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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100384/2026

Familienbeihilfe bei Nachterminen zur Matura.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100384/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Jänner 2025 betreffend Familienbeihilfe 07.2024-10.2024, Steuernummer ***Bf-StrNr***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Tochter des Beschwerdeführers (Bf) vollendete am ***4*** das 18. Lebensjahr. Aufgrund einer Schulausbildung mit geplanter Matura im Juni 2024 wurde die Familienbeihilfe weiterhin ausbezahlt. Mit Bescheid vom 21.1.2025 forderte das Finanzamt vom Bf die für seine Tochter betreffend den Zeitraum Juli bis Oktober 2024 zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen idHv insgesamt 1.103,20 Euro zurück, da die Tochter die Matura im Juni 2024 nicht positiv abgeschlossen habe und zum Nachmaturatermin im September 2024 nicht angetreten sei. Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 9.2.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass seine Tochter aus gesundheitlichen Gründen zur Prüfung im September 2024 nicht antreten hätte können. Eine entsprechende Arztbestätigung sei beigefügt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.3.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass die Tochter zum Haupttermin 2024 zur Reifeprüfung angetreten sei, wobei die Teilprüfung in Rechnungswesen negativ abgelegt worden sei. Der 1. Nebentermin im September 2024 sei laut vorgelegter Arztbestätigung vom 16.9.2024 wegen Krankheit nicht wahrgenommen worden. Beim Antritt zum 2. Nebentermin am 8.1.2025 sei sie negativ beurteilt worden, weshalb ein Antritt zur mündlichen Kompensationsprüfung am 28.1.2025 erforderlich gewesen sei. Aufgrund der fehlenden Unterlagen könne keine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nachgewiesen werden. Erfahrungsgemäß sei für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung im letzten Maturafach von einem wöchentlichen Zeitaufwand von rund 10 Stunden auszugehen. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der aufgewendete zeitliche Umfang die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen habe. Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 21.3.2025 einen Vorlageantrag ein, in dem er ergänzend ausführte, dass die Tochter im besagten Zeitraum noch im schulischen Abschlussprozess gewesen sei. Dies habe auch die Schule bestätigt. Die Bestätigung der Schule werde nochmals angehängt. Mit Vorlagebericht vom 4.5.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Tochter des Bf ist am ***5*** geboren und vollendete somit am ***4*** das 18. Lebensjahr. Im Schuljahr 2024/2025 besuchte sie die fünfte Klasse der Höheren Lehranstalt für ***2*** in ***3***. Die Tochter trat im Mai/Juni 2024 zum Haupttermin zur Reifeprüfung an, wobei die Teilprüfung in Rechnungswesen negativ beurteilt wurde. Zum 1. Nebentermin am 17.9.2024 trat sie wegen einer von 16.9. bis 17.9.2024 andauernden Krankheit nicht an. Beim Antritt zum 2. Nebentermin am 8.1.2025 wurde sie abermals negativ beurteilt, weshalb sie zum 3. Nebentermin im Mai 2025 angemeldet war. Der wöchentliche Zeitaufwand der Tochter für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfungen im letzten Maturafach betrug nicht mehr als rund 10 Stunden wöchentlich. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der wöchentliche Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung im letzten Maturafach nicht mehr als rund 10 Wochenstunden beträgt. Dies wurde auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.3.2025, die wie ein Vorhalt wirkt, so angenommen. Dem widersprach der Bf im Vorlageantrag nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Ab 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967). Strittig ist ist, ob sich die Tochter des Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Juli bis Oktober 2024) in Berufsausbildung befunden hat. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030). Es besteht kein Zweifel daran, dass bei der Absolvierung einer Höheren Bundeslehranstalt mit dem Ziel der Ablegung der Matura grundsätzlich eine Berufsausbildung gegeben ist. Bezüglich des quantitativen Elements der Berufsausbildung ist zu differenzieren zwischen Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung erfolgen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, die Vorbereitung auf die Prüfung(en) also - wie im gegenständlichen Fall - vor allem im Wege des Selbststudiums erfolgt. Beiden Ausbildungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müssen (zB VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (vgl auch Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 39 ff). Nach der Rechtsprechung des BFG kann jedoch nicht angenommen werden, dass für die Vorbereitung zu einer Wiederholungsprüfung in lediglich einem Fach ein Zeitaufwand von rund 30 Wochenstunden über mehrere Monate erforderlich ist (zB BFG 29.6.2020, RV/5100523/2020; BFG 30.10.2024, RV/4100230/2024; BFG 13.1.2025, RV/5100836/2024). Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist nämlich, wie bereits ausgeführt, auch Voraussetzung, dass - bezogen jeweils auf einen Kalendermonat als Anspruchszeitraum (§ 10 FLAG 1967) - eine entsprechende Intensität der Ausbildungsmaßnahmen gegeben ist und die Vorbereitungen für die abzulegenden Prüfungen im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden haben (zB VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Wird daher eine Ausbildung nicht unter Einsatz der vollen (oder zumindest der überwiegenden) Arbeitskraft absolviert, kann von einer den Anspruch auf Familienbeihilfe begründenden Berufsausbildung nicht die Rede sein, zumal es entsprechend den Vorgaben der Judikatur neben der Ernsthaftigkeit auch auf die Zielstrebigkeit (im Sinne eines möglichst raschen Abschlusses der Ausbildung) angenommen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Die Tochter des Bf hatte sich im gegenständlichen Zeitraum lediglich auf ein (letztes) Maturafach vorzubereiten. Die Antritte im September 2024 und Jänner 2025 waren - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgreich. Ein Stundenausmaß von mehr als 10 Wochenstunden ist daher nicht anzunehmen. Dass die Tochter des Bf allenfalls im September 2024 durchgehend krankheitshalber gehindert gewesen wäre, für das eine Maturafach zu lernen, trifft im Beschwerdefall auch nicht zu. Wie der ärztlichen Bestätigung zu entnehmen ist, war sie lediglich von 16.9.2024 bis 17.9.2024 krankheitsbedingt verhindert. Schließlich ist festzuhalten, dass Lern- und Vorbereitungsstundenaufzeichnungen, die gegebenenfalls belegen, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird, nicht vorliegen. Ein Ausmaß von mehr als 10 Wochenstunden wurde also vom Bf weder nachgewiesen noch behauptet. Der im gegenständlichen Fall angenommene zeitliche Umfang der Vorbereitung auf die letzte Teilprüfung der Reifeprüfung im Ausmaß von durchschnittlich 10 Wochenstunden genügt den Anforderungen einer Berufsausbildung aber nicht. Dies steht nach Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl BFG 30.10.2024, RV/4100230/2024) auch im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers, dem im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH nicht unterstellt werden kann, dass er einen gleichsam unbefristeten Beihilfenanspruch vorgesehen hätte, solange ein Schüler zu Wiederholungsprüfungen zur Matura antritt. Je mehr Prüfungsantritte erforderlich sind und je länger es damit dauert, alle Teilprüfungen positiv abzulegen, desto weniger sind die Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch gegeben, da in solchen Fällen regelmäßig auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht im erforderlichen Ausmaß vorliegt, was ursächlich dafür ist, dass die Ablegung der Reifeprüfung in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig. Salzburg, am 15. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100384/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100384.2026
Stammnummer
151781
Gültig
15.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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