Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100156/2026
Schätzung bei Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100156/2026vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2025 betreffend Umsatzsteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2024 wird iHv 2.933,84 € festgesetzt.
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen):
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16.120,00 €
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Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz (Bemessungsgrundlage: 16.120,00 €)
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3.224,00 €
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Summe Umsatzsteuer
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3.224,00 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern:
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290,16 €
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II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 28.10.2025 setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2024 iHv € 3.224,00 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. Als Basis für die Schätzung seien die Erlöse, welche in der Einkommensteuererklärung angesetzt worden seien, herangezogen worden.
Am 24.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, es hätte keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gegeben, da er Kleinunternehmer sei. Weiters ersuche er um nochmalige Überprüfung, da auch keine Vorsteuer geschätzt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Regelbesteuerungsantrag sei für das Jahr 2024 noch aufrecht gewesen, weshalb eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bestanden hätte. Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hätten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Vorsteuern könnten nur in nachgewiesener Höhe berücksichtigt werden. Da keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 22.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Aktenteilen am 26.2.2026 dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Beschluss vom 15.4.2026 übermittelte das Bundefinanzgericht den Parteien den bisher festgestellten Sachverhalt und ersuchte um Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 23.4.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantwortete den Beschluss nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Tätigkeit als Handelsvertreter.
Seit 25.8.2014 liegt eine Verzichtserklärung für Kleinunternehmer gem § 6 Abs 3 UStG 1994 (Regelbesteuerungsantrag) vor. Am 29.4.2025 wurde der Regelbesteuerungsantrag widerrufen.
Der Beschwerdeführer ist steuerlich nicht vertreten. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung wurde von der belangten Behörde zunächst bis zum 31.7.2025 und dann auf den 9.9.2025 verlängert.
Nach Androhung einer Zwangsstrafe mangels Einreichung der Abgabenerklärung, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 2.10.2025 eine Zwangsstrafe iHv 150,00 € fest.
Für das streitgegenständliche Jahr hat der Beschwerdeführer keine Umsatzsteuererklärung abgegeben.
Die Anzeige in FinanzOnline zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wurde mit einer Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.6.2025 angezeigt. Nach erfolgter Schätzung durch die belangte Behörde wurde der Hinweis "Die Abgabe der Erklärung ist nicht erforderlich" angezeigt.
Der Beschwerdeführer erzielte im streitgegenständlichen Jahr Einnahmen iHv 16.120,00 Euro.
Der Beschwerdeführer machte in den Jahren 2018 bis 2021 folgende Vorsteuern geltend:
2018 490,27 €
2019 417,24 €
2020 192,36 €
2021 310,00 €
Belege für das streitgegenständliche Jahr sind nicht vorhanden.
Die Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2022 und 2023 wurden mangels Abgabe einer Steuererklärung ohne Vorsteuern von der belangten Behörde gem § 184 BAO geschätzt und erwuchsen die Bescheide in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die unter dem vorigen Punkt angeführten und der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Grunddatenverwaltung, den Parteienvorbringen und den vorgelegten Unterlagen und Bescheiden.
In den Jahren 2018 bis 2021 wurden Vorsteuern geltend gemacht. In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, weshalb er keine Belege aufgehoben habe. Diese Aussage ist glaubwürdig und geht das BFG demzufolge davon aus, dass Rechnungen vorhanden waren.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer.
Gem § 6 Abs 2 Z 27 UStG 1994 sind unter § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 fallende Umsätze steuerfrei.
Der Beschwerdeführer ist Kleinunternehmer gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994.
Der Unternehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 durch eine schriftliche, beim Finanzamt einzureichende Erklärung auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 verzichten und damit zu der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optieren.
Die (damalige) steuerliche Vertretung hat am 25.8.2014 eine Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gem § 6 Abs 3 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2012 übermittelt.
Nach Ablauf des im Gesetz geregelten fünfjährigen Bindungszeitraumes kann gem § 6 Abs 3 dritter Satz UStG 1994 die Verzichtserklärung bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres widerrufen werden.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 29.4.2025 einen gültigen Widerruf der Regelbesteuerung.
Gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 iVm § 6 Abs 3 UStG 1994 kann die Kleinunternehmerregelung somit erst ab dem Jahr 2026 (wieder) in Anspruch genommen werden.
Da im streitgegenständlichen Jahr der Regelbesteuerung noch aufrecht ist, sind die Umsätze im Jahr 2024 nach dem Umsatzsteuergesetz zu versteuern.
Trotz Gewährung von Nachfristen, der Androhung einer Zwangsstrafe und folglich die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 nicht abgegeben.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem § 184 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Die Schätzung erfolgte dem Grunde nach zu Recht.
Die belangte Behörde hat als Basis für die Schätzung die Einnahmen, welche vom Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung angesetzt wurden, herangezogen.
Gegen die Höhe der Schätzung gemäß § 184 BAO bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. In der Beschwerde wird jedoch vorgebracht, dass Vorsteuern bei der Schätzung mit einberechnet werden hätten sollen.
Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung nach § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0018, VwGH 25.02.2015, 2010/13/0189).
In den bereits veranlagten Vorjahren wurde vom Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Jahre 2022 und 2023, in denen eine Schätzung seitens der belangten Behörde vorgenommen worden ist) Vorsteuern geltend gemacht und von der Behörde anerkannt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich nicht geändert. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer selbst aus, er habe die Belege nicht aufgehoben, da er fälschlicherweise dachte er müsse keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Es bestehen für das BFG somit keine Bedenken, der Aussage des Beschwerdeführers zu folgen, dass nämlich im streitgegenständlichen Jahr Belege vorhanden waren und, dass dem Beschwerdeführer Vorsteuern in Rechnung gestellt worden sind. Da keine Belege vorhanden sind, sind die Vorsteuern ebenfalls zu schätzen.
In der Stellungnahme vom 23.4.2026 legte die belangte Behörde ausführlich dar, dass in Anlehnung an die allgemeine Basispauschalierung gem § 14 Abs 1 UStG 1994 mangels Belegnachweis Vorsteuern lediglich iHv 1,8% sachgerecht wären. Dies korreliert im Ergebnis mit den historischen Realwerten des Beschwerdeführers.
Die Vorsteuern werden iHv 1,8% der Einnahmen somit iHv 290,16 € geschätzt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da im Wesentlichen Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen sind und in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg, am 2. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100156/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100156.2026
- Stammnummer
- 151782
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF