Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100287/2026
Abweisung Beschwerde gegen Säumniszuschlag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100287/2026vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den (Sammel-)Festsetzungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2025 betreffend Säumniszuschlag 2015 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 9. April 2025 hat die belangte Behörde einen ersten Säumniszuschlag gem § 217 Abs 1 und 2 BAO gegenüber der beschwerdeführenden Partei mit 23.937,76 Euro (2 % von 1.196.888 Euro) festgesetzt. Begründet wurde dies mit der nicht fristgerechten Entrichtung der Glücksspielabgabe für die Monate 1-12/2015, 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2108, 1-12/2019 und 1/2020. Am Bescheid wurden jeweils die einzelnen Zahlungsfristen, gegliedert nach den monatlich Nachfestsetzungen der Glücksspielabgabe, angeführt.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass ihm von seiner Mandantschaft eine Zahlungsaufforderung über einen Rückstand im Gesamtbetrag von 23.937,76 Euro übermittelt worden wäre, ihm jedoch keine Bescheide über allfällige Säumniszuschläge bekannt seien. Jedoch würde gegen allfällige Verspätungszulagenbescheide Beschwerde erhoben und dazu begründend ausgeführt, dass gegen den zugrundeliegenden Bescheid (gemeint wohl der Stammabgabenbescheid) fristgerecht Beschwerde eingereicht worden wäre.
In der Folge wurde von der belangten Behörde der oben angeführte Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages mit Datum vom 31. Juli 2025 (erneut) an die beschwerdeführende Partei übermittelt und eine neue Zahlungsfrist bis 8. September 2025 eingeräumt.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 13. August 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese damit, dass gegen die Abgabenbescheide (Stammabgabe = Festsetzungsbescheide zur Glückspielabgabe) Beschwerde erhoben worden sei und deshalb keine Festsetzungen über Säumniszuschläge ergehen hätten können. Beantragt wurde, die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 wurde ein Antrag gem § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld in Höhe von 23.937,76 Euro eingebracht. Das diesbezügliche Verfahren ist ebenfalls beim Bundesfinanzgericht mit der Geschäftszahl RV/6100291/2026 anhängig und in diesem Verfahren nicht beschwerdegegenständlich.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Säumniszuschlag eine objektive Rechtsfolge darstelle, der die pünktliche Entrichtung einer Abgabenschuld sicherstellen solle. Die Festsetzung liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde und würde dieser auf Grund der Stammabgabe bemessen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, angefochten oder rechtskräftig sei. Die für den gegenständlichen Fall relevante Fälligkeit ergäbe sich aus § 59 Glücksspielgesetz. Die Abgaben wären bereits vor Nachholung der Festsetzungen fällig gewesen und da eine inhaltliche Unrichtigkeit bzw fehlende Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung der Rechtmäßigkeit eines davon vorgeschriebenen Säumniszuschlages nicht entgegenstehe, wäre der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Hingewiesen wurde auf die Bestimmung des § 217 Abs 8 BAO, demzufolge im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld, die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen habe.
Dagegen wurde mit Datum vom 18. November 2025 ein Vorlageantrag und erneut ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht. Begründet wurde dies wiederum damit, dass gegen die Abgabenbescheide Beschwerde erhoben worden sei und deshalb keine Festsetzungen über Säumniszuschläge ergehen hätten können.
Mit Vorlagebericht vom 19. Mai 2026 wurde die Beschwerde mitsamt den Akten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden von der belangten Behörde hinsichtlich der dem Säumniszuschlagsbescheid (Sammelbescheid für alle Zeiträume) zu Grunde liegenden Stammgabe (Glücksspielgesetz) für die Monate 1-12/2015, 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2018, 1-12-2019 und 1/2020 Nachfestsetzungen durchgeführt. Sämtliche Fälligkeiten waren im Zeitpunkt der Festsetzung gem § 59 Abs 3 Glücksspielgesetz bereits eingetreten.
In der gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge eingebrachten Beschwerde bzw dem Vorlageantrag findet sich ausschließlich das Vorbringen, dass gegen die Festsetzung der Stammabgabe Beschwerde erstattet wurde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde im Rahmen der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 217 BAO lautet auszugsweise (Hervorhebung in Fettdruck durch das Bundesfinanzgericht):
"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
[…]
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß […]."
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen, setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (vgl VwGH 27.2.2015, 2011/17/0103). Bemessungsgrundlage ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld. Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (vgl VwGH 13.11.2019, Ra 2017/13/0022).
Nach der Rechtsprechung (vgl VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023) bestehen keine Bedenken, wenn über Beschwerden gegen Säumniszuschläge entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde.
Auch Bescheide über Säumniszuschläge können (wie im gegenständlichen Verfahren) Teil eines Sammelbescheids sein (vgl VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012).
Bei der hier zugrunde liegende Glückspielabgabe handelt es sich gem § 59 Abs 3 Glücksspielgesetz um eine Selbstbemessungsabgabe und ist diese bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Bei Nachforderungen hinsichtlich schon fällig gewesener Abgaben ist gem § 210 Abs 4 BAO zur Entrichtung eine Nachfrist einzuräumen. Diese Nachfrist beginnt im Regelfall nicht schon vor Fälligkeit, sodass hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlags vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden kann (vgl VwGH 22. 2. 1995, 94/13/0242).
Aufgrund der zwingenden Bestimmungen des § 217 BAO erfolgte die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge im Ausmaß von je 2 % der nicht fristgerechten Entrichtung der Stammabgaben zu Recht.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der dem Säumniszuschlage zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten infolge der dagegen eingebrachten Beschwerde die Berechnung des Säumniszuschlages aufgrund der Bestimmung des § 217 Abs 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung der Herabsetzungsbeträge (ex tunc) zu erfolgen hat.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Salzburg, am 27. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100287/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100287.2026
- Stammnummer
- 151768
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF