Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0796-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0796-L/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes y vom 29. Juli 2004
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 29.
Juli 2004 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
iHv. 1.346,91 € sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag iHv.
116,73 € für den Zeitraum 2002 nachgefordert. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer sei zu 100 % am Stammkapital der
GmbH beteiligt. Wie bei der vorangegangenen Lohnsteuerprüfung müssten
auch diesesmal im Prüfungszeitraum 2002 der DB/DZ zur Nachverrechnung
gebracht werden. Gemäß
§ 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 würden als Dienstnehmer auch an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988
gelten. Schulde ein Geschäftsführer seine Arbeitskraft und erfolge die
Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko und sei er - wenn auch auf Grund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft eingegliedert (=Arbeitsgesellschafter), seien die
Gehälter und sonstigen Vergütungen unabhängig vom
Beteiligungsausmaß (somit auch bei 100 %iger Beteiligung) in die
Beitragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG einzubeziehen. Laut
vorliegender Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 des
Geschäftsführers habe er für 2002 insgesamt 65.000,00 €
erhalten. Die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit
würden neben den Vergütungen sowohl SV-Beiträge zur
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, als auch entsprechende
Sachbezugswerte für die private Nutzung des firmeneigenen PKW`s
beinhalten. Bei Betrachtung des Gesamtbildes der ausgeübten
Geschäftsführertätigkeit unter Berücksichtigung des oben
dargestellten Sachverhaltes in Verbindung mit der umfangreichen Rechtsprechung
des VwGH hiezu (Unternehmerwagnis, Weisungsgebundenheit, Eingliederung usw.)
wären daher mangels Vorliegen eines erkennbaren Unternehmerwagnisses der DB
und DZ vorzuschreiben.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Hinsichtlich der
Begründung wurde auf die entsprechende Textpassage im Berufungsbegehren vom
16.9.2002 verwiesen. Die dort angeführten Argumente würden
vollinhaltlich aufrecht gehalten. Die angeführte Berufung wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass ungeachtet der zahlreichen
einschlägigen Erkenntnisse nach wie vor gelte, dass zumindest die Kriterien
Eingliederung und Unternehmerwagnis iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 (sonst alle Merkmale) nebeneinander vorhanden sein
müssten. Darüber hinaus sei in Zweifelsfällen auf weitere
Kriterien, wie Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, Urlaubseinteilung usw. Bedacht zu nehmen. Für die
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens werde angeführt, dass der Steuerpflichtige auf
Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bilde und
seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben müsse.
Eine auf Dauer angelegte Leistungserbringung spräche noch nicht für
eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus eines Betriebes.
Ansonsten wären bei exzessiver Interpretation
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Beratungsverträge über unbestimmte Zeit, die
Unternehmen mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Consultingfirmen,
Wirtschaftstreuhändern, usw. abschließen,
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Liefer- und
sonstige Dienstleistungsverträge und
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Importverträge,
die Unternehmen untereinander vereinbaren
unter das Kriterium Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus zu subsumieren. Auch eine laufende
Vergütung für erbrachte Leistungen sei bei Beziehungen, welche keine
Eingliederung unterstellt werde, ein durchaus marktübliches Verhalten und
somit geeignetes Indiz für ein steuerliches Dienstverhältnis. Für
die Beurteilung, ob eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
gegeben sei, seien alle Merkmale wie arbeitsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, Arbeitszeit,
Abfertigungsregelung, Urlaubsregelung, Arbeitsort, Pflicht zur persönlichen
Arbeitsleistung, Vertretungsmöglichkeit zu erheben bzw. zu
überprüfen. Auch wenn zugegebenermaßen nicht alle Kriterien in
gleicher Intensität vorliegen müssten, so ergäbe sich dennoch aus
der Summe dieser Tatbestandsmerkmale die Beurteilungsnotwendigkeit hinsichtlich
der Zuordnung zu einem geschäftlichen Organismus. Im gegenständlichen
Fall liege die überwiegende Zahl oben angeführter Indizien nicht vor
bzw. sei amtlicherseits nicht erhoben bzw. überprüft worden. Die
Abgabenbehörde weise in ihrem Prüfungsbericht darauf hin, dass eine
regelmäßige Auszahlung des monatlichen
Geschäftsführerbezuges iHv. 40.000,00 S erfolge und die 13. bzw.
14. jährliche Auszahlung sogar als Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld in der
Buchhaltung bezeichnet worden sei. Dabei werde der Bestimmung im
Geschäftsführervertrag keine Beachtung geschenkt, wonach der
Geschäftsführer berechtigt sei, monatliche Entnahmen bis zu einer
Höhe von maximal 100.000,00 S zu tätigen. In welcher Form
und unter welcher Bezeichnung in der Buchhaltung des Unternehmens die Entnahmen
getätigt würden, sei für die Beurteilung weitestgehend
unerheblich. Faktum sei, dass lt. Vertrag Entnahmen bis zu einer Höhe von
100.000,00 S pro Monat genehmigt und als Akonto-Zahlung zu werten seien.
Weiters werde in der Beilage zum Prüfungsbericht angeführt, dass
über das Verrechnungskonto des Gesellschafters erhebliche Entnahmen
getätigt worden seien. Hier gehe die Sachverhaltsbeurteilung der
Abgabenbehörde in Bezug auf den gegenständlichen Streitfall in eine
falsche Richtung. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters sei
ähnlich der kontokorrentmäßigen Bankverbindung als ein
Schuldverhältnis zu werten, das diesfalls zwischen Kapitalgesellschaft und
Anteilseigner bestehe. Der Saldo des Verrechnungskontos werde
regelmäßig durch Gewinnausschüttungen abgedeckt. Dieser Umstand
sei bei den Prüfungserhebungen völlig außer Acht gelassen
worden. Eine direkte Verbindung zur Leistungsvergütung des
Geschäftsführers könne hierdurch nicht hergestellt werden.
Vielmehr seien die Funktionen
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a)
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des Geschäftsführers, dessen Tätigkeit
gemäß Pkt. 4 des Geschäftführervertrages vergütet
würden und
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b)
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des Gesellschafters, der über das
Gesellschafter-Verrechnungskonto Entnahmen tätige und den Saldo über
Gewinnausschüttungen abdecke,
getrennt zu betrachten. Die Vergütung der
Arbeitsleistung des Geschäftsführers sei im
Geschäftsführervertrag eindeutig erfolgsabhängig gestaltet. Die
Anwendung der Bestimmungen vom Punkt 4 des Vertrages bewirke für den
Geschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko. Wie es der VwGH in
ständiger Rechtsprechung fordere. Die Bemessungsbasis für die
Vergütung, nämlich der detaillierte Rohrertrag sei eine
betriebswirtschaftlich eindeutig anerkannte Erfolgskomponente. Sie werde
wesentlich einerseits durch das agieren des verantwortlichen
Geschäftsführers und andererseits durch die Unwägbarkeiten des
Wirtschaftslebens beeinflusst. In der Beurteilung des Sachverhaltes lasse das
Finanzamt außer Acht, dass u. a. bei gleich bleibendem Umsatz und
steigenden Materialkosten oder bei sinkendem Umsatz und gleich bleibendem
Rohaufschlag der Geschäftsführerbezug empfindlich schrumpfen
könne. Im Extremfall wäre auch ein Geschäftsführerbezug von
Null möglich. Diesfalls wäre das steuerwirksame Einkommen des
Geschäftsführers unter Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeträge sogar negativ. Wie bereits weiter oben
dargestellt, sei eine Vermischung der Gesellschafterentnahmen (über das
Verrechnungskonto) mit den zulässigen Akonto-Entnahmen des
Geschäftsführers in Anrechnung auf seine ihm zustehende jährliche
Vergütung nicht zielführend. In diesem Lichte gesehen, gehe die
Feststellung der Abgabenbehörde ins Leere die gem. Punkt 4 des
Geschäftsführervertrages geforderte Abrechnung bzw. Ausgleichszahlung
sei nicht vorgenommen worden. Eine Abrechnung sei nicht nötig, da sich die
Akonto-Zahlungen exakt im Rahmen der zulässigen Bandbreite (13,5 % bis
14,5 % des Rohertrages) befunden hätten. Dass es nicht zu gravierenden
Schwankungen der Geschäftsführerbezüge gekommen sei, sei nicht
auf eine betragsmäßig fixe Vergütung sondern auf das Geschick
des Geschäftsführers in der Leitung des Unternehmens und auf die in
seinem Geschäftsbereich stabile Wirtschaftslage zurückzuführen.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich sei, sei weder eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens, noch das
Fehlen eines wesentlichen Unternehmerwagnisses gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1
VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1. 2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0796-L/04
- Stammnummer
- 15179
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF