescheid richtete und erstmalig mit der E-Mail am 11.07.2024 der Bf. der Abgabenbehörde (informell) bekannt gab, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 gemeint sei und somit keine fristgerechte Mängelbehebung erfolgte, existiert kein zulässiges Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2013. Der am 02.08.2024 eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerde, der sich nunmehr gegen die vermeintliche Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 richtet, ist daher bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2013 als unzulässig zurückzuweisen, da diesbezüglich weder eine wirksame Beschwerde seitens des Bf. noch eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung seitens der Abgabenbehörde vorliegt. Bezüglich der Notwendigkeit einer Wirksamen Beschwerde ist auf §§ 261 und 262 BAO zu verweisen, bezüglich der Voraussetzung einer Beschwerdevorentscheidung für die Einbringung eines Vorlageantrages auf § 264 Abs. 1 BAO. Vorbringen des Beschwerdeführers: Als Begründung für die unklaren Ausführungen seiner Angaben führte der Bf. sinngemäß aus, dass ihm als Laie Formalfehler passierten, da für den Bf. die Verfassung der entsprechenden Schriftsätze nicht einfach gewesen ist. Aber gerade bezüglich solcher Formfehler hat der Gesetzgeber das Instrument der Mängelbehebung gem. § 85 Abs 2 BAO geschaffen, welche die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt, sondern anweist, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Wird jedoch der Behebung in der vorgesehenen angemessenen Frist nicht entsprochen, gilt die Beschwerde ex lege als zurückgenommen. Eine Toleranzfrist bei einer verspäteten Mängelbehebung sieht das Gesetz nicht vor. Die Frist der Mängelbehebung bis 28. Juni 2023, bei Zustellung des Mängelbehebungsauftrages durch die Abgabenbehörde am 03. Juni 2023, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angemessen. Die Entscheidung über die Zurückweisung des Vorlageantrages und die Zurücknahme der Beschwerde obliegt, auch wenn eine Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat beantragt worden ist, gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Fiktion der Zurücknahme der Beschwerde (Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 2013) bzw. die Unzulässigkeitserklärung des Vorlageantrages bezüglich Einkommensteuer 2013 ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103207/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103207.2024
Stammnummer
151792
Gültig
11.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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