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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100042/2026

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100042/2026vom 05.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Fristverlängerungsansuchen vom 24.6.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin (kurz Bf) um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2023 bis zum 28.2.2025. Als Begründung brachte sie vor, dass für verschiedene Buchhaltungs- und Verwaltungsarbeiten eine Zeitarbeitskraft beschäftigt werde. Aufgrund des akuten Personalmangels dieses Unternehmens könne die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den Jänner 2025 verbindlich zugesagt werden. Mit Bescheid vom 26.6.2024 gab die belangte Behörde dem Ansuchen teilweise statt und verlängerte die Frist zur Abgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 9.9.2024. Mit Fristverlängerungsansuchen vom 6.9.2024 ersuchte die Bf mit derselben Begründung wie im vorangegangenen Fristerstverlängerungsansuchen erneut um die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Jahreserklärungen bis zum 28.2.2025. Mit Bescheid vom 13.9.2024 wurde dem Ansuchen teilweise stattgegeben und die Frist zur Abgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung 2023 bis zum 27.12.2024 verlängert. Mit Fristverlängerungsansuchen vom 27.12.2024 ersuchte die Bf mit der bereits in den vorangegangenen Fristverlängerungsansuchen vorgebrachten Begründung erneut um Fristverlängerung bis zum 28.2.2025. Mit Bescheid vom 8.1.2025 wurde das Ansuchen um Verlängerung der Frist abgewiesen und eine Frist zur Abgabe der Erklärungen bis zum 5.2.2025 gewährt. Mit Bescheid vom 7.2.2025 drohte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in Höhe von 300 Euro - jeweils 150 Euro pro Abgabenerklärung - an, sollten die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuererklärung 2023 nicht innerhalb der Nachfrist bis zum 17.3.2025 eingereicht werden. Mit Fristverlängerungsansuchen vom 17.3.2025 ersuchte die Bf um Fristverlängerung bis zum 30.4.2025. In der ansonsten gleichlautenden Begründung wurde vorgebracht, dass die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den März 2025 verbindlich zugesagt werden könne. Mit Bescheid vom 18.3.2025 wurde dem Ansuchen teilweise stattgegeben und eine Nachfrist zur Abgabe der Erklärungen bis zum 15.4.2025 gewährt. Mit Fristverlängerungsansuchen vom 15.4.2025 ersuchte die Bf um Fristverlängerung bis zum 31.5.2025. In der ansonsten gleichlautenden Begründung wurde nunmehr vorgebracht, dass die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den Mai 2025 verbindlich zugesagt werden könne. Mit Bescheid vom 15.4.2025 wurde das Ansuchen um Fristverlängerung abgewiesen und eine Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis zum 14.5.2025 gewährt. Mit Fristverlängerungsansuchen vom 14.5.2025 ersuchte die Bf um Fristverlängerung bis zum 30.6.2025. Nunmehr wurde in der ansonsten gleichlautenden Begründung vorgebracht, dass die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den Juni 2025 verbindlich zugesagt werden könne. Mit Bescheid vom 14.5.2025 wies die belangte Behörde dieses weitere Ansuchen um Fristverlängerung ab. Die Abgabenerklärungen seien unverzüglich (Nachfrist 13.6.2025) abzugeben. Mit neuerlichem Fristverlängerungsansuchen vom 12.6.2025 ersuchte die Bf um Fristverlängerung bis zum 31.7.2025. In der ansonsten gleichlautenden Begründung wurde nunmehr vorgebracht, dass die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft erst für den Juli 2025 verbindlich zugesagt werden könne. Mit Bescheid vom 17.6.2025 wurde dieses weitere Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2023 zurückgewiesen. Die Abgabenerklärungen seien unverzüglich abzugeben. Mit Bescheid vom 8.7.2025 setzte das Finanzamt die bereits mit Bescheid vom 7.2.2025 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 300 Euro fest, da die Abgabenerklärungen auch nicht innerhalb der gewährten Nachfrist bis zum 13.6.2025 eingereicht wurden. Die Bf brachte mit Schreiben vom 8.8.2025 Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe ein. Begründend verwies sie auf ihre wiederholt eingebrachten Fristverlängerungsansuchen. Zugleich mit diesem Schreiben gebe sie die Erklärungen ab und ersuche daher um Stornierung der Zwangsstrafe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.8.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Frist zur Einreichung der Erklärungen sei auf Antrag mehrmals verlängert und zuletzt abgewiesen worden. Ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung sei zurückgewiesen worden. Trotz eingeräumter Nachfrist seien die Abgabenerklärungen nicht eingereicht worden. Daher sei nach vorheriger Androhung die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt. Die Abgabenerklärungen seien am 8.8.2025 übermittelt worden. Die Zwangsstrafe sei mit 300 Euro am unteren Rand der möglichen Grenze festgesetzt worden. Auch in den Vorjahren seien die Abgabenerklärungen erst nach Ablauf von Nachfristen eingereicht worden. Die Fristen zur Abgabe der Erklärungen seien ausreichend bemessen und die Konsequenzen bei Unterlassung ausreichend kommuniziert worden. Mit Schreiben vom 8.9.2025 stellte die Bf einen Vorlageantrag. Alle Verlängerungsansuchen seien fristgerecht eingebracht worden. Mit Vorlagebericht vom 26.1.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war zur Abgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr verpflichtet. Die Frist zur Einreichung der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung für 2023 wurde im Jahr 2024 aufgrund der Fristverlängerungsansuchen vom 24.6.2024 und 6.9.2024 (Wunschfrist jeweils 28.2.2025) bis zum 27.12.2024 verlängert. Das Fristverlängerungsansuchen vom 27.12.2024 (Wunschfrist 28.2.2025) wurde am 8.1.2025 abgewiesen und eine Frist bis 5.2.2025 gesetzt. Mit Bescheid vom 7.2.2025 wurde aufgrund weiterhin unterlassener Einreichung der Abgabenerklärungen eine Zwangsstrafe von 300 Euro, jeweils 150 Euro pro Abgabenerklärung, angedroht und eine Nachfrist bis 17.3.2025 gesetzt. Mit Bescheid vom 18.3.2025 wurde dem Fristverlängerungsansuchen vom 17.3.2025 (Wunschfrist 30.4.2025) teilweise stattgegeben und eine Nachfrist bis 15.4.2025 gewährt. Das Fristverlängerungsansuchen vom 15.4.2025 (Wunschfrist 31.5.2025) wurde mit Bescheid vom gleichen Tag abgewiesen und eine Nachfrist bis 14.5.2025 gesetzt. Das Fristverlängerungsansuchen vom 14.5.2025 (Wunschfrist 30.6.2025) wurde mit Bescheid vom gleichen Tag abgewiesen und eine Nachfrist bis 13.6.2025 gesetzt. Das Fristverlängerungsansuchen vom 12.6.2025 (Wunschfrist 31.7.2025) wurde mit Bescheid vom 17.6.2025 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 8.7.2025 wurden die Zwangsstrafe - wie angedroht - in Höhe von 300 Euro (jeweils 150 Euro pro Abgabenerklärung) festgesetzt. Die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 wurden am 8.8.2025 eingereicht (Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes). 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Gemäß § 134 Abs 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Die Bf war unzweifelhaft verpflichtet, die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuererklärung 2023 abzugeben. Die Bf wurde von der belangten Behörde mit "Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe" vom 7.2.2025 aufgefordert, die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuerklärung 2023 bis zum 17.3.2025 abzugeben. Falls die Bf diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 300 Euro (150 Euro pro Abgabenerklärung) angedroht. Zu den mit Zwangsstrafe erzwingbaren Leistungen zählt die Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Bf nach zweimaliger Fristverlängerung mit Bescheid vom 7.2.2025 unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist (17.3.2025) zur Abgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung 2023 aufgefordert und ihr bei nicht fristgerechter Einreichung der Abgabenerklärungen die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 300 Euro angedroht. Auch diese Frist wurde auf Antrag wiederholt, zuletzt bis 13.6.2025, verlängert. Mit Bescheid vom 17.6.2025 wurde die Bf schließlich zur unverzüglichen Einreichung der Abgabenerklärungen aufgefordert. Die Voraussetzungen des § 111 Abs 2 BAO sind gegenständlich erfüllt, da die Bf die eingeräumte Nachfrist ungenützt verstreichen ließ. Auch die Höhe der verhängten Zwangsstrafe wurde in der Androhung entsprechend angeführt. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar, sie begrenzt daher auch die Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 23.05.2012, 2011/17/0253). Wie ausgeführt, stellt die Verhängung einer Zwangsstrafe eine Ermessensentscheidung dar. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Festsetzung dem Grunde wie auch der Höhe nach (vgl VwGH 22.02.2000, 96/14/0079). Bei der Ermessensübung sind ua das bisherige Verhalten der Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 10 mwN). Die Bf brachte zum Ablauf der behördlich gewährten Fristen gleichsam schematisch Fristverlängerungsansuchen ein. Schließlich sind sämtliche großzügig gewährten Fristverlängerungen ungenützt verstrichen. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen der Frist zur Abgabe der Erklärungen gemäß § 134 Abs 1 BAO (30.4.2024 bei Abgabe in Papierform) und der letzten gewährten Nachfrist (13.6.2025) ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt. Schlussendlich reichte die Bf die Abgabenerklärungen erst am 8.8.2025, somit rund zwei Monate nach Ablauf dieser Frist (und selbst nach Ablauf ihrer zuletzt beantragten Wunschfrist 31.7.2025), ein. Wie das Finanzamt zurecht hinweist, wurden bereits in den Vorjahren die Abgabenerklärungen erst nach Ablauf von Nachfristen eingereicht. Soweit die Bf ihre Fristverlängerungsansuchen über einen Zeitraum von einem Jahr mit einem akuten Personalmangel (fehlende Bilanzbuchhaltungskraft) des von ihr mit Buchhaltungs- und Verwaltungsarbeiten beauftragten Unternehmens begründet hat, wäre es ihr unbenommen geblieben und wäre auch ausreichend Zeit gewesen, ein anderes Unternehmen mit der Erstellung der Abgabenerklärungen zu beauftragen. Anzumerken ist, dass die Bf als Einzelunternehmerin weder nach der Bundesabgabenordnung noch nach dem Unternehmensgesetzbuch zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung) verpflichtet war. Sie hat im Jahr 2023, wie in den Vorjahren, den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Dass dies sehr zeitaufwendig gewesen wäre, ist aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu ersehen. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes konnten von der Bf keine Gründe glaubhaft gemacht werden bzw liegen keine Gründe vor, die die Bf daran gehindert hätten, die Abgabenerklärungen innerhalb der gesetzten Nachfristen einzureichen. Die Zwangsstrafe wurde mit nur 300 Euro (150 Euro pro Abgabenerklärung) an der unter Grenze des gesetzlich vorgesehenen Rahmens festgesetzt. Unter Berücksichtigung der durch die wiederholten Fristverlängerungsansuchen bewirkten Verfahrensverzögerungen erfolgte daher die Verhängung der Zwangsstrafen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt den Vorgaben des § 111 BAO hinsichtlich der dort geregelten Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sohin nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 5. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100042/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100042.2026
Stammnummer
151790
Gültig
05.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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