Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100870/2025
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100870/2025vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2024 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2023 wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2024 - mit EUR -1.011,00 (Gutschrift) festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) beantragte in der elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von EUR 3.600,00 sowie Familienheimfahrten in Höhe von EUR 3.762,00 als Werbungskosten.
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 19. August 2024 setzte das Finanzamt Österreich (in der Folge: FA) die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von EUR 894,00 fest. Die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurden mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Bf. nicht über einen eigenen Hausstand in Ungarn verfüge.
Am 23. August 2024 erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 und beantragte die Berücksichtigung der Familienheimfahrten, der Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Pendlerpauschale. Die Bf. führte begründend aus, dass sich ihr Familienwohnsitz an der Adresse ***Adresse in Ungarn***, befinde und von der Arbeitsstätte 247 Kilometer entfernt sei. Sie fahre jedes Wochenende nach Hause. Ihr Arbeitgeber habe keine Fahrtkosten steuerfrei vergütet. Ihr Vater sei krank und brauche Hilfe im alltäglichen Leben und auch ihre Mutter sei krank gewesen und am tt. Juni 2023 verstorben. Am Beschäftigungsort habe die Bf. eine Wohnmöglichkeit, für die sie monatlich EUR 250,00 bezahle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2024 gab das FA der Beschwerde teilweise Folge und berücksichtigte die Pendlerpauschale sowie das Pendlereuro anteilig (EUR 299,67 bzw. EUR 32,19), da das Dienstverhältnis bei der ***AG 1*** erst am 22. März 2023 begonnen habe und somit nicht volle 12 Monate Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro zustünden. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurden weiterhin nicht berücksichtigt, da ein eigener Hausstand in Ungarn Voraussetzung sei, die Bf. jedoch im Haus ihres Vaters in Ungarn unterkomme. Die Einkommensteuer wurde mit einer Gutschrift von EUR 1.011,00 festgesetzt.
Am 6. September 2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, dass sie jedes Wochenende nach Hause fahre, da ihr Vater krank sei und Hilfe im Alltag brauche. Ihre Mutter sei am tt. Juni 2023 verstorben. Weiters habe sie ein eigenes Eigentumshaus an der Adresse ***Adresse in Ungarn***, in Ungarn.
Im Zuge eines Ergänzungsersuchens des FA (Vorhalt vom 10. September 2025) wurde die Bf. aufgefordert, detailliert zu Fragen betreffend die Wohn- und Lebenssituation sowohl in Österreich als auch in Ungarn und betreffend ihrer Arbeitssituation Stellung zu nehmen und die geeigneten Nachweise (gegebenenfalls in beglaubigter deutscher Übersetzung) beizulegen. Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Am 2. Dezember 2025 legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 24. März 2026 wurde die Bf. nochmals aufgefordert, die im Ergänzungsersuchen vom 10. September 2025 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und die angeführten Unterlagen und Informationen schriftlich zu übermitteln. Dieser Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist ungarische Staatsbürgerin und mit einem ungarischen Staatsbürger verheiratet. Die Bf. hat keine Kinder.
Von Februar 2015 bis Mai 2018 war die Bf. mit verschiedenen Hauptwohnsitzen in Oberösterreich gemeldet. Von Mai 2018 bis Jänner 2023 scheint keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Ab 19. Jänner 2023 (bis Ende 2025) war die Bf. mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***Adresse in Österreich***, gemeldet. Der Ehegatte der Bf. war ebenfalls seit 19. Jänner 2023 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Wohnsitz der Bf. und ihres Ehegatten befand sich im gesamten Streitjahr 2023 in ***Adresse in Österreich***. Ende Dezember 2025 verlegte die Bf. ihren Hauptwohnsitz nach ***Ort 2 in Österreich***.
Die Bf. hat einen Mietvertrag für die Wohnung in der ***Adresse in Österreich*** abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann am 1. März 2023 auf die Dauer von drei Jahren. Die monatliche Gesamtmiete beträgt EUR 498,00. Das Mietobjekt mit einer Wohnfläche von ca. 48 m2 hat zwei Zimmer, Küche, Bad, WC und Vorraum.
Die Bf. war im Jahr 2023 in Österreich nichtselbständig beschäftigt, unter anderem bei der ***AG 1*** und ***AG 2*** (vom 2.1.2023 bis 16.1.2023 sowie vom 26.1.2023 bis 20.2.2023). Das Dienstverhältnis bei der ***AG 1*** begann am 22. März 2023.
Die Anschrift der Arbeitsstätte der ***AG 1*** ist ***Anschrift AG 1***, und ist die Bf. an dieser Anschrift tätig. Die Entfernung zwischen der Wohnadresse der Bf., ***Adresse in Österreich***, und der Arbeitsstättenadresse der Bf., ***Anschrift AG 1***, beläuft sich mit dem PKW gerundet auf 20 km; die dafür mit dem PKW benötigte Fahrzeit beträgt für diese Strecke 33 Minuten. Von der Bf. wurde der Arbeitsbeginn mit 06.00 Uhr und das Arbeitsende mit 15.00 Uhr angegeben.
Die Mutter der Bf. verstarb am tt. Juni 2023. Der Vater der Bf. lebt in Ungarn an der Adresse ***Adresse in Ungarn***. Die Bf. behauptet, ihr Vater sei krank und benötige Hilfe im alltäglichen Leben. Nachweise über die Art und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Vaters wurden nicht vorgelegt.
Die Bf. wohnt an den Tagen, an denen sie in Ungarn ist, bei ihrem Vater.
Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft ***Adresse in Ungarn*** wird folgendes festgestellt: Der Vater der Bf. hält einen Eigentumsanteil von 7/14 (= 1/2), erworben durch Kauf im Jahr 2000. Die Mutter der Bf. hielt ebenfalls einen Eigentumsanteil von 1/2, gleichfalls aus dem Kauf im Jahr 2000. Dieser Eigentumsanteil der Mutter wurde infolge ihres Todes am tt. Juni 2023 gelöscht. Im Wege der Erbfolge erhielten sieben Personen - darunter die Bf. - jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/14 an der Liegenschaft. Die bei der Bf. eingetragene Adresse im ungarischen Grundbuch lautet ***Adresse in Österreich***. Bei den anderen sechs Personen handelt es sich um Familienangehörige der Bf., bei welchen jeweils die Adresse ***Adresse in Ungarn*** als Wohnadresse im ungarischen Grundbuch angeführt ist.
Im Lastenblatt des Grundbuchauszuges ist zugunsten des Vaters der Bf. ein lebenslanges Fruchtgenussrecht an sämtlichen Erbanteilen der sieben Personen eingetragen.
Die Bf. hat weder das Ergänzungsersuchen des FA vom 10. September 2025 noch den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 24. März 2026 beantwortet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens sowie den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen und wird wie folgt gewürdigt:
Die persönlichen Daten der Bf. und ihres Ehegatten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand) sind den Behördenanfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 2. Dezember 2025 zweifelsfrei zu entnehmen.
Aus dem ZMR-Auszug der Bf. ergibt sich folgende Meldehistorie in Österreich: Von Februar 2015 bis Mai 2018 war die Bf. mit verschiedenen Hauptwohnsitzen in Oberösterreich gemeldet. Von Mai 2018 bis Jänner 2023 scheint keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Bf. in diesem Zeitraum nicht in Österreich aufgehalten hat. Ab 19. Jänner 2023 ist die Bf. gemeinsam mit ihrem Ehegatten am Hauptwohnsitz ***Adresse in Österreich***, gemeldet.
Das Mietverhältnis der Bf. in ***Ort in Österreich*** ergibt sich aus den von der Bf. übermittelten Teilen des Mietvertrages.
Die Beschäftigungsdaten ergeben sich aus den dem FA übermittelten Lohnzetteln. Die Feststellung zum Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende ergeben sich aus dem der Beschwerde beigelegten Formular L 34 der Bf.
Die Feststellungen zur Entfernung zwischen der Wohnadresse der Bf. in ***Ort in Österreich*** und der Arbeitsstättenadresse der Bf. gründen sich auf eine Abfrage des BMF-Pendlerrechners (Abfrage durchgeführt durch das Bundesfinanzgericht am 11. Mai 2026). Die Bf. hat - trotz zweimaliger Aufforderung - keine Angaben dazu gemacht hat, welches Verkehrsmittel sie für diese Fahrten benutzt hat. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr zur Wohnadresse der Bf. die Fahrtstrecke und Fahrtdauer des Individualverkehrs (PKW) maßgebend ist. Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des BMF-Pendlerrechners ist defacto auszuschließen, dass die Bf. die Wegstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt hat, da für die Hinfahrt - zu dem von der Bf. angegebenen Arbeitsbeginn - eine Fahrzeit von 497 Minuten ermittelt wird.
Die Bf. gab in der telefonischen Rücksprache mit dem FA am 19. August 2024 an, dass sie in Ungarn keinen eigenen Hausstand habe. Sie wohne an den Tagen, an denen sie in Ungarn sei, bei ihrem Vater. In der kurz darauf erhobenen Beschwerde vom 23. August 2024 und dem Vorlageantrag vom 6. September 2024 behauptete die Bf. hingegen, über ein Eigentumshaus an der Adresse ***Adresse in Ungarn***, in Ungarn zu verfügen. Aus dem mit dem Vorlageantrag von der Bf. übermittelten ungarischen Grundbuchauszug ergibt sich folgendes Bild:
Der vorliegende ungarische Grundbuchauszug vom 18. Oktober 2023 bestätigt die "Erstaussage" der Bf. und widerlegt ihre spätere Behauptung. Die Bf. verfügt nicht über ein eigenes Haus, sondern lediglich über einen Miteigentumsanteil von 1/14 an der Liegenschaft ihres Vaters - erworben durch Erbschaft nach der am tt. Juni 2023 verstorbenen Mutter.
Aufgrund der im Grundbuchsauszug angeführten persönlichen Daten geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich um Familienangehörige der Bf. handelt. Aufgrund der angeführten Geburtsdaten der jeweiligen Personen, ist es am wahrscheinlichsten, dass es sich wohl um die Geschwister der Bf. handelt.
Bezeichnend ist ferner, dass die Adresse der Bf. im ungarischen Grundbuch mit "AUSZTRIA, ***Adresse in Österreich***" vermerkt ist.
Trotz Aufforderungen sowohl des FA (Ergänzungsersuchen vom 10. September 2025 mit 14 Fragenpunkten) als auch des Bundesfinanzgerichtes (Vorhalt vom 24. März 2026) hat die Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt und keine der gestellten Fragen beantwortet. Die im Vorlageantrag beigeschlossenen Unterlagen (ein klinischer Abschlussbericht aus dem Jahr 2013 in ungarischer Sprache ohne beglaubigte Übersetzung und eine Sterbeurkunde der Mutter) sind nicht geeignet, die behaupteten Tatsachen nachzuweisen resp. die behauptete aktuelle Pflegebedürftigkeit des Vaters im Streitjahr 2023 nachzuweisen.
Die Bf. hat es verabsäumt, Nachweise für ihre Behauptungen zu erbringen. Angesichts des geltend gemachten Auslandssachverhaltes (Pflegebedürftigkeit des Vaters in Ungarn, Familienheimfahrten nach Ungarn) trifft die Bf. gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz BAO und § 138 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, der sie nicht nachgekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Doppelte Haushaltsführung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung - bei Vorhandensein eines Familienwohnsitzes und eines weiteren Wohnsitzes am Beschäftigungsort - sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner am Familienwohnsitz relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt oder aus anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung ist zunächst das Vorhandensein eines Familienwohnsitzes, der vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr unzumutbar ist. Weiters muss die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sein.
Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).
Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort vor, wo ein in (Ehe-)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht. Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des Lebens in der Regel zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt, das heißt, an dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Person zu suchen ist (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/13/0073; 24.4.1996, 96/15/0006).
Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ist jedenfalls jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als Familienwohnsitz anzusehen (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Ein Familienwohnsitz setzt das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes voraus.
Damit Kosten aus der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind, muss wie oa. die tägliche Heimfahrt vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz unzumutbar sein. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ergibt sich zunächst in Abhängigkeit von der Distanz und der Fahrtdauer (VwGH 25.02.2003, 99/14/0340; 15.09.2011, 2008/15/0239) und sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen des Einzelfalls (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102; 31.07.2013, 2009/13/0132). Als Richtwert geht die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze von einer Distanz von ungefähr 80 km und einer Fahrtdauer von ca. einer Stunde aus. So hat der VwGH bspw. eine Entfernung (einfache Wegstrecke) von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde noch als zumutbar erachtet (VwGH 19.09.1995, 91/14/0227); ebenso ist nach VwGH 25.02.2003, 99/14/0340 eine Strecke von 83 km bei Verwendung des Kfz keine unübliche Entfernung, sowie gleichlautend VwGH 15.09.2011, 2008/15/0239 bei einer Distanz von 73 km und rund einer Stunde Fahrzeit. Je nach Verfügbarkeit einer Autobahn kann man sich an Strecken zwischen 80 und 100 km als Grenze für die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr orientieren (VwGH 12.05.2021, Ra 2019/13/0101).
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr zum Familienwohnsitz ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel im Zeitraum der Geltendmachung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung abzustellen (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124).
Zum Familienwohnsitz im gegenständlichen Fall: Die Bf. ist mit ihrem Ehemann seit 19. Jänner 2023 mit Hauptwohnsitz in ***Adresse in Österreich***, gemeldet. Beide sind zeitgleich und an derselben Adresse in Österreich übersiedelt und führt das Ehepaar in ***Ort in Österreich*** einen gemeinsamen Haushalt. Durch die gemeinsame Übersiedlung, die Anmietung einer Wohnung und die Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltes ist der Familienwohnsitz in ***Ort in Österreich*** begründet worden. Nach freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. und ihres Ehegatten im Streitjahr 2023 an ihrem Familienwohnsitz in ***Ort in Österreich*** befindet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. an einem anderen Ort als in ***Ort in Österreich*** gelegen wäre.
Anhand der Distanz zwischen der Wohnadresse in ***Ort in Österreich*** und der Arbeitsstättenadresse von gerundet 20 km und einer Fahrtzeit von 33 Minuten, kann nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen keine Unzumutbarkeit für die tägliche Heimfahrt erblickt werden.
Da der Familienwohnsitz der Bf. im Nahbereich ihres Beschäftigungsortes gelegen ist, sind Mehraufwendungen für doppelten Haushaltsführung schon deshalb nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
Zum eigenen Hausstand der Bf. in Ungarn: In der Beschwerdevorentscheidung vom 3. September 2024 begründete das FA die Nichtanerkennung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung damit, dass dafür ein eigener Hausstand in Ungarn vorhanden sein müsse. Dabei hat das FA implizit auf die in § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung enthaltene Legaldefinition Bezug genommen, wonach ein eigener Hausstand jedenfalls nicht vorliegt, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Das Tatbestandsmerkmal des eigenen Hausstands gemäß § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung ist jedoch nicht relevant für die Beurteilung, ob ein Abgabepflichtiger Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung oder Familienheimfahrten geltend machen kann. Für die Anerkennung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand iSd. § 4 Abs. 2 PendlerVO nicht erforderlich (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2019/13/0061).
Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die Bf. über einen eigenen "Hausstand" iSd. § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung in Ungarn verfügt.
Selbst wenn man - entgegen der obigen Beurteilung - unterstellen würde, dass die Bf. einen Familienwohnsitz in Ungarn unterhielte, ist Folgendes festzuhalten:
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).
Da es sich um Kosten der persönlichen Lebensführung handelt, muss zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einer isolierten Betrachtungsweise ein strenger Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; 15.11.2005, 2005/14/0039).
Zur behaupteten Pflegebedürftigkeit des Vaters: Die Bf. bringt vor, die Ursache der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung sei darin begründet, dass ihr Vater in Ungarn lebe und pflegebedürftig sei.
Als für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechender Grund wird in der Judikatur ua. eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger (VwGH 9.10.1991, 88/13/0121; VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087), deren Mitübersiedlung unzumutbar ist (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121), angeführt. Hinsichtlich der Interpretation des Begriffes besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit ist zwischen Pflegebedarf und bloßer familiärer Hilfsverrichtung zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH macht nicht die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils an sich die Wohnsitzverlegung unzumutbar, sondern Art und Umfang der Pflegetätigkeiten, die von demjenigen tatsächlich erbracht werden, der den Werbungskostenabzug begehrt. Entscheidungsrelevant ist daher nicht der Grad der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, sondern Art und Umfang der vom Steuerpflichtigen tatsächlich erbrachten Pflege.
Die Unterstützung des Vaters durch Angehörige bei seiner Haushalts- und Lebensführung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem familiären Beistandsgebot. Eine Erkrankung des Vaters allein reicht für das Bestehen einer besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit und die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Vielmehr obliegt es der Bf., die Pflegebedürftigkeit, deren Ausmaß, die Verpflichtung zur Pflege und die tatsächlich erbrachte Leistung der Pflege des Vaters nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters nicht durch geeignete Unterlagen belegt. Es wurden weder ärztliche Gutachten noch Pflegegeldanträge oder ähnliches noch sonstige Nachweise über Art und Ausmaß einer allfälligen Pflegebedürftigkeit vorgelegt. Ein klinischer Abschlussbericht aus dem Jahr 2013 reicht hierfür nicht aus, da er zum einen bereits über zehn Jahre alt ist und zum anderen keine Aussage über die aktuelle Pflegebedürftigkeit und die von der Bf. tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen im Streitjahr 2023 trifft. Zudem ist die Bf. unter der Woche in ***Ort in Österreich*** berufstätig und lebt dort mit ihrem Ehemann - eine regelmäßige Pflege des in Ungarn lebenden Vaters ist unter diesen Umständen denklogisch nicht möglich. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. mehrere Familienangehörige hat, die alle an der Adresse ***Adresse in Ungarn***, eingetragen sind. Die Bf. hat nicht dargelegt, weshalb ausgerechnet die Bf. - die als einzige in Österreich lebt - für die Pflege des Vaters unverzichtbar sein soll.
Zur erhöhten Mitwirkungspflicht: Der Abgabepflichtige ist gemäß § 138 BAO in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht nach § 119 BAO verpflichtet, den Inhalt seines Anbringens zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handelt es sich - wie hier - um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland haben, so trifft die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht den Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß verstärkt, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Mittel abnimmt (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
Nach alldem können die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Familienheimfahrten
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Da - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, weil der Familienwohnsitz der Bf. in ***Ort in Österreich*** gelegen ist, können auch die beantragten Kosten der Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ergebnis
Im Ergebnis bleibt die Beschwerdevorentscheidung des FA vom 3. September 2024, mit welcher die Pendlerpauschale und das Pendlereuro anteilig berücksichtigt wurden und die Einkommensteuer 2023 mit einer Gutschrift von EUR 1.011,00 festgesetzt wurde, unverändert.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Graz, am 3. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100870/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100870.2025
- Stammnummer
- 151767
- Gültig
- 03.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF