Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101649/2026
Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101649/2026vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Validvent Kryptotreuhand und Steuerberatungs GmbH, Opernring 1/e/736-739, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 2. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2024 betreffend Einkommensteuer 2022 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) beschlossen:
Der am 31.3.2026 eingebrachte Vorlageantrag vom 30.3.2026 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensablauf und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 29.11.2024 setzte das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) die Einkommensteuer 2022 des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) ***Bf1*** fest (OZ 1).
Nach mehreren Fristverlängerungen erhob der BF gegen diesen Bescheid am 2.2.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 2 - 6). In der Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Am 17.11.2025 erließ die belangte Behörde die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die gesondert ergangene Begründung erging am 18.11.2025. (OZ 7 - 8)
Am 10.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer (BF) hinsichtlich der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages eine Fristverlängerung bis 31.3.2026 (OZ 9).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025 wurde die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages in teilweise Stattgabe bis 13.2.2026 verlängert (OZ 10).
Dieser Bescheid wurde zu Handen des steuerlichen Vertreters über FinanzOnline übermittelt und am 17.12.2025 elektronisch in dessen Databox eingespielt, am 18.12.2025 gelesen und am 25.1.2026 gelöscht (OZ 36 - 38).
Am 31.3.2026 brachte der BF den gegenständlichen Vorlageantrag, datiert mit 30.3.2026, über FinanzOnline ein (OZ 11).
Am 17.4.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, wobei die belangte Behörde in der Stellungnahme lediglich vorbringt, der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden (OZ 57).
Mit Vorhalt des BFG vom 22.4.2026 wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt. Der Vorhalt wurde dem Empfänger am 22.4.2026 zugestellt (OZ 62).
Mit E-Mail vom 14.5.2026 ersuchte die steuerliche Vertretung per E-Mail um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um weitere drei Wochen.
Mit per E-Mail eingebrachter Stellungnahme vom 29.5.2026 äußerte sich der BF zu der Frage der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages: Entgegen der Behauptung der belangten Behörde sei kein Bescheid vom 17.12.2025 ergangen, wonach die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages lediglich bis 13.2.2026 verlängert worden wäre. Weder in der Databox noch im für die steuerliche Vertretung abrufbaren Steuerakt sei ein solcher Bescheid ersichtlich.
Aufgrund der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 18.11.2025 sei der Fristverlängerungsantrag vom 10.12.2025 rechtzeitig vor Ablauf der Vorlageantragsfrist eingebracht worden. Hierdurch sei die Frist bis zum beantragten fristende, den 31.3.2026, gehemmt worden. Da der behauptete Bescheid vom 17.12.2025 nicht zugestellt worden sei, sei die Hemmung aufrecht geblieben, weshalb der Vorlageantrag vom 31.3.2025 rechtzeitig gestellt worden sei.
Ohne nachgewiesene Zustellung könne der behauptete Bescheid der Behörde keine Wirkung entfalten.
Da der BF lediglich über Negativnachweise, insbes. Databox-Suchprotokolle, Screenshots, Kanzleiorganisation und den zugänglichen Steuerakt, verfüge, liege die technische Positivinformation bei der Finanzverwaltung.
Dem Schreiben waren Screenshots beigefügt, unter anderem ein Auszug aus dem für die steuerliche Vertretung abrufbaren Steuerakt in dem kein Bescheid vom 17.12.2025 aufscheint.
Die Zurückweisung des Vorlageantrages auf Basis eines bloßen, nicht belegten Verweises auf einen angeblich in der Databox zugestellten Bescheid wäre verfehlt und sei vom Fortbestand der durch den Antrag vom 10.12.2025 ausgelösten Fristenhemmung auszugehen, solange die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens in der Databox nicht durch ein nachvollziehbares Zustellprotokoll nachgewiesen werde.
Vorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Der obige Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt erliegenden Beweismitteln, insbesondere den in Klammer mit ihrer Ordnungszahl bezeichneten Aktenbestandteilen.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten, elektronischen Protokollen zum Zustellablauf, OZ 36 - 38, ist ersichtlich, dass der Bescheid zur Fristverlängerung vom 17.12.2025 (OZ 10) über FinanzOnline an die SID ***SID-Vertreter*** zugestellt wurde. Wie aus den Eingaben der steuerlichen Vertretung, etwa der gegenständlichen Beschwerde (OZ 1), erkennbar ist, ist dieser genau diese SID zugeteilt.
Der gegenständliche Bescheid über die Fristverlängerung vom 17.12.2025 (OZ 10) wurde laut der auf diesem Bescheid befindlichen, elektronischen Signatur am 17.12.2025, um 10:35:17 Uhr signiert und laut der Databox-Protokollinformation (OZ 37) am 17.12.2025, um 10:36:35 Uhr zugestellt. Die chronologische Abfolge der Zustellung stimmt somit überein. Dass ein weiteres Schriftstück an diesem Tag zugestellt worden wäre, wurde weder behauptet und ist auch aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Screenshots des BF nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Databoxinformation über die Zustellung sich auf den gegenständlichen Fristverlängerungsbescheid vom 17.12.2025 bezieht.
Dass der BF das gegenständliche Schriftstück nicht mehr in seinem Steuerakt finden konnte, ist kein Indiz dafür, dass es tatsächlich zu keiner Zustellung gekommen ist. Einerseits wurde das Schriftstück laut der Databox-Protokollinformation (OZ 37) am 18.12.2025 gelesen. Andererseits handelt es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um eine händische Erledigung, hinter der keine Struktur vorhanden ist, weshalb diese lediglich in der Databox und nicht im dahinterliegenden Steuerakt aufscheint. Zum Ablauf der Zustellung einer solchen händischen Erledigung wird auf die hg. Ausführungen verwiesen (BFG 16.5.2022, RV/2100205/2022). Aus der Databox-Protokollinformation (OZ 37) ist ersichtlich, dass das Dokument am 25.1.2026 gelöscht wurde, was den Umstand erklärt, dass dieses nunmehr nicht mehr in der Databox des steuerlichen Vertreters aufscheint.
Aufgrund dieser Ausführungen ist daher von der Zustellung des gegenständlichen Bescheides auszugehen.
Die eben angeführten elektronischen Zustellnachweise wurden bereits von der Behörde mit der Vorlage der Beschwerde an das Gericht übermittelt und scheinen auch auf dem gegenständlichen Vorlagebericht vom 17.4.2026 (OZ 57) auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs 4 lit e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs 1 BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden.
Nach § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Nach § 264 Abs 1 BAO beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages 1 Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung.
Nach § 264 Abs 4 lit a BAO iVm § 245 Abs 3 BAO ist die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist gehemmt.
Der Lauf der Beschwerdefrist wird nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wird (Ritz/Koran, BAO8 § 245 BAO Rz 25 mit Verweis auf VwGH 8.3.1994, 91/14/0026).
Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs 4 erster Satz BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung oder die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.
Die Beschwerdevorentscheidung bzw. die gesondert ergangene Begründung wurden am 17. bzw. 18.11.2025 erlassen. Dass Fehler bei der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung passiert wären und die Frist zu Einbringung des Vorlageantrages daher noch gar nicht zu laufen begonnen hätte wurde vom BF nicht behauptet und ist auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht abzuleiten, weshalb kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und der gesonderten Begründung im Zeitraum zwischen frühestens 17. bzw. 18.11.2025 bis spätestens 10.12.2025 besteht, womit die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages spätestens am 12.1.2026 geendet hätte. Der am 10.12.2025 eingebrachte Antrag auf Fristverlängerung ist jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt und bewirkt somit grundsätzlich eine Hemmung der Frist iSd § 264 Abs 4 lit a iVm § 245 Abs 3 BAO.
In teilweiser Stattgabe des Antrages des BF wurde die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages sodann mit Bescheid vom 17.12.2026 bis 13.2.2026 verlängert.
Erledigungen werden nach § 97 Abs 1 erster Satz BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Nach § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt.
Nach § 98 Abs 1a erster Satz BAO haben die Finanzämter nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich elektronisch vorzunehmen.
Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Wer Empfänger ist, ist von der Behörde in der Zustellverfügung zu bestimmen. Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist, durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn). Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten reicht aus. (vgl. VwGH 1.12.2025, Ra 2025/16/0087 und VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136 jeweils mwN)
Der Bescheid vom 17.12.2025 war an den BF zu Handen seines steuerlichen Vertreters gerichtet. Dieser war Empfänger im formellen Sinn. Durch das Einlangen in die Databox ist der Bescheid vom 17.12.2025 in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde vom BF nicht behauptet. Der Bescheid gilt daher nach § 98 Abs 2 BAO als am 17.12.2025 zugestellt, weshalb an diesem Tag auch die Bekanntgabe iSd § 97 Abs 1 lit a BAO erfolgt ist und der Bescheid nach § 97 Abs 1 erster Satz BAO wirksam geworden ist. An diesem Tag endete somit auch die Hemmung des Fristenlaufes iSd § 245 Abs 4 erster Satz BAO.
Der Vorlageantrag vom 31.3.2026 wurde erst nach dem 13.2.2026, somit nach Ablauf der verlängerten Frist, eingebracht, weshalb er spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Nach § 272 Abs 4 BAO obliegt auch im Falle der Beantragung des Senates die Erlassung von Zurückweisungen (§ 260) zunächst dem Berichterstatter.
Nach § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages von der mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Dies gilt nach Abs 5 leg. cit. sinngemäß auch in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist eine Ermessensentscheidung (vgl VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl. zusammenfassend Ritz/Koran, BAO8 § 20 BAO Rz 7f mit Verweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH).
Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. VwGH 29.6.2016, 2013/15/0245).
Die Beschwerde ist aus verfahrensrechtlichen Gründen als verspätet zurückzuweisen. Es ist daher aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, da eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr notwendig erscheint. Dies ist dem Beschwerdeführer gegenüber nicht unbillig, da eine inhaltliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht getroffen werden kann.
Es wird daher das Ermessen dahingehend geübt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Sowohl das, erst nach Ablauf der Frist gestellte, Ansuchen auf Fristverlängerung vom 14.5.2026, als auch die Stellungnahme vom 29.5.2026 wurde lediglich per E-Mail eingebracht. Die dort enthaltenen Anbringen lösen somit keine Entscheidungspflicht aus und berechtigen auch nicht dazu, eine Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2022/15/0052), weshalb auf die darin gestellten Anträge nicht weiter eingegangen wird. Die dort angeregten Beweismittel, konkret elektronische Protokolle zur Zustellung des fraglichen Bescheides (OZ 36 - 38), befanden sich im Übrigen bereits im gegenständlichen Akt, wie aus dem Vorlagebericht zu entnehmen ist.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Rechtsfrage anhand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und der angeführten, einheitlichen Judikatur zu lösen war, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht für zulässig zu erklären war.
Graz, am 3. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101649/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101649.2026
- Stammnummer
- 151776
- Gültig
- 03.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF