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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100763/2024

Keine erhöhte Familienbeihilfe wenn die Gutachten des Sozialministeriumservice lediglich einen Grad der Behinderung von 30% für das Kind feststellen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100763/2024vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, die Richterin**R1***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Dezember 2021 betreffend Abweisung des Antrages vom 2. August 2021 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Sohn ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, ab 12/2020, SVNR Bf. ***5***, Steuernummer ***BF1StNr4***, in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Bf. beantragte den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung am 02.08.2021 ab 12/2020 für seinen Sohn ***1*** wegen Mikrodeletionssyndrom, dringendem Verdacht auf milde Autismusstörung. Das FAÖ beauftragte ein SV-Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) zur Feststellung des Behinderungsgrades des Sohnes. Das erste Gutachten vom 17.12.2021 ergab folgendes Ergebnis nach der Untersuchung des Sohnes: Medikation: nein Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Mikrodeletionssyndrom am kurzen Arm von Chromosom 2q16.3 2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem sehr milden Entwicklungsrückstand bei mäßigem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und der sozialen Unsicherheit unter Therapie, Pos.Nr. 03.02.01; Gesamtgrad der Behinderung: Gdb 30% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird gebildet von der alleinigen Gesundheitsschädigung (GS) 1. In der Untersuchungssituation werden die Kriterien für eine Autismusspektrumstörung nicht erfüllt. Behinderung (GdB) beim Sohn von 30%. GdB liegt vor seit: 12/2020; Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: siehe humangenetischer Befund 12/2020, davor ist kein Entwicklungsrückstand beschrieben. Das FAÖ wies den Antrag mit Bescheid vom 20.12.2024 ab, da ein GdB von zumindest 50% nicht festgestellt werden konnte (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Der Bf. brachte eine Beschwerde vom 19.01.2022 ein: "Der Entwicklungsrückstand unseres Sohnes war schon sehr früh erkennbar und ist dieser wesentlich ausgeprägter, als das Sozialministeriumservice angenommen hat. Ich lege Ihnen auch diesbezüglich eine Bestätigung des Kindergartens vor. Ich vertrete die Auffassung, dass uns die erhöhte Familienbeihilfe zusteht und ersuche um Auszahlung dieser." Das FAÖ forderte ein weiteres Gutachten vom 30.05.2022 beim SMS an, das wiederum einen GdB von 30% ab 12/2020 feststellte unter Würdigung des Beschwerdevorbringens: Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Therapien im Heilpädagogischen Kindergarten, Ergotherapie, Logopädie, psychologische Unterstützung; Milder Entwicklungsrückstand, mildes ADHS 2 Stufen über unterem RSW entspricht der derzeitigen Beeinträchtigung mit der sozialen Beeinträchtigung Pos.Nr. 03.02.01; Gesamtgrad der Behinderung: Gdb 30%, Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird von GS1 gebildet Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung des Behinderungsgrades im Vergleich zum VGA, keine relevanten neuen Befunde. ***1*** weist einen milden Entwicklungsrückstand auf, er kommt aus einer psychisch durch die Beeinträchtigung der beiden Brüder sehr belasteten Familie. GdB liegt vor seit: 12/2020; Das FAÖ wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2023 ab mit dem Hinweis auf das neue Gutachten. Der Bf. brachte einen Vorlageantrag vom 27.04.2023 ein und verwies auf die Entwicklungsstörungen des Sohnes, die mit zunehmendem Alter immer sichtbarer würden. Er benötige in der Schule Sonderunterstützung, Schulassistenz sowie Pflegeassistenz. Der Umgang mit anderen Kindern fiele ihm nicht leicht. Im Vorlagebericht vom 26.11.2024 verwies das FAÖ auf die zwei Gutachten des SMS, die einen GdB von 30% bescheinigten, die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe würden nicht vorliegen, die Abweisung der Beschwerde werde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn ***1*** des Bf. ist am ***6***.2017 geboren. Mit Antrag vom 02.08.2021 stellte der Bf. einen Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung von ***1*** wegen dringendem Verdacht auf milde Autismusstörung, Mikrodeletionssyndrom. Das vom FAÖ angeforderte Gutachten Sozialministeriumservice (SMS) vom 17.12.2021 stellte einen GdB von 30% fest unter Würdigung der vom Bf. vorgelegten Befunde. Ebenso stellte das zweite, im Rechtsmittelverfahren angeforderte Gutachten des SMS vom 30.05.2022 einen milden Entwicklungsrückstand, mildes ADHS mit einem GdB von 30% fest unter Würdigung der im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Befunde und des Beschwerdevorbringens. Der GdB von 30% für den Sohn ab 12/2020 ist daher sachverhaltsmäßig festzustellen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den Gutachten des BASB/SMS. Diese haben alle vorgelegten Unterlagen berücksichtigt und einen GdB von 30% für den Sohn ***1*** festgestellt. Die Einordnung der Behinderung durch die medizinischen Sachverständigen unter die Position 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 18.08.2010, BGBl. II Nr. 261/2010 ist anhand der vorliegenden Befunde als schlüssig zu beurteilen. Dort wird unter Punkt 03.02 geregelt: "Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung). 03.02.01 Entwicklungsstörung leichten Grades 10 - 40-% 10 - 20 %: Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung, (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule) Kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen 30 - 40 %: Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen." "03.02.02 Entwicklungsstörung mittleren Grades 50 - 80 % Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung 50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung 70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite" Dass eine Einschätzung nach 03.02.02 ab 12/2020 vorzunehmen gewesen wäre, war aus den vorgelegten Befunden und nach der erfolgten fachkundigen Untersuchung des Sohnes von den Sachverständigen nicht ableitbar und wird dies vom BFG auch als schlüssig gewertet. Keine der vorgelegten Unterlagen spricht von schweren Beeinträchtigungen des Sohnes. Auch liegt kein Medikationsbedarf laut Gutachten vor. Dem Bf. wurden die beiden Gutachten vom BFG auch noch einmal übermittelt, mit dem Hinweis, dass beide übereinstimmend einen GdB von 30% für den Sohn feststellten. Der Bf. hat sich dazu nicht geäußert. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig und verfahrensgegenständlich ist, ob für den Sohn des Bf. der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab 12/2020 zusteht. Dies ist ausschließlich anhand der geltenden Gesetzeslage zu beurteilen und besteht insofern kein Ermessen für die Abgabenbehörde. Von einer solchen erheblichen Behinderung kann nur ausgegangen werden, wenn der Grad der Behinderung von mindestens 50% durch ein Sachverständigengutachten des SMS festgestellt und bescheinigt vorliegt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zum Nachweis oben genannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 somit zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind diesbezüglich an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [BASB], Sozialministeriumservice [SMS]) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086 ua.). Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134). Entscheidend ist also nicht, wie der Vater den Schweregrad der Behinderung subjektiv einschätzt oder empfindet oder ob hohe Therapiekosten anfallen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, BASB) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt somit eine de facto Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des BASB/SMS erstellten Gutachten, wenn diese vollständig, schlüssig und einander nicht widersprechend sind. Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen mittlerweile zwei Gutachten von ärztlichen Sachverständigen des BASB/SMS vor, die unter Berücksichtigung sämtlicher zum Begutachtungszeitpunkt vorhandener und vorgelegter Unterlagen übereinstimmend zum Schluss kommen, dass beim Sohn des Bf. ein GdB von 30% ab 12/2020 vorliegt. Dabei haben sich die Sachverständigen (ua eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde) an die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF gehalten wie vom Gesetz gefordert. Diese Gutachten wurden im Übrigen auch von einem zweiten (leitenden) Arzt überprüft und genehmigt/vidiert. Diese Feststellungen der Gutachter sind auch schlüssig. Die zum Begutachtungszeitpunkt vorhandenen und vorgelegten Befunde und die Therapierung wurden in den Gutachten entsprechend unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des Kindes gewürdigt. Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 dieser Verordnung). Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt (siehe dazu auch den Punkt Beweiswürdigung). Die ärztlichen Sachverständigen haben ihre im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und die vom Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt. Der Grad der Behinderung wurde gemäß Punkt 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ab 12/2020 mit 30 % und aufgrund der vorgelegten Befunde rückwirkend bestimmt. Nur für unter Punkt 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung fallende Entwicklungsstörungen mittleren Grades wird ein Richtsatz von 50 bis 80 % festgelegt. Diese sind nur dann anzunehmen, wenn "ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen vorliegen bzw: Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen; Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung 50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung 70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite." Befunde, die eine so schwere Beeinträchtigung nahelegen würden, liegen nicht vor. Die Abgabenbehörde und das BFG sind an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und haben hinsichtlich der Zuerkennung von Familienleistungen kein Ermessen. Mangels eigener medizinischer Beurteilungsfähigkeit bzw. gesetzlich nicht vorgesehener primärer Beurteilungszuständigkeit des BFG kann/darf von diesen Ausführungen in den Sachverständigengutachten auch nicht abgegangen werden. Das BFG verkennt nicht, dass die Krankheit des Sohnes für die Familie sehr belastend sein kann. Auch eine Behinderung von 30% wird eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen. Der Gesetzgeber verlangt aber einen festgestellten GdB von mindestens 50% für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Ein Nachweis dazu, dass aber bereits ein GdB von 50% im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab 12/2020 vorliegen würde - entgegen der schlüssigen Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen - ist nicht ersichtlich. Das BFG weist darauf hin, dass behinderungsbedingte Aufwendungen welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Bescheid des Sozialministeriumservice genannten Erkrankung stehen, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 Abs. 5 EStG 1988 bei Erfüllung aller Voraussetzungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden können, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Weiters kann bei signifikanten Verschlechterungen des Krankheitsverlaufes und dem Vorliegen von eindeutigen, dies bestätigenden, neuen Befunden ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Da das BFG an die übereinstimmenden Aussagen und Ergebnisse der objektiv nachvollziehbaren und vollständigen Sachverständigengutachten gebunden ist, wovon keines einen GdB des Sohnes von zumindest 50% bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestätigt, und auch keine Unschlüssigkeit derselben erkennen kann, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). Graz, am 9. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100763/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100763.2024
Stammnummer
151769
Gültig
09.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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