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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100701/2026

Vorlageantrag oder Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100701/2026vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom 16. Jänner 2026 zur Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2024 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 beschlossen: I) Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) legte den Vorlageantrag vom 16. Jänner 2026 mit Vorlagebericht vom 17. Februar 2026 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Diese Rechtssache fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 1101. Sie wurde auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen. 1. Verfahrensgang, Beweiswürdigung und Sachverhalt Dem hier zu beurteilenden Vorlageantrag ging der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 25. Juli 2024 voraus, der von der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) mit Beschwerde vom 9. August 2024 bekämpft wurde. Über diese Beschwerde sprach das FAÖ mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2025 ab. Am 13. Juni 2025 übermittelte die Bf. einen Schriftsatz an das FAÖ und formulierte wörtlich: "Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO (zur Beschwerde vom 09.08.2024 gegen den Bescheid vom 25.07.2024) Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage gemäß § 299 BAO die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 15.05.2025. […] Aus diesen Gründen wird beantragt, die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO aufzuheben und […] anzuerkennen. […]. Ich bitte Sie um Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und um Anerkennung der o.g. eingereichten Kosten entsprechend meinen Ausführungen. Für etwaige Rückfragen stehe ich ihnen jederzeit unter der Telefonnummer […] zur Verfügung." Das FAÖ reagierte auf diesem Schriftsatz mit Mängelbehebungsauftrag vom 5. Dezember 2025 und führte aus, es sei nicht klar, ob eine Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO oder eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem. § 264 BAO beantragt werde. Einem Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO sei stattzugeben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Ein Vorlagenantrag gem. § 264 BAO könne gegen eine Beschwerdevorentscheidung eingebracht werden. Die Beschwerde gelte dann als unerledigt und werde in weiterer Folge vom Bundesfinanzgericht bearbeitet. Die Bundesabgabenordnung sehe eine "Beschwerdeaufhebung gem. § 299" nicht vor. Das FAÖ forderte die Bf. auf, es zu informieren, ob sie einen Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO oder einen Vorlagenantrag gem. § 264 BAO einreichen habe wollen. Die Bf. reichte in der Folge den hier zu beurteilenden Vorlageantrag vom 16. Jänner 2026 ein und formulierte wiederum wörtlich: "Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO (zur Beschwerde vom 09.08.2024 gegen den Bescheid vom 25.07.2024) Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Vorlage meiner Beschwerde beim Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO zur Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 15.05.2025." Diesen Schriftsatz beendete sie ohne jede Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag mit dem Satz, "Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit unter der Telefonnummer […] zur Verfügung. Ich danke Ihnen für eine positive Erledigung meines Antrages und verbleibe […]". Das FAÖ selbst wies im Vorlagebericht vom 17. Februar 2026 darauf hin, dass im Vorlageantrag vom 16. Jänner 2026 der Mängelbehebungsauftrag nicht erwähnt worden sei. Da der Vorlageantrag jedoch innerhalb der Frist zu dessen Beantwortung eingebracht worden sei, werde er von der Abgabenbehörde als Beantwortung gedeutet und das Anbringen vom 13. Juni 2025 gem. § 85 Abs. 2 BAO als ursprünglich richtig eingebrachte Vorlage behandelt. Diese Tatsachen sind im vom FAÖ elektronisch vorgelegten Akt abgebildet und unzweifelhaft gegeben. 2. Rechtsgrundlagen § 262 Abs. 1 BAO sieht vor, dass über Bescheidbeschwerden mit einem als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen ist. Grundsätzlich sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) neben anderen Möglichkeiten zwei Varianten vor, wie eine solche Beschwerdevorentscheidung in der Folge bekämpft werden kann. Den Regelfall stellt ein Vorlageantrag iSd § 264 BAO dar, der darauf abzielt, dass die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, woraufhin das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung verpflichtet ist und den Erstbescheid in alle Richtungen hin abändern kann (§ 279 Abs. 1 BAO). Mit ihm wird ein Wechsel in der Zuständigkeit angestrebt, der mit der tatsächlichen Vorlage durch die Abgabenbehörde auch eintritt. Ab diesem Moment sind alle weiteren Entscheidungen durch die Abgabenbehörde nichtig (§ 300 Abs. 1 BAO). Dafür ist nur mehr das Bundesfinanzgericht zuständig. Ein solcher Vorlageantrag kann nur innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden (§ 264 Abs. 1 BAO). Wird er später gestellt, ist er wegen dieser Fristversäumnis gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen. Zusätzlich sieht aber auch § 299 BAO ein Antragsrecht auf Aufhebung von Bescheiden vor, zu denen ohne Zweifel auch Beschwerdevorentscheidungen zählen. Auch ein solcher, wenngleich innerhalb eines Monates selten gestellter Antrag zielt auf die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung ab. Für diesen bleibt aber vorerst jedenfalls die Abgabenbehörde zuständig. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt ein Jahr ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung (§ 302 Abs 2 lit. b BAO). Ob ein Anbringen einen Vorlageantrag (§ 264 BAO) oder einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheides (§ 299 BAO) darstellt, ist danach zu beurteilen, was die Antragswerberin erklärt hat. Ritz/Koran weisen in BAO8,§ 85 Rz 1 ff zu Recht darauf hin, dass es dabei nicht auf die Bezeichnung eines Schriftsatzes und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Hinweis auf VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 20.3.2014, 2010/15/0195; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099). Maßgebend für die Wirksamkeit der Prozesserklärung ist dabei das Erklärte und nicht das Gewollte (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286; 28.2.2008, 2006/16/0129; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; BFG 11.7.2024, RV/7101329/2024). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, zwar nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr eine Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt, weil davon auszugehen ist, dass eine Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die von vornherein aussichtslos ist. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist allerdings eine davon abweichende, nach außen hin nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; BFG 16.5.2918, RV/3100322/2018; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099; 22.6.2022, Ra 2020/13/0038; BFG 26.7.2023, RV/7102204/2023). Das Erklärte ist zwar der Auslegung zugänglich, das findet seine Grenze aber im eindeutigen Inhalt eines Anbringens. Das FAÖ führte ein Mängelbehebungsverfahren durch und erließ einen Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO. Diese Bestimmung sieht vor, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen, wobei inhaltliche Mängel nur dann vorliegen, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0178; 30.1.2003, 2000/15/0013; 8.9.2009, 2009/17/0110; 19.3.2013, 2011/15/0183). Dazu zählen zum Beispiel die Abfassung in einer nicht als Amtssprache zugelassenen Sprache, unleserliche Schrift, Nichtverwendung vorgeschriebener Drucksorten oder Vordrucke. Inhaltliche Mängel liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Dazu zählen etwa bei einem Vorlageantrag die Nennung der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs 1 zweiter Satz BAO) oder bei einem Antrag auf Bescheidaufhebung die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt (§ 299 Abs 1 letzter Satz BAO). Mängelbehebungsaufträge dürfen nur erlassen werden, wenn solche Mängel vorliegen. Liegen weder Formgebrechen vor noch inhaltliche Mängel und weist das Anbringen auch eine Unterschrift auf, ist ein Anbringen aber undeutlich, so ist die Absicht der Partei durch das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht auf andere Art zu erforschen (Hinweis auf VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101; 18.2.1991, 89/10/0188; 29.1.2025, Ra 2022/15/0046 mit weiteren Nachweisen). Ein nur gegen eine vermeintlich undeutliche Formulierung gerichteter Mängelbehebungsauftrag, die tatsächlich aber völlig klar und unmissverständlich ist, stellt zwar eine Ermittlungsmaßnahme der Abgabenbehörde dar, ihm fehlt aber die darüberhinausgehende Wirkung, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0130 mit weiteren Nachweisen). 3. Rechtliche Würdigung Das Bundesfinanzgericht kommt zum Schluss, dass das Anbringen vom 13. Juni 2025 eindeutig und klar formuliert ist. Die Formulierung "ich beantrage gemäß § 299 BAO die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 15.05.2025" sowie ihre Detaillierung im weiteren Text lässt keine Zweifel offen, dass die Bf. damit keinen Zuständigkeitsübergang von der Abgabenbehörde zum Bundesfinanzgericht erreichen wollte, sondern die neuerliche Überprüfung der Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde selbst mit dem Ziel ihrer Aufhebung und Korrektur. Diese Prozesserklärung ist unmissverständlich und enthält keinerlei Hinweise darauf, dass sie sich nicht mit dem dahinterstehenden Willen decken könnte. Es verschließt sich dem Bundesfinanzgericht deshalb, warum die Abgabenbehörde in ihrem Mängelbehebungsauftrag darauf hinwies, dass die Bundesabgabenordnung eine "Beschwerdeaufhebung gem. § 299" nicht vorsieht. Diese Formulierung kommt im Anbringen vom 13. Juni 2025 nicht vor, das die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und nicht der Beschwerde begehrt. Das Anbringen nennt nur eine einzige verfahrensrechtliche Grundlage, den § 299 BAO, und bezieht sich mit keiner Silbe auf § 264 BAO oder eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Damit steht fest, dass es sich beim Anbringen vom 13. Juni 2025 um einen Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO handelt. Diese Beurteilung bedurfte keines Mängelbehebungsauftrages, dem deshalb nur die Wirkung eines bloßen Bedenkenvorhaltes zukommt. Auch das im aktuellen Verfahren vom Bundesfinanzgericht zu beurteilende Anbringen vom 16. Jänner 2026 ist klar und eindeutig. Mit ihm wird - nun erstmals - die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO (zur Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den Bescheid vom 25. Juli 2024) beantragt und auf die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 15. Mai 2025 verwiesen. Dieses Anbringen repliziert weder auf den Mängelbehebungsauftrag noch auf das Anbringen vom 13. Juni 2025. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen, von diesem Anbringen unabhängigen Schriftsatz. Da dieser Schriftsatz erst mehr als ein Monat nach der Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung datiert wurde und bei der Abgabenbehörde einlangte, ist er verspätet. Dieser Vorlageantrag war deshalb wegen Fristversäumnis gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen. Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich den Hinweis, dass damit der eindeutig formulierte Antrag vom 13. Juni 2025 auf Aufhebung (§ 299 BAO) der Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) vom 15. Mai 2025 nach wie vor unerledigt ist. Über ihn wird in der Folge vom FAÖ abzusprechen sein, weil nur dieses dazu befugt und das Bundesfinanzgericht dafür im Moment nicht zuständig ist. 4. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Salzburg, am 27. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100701/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100701.2026
Stammnummer
151787
Gültig
27.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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