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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102688/2025

Erstmalige Beantragung des Familienbonus Plus im Vorlageantrag.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102688/2025vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Albert Salzmann, der Richterin MMag. Elisabeth Brunner sowie die fachkundigen Laienrichter Christian Berger LL.M. BA MSc und Mag. Johann Lackner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 9.1.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4.12.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.5.2026 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für 2023 beträgt EUR 3.859,02. Die anrechenbare Lohnsteuer beträgt EUR 3.318,15. Die Rundung gem § 39 Abs 3 EStG 1988 beträgt 0,13. Die Einkommensteuer für 2023 wird mit EUR 541,00 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 4.12.2024 hat das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2023 veranlagt und ist dabei von der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der beschwerdeführenden Partei (bP) abgewichen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2025 hat die bP Beschwerde gegen den og Bescheid erhoben. Nach Durchführung eines Mängelbehebungs- und eines Ergänzungsverfahrens hat das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2025 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 11.8.2025 hat die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Gleichzeitig beantragt die bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Mit Vorlagebericht vom 28.8.2024 hat das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 23.4.2026 hat das Bundesfinanzgericht ein Erörterungsgespräch gem § 269 Abs 3 BAO durchgeführt, zu dem die bP nicht erschienen ist. Am 21.5.2026 hat die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, zu dem die bP nicht erschienen ist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist strittig, ob die Abgabengutschrift im Vergleich zu den Vorjahren zu niedrig berechnet worden ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom FA vorgelegten Akten. Insbesondere wurden als Beweismittel gewürdigt die Steuererklärung, der angefochtene Bescheid, der Beschwerdeschriftsatz, die Beantwortung des Vorhalts, die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag und der Vorlagebericht. Danach steht folgender Sachverhalt fest: 1. Sachverhalt 1.1. Die bP ist verheiratet, Vater einer minderjährigen Tochter (Geburtsjahr 2016) und hat 2023 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Ehegattin der bP hat 2023 Einkünfte von mehr als EUR 6.312,00 erzielt. 1.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Finanzamt Österreich (FA) beanstandet die bP die Nachforderung von EUR 2.531,00, beantragt die Überprüfung der Berechnung und verweist auf die Gutschriften der vergangenen Jahre. 1.3. Der jeweilige Dienstgeber hat bei der laufenden Lohnverrechnung den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. In der Erklärung zur Arbeitnehemer-veranlagung 2023 wurde weder der Familienbonus Plus noch der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Steuererklärung der bP und Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Steuererklärung der bP, dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023, den Antwortschreiben der bP im Mängelbehebungs- bzw Vorhalteverfahren, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag und dem Vorlagebericht. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023 und dem der Finanzverwaltung übermittelten Lohnzettel für 2023. 3. Rechtliche Beurteilung § 33 Abs 3a EStG 1988 idgF lautet: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Ver-tragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, …. 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. …." § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idgF lautet: "Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 520 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 704 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 232 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu." § 34 EStG 1988 idgF lautet: "(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). …. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%. mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%. mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%. mehr als 36 400 Euro 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt - für jedes Kind (§ 106). …." 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Behauptete Falschberechnung der festgesetzten Einkommensteuer: Die bP führt in den verschiedenen Eingaben mehrfach aus, dass ihrer Meinung nach die Berechnung falsch sei. Als Nachweis legt die die bP eine Tabelle mit den Abgabengutschriften der Jahre 2002 bis 2022 vor und vergleicht diese mit der Abgabennachforderung der Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2025, ohne näher auszuführen, in welchen Punkten die Berechnung des FA für 2023 unrichtig sei. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Ergebnisse der Vorjahre hier keine Auswirkung auf das Ergebnis des Streitjahres haben können. Darüber hinaus hat das FA in der Beschwerdevorentscheidung detailliert dargelegt, warum welche Ausgaben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen berücksichtigt worden sind und welche nicht. Das FA hat in der Beschwerdevorentscheidung auch erläutert, warum die Einkommensteuer-veranlagung für 2023 zu einer Abgabennachforderung geführt hat. Die bP hat beim Dienstgeber die Berücksichtigung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetz-betrages beantragt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 hat die bP weder den Familienbonus Plus noch den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Es ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass sowohl Familienbonus Plus als auch Alleinverdienerabsetzbetrag bereits vom Dienstgeber in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sind und damit sich bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr als Abgabengutschrift auswirken konnten. Dazu kommt, dass aufgrund der Überschreitung der Grenze für die Erzielung von Einkünften gem § 33 Abs 4 EStG1988 ein Alleinverdienerabsetzbetrag für 2023 nicht zusteht. Auch hat die bP den Familienbonus Plus erstmals im Vorlageantrag vom 11.8.2025 beantragt. Zu den vorgelegten Kontozusammenstellungen ist festzustellen, dass - Ausgaben für Wohnraumschaffung und Personenversicherungen (sogenannten Topf-Sonderausgaben) letztmalig 2020 gem § 18 EStG 1988 als Sonderausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen waren und - die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (Sehbehelf) unter dem Selbstbehalt des § 34 Abs 4 EStG 1988 liegen und sich schon allein deshalb nicht steuerlich auswirken. Zu den geltend gemachten Kinderbetreuungskosten (monatliche Zahlungen an das Hilfswerk NÖ) ist auszuführen, dass § 34 Abs 9 EStG 1988, welcher die gesetzliche Grundlage für die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt dargestellt hat, bereits 2018 aufgehoben worden ist und das letzte Mal für 2018 anzuwenden war (BGBl I Nr 62/2018). Im Gegenzug hat der Gesetzgeber den Familienbonus Plus eingeführt. Diesen Familienbonus Plus hat das FA mangels Antragstellung der bP bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2023 nicht berücksichtigt. Selbst, wenn es sich bei den Zahlungen an das Hilfswerk NÖ um außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 handeln würde, läge der Gesamtbetrag der geltend gemachten Ausgaben unter der Selbstbehaltsgrenze des § 34 Abs 4 EStG 1988. Da die bP im Vorlageantrag erstmals die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beantragt hat und somit die Voraussetzungen des § 33 Abs 3a EStG 1988 erfüllt sind, war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der Familienbonus Plus in der Höhe von EUR 2.000,16 bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2023 zu berücksichtigen. Dadurch verringert sich die Abgabennachforderung von EUR 2.541,00 auf EUR 541,00. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrensrechtliche Überlegungen: Mit Ladung vom 13.4.2026 hat das Bundesfinanzgericht für den 23.4.2026 ein Erörterungs-gespräch gem § 269 Abs 3 BAO anberaumt. Die bP ist hierzu nicht erschienen. Das Bundesfinanzgericht hat daraufhin mit Ladung von 30.4.2026 die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat für den 21.5.2026 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 5.5.2026 (Postaufgabestempel vom 6.5.2026) beantragt die bP die Neuansetzung eines Erörterungstermins wegen mangelhafter Zustellung der Ladung samt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Ladung für die mündliche Verhandlung für den 21.5.2026 wurde am 5.5.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Zur mündlichen Verhandlung ist die bP nicht erschienen. Sofern sich die Eingabe vom 5.5.2026 gegen die Ladung zum Erörterungsgespräch richtet, ist festzustellen, dass eine Ladung eine verfahrensleitende Verfügung darstellt, gegen die ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Ein Rechtsmittel ist erst gegen das vorliegende abschließende Erkenntnis möglich und hat mit Revision an den VwGH zu erfolgen. Die Durchführung eines Erörterungsgespräches gem § 269 Abs 3 BAO liegt im Ermessen des Gerichtes. Es besteht kein Antragsrecht. Eine Wiedereinsetzung "in den vorigen Stand" ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich das Verfahren zum Einbringungszeitpunkt des Anbringens noch im gleichen Stand befunden hat wie vor dem Erörterungsgespräch gem § 269 Abs 3 BAO. Daher ist das Anbringen vom 5.5.2026 als unzulässig zurückzuweisen. Dennoch hat das Bundesfinanzgericht dem Begehren der bP inhaltlich Rechnung getragen, indem die mündliche Verhandlung vor dem Senat für den 21.5.2026 anberaumt und damit der bP die Möglichkeit zum (erneuten) Parteiengehöre eröffnet worden ist. Diese Möglichkeit wurde von der bP nicht wahrgenommen, obwohl aufgrund der Eingabe vom 5.5.2026 feststeht, dass die bP zum Zustellungszeitpunkt der Ladung ortsanwesend gewesen ist. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 21.5.2026 hat der Senat den Beschluss gefasst, die Verhandlung gem § 274 Abs 4 BAO in Abwesenheit der bP durchzuführen, da dem Beschwerdebegehren betreffend Berücksichtigung des Familienbonus Plus Folge zu geben war, hinsichtlich der anderen beantragten geltend gemachten Ausgaben bzw Absatzbeträge im Beschwerdeverfahren bereits mehrfach das Parteiengehör gewahrt worden ist. Auch hätten die als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ausgaben mangels Abzugsfähigkeit bzw Überschreitung des Selbstbehaltes keine steuerlichen Auswirkungen gehabt. Da darüber hinaus die Ladung zur mündlichen Verhandlung wirksam erfolgt ist, hat der Senat den Beschluss gefasst, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der bP durchzuführen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Erkenntnis wir von der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen. Wien, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102688/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102688.2025
Stammnummer
151770
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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