Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101439/2024
Ansuchen um Zahlungserleichterung - keine ausreichende Darlegung der erheblichen Härte und der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101439/2024vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Rechte Wienzeile 225 Tür 601, 1120 Wien, über die Beschwerde vom 8. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Dezember 2022 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 15. November 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Ratenzahlung ab dem 20. Jänner 2023 bis zum 20. Dezember 2024. Die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2023 und 2024 sollten in das Ratenansuchen inkludiert werden. Die monatliche Ratenhöhe sollte EUR 45.000,00 betragen. Die Restrate im Dezember 2024 würde somit EUR 511.641,00 betragen.
In der Begründung zu dem Ansuchen wurde ausgeführt:
"… Als Begründung führen wir an, dass es unserem Klienten aufgrund eines temporären Liquiditätsengpasses (bedingt durch Investitionen und die allgemeine wirtschaftliche Situation) derzeit nicht möglich ist, den Betrag sofort zu bezahlen.
Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch die Gewährung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit keinesfalls gefährdet ist:
Mit dem beabsichtigten entgeltlichen pensionsbedingten Ausscheiden von Herrn ***Bf1*** aus dem Betrieb … und dem damit mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Veräußerungserlös würde die Restrate abgedeckt werden.
Es würde für unseren Klienten eine erhebliche Härte bedeuten, den genannten Betrag sofort bezahlen zu müssen. …"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2022 wurde das Ansuchen abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Begründung Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde in der Begründung neben dem bereits im Ansuchen erstatteten Vorbringen ausgeführt:
"… Die ***medizinisches Fachgebiet*** ist einer der investitionsintensivsten Bereiche der Medizin. Um die Qualität aufrecht zu halten, muss laufend investiert werden (im Bereich Digitalisierung etc.). Diese Investitionen sind sehr liquiditätsintensiv. Für die vergangene Investitionen sind auch noch immer Kreditverbindlichkeiten offen. Zahlungsflüsse einerseits und (positive) Steuerwirkung andererseits sind nicht phasenkongruent.
Der Ordinationsbetrieb ist selbstverständlich von der aktuellen Teuerungsrate betroffen. Personalkosten etc. steigen laufend.
Der Grenzsteuersatz von ***Beschwerdeführer*** beträgt 55%, der Durchschnittssteuersatz von ***Beschwerdeführer*** beträgt daher konstant über 50%. ***Beschwerdeführer*** gehört damit zu den Personen, mit den absolut höchsten Abgabenbelastungen in Österreich. Die gesamten Abgaben (Einkommensteuer, Sozialversicherung, Wohlfahrtsfonds) betragen deutlich über 50% des Bruttoeinkommens. Mit dem verbleibenden Nettoeinkommen ist die private Lebensführung zu bestreiten aber sind selbstverständlich auch Investitionen zu finanzieren und bestehende Kreditverbindlichkeiten zu tilgen.
Die Honorarauszahlungen der Krankenkassen kommen unregelmäßig. Vorauszahlungen und Quartalsendabrechnungen schwanken. Dies führt häufig dazu, dass die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen zu einem Zeitpunkt fällig werden, in dem der Kontokorrentrahmen deutlich belastet ist, da die zu erwartenden Kassenzahlungen erst mit Tagen oder Wochen Verspätung einlangen. Dieser Umstand hat sich durch COVID noch deutlich verschärft, da die Patientenzahlen in dieser Zeit allgemein rückläufig waren und die Kassenauszahlungen dadurch bedingt immer noch unregelmäßiger als vor der Pandemie erfolgen.
Wir möchten Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch die Gewährung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit keinesfalls gefährdet ist. ***Beschwerdeführer*** ist seinen Abgabeverpflichtungen in der Vergangenheit immer nachgekommen und wird dies auch in Zukunft tun.
Die Gewährung dieses langfristigen Ratenansuchens soll ***Beschwerdeführer*** aber insbesondere die Möglichkeit geben, die oben angeführten Liquiditätsprobleme aufgrund nicht phasenkongruenter Umstände auszugleichen. Es würde für unseren Klienten eine erhebliche Härte bedeuten, den genannten Betrag sofort bezahlen zu müssen.
Mit dem beabsichtigten entgeltlichen pensionsbedingten Ausscheiden von Herrn ***Bf1*** aus dem Betrieb … und dem damit mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Veräußerungserlös würden alle offenen Verbindlichkeiten und die Restrate leicht abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Restrate 2024 tatsächlich ein Teil der Einkommensteuervorauszahlung 2024 sein wird. Ansinnen dieses Ratenansuchens ist es eben nicht, den derzeit aushaftenden Rückstand bis Ende 2024 zu stunden. Tatsächlich stellt dieses Ratenansuchen ein "vorweggenommenes permanentes Stundungsansuchen" der bis Ende 2024 fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlungen dar. Die einzelnen Quartalsvorauszahlungen sollen jeweils nur wenige Monate gestundet werden. …"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei weder das Vorliegen einer "erheblichen Härte" noch das Nichtvorliegen der "Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe" vom Beschwerdewerber nachgewiesen worden. Vielmehr sei selbst aus der Beschwerdebegründung keinerlei Bemühen zu erkennen gewesen, die Mindesterfordernisse eines Antrages auf Zahlungserleichterung zu erfüllen. Das Beschwerdebegehren sei daher abzuweisen und bleibe für die Frage des Ermessens kein Raum.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein. Dessen Begründung entspricht der Beschwerdebegründung.
Die Beschwerde wurde am 23. April 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den genannten Schriftstücken.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (vgl. § 323 Abs. 52 BAO, wonach§ 212 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 erstmals auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden) lautet:
"Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken."
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. VwGH 26. Februar 2001, 2000/17/0252, VwGH 23. Oktober 2000, 2000/17/0069, VwGH 28. Februar 2000, 99/17/0416 sowie Ritz/Koran, BAO8, § 212 Rz 3).
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag die Hintergründe der vorhandenen Liquiditätsprobleme an, unterlässt es aber, unter konkreter Darlegung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. die dargestellte VwGH Judikatur) dazulegen, warum durch die Gewährung der begehrten Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, bzw. weshalb die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Beschwerdeführer eine erhebliche Härte darstellen würde.
Hinsichtlich der Gefährdung der Einbringlichkeit wurde dargelegt, die Restrate würde mit dem aufgrund des Ausscheidens der Beschwerdeführers aus dem Betrieb mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Veräußerungserlös abgedeckt werden. Weiters sei der Beschwerdeführer seinen Abgabeverpflichtungen in der Vergangenheit immer nachgekommen und werde dies auch in Zukunft tun.
Diese Ausführungen entsprechen nicht der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers wird nicht konkret dargestellt. Auch ist die Abdeckung der Restrate durch den Verkaufserlös nach den Angaben des Beschwerdeführers bloß mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben. Dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist, wird somit nicht hinreichend dargelegt.
Darüber hinaus wird zum Vorliegen der erheblichen Härte überhaupt kein konkretes Vorbringen erstattet. Es wird lediglich ausgeführt, die sofortige Entrichtung würde für den Beschwerdeführer eine erhebliche Härte bedeuten. Eine Darstellung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anhand der beurteilt werden könnte, ob die behauptete erhebliche Härte vorliegt, findet sich nicht.
Da der Beschwerdeführer somit der ihn treffenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist, erfolgte die Abweisung des Ansuchens zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 10. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 52 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101439/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101439.2024
- Stammnummer
- 151778
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF