Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0360-K/02
Nutzungseinlage in Körperschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-K/02vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nutzungseinlagen durch zu gering bemessene entgeltliche Überlassung der Arbeitskraft des Anteilsinhabers an eine Körperschaft lösen nicht die steuerlichen Wirkungen von Einlagen aus (EStR Rz 2605; KStR Rz 679 zu § 8).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WT, vertreten durch die N, gegen die
Bescheide des Finanzamtes C vom 8.8.2001 betreffend Einkommensteuer 1995-1998
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen
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Jahr
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Einkommen
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Einkommensteuer
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1995
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33.015,27 € (454.300 S)
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9.517,67 € (130.966 S)
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minus Vorauszahlungen
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-6.140,85 € (- 84.500 S)
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Abgabenschuld
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3.376,82 € (46.466 S)
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1996
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59.279,23 € (815.700 S)
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20.857,83 € (287.010 S)
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minus Vorauszahlungen
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-16.445,86 € (- 226.300 S)
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Abgabenschuld
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4.411,97 € (60.710 S)
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1997
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59.708 € (821.600 S)
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22.078,01 € (303.800 S)
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minus Vorauszahlungen
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-16.445,86 € (-226.300 S)
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Abgabenschuld
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5.632,14 € (77.500 S)
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1998
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49.083,23 € (675.400 S)
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16.908,64 € (232.668 S)
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minus Vorauszahlungen
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-8.430,05 € (-116.000 S)
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Abgabenschuld
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8.478,59 € (116.668 S)
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Die Fälligkeit der bisher festgesetzten Abgaben
erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verwaltungsverfahrens
Abkürzungen:
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AB
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Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
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BP
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Betriebsprüfung
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EVZ
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Einkommensteuervorauszahlungen
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HA
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Hauptakt = Einkommensteuerakt des Finanz-
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amtes betreffend den Bw.
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S
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Schilling
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Verr.Kto
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Verrechnungskonto
Im BP - Bericht vom 3.8.2001, Tz 13 wurde vom
Finanzamt vorgebracht: Der Berufungswerber (Bw.) erkläre im Zeitraum
1995-1998 Geschäftsführerbezüge von der
AVGmbH= AVGmbH) von
jährlich 120.000 S. Er habe jedoch von dieser Gesellschaft monatliche
Zahlungen von 65.000 S (= 780.000 S pro Jahr) erhalten, die auf den
Überweisungsbelegen als "Gehalt" bezeichnet worden seien.
Der Bw. behaupte, er habe nur einen Teil dieser Zahlungen
(120.000 S) als Gehalt bekommen, der Rest sei
Darlehensrückzahlung.
Der Prüfer erklärte hiezu im BP - Bericht: 1994
seien Zahlungen in Höhe von 65.000 S im Monat als
Geschäftsführergehalt erklärt worden. Eine so radikale
Herabsetzung des Gehaltes ab 1995 halte einem Fremdvergleich nicht stand. Der
neue Geschäftsführerbezug sei niedriger als einige Bruttolöhne,
die die AVGmbH an ihre Dienstnehmer auszahle. Die von der Gesellschaft
ausbezahlten Beträge seien daher
Geschäftsführergehalt.
Der Prüfer ermittelte im Zusammenhang mit weiteren,
nicht strittigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und pauschalen
Betriebsausgaben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zwischen 733.200
S und 788.355 S in den Jahren 1995-1998.
In den Einkommensteuerbescheiden 1995-1998 vom 8.8.2001
setzte das Finanzamt die im BP- Bericht ermittelten Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit fest.
In der Berufung vom 28.9.2001 wurde (nach
Fristverlängerung) vorgebracht:
Laut Gesellschafterbeschluss (Umlaufbeschluss) vom
10.7.1995 sei dem Geschäftsführer T (T) ab 1995 nur mehr ein
Geschäftsführerbezug von pauschal 120.000 S p.a. zuzüglich eines
variablen Geschäftsführerbezuges von 10% des handelsrechtlichen
Ergebnisses zugestanden worden. Die Differenz zum Auszahlungsbetrag sei als
Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens beschlossen worden. Bereits seit
1995 seien diese Beträge im Sinne des Gesellschafterbeschlusses verbucht
worden.
Beweis: Gesellschafterbeschluss (BP- Akt, Zeugenaussage T,
Buchhaltung)
Auf die Berufung der AVGmbH werde verwiesen.
In der Stellungnahme der Prüfungsabteilung vom
25.1.2002 wurde vorgebracht:
Ab 1995 seien die Zahlungen von 780.000 S jährlich zum
Teil als Geschäftsführergehalt (120.000 S jährlich) und zum Teil
als Rückzahlung (660.000 S) der auf dem Verrechnungskonto des
HerrnT entstandenen Forderungen des T
gegenüber der AVGmbH verbucht worden.
Zum neuen Geschäftsführergehalt samt
Gewinnbeteiligung von 10% ab 1995 wurde auf einen Umlaufbeschluss vom 10.7.1995
hingewiesen (HA 81/1998) .
Dieser Umlaufbeschluss sei von Herrn T als
Alleingesellschafter beschlossen worden.
Der Bw. sei auch Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der ACGmbH (ACGmbH). Er habe von dieser Gesellschaft
keine Geschäftsführerbezüge erhalten. Der Prüfer ordnete
einen Gehaltsanteil von 200.000 S der ACGmbH zu. Gegen diese Aufteilung sei
nicht berufen worden, sie gelte somit als anerkannt.
Die Gewinnbeteiligung von 10% sei 1998 entgegen dem
gültigen Umlaufbeschluss nicht ausbezahlt worden. Das Gehalt von 120.000 S
zuzüglich der vereinbarten Gewinnbeteiligung sei nicht fremdüblich.
Das Kilometergeld sei bisher vom Bw. nicht als Einnahme
erklärt worden. Die Einnahmen des Bw. seien daher um das Kilometergeld
abzüglich pauschaler Betriebsausgaben zu erhöhen (EstR
4109).
Der Bw. habe folgende Kilometergeldersätze
erhalten:
|
1995
|
92.000 S
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1996
|
92.000 S
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1997
|
92.000 S
|
1998
|
98.000 S
Im Schreiben der Vertreterin des Bw. vom 12.4.2002 wurde
eingewendet:
Der Bw. sei Alleingesellschafter der AVGmbH. Zur
Beschlussfassung genüge die formlose oder stillschweigende Zustimmung aller
Gesellschafter (Reich-Rohrwig, GmbH- Recht, 1. Auflage (1983) S 325). Er habe
als Alleingesellschafter formlos die Beschlussfassung über die Festsetzung
des jährlichen Geschäftsführerbezuges durchgeführt (HA
106/1998).
Als Mindestentgelt gelte das kollektivvertraglich
vorgeschriebene Entgelt (Reich- Rohrwig, GmbH- Recht, Band 1, 2. Auflage, S 226
ff, VwGH 20.11.1989, 89/14/0141). Der Gesamtanspruch des
Geschäftsführers (Fixum 10.000 S pro Monat, + 10% Gewinnbeteiligung +
Spesenersatz) halte einem Fremdvergleich stand. Der monatliche Gesamtanspruch
des Geschäftsführers (zwischen 18.167 S und 26.625 S) sei eine
angemessene Gesamtausstattung.
Dem Geschäftsführer gebühre auch ohne
Vorliegen einer Vereinbarung eine angemessene Entlohnung (VwGH 20.11.1989,
89/14/0141; 22.10.1991,91/14/0020). Eine fehlende entgeltliche
Geschäftsführung bei der ACGmbH wäre als Nutzungseinlage zu
qualifizieren gewesen. Nutzungseinlagen seien steuerlich irrelevant (SWK 2000 S
526).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft
stellten sich im Zeitraum 1994-1998 wie folgt dar (vgl. Firmenbuchsauszug der
AVGmbH vom 9.4.2004):
Ab 4.8.1994 waren folgende Personen an dieser Gesellschaft
beteiligt:
|
T
|
800.000 S
|
|
Ab 13.7.1995 waren folgende Personen an dieser
Gesellschaft beteiligt (Abtretungsvertrag vom 13.7.1995 AB 303 ff = HA 88 ff
/1998 ):
|
T
|
640.000 S
|
K
|
160.000 S
ab 7.12.1995 bis jedenfalls 31.12.1998 waren folgende
Personen an dieser Gesellschaft beteiligt (Notariatsakt vom 7.12.1995 = AB 308 =
HA 92/1998):
|
T
|
400.000 S
|
K
|
400.000 S
Im Abtretungsangebot vom 7.Dezember 1995 sind folgende
Informationen enthalten (AB 97/1998): K richtete am 7.Dezember 1995 an den Bw.
das unwiderrufliche Angebot, ihren Geschäftsanteil von 400.000 S um 1 S zu
erwerben. Gleichzeitig verpflichtete sich Frau K, sich jeder Verfügung
über den abzutretenden Geschäftsanteil ohne Zustimmung des Bw. zu
enthalten.
Der Bw. war bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im
Streitzeitraum 1995-1998 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der AVGmbH. In einem Teil des Streitzeitraumes war K im Ausmaß von 20% -
50% zwar ebenso Gesellschafterin der AVGmbH, sie hielt aber ihren
Geschäftsanteil jedoch nur treuhänderisch für den Bw. Der
treuhänderisch von K für T gehaltene Geschäftsanteil ist dem T
zuzurechnen (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 12.4.2002, Stellungnahme der
Prüfungsabteilung des Finanzamtes vom 25.1.2002, Firmenbuchauszug der
AVGmbH vom 9.4.2004, Abtretungsvertrag vom 13.7.1995 = HA 88 ff/1998;
Notariatsakt vom 7.12.1995 = HA/92/1998; Abtretungsangebot vom 7.12.1995 = HA
97/1998).
Der Bw. bezog 1994 - 1998 Einkünfte aus
sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) als
Geschäftsführer der AVGmbH.
Er erhielt ab 1994 65.000 S pro Monat von der AVGmbH.
Dieser Betrag wurde 1994 vom Bw. und der AVGmbH als
Geschäftsführerbezug deklariert und auch als solcher verbucht
(Stellungnahme der Prüfungsabteilung des Finanzamtes vom 25.1.2002, 1. und
2. Seite; Schreiben der Vertreterin des Bw. vom 12.4.2002, S. 1, 4 und 5).
Auch ab 1995 - 1998 erhielt der Bw. von der AVGmbH
65.000 S pro Monat (= 780.000 S pro Jahr). Mit Umlaufbeschluss vom 10. 7.1995
beschloss der Bw. als Alleingesellschafter der AVGmbH jedoch, dass er ab Beginn
des Jahres 1995 nur noch einen fixen Geschäftsführerbezug von 120.000
S pro Jahr erhalten solle zuzüglich einer Beteiligung am Gewinn der AVGmbH
von 10%. Er räumte sich ferner das Recht ein, zu veranlassen, dass die
AVGmbH die Verbindlichkeiten, die sie ihm gegenüber hatte, nach
Maßgabe ihrer Liquidität begleiche (Umlaufbeschluss vom
10.7.1995).
Der Bw. erhielt 1995-1998 folgende Beträge, die von
der AVGmbH im Einvernehmen mit dem Bw. wie folgt gebucht wurden (Vermerke des
Betriebsprüfers im AB Bw. 64-66) :
1995:
monatliche Überweisung von 65.000 S auf das Girokonto
des Bw. durch die AVGmbH zuzüglich einer Gewinnbeteiligung von 10% und
Kilometergeld:
|
65.000 S x 12
|
780.000 S
|
Umbuchung per 31.12.
|
-660.000 S auf Verrechungskonto Bw.
|
10% Gewinnbeteiligung
|
81.387 S
|
Summe: Geschäftsführerbezug
|
201.387 S
|
|
|
Kilometergeld
|
92.000 S
Von den gesamten Beträgen, die der Bw. von der AVGmbH
erhielt, wurde ein Teilbetrag von 660.000 S als Verringerung der
Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw., die auf dem
Gesellschafterverrechnungskonto erfasst waren, verbucht.
1996:
monatliche Überweisung von 65.000 S auf das Girokonto
des Bw. durch die AVGmbH zuzüglich einer Gewinnbeteiligung von 10% und
Kilometergeld:
|
65.000 S x 12
|
780.000 S
|
Umbuchung per 31.12.
|
-660.000 S auf Verrechnungskonto Bw.
|
10% Gewinnbeteiligung
|
107.498 S
|
Summe: Geschäftsführerbezug
|
227.498 S
|
|
|
Kilometergeld
|
92.000 S
Von den gesamten Beträgen, die der Bw. von der AVGmbH
erhielt, wurde ein Teilbetrag von 660.000 S als Verringerung der
Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw., die auf dem
Gesellschafterverrechnungskonto erfasst waren, verbucht.
1997
Umbuchung 117 per 31.12.1997
|
Umbuchung: Geschäftsführerbezug
|
120.000 S Gegenkonto ist das Verr.kto Bw.
|
Gewinnbeteiligung
|
58.676 S
|
Summe: Geschäftsführerbezug
|
178.676 S
|
|
|
Kilometergeld
|
92.000 S
Die monatlichen Zahlungen an T (= Bw.) in Höhe von
65.000 S wurden auf dem Gesellschafterverrechnungskonto 3610 als "Entnahme"
gebucht. Durch diese Buchungen verringerten sich somit zunächst die
Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw.
Laut Überweisungsbelegen wurden diese monatlichen
Zahlungen von 65.000 S als "Gehalt" bezeichnet. Durch die Umbuchung zum 31.12.
erfasste die AVGmbH den Geschäftsführerbezug von 120.000 S als Aufwand
und verbuchte einen Betrag in gleicher Höhe als Verbindlichkeit
gegenüber dem Bw. auf dessen Verrechnungskonto. Somit wirkten sich wie in
den beiden Jahren zuvor 660.000 S als Verringerung der Verbindlichkeiten der
AVGmbH gegenüber dem Bw. und 120.000 S als Aufwand der AVGmbH wegen
Geschäftsführergehalt aus.
1998
Umbuchung 117 per
31.12.1998
|
Umbuchung: Geschäftsführerbezug
|
120.000 S Gegenkonto ist das Verr.kto Bw.
|
|
|
Kilometergeld
|
98.000 S
Es wurde keine Gewinnbeteiligung gebucht. Die monatlichen
Zahlungen der AVGmbH an T (= Bw.) von 65.000 S wurden auf dem Verrechnungskonto
3610 als "Entnahme"gebucht. Durch diese Buchungen verringerten sich somit
zunächst die Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem
Bw.
Laut Überweisungsbelegen wurden diese monatlichen
Zahlungen als "Gehalt" bezeichnet (Vermerke des Betriebsprüfers im AB Bw.
64-66). Durch die Umbuchung zum 31.12. erfasste die AVGmbH den
Geschäftsführerbezug von 120.000 S als Aufwand und verbuchte einen
Betrag in gleicher Höhe als Verbindlichkeit gegenüber dem Bw. auf
dessen Verrechnungskonto. Somit wirkten sich wie in den Jahren 1995-1997 660.000
S als Verringerung der Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw. und
120.000 S als Aufwand wegen Geschäftsführergehalt aus.
Die AVGmbH verbuchte somit im Streitzeitraum folgende
Aufwände wegen Geschäftsführergehalt (AB 64: Vermerke des
Prüfers):
Konto 5200 Geschäftsführergehalt:
|
1995
|
201.387 S
|
1996
|
227.498 S
|
1997
|
178.676 S
|
1998
|
120.000 S
In jedem dieser Jahre erhielt somit der Bw. abgesehen vom
Geschäftsführergehalt von 120.000 S noch zusätzlich 660.000 S,
die die AVGmbH im Einvernehmen mit dem Bw. als Verringerung der
Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw. buchte. Ferner erhielt der
Bw. die erwähnten Kilometergeldersätze von der AVGmbH und in den
Jahren 1995-1997 auch die erwähnte Gewinnbeteiligung.
Der Bw. machte für die Jahre 1995 -1998 pauschale
Betriebsausgaben (§ 17 Abs 1 EStG) geltend.
Beweiswürdigung:
Dass die überwiesenen Beträge von 65.000 S pro
Monat auf den Zahlungsbelegen als Gehälter bezeichnet wurden, erscheint
weniger bedeutsam als die schriftliche Vereinbarung vom 10. Juli 1995 und deren
Durchführung durch die von der AVGmbH vorgenommenen Buchungen. Die
tatsächlich durchgeführten Buchungen zeigen, dass der Bw. und die
AVGmbH, vertreten durch den Bw. die neue Gehaltsvereinbarung, die ab 1995 galt,
ernst genommen haben. Demgegenüber kann die erfolgte Bezeichnung der
überwiesenen Beträge als "Gehälter" nur als irrtümliche
Fehlbezeichnung erscheinen.
Das Finanzamt zieht Schlüsse aus einem Umlaufbeschluss
betreffend u.a. die Genehmigung des Jahresabschlusses 1994 und betreffend eine
gewinnabhängige Prämie für die Geschäftsführung (HA
83/1998). Diese Urkunde wurde jedoch nie unterfertigt. Ein ausdrücklicher
Umlaufbeschluss zu diesen Themen existiert somit nicht.
rechtliche
Beurteilung:
Selbst wenn das Gehalt des Bw. als
Geschäftsführer der AVGmbH ab 1995 vom Standpunkt eines
Fremdvergleiches unangemessen niedrig gewesen sein sollte, wäre die
Vereinbarung dieses Gehaltes abgabenrechtlich wirksam (KStRL § 8 TZ 679,
EstR 2605). Das Finanzamt hatte somit nicht das Recht, die
Geschäftsführerbezüge 1995-1998 um 660.000 S auf 780.000 S
jährlich (abgesehen von der Gewinnbeteiligung und den
Kilometergeldersätzen) zu erhöhen.
Da der Bw. die von der AVGmbH bezogenen Kilometergelder
bisher nicht als Einnahmen angesetzt hatte, waren die Bemessungsgrundlagen
insoweit zu erhöhen.
Bemessungsgrundlagen,
Abgaben (in S):
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gehalt
|
120.000
|
120.000
|
120.000
|
120.000
|
KM Geld
|
92.000
|
92.000
|
92.000
|
98.000
|
Gewinnanteil
|
81.387
|
107.498
|
58.676
|
0
|
Summe
|
293.387
|
319.498
|
270.676
|
218.000
|
Ausgaben § 17
|
-35.206,44
|
-38.339,76
|
-16.240,56
|
-13.080
|
Einkünfte
|
258.180,56
|
281.158,24
|
254.435,44
|
204.920
1995
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
258.180
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
145.321
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
71.813
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
475.314
|
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
-20.000
|
Kirchenbeitrag
|
-1.000
|
Einkommen
|
454.314
|
gerundetes Einkommen
|
454.300
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
139.806
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-8.840
|
Einkommensteuer
|
130.966
|
EVZ laut Bescheid vom 19.4.95
|
-84.500
|
Abgabenschuld
|
46.466
1996
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
281.158
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
424.164
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
111.370
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
816.692
|
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
|
Kirchenbeitrag
|
-1.000
|
Einkommen
|
815.692
|
gerundetes Einkommen
|
815.700
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
300.850
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-8.840
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000
|
Einkommensteuer
|
287.010
|
EVZ laut Bescheid vom 13.6.1996
|
-226.300
|
Abgabenschuld
|
60.710
1997
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
254.435
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
332.952
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
74.583
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
160.658
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
822.628
|
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
|
Kirchenbeitrag
|
-1.000
|
Einkommen
|
821.628
|
gerundetes Einkommen
|
821.600
|
Einkommensteuer
|
303.800
|
EVZ laut Bescheid vom 13.6.1996
|
-226.300
|
Abgabenschuld
|
77.500
1998
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
204.920
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
98.073
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
374.505
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
677.498
|
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
-1.125
|
Kirchenbeitrag
|
-1.000
|
Einkommen
|
675.373
|
gerundetes Einkommen
|
675.400
|
Einkommensteuer
|
232.668
|
EVZ laut Bescheid vom 14.9.1998
|
-116.000
|
Abgabenschuld
|
116.668
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-K/02
- Stammnummer
- 15177
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF